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ArbG Hamburg 1. Kammer 1 Ca 104/12 Urteil Verpflichtung zur Beschäftigung eines Matrosen auf einem Schlepper § 106 S 1 GewO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 3

Verpflichtung zur Beschäftigung eines Matrosen auf einem Schlepper Orientierungssatz Zur Frage, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist einen Arbeitnehmer als Matrosen auf einem Schlepper in der Seeschiffassistenz zu beschäftigen und ob der Arbeitgeber diesen im Rahmen seines Direktionsrechts auch auf einen Seebergungskran versetzen kann (hier bejaht). (Rn.23) Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf 8.280,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Matrosen auf einem Schlepper in der Seeschiffsassistenz zu beschäftigen und um die Rechtmäßigkeit seiner Versetzung auf den Seebergungskran E.. Randnummer 2 Die Beklagte ist eine Reederei mit den Tätigkeitsschwerpunkten Seeschiffsassistenz, Bergung, Offshore-/Seeschlepp-Dienstleistungen, Schwimmkranservice, Pontontransporte, Öl- und Schadstoffbekämpfung. Sie ist tarifgebunden kraft Verbandsmitgliedschaft, u.a. gelten der MTV See mit der Anlage IV. Randnummer 3 Der am ... 1952 geborene mit einem GdB von 80 schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem
  4. Dezember 1993 als Matrose bei einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt durchschnittlich 4.600,- EUR beschäftigt. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses war der Kläger auf einem Schlepper in der Seeschiffsassistenz eingesetzt. Grundlage ist der Arbeitsvertrag des Klägers mit der H. GmbH vom
  5. Dezember 1993 (Blatt 11 bis 13 der Akten). Darin heißt es u.a.: Randnummer 4
  6. Arbeitsbedingungen … 2.2 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf allen Fahrzeugen bzw. noch zu bauenden bzw. noch zu bereedernden Fahrzeugen von H. Dienst zu tun, wobei er sich ausdrücklich und grundsätzlich bereiterklärt, bei Anforderung an See-Einsätzen von H.-Schleppern eingesetzt zu werden.“ Randnummer 5 Für den Schlepper, auf dem der Kläger bei der Beklagten zuletzt eingesetzt war, liegt ein Schiffsbesatzungszeugnis der See-Berufsgenossenschaft, gültig bis zum
  7. August 2013, vor, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Anlage 2 der Beklagten, Blatt 46 der Akten). Randnummer 6 Am
  8. März 2012 unterzog sich der Kläger einer arbeitsmedizinischen Untersuchung durch die zuständige Dienststelle der Knappschaft Bahn-See. Bei einer G26.3-Untersuchung wurde festgestellt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr als Geräteträger für das Tragen von schwerem Atemschutzgerät einsetzbar ist. Randnummer 7 Mit einem Schreiben vom
  9. März 2012 (Blatt 14 der Akten) informierte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf das Untersuchungsergebnis darüber, dass er zukünftig auf dem Seebergungskran E. eingesetzt werde. Randnummer 8 Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen seine Versetzung auf den Seebergungskran E. und begehrt seine Beschäftigung als Matrose in der Seeschiffsassistenz. Randnummer 9 Der Kläger trägt vor, er verfüge über die erforderlichen Dokumente für einen Einsatz in der Schiffsassistenz. Auf die G26.3-Untersuchung komme es für seine Einsatzfähigkeit auf einem Schlepper nicht an. Das Tragen von schwerem Atemschutzgerät sei auf Schleppern weder üblich noch vorgeschrieben noch notwendig. Allerdings halte er die Behauptung, er sei voll einsetzbar auch für das Tragen von schwerem Atemschutzgerät, nicht weiter aufrecht. Randnummer 10 Auch andere Kollegen mit gesundheitlichen Einschränkungen würden in der Schiffsassistenz eingesetzt. Dies gelte insbesondere für ehemalige Besatzungsmitglieder des Hochseeschleppers O., die die Sicherheitsuntersuchungen für einen Einsatz auf dem Sicherheitsschiff N. nicht bestanden oder eine ärztliche Bescheinigung mit dem Hinweis „(dauernde) gesundheitliche Bedenken“ erhalten hätten. Randnummer 11 Seine Arbeitspflicht habe sich nach dem langjährigen entsprechenden Einsatz auf den Einsatz in der Seeschiffsassistenz und auf das Fahren von Schleppern konkretisiert. Randnummer 12 Aufgrund der Versetzung auf den Seebergungskran könne er seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied nicht ungehindert ausüben. Er könne an den voraus bestimmten monatlichen Betriebsratssitzungen nicht regelmäßig teilnehmen. Es ändere sich auch seine Urlaubsplanung. Die Betriebsvereinbarung zur Einsatz- und Urlaubsplanung werde für den Seebergungskran E. nicht angewendet. Dort würden auch Überstunden verlangt, zu deren Leistung er nicht verpflichtet sei. Überdies stehe ihm nach einer Woche Borddienst eine Woche Landfreizeit zu. Auch insoweit erleide er wesentliche Nachteile. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14
