Häusliches Arbeitszimmer eines Fachseminarleiters (Ausbilder für Lehramtsreferendare) Leitsatz Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung beschäftigten Fachseminarleiters liegt außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers (Rn.24) (Rn.29) . Orientierungssatz Zu LS: Tätigkeiten wie die Vorbereitung der Seminarveranstaltungen, das Studium der Fachliteratur oder die Erstellung von Gutachten zu schriftlichen Hausarbeiten mögen unerlässlich für eine Fachseminarleitertätigkeit sein, dienen aber lediglich der Vorbereitung und Nachbereitung der prägenden Ausbildungstätigkeit und Prüfungstätigkeit und ändern nichts daran, dass das berufstypische Element die Unterrichtung, Beratung, Betreuung und schließlich die Prüfung der Referendare ist, die nach der Verkehrsanschauung außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers des Ausbilders stattfindet (Rn.30) . Tatbestand Randnummer 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines hauptsächlich als Fachseminarleiter tätigen Lehrers vorliegen. I. Randnummer 2 1. Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist von Beruf Lehrer. Im Streitjahr war er, wie auch in den Vorjahren, v. a. als Fachseminarleiter für das Fach ... am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung in A (im Folgenden: Landesinstitut) tätig (Stellenanteil 50 bis 75 %) und bildete Lehramtsreferendare für ... aus. Er leitete hierfür durchschnittlich für drei Wochenstunden Seminare am Landesinstitut, hospitierte im Unterricht der Referendare an den jeweiligen Schulen, führte im Anschluss an die Seminare oder Hospitationen, gelegentlich auch bei sich zu Hause, Beratungsgespräche mit den Referendaren und nahm Prüfungen im Zweiten Staatsexamen ab. Daneben unterrichtete er bis Mitte 2011 als Lehrer an der Stadtteilschule B. Ferner entwickelte er für die Behörde für Schule und Berufsbildung A Aufgaben im Bereich ... für Abitur- und andere Prüfungen und begleitete Schülerwettbewerbe (v. a. die sog. XX). In einem sehr geringen Umfang arbeitete der Kläger an Projekten im Bereich der Lehrerbildung mit. Randnummer 3 Wegen der den einzelnen Aufgaben im Streitjahr zugewiesenen Stellenanteile wird auf die Aufstellung des Klägers nebst Bescheinigungen des Landesinstituts Bezug genommen (Anlagen K 1b und 1c, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband Bl. 3, 6 ff.) und wegen der weiteren Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten und des Ortes der jeweiligen Tätigkeiten auf die Aufstellung des Klägers (Anlage K 1b, FGA Bl. 4) sowie auf die Bescheinigung des Landesinstituts vom 25.11.2008 (FGA 5 K 98/09 Anlagenband). Randnummer 4 2. Der Kläger nutzte in der Wohnung der Kläger ein Zimmer für seine berufliche Tätigkeit. Ein anderer Arbeitsplatz stand ihm hierfür unstreitig nicht zur Verfügung. II. Randnummer 5 1. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 war Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens (5 K 98/09), in dem die Beteiligten sich darauf verständigten, dass die Aufwendungen in 2005 nur in Höhe von 1.250,00 € und in 2006 in voller Höhe anzuerkennen seien. Wegen des weiteren Inhalts des Erörterungstermins vom 25.08.2009 wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen (FGA 5 K 98/09 Bl. 42 ff.). Für den Veranlagungszeitraum 2010 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen erklärungsgemäß in voller Höhe. Randnummer 6 2. In der Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger neben der Entfernungspauschale für den Weg zum Landesinstitut an 158 Tagen und Fahrtkosten für Dienstreisen (v. a. Hospitationen, s. Aufstellung Einkommensteuerakten Band I zur St.-Nr.-1 -EStA- Bl. 12 f.) Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 2.572,00 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (vgl. Aufstellung EStA Bl. 20 f.). Randnummer 7 3. Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 17.06.2013 erkannte der Beklagte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer lediglich in Höhe von 1.250,00 € an. III. Randnummer 8 1. Hiergegen legten die Kläger am 27.06.2013 Einspruch ein u. a. mit der Begründung, das Arbeitszimmer sei der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers. Randnummer 9 2. Der Beklagte half dem Einspruch durch Änderungsbescheid vom 09.09.2013 in einem anderen Punkt zum Teil ab. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.2013 als unbegründet zurück und führte aus, der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers als Seminarleiter und Gymnasiallehrer liege bei den Seminar- bzw. Unterrichtsorten, während das häusliche Arbeitszimmer lediglich der Vor- und Nachbereitung diene. IV. Randnummer 10 Hiergegen haben die Kläger am 29.10.2013 Klage erhoben. Am 19.11.2013 hat der Beklagte auf Antrag der Kläger vom 09.10.2013 einen weiteren Änderungsbescheid erlassen (festgesetzte Einkommensteuer: 7.673,00 €). Randnummer 11 Die Kläger tragen vor, dass der Beklagte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in den Jahren 2005 und 2010 wegen des geringen Anteils der klassischen Lehrtätigkeit des Klägers im Schulbetrieb in voller Höhe anerkannt habe. Die Tätigkeit des Klägers habe sich im Verhältnis zu den Vorjahren aber weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht wesentlich geändert. Der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liege auch im Streitjahr im häuslichen Arbeitszimmer, wo der Kläger die für seine Berufsausübung wesentliche Kerntätigkeit erbringe. Randnummer 12 Dies ergebe sich bereits aus der rein zeitlichen Beurteilung, weil die im Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten einen Zeitanteil von mehr als 60 % ausmachten (wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht des Klägers über die zeitlichen Anteile der jeweiligen Tätigkeiten Bezug genommen, Anlage K 1b, FGA Anlagenband Bl. 5). Die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten hätten nicht nur ihren Mittelpunkt im Arbeitszimmer des Klägers, sondern würden auch von hier aus koordiniert und gesteuert. Randnummer 13 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid vom 19.11.2013 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.322,00 € als Werbungskosten berücksichtigt werden. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und führt ergänzend aus, dass es nach der Rechtsprechung auf den qualitativen und nicht auf den quantitativen Schwerpunkt ankomme. Daher sei unerheblich, dass ein nicht unerheblicher zeitlicher Anteil auf die Vor- und Nachbereitungsarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer entfalle. Der qualitative Schwerpunkt eines Fachseminarleiters liege aber außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers (vgl. FG Köln, Urteil vom 17.04.2013 4 K 1778/10, juris). Randnummer 16 Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 06.06.2014 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen (FGA Bl. 34 ff.). Randnummer 17 Dem Gericht haben je ein Band Einkommensteuer-, Rechtsbehelfs- und Klageakten zur St.-Nr.-2 und je ein Band Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten zur St.-Nr.-1 vorgelegen. Ferner hat das Gericht die Gerichtsakte im Verfahren 5 K 98/09 beigezogen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 B. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 79a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung -FGO-) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). I. Randnummer 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers zu Recht nur in Höhe von 1.250,00 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers berücksichtigt. Randnummer 20 Gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 Einkommensteuergesetz i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 (vom 13.12.2010, BGBl I 2010, 1768; -EStG-) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,00 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 1.250,00 € begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG-Beschluss vom 06.07.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 1157; BFH-Urteil vom 28.02.2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642). Randnummer 21 Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers, d. h. für die den vom Beklagten bereits berücksichtigten Höchstbetrag von 1.250,00 € übersteigenden Aufwendungen, nicht vor, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers bildete. Randnummer 22 1.
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