Zolltarif: Einreihung von "Airbagelektronik" Leitsatz Ein Gerät zum Einbau in ein Fahrzeug, das neben einem Beschleunigungssensor verschiedene aktive und passive Bauelemente und einen Microcontroller enthält, und das dazu dient, unter Auswertung auch externer Sensoren im Falle eines Unfalls ein Airbagsystem auszulösen, ist kein "Gerät zum Messen oder Prüfen" nach Pos. 9031 KN, sondern eine "andere elektronische Schaltung" nach Pos. 8537 KN (Rn.19) (Rn.26) (Rn.31) (Rn.35) . Orientierungssatz 1. Es konnte offenbleiben, ob eine Impuls-Weitergabe bereits als Ausgabe von Messergebnissen verstanden werden soll, und ob ein Gerät, dessen Funktion sich darin erschöpft, ein Gerät "zum Messen" ist (Rn.28) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: VII B 100/14). 3. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 8.7.2014 VII B 100/14, nicht dokumentiert). Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, wie zwei Waren in den Zolltarif einzureihen sind. Bei den Waren handelt es sich jeweils um ein aus mehreren Elementen bestehendes Bauteil für die Kfz-Industrie. Die Klägerin bezeichnet die Ware als "Airbagelektronik" (diese Bezeichnung wird für den Tatbestand und die Entscheidungsgründe untechnisch übernommen). Randnummer 2 1. Die Klägerin stellte unter dem 14.06.2011 für zwei vergleichbare Airbagelektroniken jeweils einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Zur Einreihung schlug sie die Codenummer 9031 8038 100 vor: "Vorrichtung zum Messen der Beschleunigung in Kraftfahrzeugen, mit einem oder mehreren aktiven und/oder passiven Bauelementen und einem oder mehreren Sensoren; das Ganze befindet sich in einem Gehäuse". Randnummer 3 In den Anträgen beschreibt die Klägerin die Ware wie folgt: Bei den Airbagelektroniken handele es sich um elektronische Geräte zum Messen der Beschleunigung in Kraftfahrzeugen, im Wesentlichen bestehend aus einer Leiterplatte, die mit aktiven Bauelementen (Wandler, Dioden und Transistoren) und passiven Bauelementen, Beschleunigungssensoren und einem Microcontroller bestückt und in ein Gehäuse eingebaut seien. Die Beschleunigungssensoren würden die negative Beschleunigung beim Kraftfahrzeugaufprall messen und ein Signal senden, aufgrund dessen mit Hilfe der im Microcontroller abgelegen Auslöseparameter über die Zündung des Airbags entschieden werde. Der Warenwert betrage ca. EUR 46. Randnummer 4 2. Der Beklagte erließ auf die Anträge der Klägerin am 24.01.2012 die beiden vZTA DE ...0/...-1 und DE ...1/...-1, mit der die Waren jeweils als "Airbag-Steuergeräte" bezeichnet und unter der Codenummer 8537 1099 99 0 als "andere elektronische Schaltung" in die Zollnomenklatur eingereiht wurden. Randnummer 5 Die Einsprüche der Klägerin vom 30.01.2012 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.07.2012 als unbegründet ab. Die Waren seien nicht in die von der Klägerin begehrte Codenummer einzureihen, weil sie über die dortige Warenbeschreibung hinaus mit weiteren elektronischen Bauteilen - u. a. einem Mikroprozessor, der über eine Zündung der Gasgeneratoren entscheide - ausgestattet seien. Die Waren stellten die zentrale Elektronik eines komplexen Airbagsensoriksystems dar, das der zentralen Steuerung von sog. Crashsensoren (Beschleunigungs-, Druck-, Überroll-, Gurtschloss-, Sitzpositions- und -belegungssensoren) diene. Die Sensoren seien zum Teil in der streitgegenständlichen selbst verbaut und würden im Übrigen im gesamten Fahrzeug verteilt verbaut werden. Die Funktion der Ware sei die einer zentralen Airbagsteuerelektronik, die die Messdaten der Crashsensoren und diverser weiterer Schalter aufnehme und auswerte. Nach Auswertung der von den Sensoren gelieferten Daten entscheide das Modul, ob eine Auslösung der Insassenrückhaltesysteme notwendig sei und steuere die Aktivierung der Airbags und Gurtstraffer. Darüber hinaus steuere das Modul die Weiterleitung der Statusinformationen an andere Bauteile, so das Fahrerdisplay und andere Elektroniken des Fahrzeugs. Wegen ihrer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Randnummer 6 3. Mit Klage vom 23.08.2012 verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Randnummer 7 Eine Airbagelektronik bestehe aus einer