  10. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Matrosen in der Seeschiffsassistenz auf einem Schlepper zu beschäftigen;
  11. festzustellen, dass die Versetzung auf den Seebergungskran E. unwirksam ist. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte trägt vor, die Versetzung sei erforderlich, da der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für eine Befähigung nach Abschnitt VI/1 des Internationalen UN-Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) nicht erfülle und daher nicht als Schiffsmann Deck (wachbefähigt) nach dem Schiffsbesatzungszeugnis eingesetzt werden könne. Randnummer 18 Die Arbeitsdichte sei in der Seeschiffsassistenz ungleich höher als auf dem Seebergungskran, dies spiegele sich im wöchentlichen Ablöserhythmus wieder. Die beschäftigungslosen Zeiten auf dem Seebergungskran seien erheblich. Eine Betriebsratstätigkeit sei insoweit und wegen des hafen- und küstennahen Einsatzes gut mit dem Einsatz auf dem Seebergungskran zu vereinbaren. Randnummer 19 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. I. Randnummer 21 Es war nicht wie beantragt festzustellen, dass die Versetzung auf den Seebergungskran E. gemäß Schreiben der Beklagten vom
  12. März 2012 unwirksam ist. Die Beklagte hat mit dieser Weisung von ihrem Direktionsrecht wirksam Gebrauch gemacht. Randnummer 22
  13. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Der Inhalt des Arbeitsvertrages bestimmt auch den Inhalt der Arbeitspflicht, d. h. die Arbeitspflicht geht nie über die Grenzen des Arbeitsvertrags hinaus. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft für die versprochenen Dienste zu bestimmten Zeiten zur Verfügung zu stellen. Die versprochenen Dienste sind im Arbeitsvertrag im allgemeinen nur rahmenmäßig festgelegt, die Ausfüllung des Rahmens geschieht entsprechend den Anforderungen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Verkehrssitte, wobei häufig die Branche, die Berufungsbezeichnung, der Betrieb und der Ort von Bedeutung sind. Weisungen können nur insofern erfolgen, als sie von der vertraglichen Arbeitspflicht inhaltlich gedeckt sind. Randnummer 23
  14. Danach ist der Kläger als „Matrose“ zu beschäftigen. Die Reichweite des der Beklagten zustehenden Weisungsrechts beschränkt sich auf alle Tätigkeiten, die sich innerhalb des Berufsbildes eines Matrosen halten. Dass dem die Tätigkeit auf dem Seebergungskran nicht entspricht, hat der Kläger nicht behauptet. Randnummer 24 Das Direktionsrecht der Beklagten ist dagegen nicht beschränkt auf die Zuweisung einer Tätigkeit auf einem Schlepper in der Seeschiffsassistenz. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger als Matrose eingestellt ist, und dies ohne ausdrückliche Einschränkung auf den Beschäftigungsbereich der Seeschiffsassistenz oder auf Schleppern. Eine solche Einschränkung könnte sich allenfalls aus einer Auslegung des Arbeitsvertrages nach §§ 133, 157 BGB ergeben. Für die Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts mag dabei herangezogen werden können, von welchen möglichen Arbeitsbedingungen die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausgegangen sind, insbesondere mit welchen Veränderungen der Arbeitnehmer billigerweise rechnen musste. Sofern bei Abschluss des Arbeitsvertrages die damalige Arbeitgeberin nur Schlepper bereedert hätte, hätte dies für den Kläger Anhaltspunkt dafür sein können, dass sich seine Arbeitsverpflichtung auf Schlepper beschränken würde. Dem steht allerdings entgegen, dass ausdrücklich eine Verpflichtung, auch auf allen noch zu bereedernden Fahrzeugen tätig zu werden, aufgenommen wurde. Dass es sich dabei ausschließlich um Schleppereinsätze handeln würde, ergibt sich aus der Regelung nicht. Hiermit hat die Arbeitgeberin verdeutlicht, dass sie sich in Fragen der Einsatzweise ein weitgehendes Weisungsrecht vorbehalte. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die H. GmbH, was der Kläger bestritten hat, die von der Beklagten aufgeführten weiteren Schiffe bereederte. Randnummer 25
