Wohnraummiete: Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Ballspielplatz auf einem Nachbargrundstück Orientierungssatz
(1). Randnummer 17 Soweit die Kläger den Rechtsstandpunkt beziehen, § 22 Abs. 1 a Bundesimmissionsschutzgesetz entfalte trotz der vorstehend dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien rechtliche Wirkung, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Mietverträge am gesellschaftlichen Wandel teilnehmen und angepasst werden könnten, ist auch dies unzutreffend. Randnummer 18 Die insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen anders gelagerte Sachverhalte und sind vorliegend nicht einschlägig. Randnummer 19 Das Urteil vom
- Juli 2004 - VIII ZR 281/03 - stellt einen Ausnahmetatbestand von dem Grundsatz dar, dass der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf „Nachrüstung" an den zeitgemäßen Ausstattungsstandard hat. Randnummer 20 Das Urteil des BGH vom
- September 2009 - VIII ZR 300/08 - (NJW 2010, 1133) betrifft gerade keinen „Umweltfehler" bzw. „Umfeldmangel". Vielmehr betrifft es den Umstand, dass der Vermieter am Mietobjekt selbst bauliche Veränderungen vornimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für derartige bauliche Veränderungen, die zu Lärmimmissionen führen können, erforderlich, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zurzeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen (grundlegend BGH, Urteil vom
- Oktober 2004 - Gz.: VIII ZR 355/03 -). Randnummer 21 Das Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 a Bundesimmissionsschutzgesetz aber stellt anders als eine nachträgliche bauliche Veränderung der Mietsache selbst, keinen tatsächlichen, sondern lediglich einen rechtlichen Umstand dar, der nicht unmittelbar und tatsächlich den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache selbst berührt und in diesen eingreift. Von daher fehlt es auch insoweit an der von den Klägern bemühten Vergleichbarkeit. Randnummer 22 Anders als das Amtsgericht erachtet die Kammer indes die für den streitgegenständlichen Zeitraum zuerkannte Minderungsquote von 20 % als nicht angemessen und eine Minderungsquote von 10 % für angemessen. Gleichwohl wirkt sich dieser Umstand nicht entscheidungserheblich aus. Denn auch insoweit bestünde zugunsten der Kläger kein Zahlungsrest, da sich die danach ergebende Forderung in Höhe von insgesamt 351,60 € unter dem von den Klägern selbst zum Abzug gebrachten Guthaben in Höhe von 359,06 € aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 liegt. Randnummer 23 Auch hinsichtlich des der Höhe nach nicht bezifferten Feststellungsantrags ergibt sich hieraus keine Änderung. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es sich hinsichtlich der Minderungsquote nicht um eine starre und feste durchgängige Größe handelt. Vielmehr ist die Minderungsquote abhängig von der tatsächlichen Nutzung und den konkreten vom Schulgelände ausgehenden Störungen, die bereits jahreszeitbedingt unterschiedlich ausfallen dürften. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 25 Die Revision wird zugelassen, beschränkt auf die Rechtsfrage, ob § 22 I a Bundesimmissionsschutzgesetz auch auf mietrechtliche Beschaffenheitsvereinbarungen Rechtswirkungen entfalten kann, die vor Inkrafttreten dieser Norm getroffen worden sind.