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ArbG Hamburg 1. Kammer S 1 Ca 111/12 Urteil Krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Treuwidrigkeit – Annahmeverzug bei öffentlich-rech

Krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Treuwidrigkeit – Annahmeverzug bei öffentlich-rechtlichem Beschäftigungsverbot Orientierungssatz 1. Ist ein auf See tätiger Arbeitnehmer auf Dau

§ 1Nr.

75; BAG vom 25. April 2002,

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

121). Eine treuwidrige Vereitelung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit kann dem Arbeitgeber (nur) dann vorgehalten werden, wenn sich ihm die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung aufdrängen musste (BAG vom

  1. Juni 2008, AP Nr. 178 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Voraussetzung ist, dass der durch voreilige Besetzung nicht mehr vakante Arbeitsplatz für den gekündigten Arbeitnehmer geeignet war (vgl. BAG vom
  2. Juni 2004,

§ 1Nr.

76). Randnummer 34 Danach gilt hier, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, als Inspektor weiterbeschäftigt zu werden, selbst wenn es eine freie Stelle gegeben hätte, die ihm hätte angeboten werden können. Insoweit handelt es sich nicht um einen Arbeitsplatz, dessen Anforderungen der Kläger erfüllt. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass sie für die bei ihr tätigen Reedereiinspektoren die Seediensttauglichkeit verlangt. Hierdurch hat sie in zulässiger Weise Anforderungen festgelegt, die von einem auf einem solchen Arbeitsplatz tätigen Mitarbeiter erfüllt werden müssen. Es unterliegt grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung, das Anforderungsprofil für einen eingerichteten Arbeitsplatz festzulegen. Dass die Beklagte dieses Verlangen nicht stellt oder zumindest nicht durchgängig selbst befolgt, hat der Kläger nicht substantiiert behauptet. Soweit die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für die sachgerechte Erledigung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist, kann die unternehmerische Entscheidung nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich ist (vgl. BAG vom

