Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 16.2.2011, zugegangen am 24.2.2011, nicht zum 24.2.2011 beendet wurde, sondern bis zum 30.4
§ 626Nr.
217; BAG vom 15. November 2001,
§ 140Nr.
13). Die Regelung des § 140 BGB dient der Durchsetzung des mutmaßlichen Willens der Parteien (Palandt/Heinrichs, § 140 BGB Rn. 1; RGRK/Krüger-Nieland/Zöller, § 140 BGB Rn. 1). Sie beruht auf dem Gedanken, dass es den am Privatrechtsverkehr teilnehmenden Rechtssubjekten weniger auf die Rechtsform ihres Rechtsgeschäfts als auf dessen wirtschaftlichen Erfolg ankommt. Im Zweifel wird ihnen jedes rechtlich zulässige Mittel recht sein, das ihnen diesen Erfolg, wenn schon nicht in vollem Umfang, so doch wenigstens annähernd vermittelt (vgl. BAG vom
- November 2001, AP Nr. 13 zu § 140 BGB m.w.N.). Randnummer 39 Danach ist hier eine Umdeutung vorzunehmen. Der Inhalt des Kündigungsschreibens vom
- Februar 2011, mit dem der Beklagte das Arbeitsverhältnis „fristlos“ gekündigt hat, ließ für den Kläger den unbedingten Beendigungswillen des Beklagten erkennen. Der Kläger musste davon ausgehen, dass es dem Beklagten darauf ankam, sich möglichst bald von ihm zu trennen. Besondere Umstände, die den Schluss zuließen, der Beklagte habe mit der Kündigung vom
- Februar 2011 ausschließlich die außerordentliche fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen wollen, und die deshalb einer Umdeutung entgegenstünden (vgl. BAG vom
- November 2001, AP Nr. 13 zu § 140 BGB) , hat der Kläger nicht aufgezeigt. Solche besonderen Umstände sind aber auch im Fall des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung denkbar und sie sind auch erforderlich, um eine Umdeutung abzulehnen. Ansonsten ist davon auszugehen, dass im Zweifel eine Umdeutung möglich ist. Randnummer 40
- Aufgrund ordentlicher Kündigung endete das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist mit Ablauf des
- April
- Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Kläger. Randnummer 41 Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Bei einer schriftlichen Willenserklärung ist dies der Fall, sobald diese in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines empfangsberechtigten Dritten gelangt und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen ( BAG vom
- November 1992,
§ 130Nr.
18) . Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kündigung dem Kläger mit Einwurf in den Briefkasten „D.“ zugegangen wäre. Dass sie damit in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Klägers gelangt wäre, hat auch der Beklagte nicht behauptet. Einen früheren Zugangszeitpunkt, als den vom Kläger zugestandenen
- Februar 2011 hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert behauptet. Ein solcher ergibt sich nicht aufgrund der Aufgabe eines Einschreibens bei der Post am
- Februar 2011, nachgewiesen durch den Einlieferungsbeleg (Anlage B 5, Blatt 50d der Akten). Dieser beweist nicht den Zugangszeitpunkt der enthaltenen Erklärung beim Empfänger. Randnummer 42 Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist die Beschäftigungszeit des Klägers bei Herrn S. sowie dessen Vorgänger seit März 2004 hinzuzurechnen. Das Arbeitsverhältnis ist jeweils aufgrund Betriebsüberganges nach § 613a BGB übergegangen, so dass die Zeiten der Betriebszugehörigkeit erhalten bleiben. Der zunächst von Herrn S. geführte Betrieb der Kneipe „D.“ ist aufgrund Rechtsgeschäfts auf den Beklagten übergegangen. Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang materieller Betriebsmittel sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer der eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. nur BAG vom
- August 2007, AP Nr. 325 zu § 613a BGB; BAG vom
- Juli 2004, AP Nr. 274 zu § 613a BGB; BAG vom
- Januar 2009 – 8 AZR 158/07, zitiert nach Juris). Randnummer 43 Gemessen an diesen Kriterien ist der Betrieb des Herrn S. unter Wahrung seiner Identität auf den Beklagten übergegangen. Die Kneipe war ein Betrieb im Sinne von § 613 a BGB, dessen arbeitstechnischer Zweck insbesondere in dem Absatz von Getränken bestand. Der Beklagte betreibt die Kneipe unter demselben Namen in denselben Räumlichkeiten, um eine gewisse Kontinuität zu vermitteln. Randnummer 44 Offenbar hat der Beklagte zumindest auch Teile des Inventars übernommen. Dass sich Charakter oder anzusprechender Kundenkreis nach der Übernahme durch den Beklagten wesentlich geändert haben sollen, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Die von Herrn S. und dem Beklagten am Markt angebotenen Geschäftstätigkeiten stimmen überein. Eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit ist nicht vorgetragen. Der Beklagte beschäftigt auch Mitarbeiter des Herrn S. weiter. Randnummer 45 Der Betrieb ist kraft Rechtsgeschäfts auf den Beklagten übergegangen. Jedenfalls zwischen dem Beklagten und der F1 GmbH sind