Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens des Steuerberaters Orientierungssatz 1. Es liegt ein Beratungsverschulden vor, wenn der Steuerberater den Mandanten in Vorbereitung der Anteilsübernahme eines Gesellschaftsanteils zu dem ein Grundstück gehört nicht auf den Anfall der korrekten Grunderwerbssteuer hinweist. (Rn.21) 2. Ein kausaler Schaden aufgrund des Beratungsverschuldens ist nicht ersichtlich, wenn nach dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar ist, dass dieser bei ordnungsgemäßer Beratung seitens des Steuerberaters eine alternative Gestaltungsvariante gewählt hätte, die zu keinem Schaden bzw. finanzieller Belastung geführt hätte. Denn bei der Übertragung eines 6-prozentigen Gesellschaftsanteils auf die Ehefrau des Klägers wäre ebenfalls eine Grunderwerbssteuer angefallen. Insofern liegt, wenn die Ehefrau nur treuhänderisch als Gesellschafterin eingesetzt werden sollte, ein Umgehungsgeschäft mit dem Zweck vor, die Grunderwerbssteuer nicht anfallen zu lassen, was aber bei einer entsprechenden Kenntnis des Finanzamtes dennoch zu einer Festsetzung der Grunderwerbssteuer geführt hätte. (Rn.22) (Rn.24) (Rn.27) (Rn.30) 3. Bei der Auswahl der Ehefrau des Klägers als Gesellschafterin lässt sich daher ein kausaler Schaden nicht feststellen, weil entweder ein Umgehungsgeschäft anzunehmen oder ein Schaden nicht zu ermitteln ist. Soweit die Ehefrau den Gesellschaftsanteil mit vollen Rechten und Pflichten gehalten hätte, würde dem Kläger der Gewinn aus diesem Gesellschaftsanteil nicht zufließen, aber auch nicht im Rahmen der Schadensberechnung zuzurechnen sein. Denn ein gemeinschaftliches Wirtschaften und der Güterstand der Zugewinngemeinschaft führen nicht dazu, dass aus rechtlichen Gründen eine einheitliche Vermögensbetrachtung vorzunehmen ist. (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) Verfahrensgang nachgehend BGH, 22. Mai 2014, IX ZR 195/13, Beschluss Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 300.000,00 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung bei Ausübung eines steuerrechtlichen Mandats. Randnummer 2 Die Beklagte zu 1) war mit der steuerlichen Beratung des Klägers befasst. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1) und haben die konkreten streitgegenständlichen Beratungsleistungen erbracht. Der Kläger und seine Schwester, Frau E...H..., waren im Jahr 2006 Gesellschafter der B...-H... GmbH & Co. KG (im Folgenden KG genannt) mit Sitz in S... Komplementärin der Gesellschaft war die B... Verwaltungsgesellschaft mbH, an der der Kläger mit 51% und die Schwester mit 49% beteiligt waren. Einzige Kommanditistin der KG war die Schwester des Klägers. Zum Vermögen der KG gehörte zum damaligen Zeitpunkt das Grundstück D... Straße 4 in S... Der Kläger plante im Jahr 2006 eine wirtschaftliche Neuausrichtung der KG und die Übernahme der Anteile von Frau H... Nach dem Ausscheiden von Frau H... beabsichtigte der Kläger, das Grundstück in der D... Straße zu veräußern. Der Gewinn sollte in ein neues geeignetes Grundstück reinvestiert werden. Unter dem 17.08.2006 erfolgte die Beurkundung der Anteilsübertragungsverträge zwischen Frau H... und dem Kläger. Der Kläger übernahm den Kommanditanteil seiner Schwester für einen Kaufpreis von € 40.000,00 und den Anteil an der B... Verwaltungsgesellschaft mbH für € 13.000,00 (Anlage K 1).Die Beklagten kannten die notariellen Vertragsentwürfe. Vor der Beurkundung wurde der Kläger auf den möglichen Anfall der Grunderwerbsteuer nicht hingewiesen. Durch die Anteilsübertragung entstand im Folgenden die B...H... OHG. Randnummer 3 Mit E-Mail vom 9.10.2006 klärte der Beklagte zu 2) den Kläger über die Grunderwerbsteuerpflicht für das Grundstück in der D... Straße auf. Nach eingehender Überprüfung der notariellen Geschäftsanteilsveräußerung warnte der Beklagte zu 3) den Kläger mit Schreiben vom 16.10.2006 (Anlage B 4) vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags. Der Beklagte zu 3) empfahl die Rückabwicklung des Anteilsaufvertrages mit der Schwester des Klägers und die Abtretung eines 6 %igen Anteils an eine dritte Person. Am 27.10.2006 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 3), dass er die Rückübertragung nicht vornehmen werde, da das Grundstück in wenigen Tagen weiter veräußert werden solle. Randnummer 4 Am 31.10.2006 wurde das Grundstück in der D... Straße zu einem Kaufpreis von € 10,75 Mio. veräußert. Das Grundstück hatte zum Verkaufszeitpunkt einen Buchwert von € 4.717.722,46. Unter Berücksichtigung der Veräußerungskosten entstand ein Veräußerungsgewinn in Höhe von € 5.340.408,29. Aufgrund des Anteilsankaufs stellte der Kläger