Pauschale Gewinnermittlung nach Tonnage: Abgeltung von Gewinnen aus Aktienverkäufen Leitsatz Von der pauschalen Gewinnermittlung nach Tonnage (§ 5a EStG) sind auch Gewinne aus Aktienverkäufen mit abgegolten, wenn die Aktien als Surrogat für die Charterforderung erworben worden sind und von Anfang an die Absicht bestand, sie zeitnah zu veräußern (Rn.23) (Rn.27) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung eines Gewinns aus der Veräußerung von Aktien in die Gewinnermittlung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Randnummer 2 Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), betreibt ein Containerschiff Schiff-1 (Chartername "XX"). Das Schiff hat eine Kapazität von 3.500 TEU und wurde von der Klägerin mit einem Zeitchartervertrag vom ... 2007 für einen Zeitraum von mindestens 66 Monaten und maximal 68 Monaten ausgerüstet an die A ... aus B (im Folgenden: A) verchartert. Es wurde eine Charterrate von ursprünglich ... USD pro Tag vereinbart. Randnummer 3 Die A, eine Linienreederei, geriet im Laufe der Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2008 zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Sie hatte Charterverträge mit zahlreichen - auch deutschen - Schiffsgesellschaften geschlossen und konnte die Charterraten nicht mehr vollständig bedienen. Die A kürzte die Raten einseitig - auch der Klägerin gegenüber - um 35 %. Auf Initiative der Bank-1 wurde ein Sanierungskonzept für die A entwickelt, das zu einer Restrukturierungsvereinbarung ("Restructuring Agreement") vom ... 2009 führte. An dieser Vereinbarung beteiligten sich, mit der Klägerin, insgesamt ... deutsche Schifffahrtsunternehmen. Ziel der Klägerin war es dabei, inmitten der Weltwirtschaftskrise die Einnahmen aus der Vercharterung ihres Schiffes langfristig zu sichern. Randnummer 4 Das Konzept sah im Kernpunkt eine Kapitalerhöhung der A um insgesamt ... USD vor. Diese erfolgte in drei Schritten. Die beiden ersten Kapitalerhöhungen wurden aus dem Kreis der Gesellschafter und weiterer Investoren aufgebracht. Die dritte Erhöhung um insgesamt ... USD wurde so vorgenommen, dass die an der Vereinbarung beteiligten Schiffsgesellschaften Aktien an der A übernahmen. Diese Aktienübernahme war verbunden mit einer abweichenden Vereinbarung über die Bezahlung der Charterraten vom ... 2009 bis zum ... 2011. Für die Klägerin wurde vereinbart, dass die Charterraten in diesem Zeitraum nur zu einem Anteil von ... % in USD (= ... USD pro Tag) bezahlt werden sollten. Zu einem Anteil von ... % sollte die Klägerin Aktien der A erhalten (sog. debt to equity swap). Dieser Anteil der Charterraten wurde mit insgesamt ... USD ermittelt. Randnummer 5 Auf Grund der Festlegung eines Übernahmewertes von ... pro Aktie und eines Devisenkurses von ... je 1 USD errechnete sich für die Klägerin ein Anteil von ... Aktien der A. Die Aktien wurden am ... 2010 ausgegeben und durch Registrierung am ... 2010 rechtswirksam übertragen. Die Aktien wurden der Bank-2 ... (im Folgenden: Bank-2) zur treuhänderischen Verwahrung in einem Depot übergeben. Die Bank-2 war eine ... Investmentbank. Die Klägerin behandelte die Aktien buchhalterisch als Umlaufvermögen. Randnummer 6 Die Klägerin hatte bereits bei der Ausgabe der Aktien die Entscheidung getroffen, diese zeitnah zu veräußern. An die betroffenen deutschen Reedereien wurden im Zuge der Restrukturierungsvereinbarung insgesamt ... Aktien (... % aller Aktien der A) vergeben. Es bestand damals seitens der Hausbank der Klägerin die Besorgnis, dass die B Börse einen unkoordinierten Verkauf dieser Aktienpakete mangels aufnahmefähigen Marktes nicht ohne größere Preisabschläge werde verkraften können. Der Verkaufsprozess wurde deshalb unter den deutschen Schifffahrtsgesellschaften koordiniert. Die Bank-2 hatte ursprünglich die Strategie, die Aktien auf Grund gesonderter Verkaufsorder der einzelnen Gesellschaften zu veräußern. Es kam dann aber bei den beteiligten Reedereien der Wunsch auf, Vorschläge alternativer Anbieter einzuholen. Am ... und ... 2010 stellt ein Vertreter der in B vertretenen Investmentbank Bank-3 ... (im Folgenden: Bank-3) in C ein Alternativkonzept vor. Danach sollten größere Aktienpakte im Rahmen einer Auktion (sog. block deal) platziert werden, was allerdings mit einer längeren Anlaufphase, insbesondere zur Suche von Kaufinteressenten, verbunden war (sogen. road show). Die deutschen Reedereien stimmten sich in der Folgezeit untereinander ab und folgten letztlich dem Vorschlag der Bank-3. Vor Erteilung eines Auftrags musste allerdings noch geprüft werden, ob die Schifffahrtsgesellschaften bereits an die Bank-2 gebunden waren. Das diesbezügliche Rechtsgutachten, welches zu dem Ergebnis kam, dass vor der Beauftragung eines anderen Brokers das Vertragsverhältnis mit der Bank-2 beendet werden müsse, lag am ... 