Zusammenstellung mehrerer aktiver und passiver sowie mechanischer Bauelemente. Während des Betriebs eines Kraftfahrzeugs messe sie permanent Beschleunigungswerte und gleiche diese mit hinterlegten Auslösewerten ab. Zusätzlich werde die Funktionsfähigkeit der externen Sensoren gemessen und etwaige Störgrößen ermittelt. Die Airbagelektronik gebe die Messergebnisse permanent an weitere Steuergeräte ab. Werde bei abrupten Verzögerungen, wie sie bei einem Fahrzeug-Zusammenprall auftreten, ein vorgegebener Messwert überschritten, aktiviere die Airbagelektronik die außerhalb der Airbagelektronik im Fahrzeug eingebauten Sicherheitselemente, wie z. B. Airbags. Randnummer 8 Die Klägerin hält an ihrem Einreihungsvorschlag fest. Nach Ziffer 3b) der Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) würden Waren nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. Für die Einreihung der Airbagelektronik entscheidend sei daher, dass ihre fast ausschließliche Funktion und damit ihr wesentlicher Charakter das Auswerten und Messen von Beschleunigungswerten sei. Unter den Bauteilen seien die zum Messen bestimmten auch wertmäßig überwiegend. Die von dem Beklagten gewählte Codenummer sei hingegen nicht einschlägig; in ihrer Warenbeschreibung werde die Messfunktion nicht erwähnt und sie enthalte auch keinen Hinweis auf die aktiven und passiven Bauelemente samt der Sensoren, die indes wesentlicher Bestandteil der Airbagelektronik seien. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte DE ...0/...-1 und DE ...1/...-1 vom 24.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2012 zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die "Airbagelektroniken" in die Codenummer 9031 8038 100 eingereiht wird. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, bei den streitgegenständlichen Airbagelektriken handele es sich nicht um zusammengesetzte Waren im Sinne der von der Klägerin angesprochenen AV 3b). Diese Vorschrift sei für Maschinen des Abschnitts XVI KN regelmäßig nicht einschlägig, weil vorrangig die Spezialvorschrift der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der Nomenklatur zur Anwendung komme. Aktive und passive Bauelemente würden aufgrund der ErlKN Pos. 8536 (KN) Rz. 01.1 und 10.0 der Pos. 8536 KN zugewiesen und stellten somit ein objektives Beschaffenheitsmerkmal für Waren der Pos. 8537 dar. Entscheidend sei daher, dass die streitgegenständlichen Waren in ihrer Gesamtheit dem direkten aktiven Auslösen der Airbags und Gurtstraffer dienten. Untergeordnet sei, dass sie auch Signale an weitere externe Steuergeräte weiterleiteten für Funktionen wie den Motor-Notaus und die Notöffnung der Zentralverrieglung oder Statusinformationen an das Fahrerdisplay. Dass die Airbagelektriken mit einem oder mehreren Beschleunigungssensoren bestückt seien, stehe der Einreihung in Pos. 8537 nicht entgegen, vielmehr sei dies vom Wortlaut der Position ausdrücklich miterfasst. Randnummer 12 4. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch ein Hefter mit den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vor. Randnummer 13 Im Rahmen des Erörterungstermins am 23.05.2013 haben die Beteiligten übereinstimmend den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 90 Abs. 2, § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 16 Die angefochtenen vZTA sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK) des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl EG Nr. L 302/1) keinen Anspruch darauf, dass die streitgegenständliche Waren unter der Codenummer 9031 eingereiht wird; die Waren sind vielmehr zutreffend der Codenummer 8537 zugewiesen worden. Randnummer 17 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). Randnummer 18 2. Zwischen den Beteiligten ist die Frage im Streit, ob die streitgegenständlichen Produkte in die Position 8537 KN (so der Beklagte) oder in die Position 9031 KN (so die Klägerin) einzureihen sind. Randnummer 19 Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Airbagelektroniken führen zu der vom Beklagten vorgenommenen Einreihung in die Pos. 8537 KN. Randnummer 20 3. Zum Einreihungsantrag der Klägerin, Pos. 9031 KN. Randnummer 21
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