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LG Hamburg 6. Zivilkammer 306 O 265/11 Urteil Richterliche Schadensschätzung hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens auf der Grundlage des Sachvers

Richterliche Schadensschätzung hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Orientierungssatz Haben die gesundheitlichen Beschwerden und damit die körperlichen Einschränkungen der Klägerin nach dem medizinischen Sachverständigengutachten ab einem bestimmten Zeitpunkt nachgelassen, wobei der Sachverständige keine genaueren Angaben zum weiteren Verlauf, sondern nur Ausführungen zu einzelnen Tätigkeiten macht, kann das Gericht aufgrund der langjährigen Erfahrung mit ähnlich gelagerten Fällen auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen den Umfang der Beeinträchtigungen schätzen. (Rn.16) Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.034,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2011 sowie weitere 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.09.2011 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall, der sich am
  5. März 2010 gegen ... auf der R straße in H ereignet hat, Ersatz des Haushaltsführungs- und Betreuungsschadens. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter PKW-Fahrer fuhr auf das stehende Fahrzeug der Klägerin auf, wodurch dieses wiederum auf das davor stehende Fahrzeug aufgeschoben wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grund nach ist unstreitig. Der Sach- und Sachfolgeschaden der Klägerin ist reguliert; die Beklagte hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.400,-- € gezahlt. Randnummer 2 Die Klägerin trägt vor, bei dem Unfall im Bereich der Halswirbelsäule verletzt worden zu sein, wobei die Schmerzen bis in den Bereich der Lendenwirbelsäule und der Beine ausgestrahlt hätten. Aufgrund der Verletzungen sei ihr, der Klägerin, bis zum 31 Juli 2010 die Führung des Haushaltes vollständig unmöglich gewesen. Sie, die Klägerin, habe die Hilfe einer Frau H sowohl bei der Haushaltsführung als auch bei der Körperpflege in Anspruch nehmen müssen. Der Aufwand führ die Haushaltsführung habe jedenfalls 3,66 Stunden täglich, der für die Betreuung 30 Minuten täglich betragen. Als Stundensatz seien 10,00 € angemessen. Somit ergäben sich bis zum
  6. Juli 2010 4.460,-- € beziehungsweise 610,-- €. Randnummer 3 Die Klägerin beantragt, Randnummer 4
  7. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 5.070,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  8. September 2011 zu zahlen; Randnummer 5
  9. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  10. September 2011 zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie bestreitet eine Verletzung der Klägerin, jedenfalls in dem behaupteten Umfang sowie den Umfang der behaupteten Haushalts- und Betreuungstätigkeiten. Randnummer 9 Auf die gewechselten Schriftsätze sowie die von den Parteien eingereichten Anlagen wird Bezug genommen. Randnummer 10 Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom
  11. Juni 2013 wird verwiesen. Das Gericht hat ferner gemäß der Beschlüsse vom
  12. Februar 2012 und
  13. Juni 2013 Beweis erhoben. Auf das interdisziplinäre Zusammenhangsgutachten der Sachverständigen W und Dr. D vom
  14. Dezember 2012 sowie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. D vom
  15. November 2013 wird ebenfalls verwiesen. Randnummer 11 Die wegen des Unfalls erwachsene Akte der Bußgeldstelle, Aktenzeichen ... ist als Beiakte herangezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 2.034,90 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen und hinsichtlich der Nebenforderung in Höhe von 272,87 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen begründet im Übrigen jedoch unbegründet und insoweit abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin wurde bei dem Unfall verletzt und war in der Folge in ihrer Haushaltsführung sowie bei der Körperpflege eingeschränkt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts fest. Randnummer 14 Nach den überzeugenden und auch von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen in dem interdisziplinären Zusammenhangsgutachten hat die Klägerin nachvollziehbar eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten. Jedenfalls im Zusammenhang mit den nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung ist daher von einer entsprechenden Verletzung auszugehen. Randnummer 15 Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. D in seiner ergänzenden Stellungnahme ist Diebstahl Gericht auch davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls im April 2010 zu 100 % nicht in der Lage war, ihren Haushalt zu führen und auch Hilfe bei der persönlichen Pflege benötigte. Auch insoweit sind die Feststellungen des Sachverständigen nicht angegriffen worden. Randnummer 16 Jedoch ergibt sich ebenfalls aus den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen, dass die Beschwerden und damit die Einschränkungen der Klägerin ab Mai 2010 nachließen. Zwar hat der Sachverständige zu dem weiteren Verlauf keine genaueren Angaben, sondern nur zu einzelnen Tätigkeiten Ausführungen gemacht, jedoch sieht sich das Gericht aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit ähnlich gelagerten Fällen auf der Grundlage des Feststellungen des Sachverständigen in der Lage, den Umfang der weitern Beeinträchtigungen zu schätzen und zwar hinsichtlich der Haushaltsführung auf 50 % für den Mai 2010 und 20 % für den Juni
  16. Eine Hilfe bei der persönlichen Pflege war nach den Feststellungen des Sachverständigen ab Mai 2010 nicht mehr erforderlich. Randnummer 17 Soweit die Klägerin für den Haushaltsführungsschaden einen täglichen Aufwand von 3,66 Stunden zu Grunde legt, ist dies nicht zu beanstanden. Dieser Aufwand ist schon aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin einen Hund und weitere Haustiere hat ohne weiteres nachvollziehbar. Die Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung haben dies glaubhaft bestätigt. Entsprechendes gilt für den Umfang der persönlichen Pflege. Randnummer 18 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der von der Klägerin angenommene Stundensatz von 10,00 €. Randnummer 19 Somit ergeben sich für den Haushaltsführungsschaden im April 2010 30 Tage á 36,60 € mithin also 1.098,00 €, für den Mai 2010 31 Tage á 18,30 €, mithin also 567,30 € und für den Juni 2010 30 Tage á 7,32 € mithin also 219,60 €. Randnummer 20 Für die vermehrten Bedürfnisse ergeben sich 30 Tage á 5,00 €, also 150,00 €. Randnummer 21 Dies ergibt in der Summe 2.034,90 €, Randnummer 22 Nur bezogen auf diesen Betrag kann die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Bei einer 1,3 fachen Gebühr ergeben sich 272,87 €. Randnummer 23 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO. Randnummer 24 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.