Eigentümers handelt. Besteht zwischen dem Vermieter und dem Eigentümer keine Mitunternehmerschaft, kommt eine Zurechnung der Einkünfte beim Eigentümer nur bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses in Betracht und nicht bereits bei jeder Form einer mittelbaren Stellvertretung (Rn.47) (Rn.52) (Rn.53) (Rn.62) (Rn.65) . Orientierungssatz 1. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit - in der Person
Vermieters - die Vermietung einer Wohnung im Hinblick auf die Art
vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Daher können dem Vermieter nur solche Tätigkeiten zugerechnet werden, die der gewerbliche Vermittler für ihn erbringt (vgl. BFH-Urteil vom
Hotels vermietet und diese sie im eigenen Namen hotelmäßig an Gäste weitervermietet (vgl. Rechtsprechung) (Rn.55) (Rn.56) . 3. Der Vertretene ist nur bei einer offenen Stellvertretung Unternehmer und bei einer verdeckten Stellvertretung nur bei Einschaltung eines Strohmanns oder Treuhänders und einem Weisungsrecht diesem gegenüber (Rn.72) . Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn
Klägers aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört. Randnummer 2 Der Kläger erwarb mit Vertrag vom ... 1996 eine Eigentumswohnung in A. Die Wohnung befindet sich in einem Gebäude, das unmittelbar neben dem ... Hotel in A liegt (sog. Dependance) und aus ... Wohneinheiten besteht. Randnummer 3 Gleichzeitig schloss der Kläger einen Vertrag mit der B ...gesellschaft mbH (im Folgenden: B-GmbH), in dem er ihr die Wohnung zur Vermietung übertrug. Der Vertrag enthielt u. a. folgende Regelungen: § 1 Randnummer 4 Vertragszweck Randnummer 5 Der Käufer betreibt als Unternehmer in seinen Räumen ein Fremdenverkehrsgewerbe durch entgeltliche Beherbergung von Gästen. (...) § 2 Randnummer 6 Aufgaben und Kostenteilung (...) Randnummer 7 2) Der Betreiber hat insbesondere (...) Randnummer 8 d) im Namen und für Rechnung
Käufers mit jedem aufzunehmenden Gast einen Gastaufnahmevertrag abzuschließen und die entsprechenden Abrechnungen vorzunehmen sowie den Gast nach Maßgabe
Gastaufnahmevertrages und der sich daraus ergebenden Beherbergungspflicht zu betreuen und die Rechte
Käufers wahrzunehmen; (...) Randnummer 9 f) auf Rechnung
Käufers (Inhabers) alle zu dem Betrieb
Käufers (Inhabers) erforderlichen Dienst- und Werkverträge, Versicherungsverträge abzuschließen, für den Käufer die Instandhaltung durchführen zu lassen, sowie die Räume mit Strom, Wasser, Warmwasser und Heizung versorgen zu lassen. (...) Randnummer 10 g) Die Geschäftsvorfälle
Käufers sind von den eigenen Geschäften
Betreibers zu trennen und im Rahmen einer Buchführung getrennt aufzuzeichnen. Die getrennt zu führenden Aufzeichnungen eines jeden Käufers (Inhabers) sind diesem oder seinem Beauftragten jederzeit zugänglich zu machen. § 3 Randnummer 11 Vergütung Randnummer 12
Klägers. Randnummer 21 Im Anschluss an eine für die Jahre 2004 bis 2006 durchgeführte Betriebsprüfung ordnete der Beklagte die Einkünfte
Klägers aus der Vermietung der Wohnung den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu (Betriebsprüfungsbericht vom 20.06.2008, Tz. 1, Betriebsprüfungsarbeitsakten -BpA- Bl. 4). Randnummer 22 Da der Kläger die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 zunächst nicht einreichte, erließ der Beklagte am 17.04.2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Einkommensteuerbescheid, in dem er die Besteuerungsgrundlagen schätzte. U. a. schätzte er, weil der Verkaufsvertrag für die Wohnung nicht vorlag, einen Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung in Höhe von ... €, den er den Einkünften
