← Deutschland

ArbG Hamburg 29. Kammer 29 Ca 22/10 Urteil Insolvenzverwalter - Herausgabe von Tätigkeitsvergütungen und Schadensersatz - Abtretung von Ansprüchen aus

Insolvenzverwalter - Herausgabe von Tätigkeitsvergütungen und Schadensersatz - Abtretung von Ansprüchen aus Tätigkeitsvergütungen Orientierungssatz 1. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

§ 667Alt.

2 BGB verlangen. Randnummer 95 Dass der Beklagte die Vergütung bereits tatsächlich erhalten hat, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht. Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 alt. 2 BGB erstreckt sich aber auch auf die Abtretung erworbener Forderungen (Sprau in Palandt,

  1. Aufl. 2010, § 667 Rn. 7 m. w. N.) Randnummer 96 Die Klägerin hat den Wert der für die Vergütungsberechnung maßgeblichen verwalten Masse nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagte moniert lediglich, dass die Klägerin nicht nur auf die realisierte Teilungsmasse per
  2. Juni 2006 abstellt. Dass dies der falsche Bezugspunkt ist, wurde bereits oben ausgeführt. Randnummer 97 Die Klägerin hat dem Abarbeitungsstand per
  3. August 2006 in Höhe von 80 % nachvollziehbar anhand des Zwischenberichts vom
  4. Juni 2006 dargelegt. Danach war die Vermögensverwertung abgeschlossen, nach dem Vortrag des Beklagten jedenfalls im Wesentlichen. Es waren lediglich noch Abschlussarbeiten zu erledigen. Der Vortrag des Beklagten, mit dem dieser den Abarbeitungsstand per
  5. August 2006 auf maximal 50 % schätzt, ist nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte spricht lediglich pauschal die Abwicklung eines Kaufvertrages und eine Reihe abzuarbeitender steuerlicher Angelegenheiten an, ohne diese und den mit ihnen verbundenen konkreten Aufwand zu präzisieren. Der Beklagte hat damit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass der Vortrag der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln war. Randnummer 98
  6. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse in den Insolvenzverfahren über das Vermögen des LP2 in Höhe von € 2.080,

§ 667Alt.

2 BGB verlangen. Randnummer 99 Die Klägerin hat Grund und Höhe der dem Beklagten in diesem Insolvenzverfahren zustehenden Vergütung nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen, sondern nur pauschal auf seine Ausführungen zu dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LP1 verwiesen. Dort hat er lediglich rechtsirrig vorgetragen, für die Berechnung der Vergütung komme es auf die realisierte Teilungsmasse per

  1. Juni 2006 an. Die Klägerin stellt in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des LP2 selbst nur auf die Teilungsmasse per
  2. Juni 2006 ab. Randnummer 100 Die Klägerin hat auch den Abarbeitungsstand per
  3. August 2006 nachvollziehbar anhand des Zwischenberichts vom
  4. Juni 2006 auf 80 % geschätzt. Danach war die Vermögensverwertung abgeschlossen. Es waren lediglich noch Abschlussarbeiten zu erledigen. Randnummer 101 Der Vortrag des Beklagten zu dem von ihm geschätzten Abarbeitungsstand von maximal 50 % ist wiederum nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte verweist lediglich pauschal auf seine Ausführungen zu dem parallelen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Roswitha LP
  5. Dort wurde bereits ausgeführt, dass der Vortrag des Beklagten prozessrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist. Randnummer 102 Bei der Höhe der an die Klägerin abzutretenden Vergütung war lediglich der bereits im Tatbestand aufgezeigte Rechenfehler der Klägerin zu korrigieren. Randnummer 103
  6. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Abtretung seines Vergütungsanspruches gegen die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. in Höhe von € 8.080,

§ 667Alt.