nach der Anlage B 4 (Blatt 21 f. der Akten) vertragliche Vereinbarungen getroffen, die dem Beklagten die Fortführungsmöglichkeit des Betriebs der Kneipe ermöglichen. Einer unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen bisherigem und neuem Betriebsinhaber bedarf es dagegen nicht. (vgl. ErfKom/Preis, § 613a BGB Rn. 60). Randnummer 46 Die Kammer ist zudem davon ausgegangen, dass sich auf gleichem Wege auch der Übergang des Kneipenbetriebs von dem Vorgänger des Herrn S. auf diesen selbst vollzogen hat, so dass es sich auch dabei um einen Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB gehandelt hat. Randnummer 47 Die Kündigungsfrist beträgt bei einer zugrunde zu legenden Betriebszugehörigkeit seit dem Mitte 2004 (6 Jahre) nach § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB 2 Monate zum Ende des Kalendermonats. Danach ist eine Beendigung zum
- April 2011 möglich. Randnummer 48
- Die ausgesprochene Kündigung ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung gemäß § 1 KSchG zu überprüfen, da das Kündigungsschutzgesetz für das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet. Der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG ist nicht eröffnet. Die Beklagte beschäftigte unstreitig im Zeitpunkt der Kündigung gegenüber dem Kläger in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer, wobei die Auszubildenden nicht mitzuzählen sind. Randnummer 49
- Eine Umdeutung in eine ordentliche fristgerechte Kündigung scheitert nicht daran, dass das Schreiben vom
- Februar 2011 die erforderliche gesetzliche Form nicht wahrt (§ 140 BGB, § 125 BGB). Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie muss daher gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben werden und, da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, in dieser Form auch dem Erklärungsempfänger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, das dem Kläger zugegangene Kündigungsschreiben ist insbesondere nicht nur mit einem Handzeichen versehen (paraphiert). Randnummer 50 Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen. Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich (BAG vom
- Januar 2008, AP Nr. 64 zu § 622 BGB). Randnummer 51 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte die Kündigung mit seiner Unterschrift und nicht nur mit Handzeichen unterzeichnet. Der Schriftzug weist eine Länge von ca. zwei cm auf, was in dem relativ kurzen Nachnamen des Beklagten begründet ist. Er besteht aus einem nach rechts oben offenem Dreiviertelkreis und einem anschließenden nach oben offenem Halbkreis. Über beidem verläuft ein Bogen, der in einer Linie nach rechts ausläuft. Das Schriftbild besteht nicht nur aus einem oder zwei einzeln lesbaren Buchstaben. Auch hat der Unterzeichner keine Punkte gesetzt. Damit fehlt es an den für eine Namensabkürzung typischen Merkmalen. Die Unterzeichnung stellt, wie die Vorlage des Personalausweises durch den Beklagten belegt, seine typische Unterschrift dar. Beim Empfänger des Schriftstücks kann angesichts des äußeren Schriftbilds nicht der Eindruck entstehen, es handle sich möglicherweise nur um einen Entwurf oder eine zum Zwecke der Dokumentation mit einem Handzeichen versehene Aktenkopie. Auch wenn die Unterschrift des Beklagten von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist, lassen sich neben dem wenngleich eigenwillig geschriebenen Anfangsbuchstaben K bei Anwendung des gebotenen nicht kleinlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BAG vom
- Januar 2008, AP Nr. 64 zu § 622 BGB) im mittleren Teil der angedeutete Kleinbuchstabe “ö“, wobei die Punkte oben als durchgezeichnete Linie geschrieben sind, und das Herunterlaufen zum „n“ erkennen. Randnummer 52
- Die ausgesprochene Kündigung ist auch nicht gemäß § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam. Randnummer 53 Auch für Kündigungen, die außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochen werden, gelten die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Für die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen dieses Kündigungsschutzes außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist die Bedeutung grundrechtlicher Schutzpflichten zu beachten. Wie das Bundesverfassungsgericht (vom
- Januar 1998, BVerfGE 97, 169) hierzu ausgeführt hat, ist den Arbeitnehmern in Kleinbetrieben das größere rechtliche Risiko eines Arbeitsplatzverlustes angesichts der schwerwiegenden und grundrechtlich geschützten Belange der Arbeitgeber zuzumuten. Sie sind aber nicht völlig schutzlos gestellt. Wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen, sind die Arbeitnehmer durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt (§§ 242, 138 BGB). Allerdings hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung treuwidrig wäre, nicht dargelegt. IV. Randnummer 54 Hat das Arbeitsverhältnis der Parteien danach mit Ablauf des