Klägers als aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer zuordnete. Randnummer 23 Hiergegen legte der Kläger am 21.05.2012 (Montag) Einspruch ein. Randnummer 24 Mit Änderungsbescheid vom 26.02.2013 setzte der Beklagte die Einkommen-steuer höher auf ... € fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Randnummer 25 Mit Einspruchsentscheidung vom 17.04.2013 (Mittwoch) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 26 Der Kläger hat am 22.05.2013 Klage erhoben und am 30.09.2013 die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr eingereicht, in der er bzgl. der streitgegenständlichen Wohnung keine Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung erklärt hat. Der Beklagte hat daraufhin am 28.10.2013 und am 03.02.2014 Änderungsbescheide erlassen. Der Bescheid vom 03.02.2014 wich sowohl in Bezug auf den geschätzten Gewinn aus der Veräußerung der Wohnung in A in Höhe von ... €, den der Beklagte weiterhin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Besteuerung zugrunde gelegt hat, von der Erklärung
Klägers ab, als auch im Hinblick auf eine nicht berücksichtigte Steuerermäßigung wegen einer Handwerkerleistung und den höheren Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen (festgesetzte Einkommensteuer: ... €). Der Beklagte hat in Bezug auf die zuletzt genannten beiden Punkte in der mündlichen Verhandlung eine Änderung
angefochtenen Bescheides zugesagt in der Weise, dass wegen der Handwerkerleistung mit einem Lohnanteil von ... € eine Steuerermäßigung von ... € gewährt wird und die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit ... € statt mit ... € angesetzt werden. Randnummer 27 Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor: Randnummer 28 Er habe keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer erzielt, sondern lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil die Eigentumswohnung in A an das benachbarte Hotel dauervermietet gewesen sei. Da er die Wohnung bereits im Jahr 19... erworben habe, liege auch kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vor. Randnummer 29 Die tatsächliche Handhabung der Vermietung sei von Anfang an so gewesen, dass die B-GmbH mit den Hotelgästen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Beherbergungsverträge abgeschlossen und das Hausrecht für das Teileigentum innegehabt habe. Die Käufer hätten lediglich an den Einnahmen partizipiert, die über einen Vermietungspool auf sie verteilt worden seien. Randnummer 30 Wenn die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung gewerblicher Natur wären, hätte es sich hierbei um einen eigenständigen und von der Vermietung der anderen Wohnung in dem Objekt getrennten Gewerbebetrieb gehandelt mit der Folge, dass wegen der Betriebsveräußerung der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren wäre. Der (gewerbliche) Veräußerungsgewinn, der sich auf ... € beliefe, wäre dann allerdings bereits im Veranlagungszeitraum 2009 angefallen und nicht im Streitjahr, weil er, der Kläger, im Zeitpunkt der Veräußerung von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung hätte übergehen müssen. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 03.02.2014 in Gestalt der Änderungszusage vom 10.07.2014 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die Einkünfte als Einzelunternehmer in Höhe von ... € gemindert werden, Randnummer 32 hilfsweise Randnummer 33 die Gewährung
Freibetrages gemäß § 16 Abs. 4 EStG. Randnummer 34 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Der Beklagte trägt vor: Randnummer 36 Das Appartement
Klägers sei Teil
Hotels und von diesem hotelmäßig angeboten worden, sodass der Kläger gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Zwar habe die B-GmbH die Wohnung im eigenen Namen vermietet, aber auf Rechnung
Klägers aufgrund
zwischen ihnen geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages. Die B-GmbH sei Vertragspartnerin der Hotelgäste geworden, habe im Innenverhältnis gegenüber dem Kläger aber nur als Vermittlerin gegen Zahlung einer Provision und damit als mittelbare Stellvertreterin gehandelt. Randnummer 37 Die mittelbare Stellvertretung habe ihre gesetzliche Ausgestaltung im Geschäftstyp