2 BGB verlangen. Randnummer 104 Die Klägerin hat die dem Beklagten in diesem Insolvenzverfahren zustehende Vergütung nach Grund und Höhe nachvollziehbar dargelegt. Dass es nicht auf die per

  1. August 2006 realisierte Teilungsmasse ankommt, wurde bereits oben ausgeführt. Randnummer 105 Die Klägerin hat auch den Abarbeitungsstand per
  2. August 2006 in Höhe von 70 % anhand des Zwischenberichts vom
  3. April 2006 nachvollziehbar dargelegt. Danach war die Verwertung der Vermögenswerte größtenteils abgeschlossen. Der Berichts- und Prüfungstermin hatte bereits stattgefunden. Es waren nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin lediglich noch ein Genossenschaftsanteil und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie ein Anfechtungsanspruch zu verwerten und Abschlussarbeiten zu erledigen. Randnummer 106 Der Beklagte hat mit seinem Vortrag zu dem von ihm geschätzten Abarbeitungsstand von maximal 20 % seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Er hat lediglich pauschal behauptet, nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin sei noch erheblicher Arbeitsaufwand angefallen im Zusammenhang mit der Verwertung von Beteiligungen des Schuldners und der Verfolgung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen. Weshalb diese Tätigkeiten gegenüber den vorherigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung der Vermögenswerte und im Zusammenhang mit dem Berichts- und Prüfungstermin deutlich umfangreicher gewesen sein sollen, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, obwohl der Beklagte diese Tätigkeiten selbst ausgeführt hat und daher in der Lage gewesen wäre, hierzu näher vorzutragen. Der Vortrag der Klägerin war daher auch in diesem Punkt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Randnummer 107 Lediglich bei der Höhe des der Klägerin zustehenden Anteils an der Gesamtvergütung war die bereits im Tatbestand aufgezeigte unzulässige rechnerische Aufrundung nicht berücksichtigungsfähig. Randnummer 108
  4. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des S1 in Höhe von € 2.300,

§ 667Alt.

2 BGB verlangen. Randnummer 109 Die Klägerin hat Grund und Höhe der dem Beklagten in diesem Insolvenzverfahren zustehenden Vergütung nachvollziehbar dargelegt. Lediglich die bereits im Tatbestand aufgezeigte unzulässige rechnerische Aufrundung ist nicht berücksichtigungsfähig. Der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin nicht bestritten. Randnummer 110 Die Beklagte hat auch den Abarbeitungsstand per

