Haftung für Kontaminierung des Frachtguts: Einbeziehung des Ladungsempfängers in den Umschlagvertrag zwischen Verfrachter und Entlader; deliktische Haftung des Entladers auf Grund fahrlässiger Eigentumsverletzung Orientierungssatz
(458)), ist diese Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig. Die genannten Entscheidungen sind auf der Grundlage des Haftungsregimes der CMR, des Warschauer Abkommens und des Landfrachtrechts nach dem HGB ergangen. Der BGH hat sie damit begründet, dass in den Fällen, in denen den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung trifft, es keinen Grund gebe, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrages auszuschließen. Diese Argumentation ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Eine Haftung der Klägerin kommt allein nach dem Umschlag-/Terminalvertrag in Betracht. Es mag zwar sein, dass dieser deutschem Recht unterliegt (ausdrücklicher Vortrag dazu fehlt). Es kann sich bei einem Umschlagsvertrag auch durchaus um einen Unterfrachtvertrag handeln, dieses muss jedoch nicht der Fall sein. Vorliegend war die Klägerin mit der Löschung einer Partie Rohre aus dem Seeschiff ""B." mit Hilfe von Kranen auf die Kaianlage und der Zwischenlagerung auf ihrer Lagerfläche beauftragt. Da der Vertrag mithin Bestandteile verschiedener Vertragstypen enthält, sind die einzelnen Tätigkeiten nach den Regeln des gemischten Vertrages zu behandeln (vgl. Koller, Transportrecht,
- Auflage, § 407 HGB Rz 10, 10a). Unterstreitig wurden die Rohre nicht beschädigt, während sie zum Lager der Klägerin befördert wurden - also bei Vornahme der Ortsveränderung -, sondern dieses soll nach dem Vortrag der Beklagten geschehen sein, als die Klägerin mit Bleierzschlamm tropfende Rohre über bis dahin nicht kontaminierten Rohre, die auf dem Kai abgelegt waren, hinweggehoben hat. Da auf diese werkvertragliche Tätigkeit nach den Regeln des gemischten Vertrages Werkvertragsrecht anzuwenden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB,
- Aufl., Überbl v § 311 Rz 25), scheidet eine entsprechende Anwendung der oben aufgeführten Rechtsprechung und damit eine Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Umschlag-/Terminalvertrag durch die Beklagte mithin aus. Randnummer 20 Was die deliktischen Gegenansprüche anbelangt, hält der Senat an seiner Einschätzung fest, dass der Klägerin keine - und damit auch nicht leichteste - Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weil das Löschen und (Zwischen)lagern von Gütern jedenfalls dann nicht die Pflicht umfasst, beim Ausladen Verschmutzungen an den Gütern auf Gefährlichkeit hin zu untersuchen, wenn weder entsprechende Hinweise von dem verunreinigten Gut selbst ausgehen noch von anderen Ladungsbeteiligten gegeben werden. Der Argumentation der Beklagten, da Seeschiffe üblicherweise mit nicht besonders umweltverträglichem Bunkeröl fahren und Bunkeröltanks durchaus während einer Überfahrt mit der Folge eines Lecks beschädigt werden können, habe ein professioneller Terminalbetreiber durchaus ins Kalkül zu ziehen, dass das, was aus einem Rohr herauslecke, für Dritte und das Eigentum Dritter schädlich sein könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Fallkonstellationen sind nicht vergleichbar. Denn zum einen unterscheidet sich Bunkeröl in seiner Gefährlichkeit erheblich von Bleierzschlamm und zum anderen ist Öl als solches erkennbar, während sich Bleierzschlamm von bloßem "Dreck" optisch nicht unterscheidet. Randnummer 21 Soweit die Beklagte nicht nachvollziehen kann, dass der Senat für die Eigentumsverletzung eine "gewisse Einwirktiefe" fordere und diese im vorliegenden Fall auch noch verneine, nimmt der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.02.2013 Bezug, mit dem er ausgeführt hat, dass auch ein hoher Verschmutzungsgrad nicht zu einer Eigentumsverletzung führt, wenn weder eine Einwirkung auf die Sachsubstanz noch eine ihr gleichstehende sonstige schädigende Einwirkung vorliegt (OLG Dresden, VersR 1999, 765). Der Senat bleibt dabei, dass es bei einer Verschmutzung mit Erdschlamm an einer derart starken Einwirkung gefehlt hätte, weil sich Rohre üblicherweise in ihrer Substanz durch eine Robustheit auszeichnen, die verhindert, dass sie durch den Kontakt mit Staub, Wasser oder Schlamm Schaden nehmen. Der Senat bleibt auch dabei, dass hierzu passt, dass die streitgegenständlichen Rohre unverpackt verschifft und gelagert wurden. Der Einwand der Beklagten, die vom Senat angenommene Robustheit werde keineswegs durch den unverpackten Transport indiziert, vielmehr sollte durch den Transport im Raum und das Versehen der Rohrenden mit Schutzkappen eine größere Verschmutzung vermieden und das Innere der Rohre geschützt werden, vermag nicht zu überzeugen. Denn die Beklagte räumt selbst ein, dass die Rohre an der Außenhaut eine gewisse Widerstandsfähigkeit aufweisen, und legt nicht dar, dass das Innenleben der Rohre auch durch ungefährlichen Erdschlamm in seiner Substanz verletzt oder erheblich beeinträchtigt worden wäre. Randnummer 22 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht erforderlich. III. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.