Kommissionsgeschäftes nach §§ 383 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) gefunden. Umsatzsteuerlich werde bei Kommissionsgeschäften zwar eine Leistungskette fingiert, dies jedoch in bewusster Abkehr vom Zivilrecht. Ertragsteuerlich sei der Kläger nach dem zu behandeln, was er vereinbart habe und was praktiziert worden sei, nämlich die Inanspruchnahme eines Dienstleisters für die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung seines Appartements an wechselnde Feriengäste. Der Kläger habe weder nach dem geschlossenen Vertrag, noch nach der über Jahre gelebten Vertragspraxis einen langfristigen Mietvertrag mit der B-GmbH abgeschlossen. Gründe und Kriterien für eine Abkehr vom Zivilrecht für auch für ertragsteuerliche Zwecke seien nicht ersichtlich. Randnummer 38 Der Veräußerungsgewinn sei im Streitjahr und nicht im Veranlagungszeitraum 2009 angefallen. Denn bei den beiden vom Kläger erworbenen Wohnungen in dem Objekt A handele es sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Die Veräußerung einer Wohnung sei nicht als Teilbetriebsveräußerung anzusehen, sodass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im Streitjahr fortzuführen und der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt
Zuflusses zu berücksichtigen sei. Randnummer 39 Das Gericht hat im Erörterungstermin am 25.04.2014 Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung
Geschäftsführers der B-GmbH. Wegen
Ergebnisses der Beweisaufnahme und
weiteren Inhalts
Erörterungstermins wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (FGA Bl. 52 ff.). Ebenfalls Bezug genommen wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 (FGA Bl. 102 ff.). Randnummer 40 Dem Gericht haben Band VIII der Einkommensteuerakten, Band I der Betriebsprüfungsakten, Bände I und II der Betriebsprüfungsarbeitsakten und Band I der Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 42 I. Die Klage ist zulässig, weil sie innerhalb der Klagefrist erhoben worden ist. Randnummer 43 Gemäß § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung einzulegen. Diese gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) mit dem dritten Tage nach ihrer Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Frist verlängert sich bis zum nächstfolgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO), wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (BFH-Urteile vom 05.08.2011 III B 76/11, BFH/NV 2011, 1845; vom 14.10.2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898). Randnummer 44 Da der 20.04.2013 ein Samstag war, gilt die Einspruchsentscheidung danach als am 22.04.2013 bekannt gegeben, sodass die am 22.05.2013 erhobene Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben worden ist. Randnummer 45 II. Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Gewinn
Klägers aus der Veräußerung der Eigentumswohnung zu Unrecht der Besteuerung zugrunde gelegt. Randnummer 46 Dabei kann offen bleiben, ob die Besteuerung eines gewerblichen Veräußerungsgewinns im Streitjahr schon
halb nicht in Betracht käme, weil es sich entsprechend der Auffassung
Klägers bei der Vermietung
veräußerten Wohnungseigentums um einen eigenständigen Betrieb handelte (wegen der Gleichartigkeit der Betätigung im Verhältnis zur Vermietung der weiteren Wohnung im selben Objekt allerdings zweifelhaft, vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2012 X R 36/10, X R 36/10, BFH/NV 2013, 252) mit der Folge, dass wegen
Abschlusses
Kaufvertrages und der Übergabe der Wohnung als einziger wesentlicher Betriebsgrundlage eine Betriebsveräußerung im Jahr 2009 vorläge, der durch Bilanzierung zu ermittelnde Veräußerungsgewinn dementsprechend auch im Veranlagungszeitraum 2009 angefallen und im Übrigen der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren wäre. Randnummer 47 Denn der Gewinn aus der Veräußerung
Wohnungseigentums ist aus anderen Gründen nicht steuerbar. Zwar handelt es sich bei den Einkünften aus der Vermietung der Wohnung
Klägers an die Gäste
Hotels um gewerbliche Einkünfte i. S.