- April 2011 sein Ende gefunden, kann der Kläger seine Weiterbeschäftigung nicht verlangen. V. Randnummer 55 Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung restlicher und noch offener Vergütung für die Monate Dezember 2010 bis einschließlich April 2011 von 2.850,- EUR brutto abzüglich des für April erhaltenen Arbeitslosengeldes von 17,07 EUR netto verlangen. Randnummer 56
- Ein Vergütungsanspruch besteht nach § 611 BGB für den Zeitraum vom
- Dezember 2010 bis
- Februar
- a) Randnummer 57 Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen der Kläger zu einer Tätigkeit gegen eine monatliche Vergütung von 570,- EUR verpflichtet war. Der Beklagte ist in das mit diesem Inhalt bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit Herrn S. gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten. b) Randnummer 58 Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger seinem Vortrag gemäß seine Arbeitsleistung vertragsgemäß erbracht hat. Wann der Kläger zu welchen ihm wirksam zugewiesenen Arbeitszeiten in welchem Umfang nicht erschienen sein soll, hat der Beklagte im Einzelnen nicht dargelegt. Randnummer 59 Gemeinhin wird zwar von einer Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers ausgegangen, der seinen Lohnanspruch geltend macht. Das gilt nach allgemeinen Regeln aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhebt. Im Rahmen des § 320 BGB ist von einer gestuften Darlegungslast auszugehen. Zunächst muss der Arbeitnehmer darlegen, dass er in einem verbindlichen Arbeitsverhältnis wirklich tätig geworden ist. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Auf der zweiten Stufe ist es dann Sache des beklagten Arbeitgebers, den Umfang der Leistungsfüllung einzugrenzen, also darzulegen, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Dann wiederum hat der Arbeitnehmer zu belegen, dass er in vollem Umfang die mit seinem Anspruch korrespondierende Gegenleistung erbracht hat. Vorliegend bedeutet dies, der Beklagte hätte darlegen müssen, in welchem Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung (nicht) erbracht haben soll. Der Kläger behauptet nämlich, vertragsgemäß für den Beklagten tätig geworden zu sein. Dies scheint für Januar und anteilig für Februar 2011 auch der Beklagte so zu sehen, jedenfalls hat er Abrechnungen entsprechend erstellt. Insoweit fehlt es an einem hinreichend substantiierten Bestreiten des Beklagten zur ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger. Randnummer 60 In der Höhe steht dem Kläger mithin eine Vergütung von 570,- EUR brutto monatlich, anteilig ab
- Dezember 2010 bis Zugang der Kündigung zu. Randnummer 61
- Für die Zeit nach Zugang der fristlosen Kündigung besteht der Anspruch auf weitere Vergütungszahlung nach § 615 BGB. Durch den Ausspruch einer unwirksamen fristlosen Kündigung gerät der Arbeitgeber ohne weiteres in Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Klägers (vgl. nur BAG vom
- November 1994, AP Nr. 60 zu § 615 BGB). Randnummer 62
- Insgesamt ergeben sich danach folgende Zahlungsansprüche für den Kläger: Dezember 2010 bis April 2011: 5 x 570,- EUR brutto, mithin ein Gesamtbetrag von 2.850,- EUR brutto. Da es sich um Vergütungsansprüche für den Zeitraum bis einschließlich
- April 2011 handelt, hat sich der Kläger hierauf das ab dem
- April 2011 erhaltene Arbeitslosengeld von 17,07 EUR netto anrechnen zu lassen. VI. Randnummer 63 Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Erteilung des begehrten Zwischenzeugnisses verlangen. Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses kommt nur in Betracht, wenn noch ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. LAG Rheinland/Pfalz vom
- Oktober 2007, Az. 9 Sa 307/07, zitiert nach Juris). Dies ist nach dem Vorstehenden gerade nicht der Fall. Allerdings hat der Kläger Anspruch auf Erteilung des Endzeugnisses, welches sich auf Führung und Leistung bezieht, aus § 109 GewO. VII. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits anteilig nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens zu tragen. Randnummer 65 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 42 GKG. Dabei hat die Kammer für den Antrag zu 1) 3 Bruttomonatsgehälter in der vom Kläger angegebenen Höhe von jeweils 570,- EUR, damit 1.710,- EUR, für die Anträge zu 3./
- zusammen und für den Antrag zu
- jeweils ein weiteres Bruttomonatsgehalt in dieser Höhe und für die Zahlungsanträge die eingeklagten Beträge abzüglich des Arbeitslosengeldes, mithin 2.832,93 EUR berücksichtigt und den Streitwert daher auf 5.682,93 EUR festgesetzt. Randnummer 66 Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung – soweit diese nicht bereits gesetzlich zulässig ist – bestanden nicht, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.