2010 vor. Daraufhin wurde die Bank-3 mit der Platzierung der Aktien beauftragt. Vorausgegangen war eine Abstimmung unter den veräußerungswilligen deutschen Reedereien. Ab dem ... bis zum ... 2010 wurden die Aktien der beteiligten deutschen Reedereien, und damit auch die der Klägerin, durch die Bank-3 veräußert. Dabei wurde eine "Poollösung" vorgenommen, so dass die beteiligten Reedereien jeweils denselben Erlös pro Aktie erzielt haben. Randnummer 7 Die Klägerin erzielte durch die Veräußerung ihrer Aktien an der A eine Gewinn von ... €, der sich aus Wechselkursdifferenzen zwischen .../USD und USD/EUR ergab (Währungsgewinn). Der in der Restrukturierungsvereinbarung festgelegte Übernahmewert der Aktien konnte nicht erzielt werden. Der Aktienerlös wurde nicht an die Gesellschafter ausgezahlt oder von diesen entnommen, sondern im Schiffsbetrieb verwendet und diente unter anderem zur Bezahlung von Vergütungen für Geschäftsbesorgungen Dritter. Dabei wurde er als Chartereinnahme behandelt und erhöhte deshalb die Bemessungsgrundlage für die Vergütungen, die darauf beruhten, etwa das Bereederungsentgelt. Randnummer 8 Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 31. Juni) und ermittelt ihren Gewinn ab dem 1. Januar 2004 gemäß § 5 a EStG nach der Tonnage ihres Schiffes. Sie erklärte für das Streitjahr 2011 auf dieser Grundlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... €. Mit ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2011 machte sie geltend, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Aktien an der A von der Gewinnermittlung nach § 5a EStG mit abgegolten sei. Der Beklagte folgte dem nicht, sondern stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 vom ... 2013 Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von ... € fest. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde ausgeführt, dass der im Zusammenhang mit der Beteiligung an der A erzielte Gewinn in Höhe von ... € nicht nach § 5a Abs. 1 EStG abgegolten sei, weil er nicht auf den Betrieb des Handelsschiffes entfalle. Die Beteiligung habe vielmehr der Sicherung und Realisierung bestehender Charterforderungen gegenüber der A gedient. Randnummer 9 Die Klägerin legte dagegen am ... 2013 Einspruch ein. Mit der Annahme der Aktien habe sie, die Klägerin, ein Grundgeschäft zum Schiffsbetrieb verwirklicht, durch das die Aktien zum Schiffsbetriebsvermögen angeschafft worden seien. Die wenig später vorgenommene Veräußerung stelle ein Nebengeschäft zum Schiffsbetrieb dar, so dass der Veräußerungsgewinn mit dem pauschal ermittelten Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG abgegolten sei. Randnummer 10 Mit Entscheidung vom ... 2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Übernahme des Aktienpakets stelle eine Leistung auf die Charterforderung an Erfüllung statt im Sinne von § 364 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Die ursprüngliche Charterforderung habe Betriebsvermögen der Klägerin dargestellt. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Aktien zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört hätten, vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Aktien dem Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr unmittelbar dienten. Die Aktien hätten den Schifffahrtsbetrieb nicht gefördert und seien deshalb nicht dem Schiffsbetriebsvermögen zuzuordnen. Bei der Veräußerung der Aktien handele es sich auch nicht um ein Nebengeschäft zur unmittelbaren unternehmerischen Betätigung. Dabei seien auf Grund des Subventionscharakters der Tonnagebesteuerung strenge Anforderungen an das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zu stellen. Bei Kapitalanlagen könne ein unmittelbarer Zusammenhang zum Hauptgeschäft nur dann angenommen werden, wenn die Art, Höhe und Dauer der Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz oder die Vercharterung des Schiffes veranlasst sei. Dies sei nicht der Fall. Randnummer 11 Die Klägerin hat am ... 