Zolltarifauskunft: Einreihung von Dehnhülsen Leitsatz Dehnhülsen aus Stahl, die aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften mit entsprechenden Dehnschrauben der Verbindung von Gegenständen dienen, sind in die Pos. 7318 KN ("Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl") einzureihen (Rn.23) (Rn.) (Rn.27) . Orientierungssatz 1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. Rechtsprechung) (Rn.24) . 2. Dass Dehnhülsen den in der Position 7318 KN genannten Unterlegscheibe ähnlich sind, genügt für eine derartige Einreihung. Eine Ähnlichkeit ist dann gegeben, wenn eine Ware aus Eisen oder Stahl mit einer der in der Warenbeschreibung der Pos. 7318 KN ausdrücklich genannten Ware insoweit vergleichbar ist, dass sie eine vergleichbare Funktion in einer vergleichbaren Art und Weise erfüllt (Rn.33) (Rn.34) (Rn.37) . 3. Eine Einreihung der Dehnhülsen in die Pos. 7304 "Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl" scheidet aus (Rn.44) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 128/14). 5. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 9/15 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 17.3.2015 VII B 128/14, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 8. November 2016, VII R 9/15, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) und zwar darüber, wie bestimmte Waren "Dehnhülsen" in den Zolltarif einzureihen sind. Randnummer 2 1. Die Klägerin stellte unter dem 30.09.2011 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). In den Anträgen beschreibt die Klägerin die Ware u. a. wie folgt: "Bei den Dehnhülsen handelt es sich um Unterlegscheiben mit spezifischen, technischen Eigenschaften, die von der Konstruktion der Firma () lt. technischer Zeichnung und Dokumentation für den speziellen Einsatz in Windkraftanlagen konstruiert wurden. Durch den Einsatz dieser Dehnhülsen können aus technischen Gründen längere Dehnschrauben eingesetzt werden, weil dadurch eine maximale Vorspannkraft und Elastizität ausgeschöpft werden kann ... Diese Dehnhülsen werden in verschiedenen Längen und Durchmessern nach kundenspezifischen Vorgaben hergestellt. Die Längen reichen von 40 mm bis 300 mm. Der Einsatz dieser Dehnhülsen erfolgt ausschließlich für das Verschrauben von Komponenten an Windenergieanlagen." Randnummer 3 Die Klägerin legte auch Warenmuster vor und schlug zur Einreihung die Codenummer 7326 9098 900 der Kombinierte Nomenklatur (KN - "andere Waren aus Stahl") vor. Randnummer 4 2. Der Beklagte erließ nach Durchführung einer Zollprüfung (Prüfungsbericht vom 15.11.2011, Anlage K 2) zwei vZTA. Mit der vZTA Nr. DE ...-1 vom 06.03.2012 wurden die - kürzeren - Dehnhülsen mit den Artikel-Nummern ... antragsgemäß als "andere Waren aus Stahl" der Warennummer 7326 9098 900 des Zolltarifs zugewiesen. Mit der streitgegenständlichen vZTA Nr. DE ...-2 vom 05.03.2012 wurden die - längeren - Dehnhülsen mit den Artikel-Nummern ... als "nahtlose Rohre ..." der Warennummer 7304 3992 30 0 zugewiesen. Nur diese vZTA ist Gegenstand des Rechtsstreits. Randnummer 5 Den Einspruch der Klägerin vom 05.04.2012 gegen diese vZTA wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.10.2012 als unbegründet ab. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Randnummer 6 3. Mit Klage vom 08.11.2012 verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Randnummer 7 Da kurze und lange Dehnhülsen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften, weil sie in gleicher Weise hergestellt, vertrieben und verwendet würden, habe der Beklagte die längeren Dehnhülsen in dieselbe Warennummer der Pos. 7326 KN einzureihen wie die kürzeren Dehnhülsen. Randnummer 8 Eine Dehnhülse sei kein Rohr der Pos. 7304 KN. Ein Rohr im Sinne der Kombinierten Nomenklatur sei erst gegeben, wenn die Länge den Durchmesser in erheblichem Maße überschreite, wofür das Verhältnis von 2 zu 1 keinesfalls ausreiche. Randnummer 9 Bei der Einreihung sei außerdem der Verwendungszweck der Ware zu berücksichtigen, der für Rohre in ErlHS 22.0 zu Pos. 7304 wiedergegeben. Dehnhülsen sei dort nicht genannt, so dass nicht als Rohre in den Tarif eingereiht werden könnte. Auch der Umstand, dass es zahlreiche DIN-Vorschriften im Zusammenhang mit Rohren gebe, Dehnhülsen jedoch in der DIN-Vorschriften 2510 zu Schraubverbindungen behandelt würden, sei ein Hinweis darauf, dass es sich um verschiedene Waren handele. Randnummer 10 Die Klägerin trägt auf die Erörterung zuletzt vor, die streitgegenständlichen Dehnhülsen seien in Unterpos. 