den Veräußerungsgewinn nur in Höhe von 51 % steuerneutral in die sog. § 6 b EStG-Rücklage ein. Die restlichen 49 % des Veräußerungsgewinns in Höhe von € 2.616.800,06 stellten einen laufenden Gewinn im Jahr 2006 dar. Da der Kläger nach dem Anteilserwerb wirtschaftlich allein am Vermögen der früheren KG bzw. der entstandenen B...H... OHG beteiligt war, hätte er diesen Gewinn in voller Höhe mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern müssen. Um die sofortige Steuerbelastung zu vermeiden, übertrug der Kläger 94,83% seines Anteils an der OHG auf die ihm gehörende H...A... Verwaltungsgesellschaft mbH. Randnummer 5 Am 06.08.2007 erging durch das Finanzamt S... an den Kläger ein Grunderwerbsteuerbescheid. Dieser beruhte auf der Tatsache, dass der Kläger durch den Anteilserwerb von Frau H... wirtschaftlich alleiniger Nutzer der Grundstücke der KG bzw. der OHG war. Die Grunderwerbsteuer wurde mit Bescheid vom 2.11.2010 mit einem Betrag in Höhe von € 204.719,00 rechtskräftig festgesetzt. Randnummer 6 Der Kläger behauptet, dass eine Rückübertragung der Anteile durch die Schwester des Klägers, Frau H..., an den Kläger nach dem 17.10.2006 nicht möglich gewesen sei. Frau H... hätte einer Rückübertragung der Gesellschaftsanteile in keinem Fall zugestimmt. Vor diesem Hintergrund hätte es auf Basis des sog. Warnschreibens der Beklagten vom 18.10.2006 (Anlage B 4) keine Heilungsmöglichkeit gegeben. Randnummer 7 Der Kläger meint, dass der Grunderwerbsteueranteil in voller Höhe durch eine anderweitige steuerliche Beratung zu vermeiden gewesen sei. Unter anderem wäre die Grunderwerbsteuer dann nicht angefallen, wenn ein anderer Gesellschafter mindestens einen Anteil von über 5 % gehalten hätte, so dass es zu keiner Anteilsvereinigung in einer Hand gekommen wäre. Soweit der Kläger zum damaligen Zeitpunkt richtig beraten worden wäre, hätte er seine Ehefrau als Gesellschafterin eingesetzt. Randnummer 8 Der Kläger meint weiter, dass in jedem Fall der Schaden in Höhe des Grunderwerbssteuerbetrages bei ihm angefallen sei. Selbst wenn eine dritte Person einen 6%igen Geschäftsanteil gehalten hätte, sei die Schadensberechnung korrekt. Entweder hätte er die Konstruktionen gewählt, dass der neue Gesellschafter an dem Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks nicht partizipiert hätte oder man hätte den Kaufpreis für den 6%igen Geschäftsanteil so gewählt, dass bereits ein entsprechender Veräußerungsgewinn mit eingerechnet worden wäre. In jedem Fall hätte dem Kläger auch der entsprechende 6%ige Veräußerungsgewinnanteil zugestanden. Randnummer 9 Der Kläger meint ferner, dass es für eine Kausalität des Beratungsverschuldens nicht darauf ankomme, für welche Alternative er sich im Rahmen des beratungsgerechten Verhaltens entschieden hätte. Bei jeder Alternative wäre eine gleich hohe Steuerlast entstanden. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 204.719,00 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen. Randnummer 12 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sowohl dem Kläger als auch die H...A... Verwaltungsgesellschaft mbH von sämtlichen ertragsteuerlichen Belastungen sowie Nebenansprüchen freizustellen, die daraus resultieren, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Grundstücks D... Straße 4 in S... (eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts von S... Bl. 9938) nicht vollständig in einer Rücklage gem. § 6 b EStG eingestellt werden konnte; Randnummer 13 3. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von € 3.015,70 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagten beantragen, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagten behaupten, dass die Schwester des Klägers, Frau H..., einzig und alleine aus dem Grund aus der Gesellschaft ausscheiden sollte, damit dem Kläger der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Immobilie D... Straße 4 in S... in vollem Umfange alleine zufließen könne. Randnummer 17 Die Beklagten meinen, dass dem Kläger kein kausaler Schaden entstanden sei. Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer zeige das eine Alternativberechnung. Sofern ein 6%iger Anteil auf eine dritte Person übertragen worden wäre, hätte diese auch einen entsprechenden Anteil am Veräußerungsgewinn des Grundstücks D... Straße zugestanden. Ausgehend von den Berechnungen des Klägers wäre dieser 6%ige Anteil am Veräußerungsgewinn mit € 320.424,29 zu ermitteln gewesen. Unter Berücksichtigung der hier relevanten Grunderwerbsteuer sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Randnummer 18 Wegen des weiteren Prozessstoffs wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz auf Basis eines Beratungsverschuldens. I. Randnummer 20 Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von € 204.719,00 auf Basis des Grunderwerbsteuerbescheides des Finanzamtes S... vom 2.11.2010 (Anlage zum Protokoll v. 20.1.2011). Randnummer 21 1. Ein Beratungsverschulden der Beklagten im Hinblick auf die anfallende Grunderwerbsteuer nach der Anteilsübernahme des Klägers von seiner Schwester, Frau H..., liegt vor. Die Beklagten haben es im Rahmen der Vorbereitung der Anteilsübernahme versäumt, den Kläger auf den Anfall der korrekten Grunderwerbsteuer hinzuweisen. Der Grunderwerbsteuertatbestand war nicht Gegenstand der Beratung und einer möglichen Alternativbeurteilung vor der Anteilsübernahme. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Als zwingende Folge der Anteilsübernahme hätte es eines Hinweises der Beklagten bedurft, da nicht auszuschließen war, dass sich Form und Inhalt der geplanten Anteilsübernahme in Abhängigkeit des Grunderwerbssteuertatbestandes ändern könnten. Randnummer 22 2. Ein kausaler Schaden des Klägers auf Basis dieses Beratungsverschuldens ist nicht ersichtlich. Dazu hätte der Kläger einen Sachverhalt vorbringen müssen, der sich auf Basis einer korrekten Beratung ergeben hätte und nach Betrachtung sämtlicher finanzieller Folgen nicht zu einem Vermögensabfluss in Höhe des hier eingeklagten Betrages geführt hätte. Randnummer 23 3. Es kann dahinstehen, ob der Kläger allein deshalb den Schaden vollumfänglich selbst verursacht hat, weil er vor der Grundstücksveräußerung eine Rückübertragung der Gesellschaftsanteile von seiner Person auf seine Schwester nicht veranlasst hat. Über die streitige Frage, ob die Schwester des Klägers eine solche Rückübertragung verweigert hat, ist kein Beweis zu erheben. Der Kläger hat unabhängig von dieser Frage einen kausalen Schaden auf Grundlage der fehlerhaften Beratung der Beklagten nicht dargelegt. Randnummer 24 Auf Basis des Vortrags des Klägers ist nicht erkennbar, dass eine ordnungsgemäße Beratung der Beklagten zu einer alternativen Gestaltungsvariante geführt hätte, die der Kläger tatsächlich gewählt hätte, und die zu keinem Schaden bzw. zu keiner finanziellen Belastung des Klägers geführt hätte. Randnummer 25 4. Auf Basis der Auswahl der Ehefrau als Mitgesellschafterin des Klägers kann dieser einen kausalen Schaden nicht herleiten. Randnummer 26 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass durch Übertragung eines 6%igen Anteils an der Gesellschaft auf eine Dritte der Person der Grunderwerbssteuertatbestand grundsätzlich vermieden worden wäre, weil sich die Anteile nicht in einer Hand im Sinne des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG befunden hätten. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.11.2011 führt der Kläger aus, dass er bei Kenntnis des Umstandes des Anfalls der Grunderwerbsteuer seine Ehefrau als weitere Gesellschafterin gewählt hätte. Randnummer 27 Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Übertragung der Geschäftsanteile in Höhe von mindestens 6% auf die Ehefrau des Klägers ebenfalls zu einer Belastung mit der festgesetzten Steuer geführt hätte, so dass der Kläger keinen kausalen Schaden dargelegt hat. Bei einer Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Ehefrau würde die Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 2 a, Abs. 3 GrEStG anfallen. Es hätte sich um ein Umgehungsgeschäft gehandelt. Randnummer 28 § 1 Abs. 2 a und Abs. 3 GrEStG stellt darauf ab, dass bei einer Anteilsvereinigung in einer Hand im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Veräußerungsvorgänge die Grunderwerbsteuer anfällt. Ein Anfall der Grunderwerbsteuer ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein weiterer Gesellschafter mehr als 5% der Gesellschaftsanteile hält. Der Kläger trägt nicht vor, wie die Übertragung der 6%igen Gesellschaftsanteile auf die Ehefrau des Klägers konkret erfolgt wäre. Folglich ist das Gericht schon nicht imstande, eine Alternativprüfung auf Basis des beratungsgerechten Verhaltens vorzunehmen. Randnummer 29 Denkbar sind jedoch zwei Varianten der Übertragung der Geschäftsanteile in Höhe von 6%. Die Ehefrau des Klägers wird formal als Gesellschafterin eingesetzt, ohne jedoch Einfluss auf die Gesellschaft ausüben zu können. In diesem Fall hielte die Ehefrau des Klägers treuhänderisch die Geschäftsanteile für den Kläger. Die Alternative wäre, dass die Ehefrau als vollberechtigte Gesellschafterin Anteile zu einem realistischen Kaufpreis erwirbt und somit in der Folge auch Gewinnansprüche in Höhe von mindestens 6% realisiert. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.