2013 Klage erhoben. Die Charterforderung gegen die A habe zu ihrem Schiffsbetriebsvermögen gehört. Die Aktien seien im wirtschaftlichen Ergebnis an Erfüllung statt für einen Teil der Charterforderung ausgegeben worden. Es liege ein Erfüllungssurrogat für die eigentlich geschuldeten USD vor. Die Aktien seien deshalb ebenso zu behandeln, wie das Entgelt für die Charterforderung. Auch die Aktien seien Wirtschaftsgüter im Umlaufvermögen der Klägerin geworden. Sie, die Klägerin, habe schon vor dem Erwerb der Aktien den Entschluss gefasst, diese schnellstmöglich durch einen Verkauf zu Geld zu machen, um liquide Mittel zu erhalten. In dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung seien die Aktien auch nicht aus dem Schiffsbetriebsvermögen in ein anderes Vermögen überführt worden. Sie, die Klägerin, habe die Aktien nicht aus freien Stücken erworben, sondern sie lediglich notgedrungen anstatt der Zahlung der Charterrate akzeptiert. Randnummer 12 Die Veräußerung der im Schiffsbetriebsvermögen der Klägerin erfassten Aktien sei als Nebengeschäft zum Schiffsbetrieb zu qualifizieren. Es liege ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb vor, weil der Aktienerwerb durch den Schiffsbetrieb veranlasst gewesen sei. Die Beteiligung an der Restrukturierung sei essentiell für das Gelingen der Sanierung der A und damit der langfristigen Sicherung der Charterforderung gewesen. Hätte sie, die Klägerin, sich nicht beteiligt, habe das Risiko bestanden, mit der Charterforderung ganz oder teilweise auszufallen. Ohne Restrukturierung habe die B Reederei womöglich Insolvenz beantragen müssen. Die ... Reederei D, zu deren Gruppe sie, die Klägerin, gehöre, sei mit insgesamt ... Schiffen ... Betroffener gewesen. Ein neuer Chartervertrag habe das unkalkulierbare Risiko wesentlich schlechterer Bedingungen bedeutet. Ihre Beteiligung an der Restrukturierungsvereinbarung sei zur Sicherung der vormals vereinbarten Einnahmen alternativlos und gleichsam "aus der Not geboren" gewesen. Die Anschaffung der Aktien sei Teil des Gesamtpakets gewesen und keine Spekulation. Sie hätten als Entgelt für Charterforderungen zum Schiffsbetriebsvermögen gehört. Die von Anfang an vorhandene Absicht zur zeitnahen Veräußerung und sei zwischenzeitlich nicht aufgegeben worden. Die Veräußerung sei in Anbetracht der zu berücksichtigen Umstände und Schwierigkeiten kurzfristig erfolgt. Die Erlöse seien schließlich auch dem Schiffsbetrieb zugutegekommen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom ... 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2013 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € festgestellt werden. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Erlöse aus dem Verkauf der Aktien entfielen weder direkt auf den Betrieb des Handelsschiffes noch stelle der Aktienverkauf ein Hilfs- oder Nebengeschäft dar, das unmittelbar mit dem Einsatz des Handelsschiffes zusammenhänge. Die Erzielung von Zinseinnahmen, Dividendeneinnahmen oder Veräußerungsgewinnen gehöre nicht zur originären Tätigkeit "Betrieb eines Handelsschiffes". Durch die Übernahme der Aktien durch die Klägerin gegen "Verzicht" auf einen Teil der Charterforderung sei eine vollständige Tilgung der Forderung erfolgt. Die durch die Übernahme der Aktien bewirkte Beteiligung an der A stelle kein der originären Tätigkeit zuzuordnendes Betätigungsfeld dar. Ein Hilfsgeschäft liege nicht vor, weil die Aktienbeteiligung kein Geschäft sei, das der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringe und die Aufnahme der Haupttätigkeit erst ermögliche. Es liege auch kein Nebengeschäft vor, weil es zumindest an einem unmittelbaren Zusammenhang zum Hauptgeschäft fehle. Das Halten und das spätere Veräußern der Aktien an sich stelle eine spekulative Tätigkeit dar, die nicht direkt und zwangsläufig dem Betrieb eines Handelsschiffes zuzuordnen sei. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Protokolle über den Erörterungstermin vom ... 2014 und die mündliche Verhandlung vom ... 2014 sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 18 Der Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom ... 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb als ... € festgestellt worden sind. Er ist deshalb auf den Antrag der Klägerin dementsprechend zu ändern (§ 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Randnummer 19 1) Der gemäß § 5a Abs. 1 EStG nach der Tonnage des Schiff-1 zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbetriebe beträgt - unstreitig - ... €. Von dieser pauschalen Gewinnermittlung ist der streitgegenständliche Gewinn aus der Veräußerung der Aktien der A in Höhe von ... € mit erfasst und somit abgegolten. Es handelt sich um Einkünfte aus dem Betrieb von Unternehmen der Seeschifffahrt, so dass nach ... das Besteuerungsrecht nur Deutschland zusteht, weil sich der Ort der Leitung der Klägerin in C befindet. Randnummer 20 2)
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