  1. August 2006 in Höhe von 50 % anhand des Zwischenberichts vom
  2. Februar 2006 nachvollziehbar dargelegt. Danach hatte der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden. Nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin waren im Wesentlichen nur noch das Grundstück zu verwerten und Abschlussarbeiten zu erledigen. Randnummer 111 Der Beklagte hat der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast mit seinem Vortrag zu dem von ihm geschätzten Abarbeitungsstand von maximal 20 % nicht entsprochen. Er hat lediglich pauschal geltend gemacht, es sei nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin erheblicher Aufwand im Zusammenhang mit einer Grundstücksverwertung und der Bearbeitung steuerlicher Belange entstanden. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, weshalb konkret diese Tätigkeiten im Verhältnis zu den vorherigen Tätigkeiten einen deutlich höheren Zeitaufwand gehabt haben sollen. Dem Beklagten wäre es als demjenigen, der diese Tätigkeiten selbst ausgeführt hat, möglich gewesen, hierzu präziser vorzutragen. Der Vortrag der Klägerin war daher auch in diesem Punkt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Randnummer 112
  3. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des S2 vor dem Amtsgericht Kiel, in Höhe von € 7.370,06 gemäß § 667 Alt. 2 BGB verlangen. Randnummer 113 Die Klägerin hat Grund und Höhe der dem Beklagten in diesem Insolvenzverfahren zustehenden Vergütung nachvollziehbar dargelegt. Dass es nicht auf den Wert der am
  4. August 2006 bereits realisierten Teilungsmasse ankommt, wurde bereits oben ausgeführt. Der Vortrag des Beklagten, die von der Klägerin angesetzten Auslagen seien erst nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin entstanden, ist nicht nachvollziehbar. Gemäß dem Zwischenbericht vom
  5. März 2006, der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per
  6. Juli 2006 und der Vermögensübersicht zum
  7. Januar 2006 war bereits der Großteil der Massegegenstände verwertet worden und der Berichts- und Prüfungstermin hatte bereits stattgefunden. Der Beklagte konnte seine diesbezüglichen Tätigkeiten nicht ohne das Entstehen von Auslagen erbringen. Randnummer 114 Die Klägerin hat auch den Abarbeitungsstand per
  8. August 2006 in Höhe von 50 % anhand des Zwischenberichts vom
  9. März 2006, der Vermögensübersicht zum
  10. Januar 2006 und der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per
  11. Juli 2006 nachvollziehbar dargelegt. Wie vorstehend ausgeführt, waren bereits der Großteil der Massegegenstände verwertet worden und der Berichts- und Prüfungstermin hatte bereits stattgefunden. Randnummer 115 Der Beklagte behauptet lediglich pauschal einen Abarbeitungsstand von maximal 15 % ohne näheren Sachvortrag dazu. Damit hat der Beklagte auch in diesem Punkt der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen, so dass der Vortrag der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln war. Randnummer 116 Lediglich bei der Höhe des der Klägerin zustehenden Anteils an der Vergütung des Beklagten war die bereits im Tatbestand aufgezeigte unzulässige rechnerische Aufrundung nicht berücksichtigungsfähig. Randnummer 117
  12. Die Klägerin hat keine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten aus den weiteren streitgegenständlichen Insolvenzverfahren gemäß § 667 Alt. 2 BGB. Randnummer 118 Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters entstehen gemäß §§ 63 InsO, 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV grundsätzlich erst mit der Beendigung des jeweiligen Insolvenzverfahrens. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, dass die weiteren streitgegenständlichen Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am
  13. Mai 2011 bereits beendet waren. Randnummer 119 Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich auch nicht, dass in diesen Verfahren bereits Vorschussansprüche des Beklagten gemäß § 9 InsVV im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vom
  14. Mai 2011 bereits entstanden waren. § 9 InsVV setzt voraus, dass das Insolvenzgericht der Entnahme eines Vorschusses auf die Vergütung und die Auslagen zustimmt. Dass eine solche Zustimmung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vom 5 Mai 2011 vorlag, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht. Randnummer 120
  15. Die Klägerin hat auch keine Ansprüche gegen den Beklagten auf Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse in den weiteren streitgegenständlichen Insolvenzverfahren. Es können zwar auch künftige Forderungen abgetreten werden. Diese müssen aber hinreichend bestimmbar sein (Grüneberg in Palandt, BGB,
  16. Aufl. 2010, § 398 Rn. 14 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall, weil sich der zeitliche Anteil der auf die Beschäftigungszeit des Beklagten bei der Klägerin entfallenen Tätigkeit des Beklagten im Verhältnis zu seiner gesamten Tätigkeit erst nach der Beendigung der Verfahren ermitteln lässt. Randnummer 121
  17. Die Klägerin kann Zahlungsansprüche in den streitgegenständlichen weiteren Insolvenzverfahren auch nicht auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 242, 162 Abs. 1 BGB stützen. Randnummer 122 Die Klägerin übersieht, dass nach ihrem eigenen Vortrag nicht die Verletzung einer Rechtspflicht des Beklagten auf Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB in Rede steht, sondern konkrete Leistungspflichten gemäß § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB in Form der Abrechnung und Einforderung bzw. Abtretung seiner Vergütungsansprüche im Rahmen der Insolvenzverfahren. Gemäß § 280 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 BGB verlangen. Die von der Klägerin behauptete Leistungspflicht des Beklagten ist nicht gemäß §§ 283 Satz 1, 275 BGB ausgeschlossen. § 282 BGB gilt nur für die Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Randnummer 123 § 281 BGB setzt gemäß seinem Satz 1 grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, dass die Klägerin dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Der Beklagte hat die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. II. Randnummer 124 Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu teilen. Randnummer 125 Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ZPO entsprechend dem Wert der Klageforderung festzusetzen. Randnummer 126 Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 nicht übersteigt, war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Im Übrigen ist die Berufung bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2b ArbGG zulässig. Randnummer 127 [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 16.6.2011 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Randnummer 128 Beschluss vom 16.06.2011 Randnummer 129 Das Datum 11.01.2011 in Ziffer 1 des Urteilstenors vom 05.05.2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ersetzt durch das Datum 11.01.2010 (Berichtigung eines Schreibfehlers). ]

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.