G; dazu 1.). Jedoch sind diese Einkünfte der B-GmbH zuzurechnen (2.). An diesen gewerblichen Einkünften ist der Kläger auch im Hinblick auf die aus dem Vermietungspool an ihn geleisteten Zahlungen nicht beteiligt; diese sind vielmehr als Einkünfte
Klägers aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren (3.), sodass das Wohnungseigentum nicht zum Betriebsvermögen
Klägers zählte und die Veräußerung nicht zu gewerblichen Einkünften führte. Die Steuerbarkeit dieses Gewinns ergibt sich schließlich ebenso wenig aus § 23 EStG (4.). Randnummer 48 1. Die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung an die Hotelgäste sind gewerblicher Natur. Randnummer 49 a) aa) Die Vermietung einer Wohnung ist regelmäßig keine gewerbliche Betätigung i. S.
G, weil sie in der Regel über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht hinausgeht (BFH-Urteil vom 14.07.2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640, m. w. N.). Anders ist es nach ständiger Rechtsprechung
BFH dann, wenn die Wohnung in hotelmäßiger Weise angeboten wird. Dies setzt voraus, dass die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation übertragen sind (BFH-Urteile vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492; vom 19.01.1990 III R 31/87, BFHE 129, 199, BStBl II 1990, 383; vom 25.06.1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; BFH-Beschluss vom 17.03.2009 IV B 52/08, BFH/NV 2009, 1114). Randnummer 50
halb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit - in der Person
Vermieters - die Vermietung einer Ferienwohnung im Hinblick auf die Art
vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Daher können dem Vermieter nur solche Tätigkeiten zugerechnet werden, die der gewerbliche Vermittler für ihn erbringt (BFH-Urteil vom 14.07.2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640). Randnummer 52 b) Im Streitfall ist zwar davon auszugehen, dass die Wohnung
Klägers, die sich als Teil
Hotels im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen in einer einheitlichen Wohnanlage befand, hotelmäßig angeboten wurde. Sie war voll ausgestattet und wurde zur jederzeitigen, kurzfristigen Vermietung bereitgehalten. Zusätzlich wurden hoteltypische Zusatzleistungen wie Frühstück und Reinigung erbracht. Nach der Aussage
Zeugen C wurden die Wohnungen in der Dependance ebenso angeboten, beworben und vermietet wie die Hotelzimmer im Haupthaus. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Anhaltspunkte für einen von der Zeugenaussage abweichenden Sachverhalt liegen nicht vor. Nach dem aktuellen Internetauftritt
Hotels werden die Zimmer im Haupthaus und die Wohnungen in der Dependance von der B-GmbH in der Tat einheitlich als Hotelzimmer angeboten. Randnummer 53 2. Jedoch erzielte nicht der Kläger diese Einkünfte aus der gewerblichen Vermietung der Wohnung an die Hotelgäste, sondern die B-GmbH. Denn zivilrechtlicher Vertragspartner der Hotelgäste wurde allein die B-GmbH, die die Verträge im eigenen Namen und nicht im Namen
Klägers abschloss (a. und b.). Die B-GmbH handelte auch nicht als Treuhänderin für den Kläger (c.). Eine Zurechnung dieser Einkünfte aufgrund einer verdeckten Stellvertretung durch die B-GmbH kommt ebenso wenig in Betracht (d.). Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die fraglichen Einkünfte gewerblicher Natur waren (e.). Randnummer 54