  15. Die Arbeitsverpflichtung des Klägers hat sich auch nicht aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit dahin konkretisiert, dass er einen Anspruch auf Beschäftigung auf einem Schlepper hat. Zwar können sich nur rahmenmäßig umschriebene Arbeitspflichten im Laufe der Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen verdichten. Dazu genügt jedoch nicht schon der bloße Zeitablauf. Allein daraus, dass eine betriebliche Regelung hinsichtlich der Zeit der Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum hinweg beibehalten wird, kann ein Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Regelung auch künftig unverändert beizubehalten. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (vgl. BAG vom
  16. September 2004, AP Nr. 111 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, m.w.N.; Erfurter Kommentar/Preis § 611 BGB Rn. 816 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor und sind auch vom Kläger nicht vorgetragen. Randnummer 26
  17. Die Beklagte hat bei der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes auf dem Seebergungskran auch billiges Ermessen i.S.v. § 315 BGB gewahrt, da die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Dabei durfte die Beklagte maßgeblich berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Besetzung des Schleppers nach dem Schiffsbesatzungszeugnis nicht mehr gegeben war, wenn der Kläger als Schiffsmann Deck eingesetzt worden wäre. Als solcher muss er die Befähigung nach Abschnitt VI/1 STCW haben, die das Tragen von schwerem Atemschutzgerät einschließt. Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass er nicht mehr tauglich sei für das Tragen von schwerem Atemschutzgerät. Insoweit kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob der Kläger noch über gültige entsprechende Befähigungszeugnisse verfügt. Wenn sich während deren Laufzeit Änderungen in den Befähigungen ergeben, ist darauf zu reagieren. Ob die Fähigkeit, schweres Atemschutzgerät zu tragen, auch nach STCW voraussetzt, dass eine G26.3-Untersuchung positiv erfolgt, brauchte hier nicht entschieden zu werden. Insoweit hilft auch der Hinweis des Klägers, auch bei anderen Kollegen sei die G26.3-Untersuchung nicht positiv ausgegangen, nicht entscheidend weiter. Konnte der Kläger auf dem Schlepper nicht mehr tätig werden, durfte die Beklagte dies zum Anlass nehmen, ihm eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Sie musste nicht die Besatzungsstärke um ein Mitglied aufstocken. Randnummer 27 Dass es eine anderweitige Tätigkeit gebe, die ihn weniger belaste, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat auch die Gefahr konkret drohender Beeinträchtigungen bei einem Einsatz auf dem Seebergungskran E. nicht dargelegt. Dies ergibt sich nicht schon aus einem abweichenden Ablöserhythmus. Woraus der Kläger entnimmt, dass von ihm entgegen § 124 SGB IX auf dem Seebergungskran die Leistung von Überstunden verlangt würde, was die Beklagte in Abrede nimmt, ist nicht näher dargelegt. Sonstige wesentliche Nachteile sind nicht ersichtlich. Zwar mag der Kläger nicht mehr an jeder Betriebsratssitzung teilnehmen können, soweit diese bereits terminlich im Voraus festgesetzt sind. Dem Verweis der Beklagten auf erhebliche beschäftigungslose Zeiten ist der Kläger aber nicht entgegengetreten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung war dem Kläger die Teilnahme an den Sitzungen auch tatsächlich möglich. Schließlich handelt es sich insoweit allenfalls um einen Übergangszeitraum, bis der geänderte Einsatz des Klägers im Rahmen der neu zu terminierenden Sitzungen Berücksichtigung finden kann. II. Randnummer 28 Der Kläger hat demgemäß auch keinen Anspruch auf weitere Beschäftigung als Matrose in der Seeschiffsassistenz. Zwar kann ein Arbeitnehmer verlangen, zu den bisherigen Bedingungen beschäftigt zu werden, sofern nicht der Arbeitgeber wirksam einen neuen Arbeitsplatz zugewiesen hat. Allerdings hat dies die Beklagte hier getan, die Zuweisung der Tätigkeit auf dem Seebergungskran E. erweist sich wie dargestellt als wirksam. II. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist. Randnummer 30 Den Streitwert hat die Kammer auf zwei Bruttomonatsgehälter des Klägers, damit auf 9.200,- EUR festgesetzt. Randnummer 31 Einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung bedurfte es nicht (§ 64 Abs. 2 ArbGG).

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