Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen Leitsatz Eine Ablaufhemmung i. S. d. § 171 Abs. 3 AO wird auch dadurch ausgelöst, wenn ein Antrag vor Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt eingeht und nach Einreichung der Steuererklärung noch nicht verbeschieden worden ist (Rn.48) (Rn.49) (Rn.50) . Orientierungssatz 1. Als Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen. Die Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen gehört hierzu nicht; sie stellt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich keinen den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmenden Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne des § 171 Abs. 3 AO dar (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). Ob und mit welcher Reichweite ein solcher Antrag vorliegt ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) zu ermitteln (Rn.45) (Rn.48) . 2. Die innerhalb der Festsetzungsfrist vom beschränkt Steuerpflichtigen mit Schreiben beantragte Durchführung der Veranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG zur Rückerstattung der zu hoch abgeführten Lohnsteuer stellt einen Antrag nach § 171 Abs. 3 AO dar, da das Finanzamt das konkrete Begehren des Steuerpflichtigen erkennen konnte (Rn.49) (Rn.50) . 3. Eine Einkommensteuererklärung einschließlich der Unterschriften der Steuerpflichtigen in Kopie entspricht zusammen mit dem eigenhändig unterschriebenen Anschreiben des Steuerbevollmächtigten dem Formerfordernis "eigenhändige Unterschrift", denn auch eine Übermittlung per Telefax reicht nach Ansicht des Senats aus, wenn das Original handschriftlich unterzeichnet ist (Rn.38) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 43/14, abgegeben an 1. Senat, neues Az.: I R 63/14). Verfahrensgang nachgehend BFH, 12. August 2015, I R 63/14, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger aufgrund einer am 29.12.2010 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2003 noch veranlagt werden können. Randnummer 2 Die Kläger haben die österreichische Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz in Österreich. Diesen hatten sie auch im Streitjahr 2003 inne. Sie erzielten u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Randnummer 3 Der Kläger ist ... und ist seit ... bei der A als ... beschäftigt. Die Klägerin ist seit ... als ... bei der B tätig. Die Kläger sind seit ... miteinander verheiratet. Randnummer 4 Am 24.03.2003 stellten die Kläger den Antrag, als unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG behandelt zu werden. Am 05.05.2003 erteilte der Beklagte als Betriebsstättenfinanzamt für die jeweiligen Arbeitgeber der Kläger eine Bescheinigung gemäß § 39 c Abs. 4 EStG. Die Arbeitgeber behandelten die Kläger daraufhin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und unterwarfen ihren Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Randnummer 5 In 2003 betrugen die sog. Inlandsanteile der Arbeitseinkünfte des Klägers 13,1 % und der Klägerin 12,06 %. Der Lohnsteuereinbehalt durch die Arbeitgeber erfolgte indes auf den gesamten Arbeitslohn. Randnummer 6 Am 02.05.2009 beantragten die Kläger die Erstattung zuviel entrichteter Lohnsteuer gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AO) für den Veranlagungszeitraum 2003. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2009 mit der Begründung ab (Blatt 150 Einkommensteuerakte Band II), dass Festsetzungsverjährung gemäß § 169 ff. AO eingetreten sei. Die dagegen eingelegten Einsprüche vom 19.06.2003 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung jeweils vom 21.10.2009 zurück (Blatt 192 Einkommensteuerakte Band II). Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 21.07.2009 wies der Beklagte auf die Möglichkeit einer eventuell noch durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung für 2003 hin. Die den Klägern erteilte Bescheinigung gemäß § 39 c Abs. 4 EStG könne zu Unrecht ausgestellt worden sein, da die Kläger offensichtlich nicht zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1 a EStG gehörten. Denn ihre Einkünfte hätten in 2003 nicht zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterlegen bzw. die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte hätten mehr als 6.136 € betragen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). Randnummer 8 Die Kläger wurden zudem darauf hingewiesen, dass bei ihnen offensichtlich als an und für sich beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer eine Veranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Betracht komme. Zwar müsse wegen der 2-Jahres-Frist ein Antrag für 2003 abgelehnt werden, weil die Einreichungsfrist bereits am 31.12.2005 abgelaufen sei. Eine entsprechende Antragstellung werde dennoch anheimgestellt, da die Fristberechnung bei einer Antragsveranlagung noch einer höchstrichterlichen Prüfung unterzogen werde (beim Bundesfinanzhof damals anhängige Revisionsverfahren zum Aktenzeichen VI R 1/09 und VI R 2/09). Vor dem Hintergrund dieser anhängigen Revisionsverfahren würde ein gegen die Ablehnung der Veranlagung eingelegter Einspruch gemäß § 363 Abs. 2 AO zum Ruhen gebracht werden. Randnummer 9 Daraufhin beantragten die Kläger mit Schreiben vom 02.10.2009 hilfsweise die Durchführung der Veranlagung gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG. Im gleichen Schriftsatz legten die Kläger Einspruch gegen die Lohnsteueranmeldungen Januar bis Dezember 2003 ein. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 21.10.2009 verwarf der Beklagte die Einsprüche gegen die Lohnsteueranmeldungen Januar bis Dezember 2003 der A und der B als unzulässig, weil die Einsprüche erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt worden seien. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 21.10.2009 (Blatt 204 Einkommensteuerakte Band II) wurde den Klägern nochmals anheimgestellt, die entsprechenden Steuererklärungen zur Wahrung der nach den beim BFH anhängigen Revisionsverfahren gegebenenfalls verlängerten Abgabefrist möglichst umgehend beim Beklagten einzureichen. Randnummer 12 Unter dem 29.12.2010 reichten die Kläger die unterzeichnete Einkommensteuererklärung für 2003 in Kopie ein. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 31.08.2011 lehnte der Beklagte die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2003 ab und wies darauf hin, dass der Antrag spätestens am 31.12.2007 zu stellen gewesen wäre (§ 169 AO i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Wiedereinsetzungsgründe seien nicht erkennbar. Mit Urteil vom 14.04.2011 habe der Bundesfinanzhof (Az. VI R 86/10) entschieden, dass die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in den Fällen der Antragsveranlagung nicht greife. Randnummer 14 Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 30.09.2011 beim Beklagten Einspruch ein und führten zur Begründung aus, dass vorliegend keine Antragsveranlagung, sondern eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 b EStG beantragt worden sei. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 24.04.2012 (Rechtsbehelfsakten - Rb-A. - Bl. 66) teilte der Beklagte mit, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 7 b EStG nicht vorlägen. Allenfalls komme eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Frage. Randnummer 16 Mit weiterem Schreiben vom 07.06.2012 wies der Beklagte darauf hin, dass entgegen der vorher geäußerten Auffassung auch eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht in Betracht komme. § 46 EStG gelte unmittelbar nur für unbeschränkt Steuerpflichtige. Bei beschränkt Steuerpflichtigen komme nur eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Frage. Mangels Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sei der durch Erklärungsabgabe gestellte Antrag vom 29.12.2010 auf Veranlagung zur Einkommensteuer verfristet; dem Einspruch könne nicht abgeholfen werden. Randnummer 17 Unter dem 20.12.2012 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Kläger auch nicht durch die Bescheinigung nach § 39 c EStG unbeschränkt steuerpflichtig geworden seien. Die Bescheinigung habe lediglich Auswirkung auf den vom Arbeitgeber vorzunehmenden Lohnsteuerabzug, stelle aber selbst keinen Grundlagenbescheid mit der Folge dar, dass nach Ausstellung der Bescheinigung der jeweilige Steuerpflichtige als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig anzusehen wäre. Die Kläger seien gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG verpflichtet gewesen, eine Steuererklärung als beschränkt Steuerpflichtige abzugeben. Die Festsetzungsfrist betrage gemäß § 169 Abs. 3 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginne mit Ablauf des Jahres 2006 und ende mit Ablauf des Jahres 2010. Gleichwohl sei mit Ablauf des 31.12.2010 Festsetzungsverjährung eingetreten, da bis zum 31.12.2010 keine Steuerfestsetzung erfolgt sei und auch kein den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmender Grund nach § 171 AO (insbesondere nicht § 171 Abs. 3 AO) vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stelle die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung keinen den Ablauf der Festsetzung hemmenden Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO dar. Insoweit hätte der Steuerbescheid bis spätestens 31.12.2010 erstellt und abgesandt worden sein müssen. Dies sei nicht erfolgt und sei, weil lediglich zwei Tage Zeit geblieben wären, bereits aus technischen Gründen nicht möglich. Den daraus resultierenden Eintritt der Festsetzungsverjährung hätten sich die Steuerpflichtigen zuzurechnen, da sie mit Abgabe der Erklärung bis kurz vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gewartet hätten. Wiedereinsetzung sei nicht möglich, da der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht unter die in § 110 AO geregelten Fristen falle. Randnummer 18 Mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2013 wies der Beklagte den Einspruch vom 30.09.2011 als unbegründet zurück. Randnummer 19 Hiergegen haben die Kläger mit Schreiben vom 12.03.2013, beim Finanzgericht eingegangen am gleichen Tage, Klage erhoben. Randnummer 20 Zur Begründung führen sie aus, nach ihrer Auffassung sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs greife hier nicht. Der Beklagte habe ausreichend Zeit gehabt, über die Anträge zu entscheiden. Bereits am 02.05.2009 sei die Erstattung zu viel entrichteter Lohnsteuer beantragt worden. Dieser Antrag sei abgelehnt worden. Der Beklagte hätte darauf hinwirken müssen, dass eine entsprechende Erklärung eingereicht würde, da ein Antrag gestellt gewesen sei, ohne dass eine ordnungsgemäße Steuererklärung vorgelegen hätte. Im Übrigen habe sich auch die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geändert. Die Amtsermittlungspflicht sei dadurch vernachlässigt worden, dass man entweder eine Pflichtveranlagung vorgesehen habe oder aber eine Antragsveranlagung; damit habe man zwei Hinweise gegeben, die auch in ihrer Rechtsfolge divergierten. Infolgedessen könne sich in entsprechender Anwendung der rechtsstaatlichen Grundsätze und des Grundsatzes der Amtsermittlung die Pflichtwidrigkeit der Finanzverwaltung nicht auf den Ablauf der Festsetzungsfrist auswirken. Insoweit sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Finanzverwaltung darauf hätte hinwirken müssen, von Amts wegen eine Veranlagung vorzunehmen. Dies wäre in 2009 gewesen nach Antragstellung und Hinweis des Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch ausreichend Zeit zur behördlichen Entscheidung gewesen. Randnummer 21 Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2013 zu verpflichten, eine Veranlagung zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2003 vorzunehmen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er hält die Klage für unbegründet und weist darauf hin, dass die Einreichung der Steuererklärung am 29.12.2010 nicht ausreichend sei, wenn der Bescheid nicht mehr erlassen werden könne. Da die Verjährung bereits Ende 2010 eingetreten sei, sei es unerheblich, dass sich der Beklagte im Einspruchsverfahren in 2012 teilweise abweichend zugunsten der Kläger geäußert habe. Entscheidend sei, dass gesetzlich vorgeschriebene Steuererklärungen bzw. Antragsveranlagungen nach ständiger Rechtsprechung nicht unter § 171 Abs. 3 AO fielen. Randnummer 24 Auf das Sitzungsprotokoll des Erörterungstermins vom 12.09.2013 wird verwiesen. Randnummer 25 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 26 Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten und Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 90 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO-). I. Randnummer 28 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 29 Der Ablehnungsbescheid vom 31.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, weil der Beklagte die beantragte Steuerveranlagung zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2003 nicht durchgeführt hat. Der Beklagte hat zu Unrecht die Veranlagung zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2003 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist abgelehnt, denn dieser war gemäß § 171 Abs. 3 AO gehemmt. Randnummer 30 1. Im Streitjahr war für die Kläger eine Pflichtveranlagung gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 4a, 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG durchzuführen. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.