  1. November 1996, AP Nr. 82 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Beklagten, auch von den bei ihr beschäftigten Reedereiinspektoren die Seediensttauglichkeit zu verlangen, offenbar unsachlich ist, sind hier nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Zwar werden die Inspektoren nicht als Besatzungsmitglieder auf Schiffen der Beklagten tätig, sachfremd ist die Erwägung allerdings nicht, dass auch sie, da sie auch auf Schiffen eingesetzt werden können, die Seediensttauglichkeit besitzen müssen. Dass dies zeitlich gesehen offenbar relativ selten geschieht, spricht nicht dagegen. Randnummer 35 Anders ist es hinsichtlich der technischen Inspektionsassistenten. Dem Kläger war zumindest eine Weiterbeschäftigung als technischer Inspektionsassistent anzubieten. Auch für diese hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, sie müssten seediensttauglich sein. Allerdings fehlt es insoweit an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt dieses Erfordernisses in deren sächlichen Aufgabenbereich. Letztlich sollen Inspektionsassistenten nach dem Vortrag der Beklagten zum Inspektor „ausgebildet“ werden. Wenn ein Inspektor seediensttauglich sein muss, so mag es aus Sicht der Beklagten im Regelfall nur wenig Sinn machen, jemanden als Assistenten zu beschäftigen, dessen Einsatz als Inspektor ausgeschlossen erscheint, weil die Seediensttauglichkeit fehlt. Dies schließt es aber nicht aus, die Beklagte im Einzelfall zur Vermeidung einer Kündigung zu verpflichten, dem Kläger einen Einsatz als Inspektionsassistent anzubieten. Dafür streiten hier auch die besonderen Pflichten eines Arbeitgebers gegenüber einem schwerbehinderten Mitarbeiter nach § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX und § 84 Abs. 1 SGB IX. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigung eines Inspektionsassistenten, bei dem ein späterer Einsatz als Inspektor mutmaßlich nicht in Frage kommt, die Beklagte unzumutbar belastet, sind nicht ersichtlich. Randnummer 36 Der Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, ein entsprechender Arbeitsplatz sei bei Ausspruch der Kündigung nicht frei gewesen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte Herrn B. mit Tätigkeitsbeginn
  2. Dezember 2011 als Inspektionsassistenten einstellte, war bereits klar, dass der Kläger die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr würde erbringen können. Er hatte Vertretern der Beklagten bereits Anfang August 2011 mitgeteilt, dass seine Seediensttauglichkeit dauerhaft nicht mehr gegeben sei. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie sich bereits Anfang August 2011 gegenüber Herrn B. fest gebunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt aber war bereits absehbar, dass für den Kläger ein anderweitiger Tätigkeitsbereich gefunden werden muss, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Diesem Ziel dienen insbesondere auch die besonderen Prüfpflichten aus § 84 Abs. 1 SGB IX im Zusammenhang mit § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX. Diese Regelungen erhöhen die Anforderungen, die an die Suche der Beklagten nach einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu stellen sind. Dahingehende Anstrengungen, von dem Einsatz des Klägers bei der Dateneingabe in das Programm ShipNet abgesehen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. In Bezug auf ShipNet musste davon ausgegangen werden, dass es sich allenfalls um eine vorübergehende Beschäftigungsmöglichkeit handelt. Dies ließ mithin das Erfordernis, eine weitere und nach Möglichkeit dauerhafte Einsatzmöglichkeit für den Kläger zu suchen, nicht entfallen. Angesichts des technischen Tätigkeitsbereichs des Klägers als Leiter der Maschinenanlage musste sich der Beklagten auch die Möglichkeit aufdrängen, dem Kläger zumindest eine Beschäftigung als technischer Assistent anzubieten. Letztlich obliegt es seiner Entscheidung, ob er die Stelle für zumut- und annehmbar hält. Nachdem sich der Kläger im Verfahren selbst auf diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bezogen hat, stellt sich die ausgesprochene Beendigungskündigung als unwirksam dar. III. Randnummer 37 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Heuer für die Monate Februar, März und April 2012 in der geltend gemachten Höhe. Randnummer 38 In diesem Zeitraum hat der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht. Die Beklagte schuldet die verlangten Beträge auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach § 615 BGB. Die Beklagte hat sich nicht im Annahmeverzug befunden. Voraussetzung des Annahmeverzuges des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer leistungswillig und -fähig ist (BAG vom
  3. September 2003, NZA 2003, 1387; BAG vom
  4. Juli 2005, NZA 2005, 1348). Ansprüche aus Annahmeverzug bestehen nicht, solange die Beschäftigung des Arbeitnehmers einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverbot unterliegt (BAG vom
  5. Juni 2004, NZA 2005, 462). Dabei ist Maßstab die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Dies ist hier die Tätigkeit als Leiter der Maschinenanlage auf zur See fahrenden Schiffen. Als Besatzungsmitglied kann der Kläger wegen der fehlenden Seediensttauglichkeit jedoch nicht eingesetzt werden. Zudem war der Kläger jedenfalls ab dem
  6. Februar 2012 arbeitsunfähig erkrankt ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Randnummer 39 Ein Zahlungsanspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 280 BGB, § 81 Abs. 4 SGB IX, weil die Beklagte es unterlassen hat, dem Kläger ein Angebot zur anderweitigen Weiterbeschäftigung als Inspektionsassistent zu einem früheren Zeitpunkt zu unterbreiten. In der Höhe würde sich ein Ersatzanspruch ohnehin nur auf die Vergütung für einen Inspektionsassistenten richten können. Für Februar 2012 hat der Kläger unstreitig noch 420,60 EUR brutto EUR erhalten. Ein etwaiger Ersatzanspruch bis zum
  7. Februar 2012 ist hierdurch erfüllt. Für die Zeit danach ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zumindest eine Tätigkeit als Inspektionsassistent hätte erbringen können. Insoweit scheitert sein Anspruch bereits an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung), von der die Kammer angesichts fehlenden näheren Vortrages auch für eine Tätigkeit als Inspektionsassistent ausgehen muss. IV. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens anteilig zu tragen, soweit sie jeweils unterlegen sind. Randnummer 41 Den Streitwert für das Urteil hat die Kammer gemäß § 61 ArbGG, § 42 Abs. 4 GKG auf 3 den eingeklagten Betrag für den Antrag zu 1) und auf 3 Bruttomonatsgehälter von 6.102,- EUR für den Antrag zu 2), mithin insgesamt auf 33.637,64 EUR festgesetzt. Randnummer 42 Die Berufung war für die Parteien nicht gesondert zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt (§ 64 Abs. 3 ArbGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.