Sittenwidrigkeit des Ankaufs von Forderungen des Mandanten durch den Rechtsanwalt, Indizien für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts Orientierungssatz 1. Der Ankauf von dem Mandanten zustehenden Forderungen durch einen Rechtsanwalt zu einem weit geringeren Preis als dem zu erwartenden Erlös einer erfolgreichen Klage ist sittenwidrig und damit nichtig. Der systematische Ankauf von Mandantenforderungen und einer folgenden gewerblichen Tätigkeit verstößt fundamental gegen die Grundsätze des Berufsrechts des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Denn, die mit einem entsprechenden Gewinnstreben einhergehende Tätigkeit des Ankaufs einer Forderung zu erheblich geringeren Beträgen als der nominellen Forderungshöhe steht nicht in Einklang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts und der damit einhergehenden Verpflichtung, den Mandanten richtig und angemessen zu beraten, ohne aus der Beratung ergebnisabhängige eigene finanzielle Vorteile zu erzielen. (Rn.20) 2. Es ist von einer Umgehung dieses Verbotes auszugehen, wenn der Klägervertreter sämtliche Ansprüche, die an die Klägerin abgetreten wurden, für diese geltend macht und eine Vielzahl von Indizien für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes sprechen, indem die Abtretung wirtschaftlich zumindest zum Teil an den Klägervertreter erfolgt, ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart wird, die Vorschusszahlung das Kostenrisiko des Klägervertreters bei Weitem nicht abdeckt und seitens der Klägerin kein oder zumindest kein bestimmender Einfluss auf ihre Verfahren festzustellen ist. (Rn.23) (Rn.26) (Rn.30) (Rn.44) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Ansprüche wegen - aus Klägersicht - fehlerhafter Anlageberatung. Die Anlageberatung wurde durchgeführt gegenüber den im Folgenden als "Zedenten" genannten Eheleuten B..- H.. und U..B... Randnummer 2 Herr B.. ist Steuerberater mit eigener Kanzlei, die er mit Hilfe seiner Frau führt. Sie sind durchaus vermögend, ein Transaktionsvolumen pro Transaktion von über 100.000 DM ist im WpHG-Bogen vom 16.06.1999 notiert. Das Nettovermögen der Zedenten betrug laut nämlichem WpHG-Bogen über 1,2 Mio. €. Am 16.11.2007 sprachen der Anlageberater B1 der Beklagten und der Zedent. Der Inhalt des Anlageberatungsgesprächs ist im Einzelnen streitig. Jedenfalls kam es zur Abbuchung von 49.920,00 € und zur Einlieferung von 50 Stück Garantiezertifikaten "L..B..G.. Zertifikat" (ISIN:), auch bekannt als "G.. Zertifikat". Randnummer 3 Die von der Klägerin als Folge dieses Erwerbs und der Beratung behaupteten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte hatte ursprünglich der Klägervertreter, Rechtsanwalt Dr. A.., erworben respektive zu erwerben versucht. Die Ansprüche der Zedenten und von zahlreichen weiteren Anlegern, die er sich nach Werbung im Internet und in den Medien von Anlegern hatte abtreten lassen, machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann vor dem Landgericht Frankfurt am Main geltend. Das Landgericht Frankfurt/Main wies mit Urteil vom 19.1.2012 (Geschäfts-Nr.: 2/10 O 285/11) die Ansprüche des Klägervertreters ab. Das Urteil ist hergereicht als Anlage B 1. Das Landgericht Frankfurt erachtete die Abtretung als sittenwidrig, weil der Klägervertreter damit über seine Rolle als beratender Rechtsanwalt hinausging und eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Randnummer 4 Etwa ab März 2011 war die Klägerin die Lebensgefährtin des Klägervertreters. Die Klägerin ist Diplomjuristin, sie legte das 1. juristische Staatsexamen ab, absolvierte das Referendariat, bestand aber die große juristische Staatsprüfung auch nach Wiederholung nicht. Sie war infolge dessen niemals als Rechtsanwältin zugelassen und ist dies auch heute nicht. Randnummer 5 Sie schloss am 13.8.2012 mit den Zedenten einen Kauf-, Übereignungs- und Abtretungsvertrag, der wiedergegeben ist auf S. 51 der Klagschrift. Hierauf wird Bezug genommen. Randnummer 6 Dies tat sie mit all jenen Zedenten, die zunächst - aus Sicht des Landgerichts Frankfurt am Main erfolglos - versucht hatten, ihre Ansprüche an den Klägervertreter abzutreten. Mit der Durchsetzung der möglichen Schadensersatzansprüche, die ihr am 13.8.2012 abgetreten worden sein sollen, beauftragte sie in allen Fällen den Klägervertreter. Dabei wurde zwischen der Klägerin und dem Klägervertreter ein Erfolgshonorar vereinbart, das in Einzelfällen 40 % beträgt. Randnummer 7 Insgesamt vertritt der Klägervertreter die Klägerin in 9 oder 10 Verfahren dieser Art. Sie hat im Jahr 2012 insofern 10.000,00 € als Vorschuss an den Klägervertreter überwiesen. Bislang hat es ein Ergebnis dieser Verfahren gegeben, nämlich einen Vergleich, der im Jahr 2013 geschlossen wurde. Eine Gebührennote hat die Klägerin insofern nicht erhalten. Wie abgerechnet werden soll, weiß die Klägerin nicht. Wie die Erfolgshonorarvereinbarung in jenem Fall, der abgerechnet werden könnte, sich gestaltet, konnte die Klägerin im Termin vom 28.3.2014 ebenfalls nicht erläutern (Protokoll S. 9/10). Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 49.920 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz ab Rechtshängigkeit, nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab 24.5.2008, zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung von 50 Stück des Zertifikats "L..B..G.. Zertifikat" (ISIN:) abzüglich Insolvenzausschüttungen in Höhe von 13.881,83 €. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie behauptet insbesondere, dass die Abtretung von den Zedenten an die Klägerin sittenwidrig sei. Randnummer 13 Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört im Termin vom 28.3.2014. Diesbezüglich wird verwiesen auf das Protokoll vom 28.3.2014. Randnummer 14 Im Übrigen wird verwiesen auf die von den Parteien hergereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist zulässig (dazu I.), unterliegt aber in der Sache der Abweisung, weil der Forderungskauf sittenwidrig war (dazu II.). I. Randnummer 16 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig (dazu 1.) und es steht keine Rechtskraft entgegen (dazu 2.). 1. Randnummer 17 Das Landgericht Hamburg ist zuständig nach § 21 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Norm kann derjenige, der zum Betrieb eines Gewerbes eine Niederlassung betreibt, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, bei dem Gericht des Ortes verklagt werden, wo die Niederlassung sich befindet, sofern die Klage auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug nimmt. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor: Die Beklagte betrieb und betreibt in Hamburg eine Niederlassung, was der angerufenen Bankenkammer gerichtsbekannt ist. Auch ist gerichtsbekannt, dass dort ein zeichnungsbefugter Prokurist tätig war. 2. Randnummer 18 Es steht keine Rechtskraft entgegen. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Anlage B 1) bezog sich auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Klägervertreter und der Beklagten. Dieses rechtskräftige Urteil wirkt damit nur gegen den Klägervertreter, der nicht im eigenen Namen noch einmal die Klage anstrengen könnte. Die Klägerin ist nicht nach Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger des Klägervertreters geworden, sodass § 325 Abs. 1 2. Variante ZPO ebenfalls nicht vorliegt. Es geht auch nicht um den Besitz einer in Streit befangenen Sache, sodass § 325 Abs. 1 3. Variante ZPO ebenfalls nicht erfüllt ist. II. Randnummer 19 Die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin ist jedoch nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Nach dieser Norm ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Dabei kann sich die Sittenwidrigkeit insbesondere aus einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäftes ergeben, in die Inhalt, Beweggründe und Zweck des Geschäftes einzubeziehen sind (statt vieler Palandt, 72. Aufl., § 138 Rn. 8 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur der objektive Gehalt des Geschäftes, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben sowie die Absichten und Motive der Parteien (a.a.O., m.w.N.). Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und Schädigungsabsicht sind nicht erforderlich; es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (a.a.O., m.w.N.). Randnummer 20 Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor: Das erkennende Gericht macht sich die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem Urteil vom 19.1.2012 (Landgericht) und vom 13.4.2011 (Oberlandesgericht, 17 U 250/10) zu eigen. Der Ankauf von dem Mandanten zustehenden Ansprüchen zu einem weit geringeren Preis als dem zu erwartenden Erlös einer erfolgreichen Klage durch einen Rechtsanwalt ist sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB und damit nichtig. Die Betätigung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin, systematisch Mandantenforderungen anzukaufen und damit gewerblich tätig zu werden, verstößt fundamental gegen die Grundsätze des Berufsrechts des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und damit letztlich auch gegen § 138 BGB. Die mit einem entsprechenden Gewinnstreben einhergehende Tätigkeit des Ankaufs einer Forderung zu erheblichen geringeren Beträgen als der nominellen Forderungshöhe beinhaltet die mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege mit der Aufgabe, den Mandanten richtig und angemessen zu beraten, nicht vereinbare Bestrebung, aus der Beratung ergebnisabhängig eigene finanzielle Vorteile zu erzielen. Randnummer 21 Der Ankauf der Forderungen durch die Klägerin ist im Ergebnis nichts anderes, als eine Teilumgehung dieses Verbotes. Eine Gesamtschau der 9 oder 10 Verfahren, die der Klägervertreter für die Klägerin führt und in denen der Klägervertreter für die Klägerin Ansprüche geltend macht, die an diese abgetreten wurden, zeigt dies. Randnummer 22 Hiervon ist das angerufene Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, überzeugt. Es ist auch ständige Rechtsprechung (statt vieler LG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2012 - 22 S 125/11; KG, Urt. v. 3.6.2003 - 6 U 7/02, jew. zit. n. Juris, jew. m.w.N.), dass eine Vielzahl von Indizien geeignet sein kann, die richterliche Überzeugung mit dem Beweisgrad des § 286 ZPO zu begründen, wenn nicht derjenige, gegen den die Vielzahl von Indizien spricht, diesen etwa durch eine persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO auszuräumen in der Lage ist. Die Voraussetzungen für diese Überzeugungsbildung liegen vor. Es spricht eine solche Vielzahl von Indizien dafür, dass der Gesamt-Vorgang der Abtretung der 9 oder 10 Forderungen an die Klägerin eine Umgehung des sittenwidrigen Forderungskaufes durch den Klägervertreter ist (dazu a), dass dies eine richterliche Überzeugungsbildung ermöglicht (dazu
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