7318 2900 KN als "andere Waren, ähnlich Unterlegscheiben" einzureihen, denn Dehnhülsen seien den Unterlegscheiben ähnlich. Bei beiden Waren handele es sich um Teile von Schraubverbindungen, die zwischen der Schraubenmutter und dem zu befestigenden Gegenstand verwendet würden mit dem gemeinsamen Zweck, die Vorspannung zu erhöhen und die Schraubenverbindung zu sichern. Der Unterschied zwischen beiden Waren, der allein in der Scheibenhöhe liege, sei für die Einreihung unwesentlich. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, 1. die verbindliche Zolltarifauskünfte DE ...-2 vom 05.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2012 aufzuheben; Randnummer 12 2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Waren der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-2 vom 05.03.2011 in die Warennummer 7318 der Kombinierte Nomenklatur eingereiht werden, Randnummer 13 oder Randnummer 14 hilfsweise in die Warennummer 29007326 9098 der Kombinierte Nomenklatur eingereiht werden. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung. Vertiefend trägt er vor, dass der Begriff "Rohr" im Sinne der Pos. 7304 KN ausdrücklich nicht auf Waren beschränkt sei, die dem Durchleiten von Stoffen dienten, sondern auch solche umfasse, die für mechanische Beanspruchungen oder zur Kraftübertragung verwendet würden. Die Einreihung von Rohren in die Pos. 7304 KN werden allein dadurch begrenzt, dass ein bestimmtes Verhältnis von Rohrlänge zu äußerem Rohdurchmesser gemäß ErlKN Pos. 7304 Rz. 01.0 nicht unterschritten werden dürfe, weswegen hier zwei verschiedene vZTA für kürzere und für längere Dehnhülsen zu erlassen gewesen seien. Randnummer 17 Eine Ausweisung der Dehnhülsen nach ErlHS Pos. 7304 Rz. 29.0 als Rohre, die eindeutig zu erkennbaren Waren verarbeitet seien, komme nicht in Betracht. Die bloße Ablängung des Ausgangsrohres auf die Abmessungen der konkreten Dehnhülsen sei nicht hinreichend, weil damit keine eindeutig als Dehnhülse erkennbaren Ware hergestellt werde. Randnummer 18 Ergänzend führt der Beklagte aus, dass Dehnhülsen keine gemäß Unterpos. 7318 "den Unterlegscheiben ähnliche Ware" seien, insbesondere weil ihre Funktion nicht erkennbar sei. Randnummer 19 4. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch ein Hefter mit dem Verwaltungsvorgang des Beklagten vor. Randnummer 20 Die Beteiligten haben im Rahmen des Erörterungstermins am 23.05.2013 übereinstimmend den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung; das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter hat der Beklagte sogleich und die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.10.2013 erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 90 Abs. 2, § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 22 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 23 Die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) DE ...-2 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA, in der die in der angefochtenen vZTA genannten Dehnhülsen in die Unterpos. 7318 2900 KN eingereiht werden. Randnummer 24 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). Randnummer 25 2. Zwischen den Beteiligten ist infolge der Erörterung und der darauf eingereichten weiteren Schriftsätzen vorrangig die Frage im Streit, ob die streitgegenständlichen Waren in die Position 7304 KN (so der Beklagte) oder in die Position 7318 KN (so die Klägerin) einzureihen sind. Randnummer 26 Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der streitgegenständlichen Waren führen zu der von der Klägerin begehrten Einreihung in die Pos. 7318 KN. Randnummer 27 3. Zum Einreihungsantrag der Klägerin, Pos. 7318 KN. Randnummer 28
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