Gegenstandswert - Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Arbeitgeberweisung - Samstagsarbeit Leitsatz 1. Für den Gegenstandswert einer Streitigkeit über die Frage, ob die bisherigen Arbeitsbedingungen durch eine Arbeitgeberweisung wirksam verändert worden sind, kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für Kündigungsschutzklagen gegen (unter Vorbehalt angenommene) Änderungskündigungen ohne Vergütungsänderung gelten. (Rn.21) 2. Der Gegenstandswert ist danach in der Regel auf eine Bruttomonatsvergütung, bei schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer auf zwei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen. (Rn.23) 3. Geht es um die Wirksamkeit einer Weisung, mit der regelmäßige Arbeit an Sonnabenden angeordnet wird, ist ein Gegenstandswert in Höhe von zwei Bruttomonatsvergütungen angemessen. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 28. April 2014, 21 Ca 59/13, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. April 2014 – 21 Ca 59/13 – abgeändert. Der Gegenstandswert für die Klage wird auf 4.593,48 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Im Ausgangsverfahren haben die Parteien über die Lage der Arbeitszeit des Klägers gestritten. Randnummer 2 Die Parteien hatten unter dem 30. August 2005 einen „ Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 6. April 2001 " vereinbart. Dieser enthielt in der Präambel folgende Ausführungen: Randnummer 3 „ Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gültige betriebliche Arbeitszeit wird an den Wochentagen Montag bis Donnerstag jeweils um 15 Minuten verlängert, indem die Pausen an diesen Tagen jeweils um 15 Minuten auf 45 Minuten gekürzt werden. Das Arbeitsende an diesen Tagen verbleibt wie bisher jeweils um 18:00 Uhr. Das Arbeitsende am Freitag wird im wöchentlichen Wechsel auf 12:00 Uhr und 16:00 Uhr festgelegt; die Pausen am sog. „kurzen Freitag“ bei einer Arbeitszeit von derzeit 3:30 Stunden entfällt, wobei die Pause am sog. „langen Freitag“ mit 1:00 Stunde unverändert bleibt. Der tägliche Arbeitsbeginn bleibt ebenso unverändert um 8:30 Uhr.“ Randnummer 4 Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 1. Februar 2014 neue Arbeitszeiten gelten würden wie folgt: Randnummer 5 - Montag frei - Dienstag bis Freitag: 8:45 Uhr bis 18:00 Uhr, einschließlich 45 Minuten Pause - Sonnabend: 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Randnummer 6 Mit seiner am 10. Februar 2014 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Veränderung der Lage seiner Arbeitszeit gewehrt. Er hat folgende Anträge angekündigt: Randnummer 7 1. Es wird festgestellt, dass die durch den Arbeitgeber am 20. Januar 2014 ausgesprochene Änderung der täglichen Arbeitszeit Randnummer 8 „Montag frei, Dienstag bis Freitag 8:45 Uhr bis 18:00 Uhr einschließlich Pause und Sonnabend 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr“ Randnummer 9 nicht mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 in Kraft getreten sind; Randnummer 10 2. es wird festgestellt, dass die durch „Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 6. April 2001“ am 30. August 2005 vereinbarte Arbeitszeit Randnummer 11 „Montag bis Donnerstag 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Freitag in wöchentlichen Wechsel jeweils 8:30 Uhr 12:00 Uhr bzw. 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr“ Randnummer 12 über den 1. Februar 2014 hinaus fortbesteht. Randnummer 13 Der Rechtsstreit ist durch Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 3. April 2014 erledigt worden. Für den Inhalt des Vergleichs wird auf den Beschluss vom 3. April 2014, Bl. 30 f. der Akte verwiesen. Randnummer 14 Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. April 2014 auf 3.100,00 € festgesetzt. Gegen diesen ihr am 10. Mai 2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Beschwerde vom 17. Mai 2014, am selben Tag bei Gericht eingegangen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Nichtabhilfebeschluss vom 19. Mai 2014 hat das Arbeitsgericht zugleich den Beschluss vom 28. April 2014 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 2.296,74 € festgesetzt wird. In den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Gegenstandswert sei auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen. Die Parteien hätten zunächst keine Angaben über die Höhe der monatlichen Arbeitsvergütung des Klägers gemacht. Randnummer 16 Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, bei einem Streit über die Lage der Arbeitszeit seien ebenso wie bei einem Streit über eine Änderungskündigung im Regelfall drei Monatsgehälter als Gegenstandswert festzusetzen. Eine entsprechende Wertfestsetzung sei im Verfahren des Arbeitsgerichts Hamburg – 9 Ca 190/08 – im Urteil vom 14. August 2008 erfolgt. II. Randnummer 17 1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Antragsberechtigung folgt aus § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist eingehalten. Randnummer 18 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Rechtstreit ist vom Arbeitsgericht zu niedrig festgesetzt worden. Randnummer 19 Zutreffend ist ein Gegenstandswert in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern des Klägers à 2296,74 € brutto. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf drei Bruttomonatsgehälter des Klägers beantragt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 20
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