sen Namen der Gegenstand also vermietet wird (BFH-Urteil vom 13.05.1980 VIII R 128/78, BFHE 131, 216, BStBl II 1981, 299). Maßgebend ist das Außenverhältnis zum Mieter (Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl., § 21 Rz. 31 m. w. N.). Auch demjenigen können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugerechnet werden, der, ohne rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, ein schuldrechtliches Nutzungsrecht am Grundstück hat (BFH-Urteil vom 26.04.2006 IX R 22/04, BFH/NV 2006, 2046). Eine schlichte Beteiligung am Vermietungsergebnis genügt für die Zurechnung der Einkünfte nicht (BFH-Beschluss vom 17.08.2012 IX B 56/12, BFH/NV 2012, 1959). Randnummer 55 bb) Räumt ein Steuerpflichtiger einem anderen gegen Entgelt ein obligatorisches Recht zur Nutzung einschließlich einer Weitervermietung ein und vermietet der andere das Grundstück weiter, liegen daher zwei getrennte Rechtsverhältnisse vor, die sowohl bei dem Steuerpflichtigen als auch bei dem anderen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führen (BFH-Urteil vom 21.01.2014 IX R 10/13, juris). Dementsprechend liegt keine gewerbliche Vermietung durch einen Steuerpflichtigen vor, wenn dieser eine in einem Hotelkomplex befindliche Wohnung langfristig und ohne weitere Leistungen an die Betreibergesellschaft
Hotels vermietet und diese sie im eigenen Namen hotelmäßig an Gäste weitervermietet (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2003 16 K 14353/00, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 16.03.2004 IX B 140/03, BFH/NV 2004, 957). Randnummer 56 cc) Nach § 164 Abs. 1 Satz 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wirkt die von einem Vertreter abgegebene Willenserklärung nur dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie im Rahmen einer bestehenden Vertretungsmacht und im Namen
Vertretenen abgegeben wird. Dabei kann sich der Wille, im fremden Namen zu handeln, aus der ausdrücklichen Erklärung oder aus den Umständen ergeben (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30.04.2004 IV B 24/01, BFH/NV 2004, 1396). Tritt der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, liegt ein Eigengeschäft vor (§ 164 Abs. 2 BGB). Nur ausnahmsweise können in bestimmten Fällen die Wirkungen eines Rechtsgeschäftes unter Durchbrechung
Offenheitsprinzips den Vertretenen treffen, auch wenn der Vertragsschließende seinen Vertretungswillen nicht äußert. Das gilt aber nur dann, wenn es dem Vertragspartner gleichgültig ist, wer auf der anderen Seite Vertragspartei wird, insbesondere also bei Bargeschäften
täglichen Lebens. In diesen Fällen besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, dass ein Vertragspartner Kenntnis von der Person der anderen Partei hat (BGH-Urteil vom 15.05.1991 VIII ZR 212/90, NJW 1991, 2958). Hier kommt der Vertrag mit dem zustande, den es angeht, vorausgesetzt, dass der Vertreter für den Vertretenen handeln will (Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 164 Rz. 8). Randnummer 57 b) Danach wurde alleiniger Vertragspartner der Hotelgäste die B-GmbH und nicht der Kläger. Randnummer 58 aa) Im Streitfall wäre das Hotel nach § 2 Ziff. 2 Buchst. d der Geschäftsbesorgungsverträge vom ... 1996 und vom ... 2008 zwar verpflichtet gewesen, die Wohnung
Klägers in
sen Namen zu vermieten. Tatsächlich wurden die Beherbergungsverträge mit den Gästen jedoch stets im Namen der B-GmbH abgeschlossen. Auch aus den weiteren Umständen ergab sich für die Hotelgäste nicht, dass die Verträge im fremden Namen hätten abgeschlossen werden sollen. Randnummer 59 Der entsprechende Vortrag
Klägers wird durch die Aussage
Zeugen C gestützt. Der Zeuge hat eindeutig bekundet, die Wohnungen seien von Anfang an ausschließlich durch die B-GmbH vermietet worden. Die Eigentümer seien in den Gastaufnahmeverträgen nie genannt worden und die Gäste hätten auch sonst nie erfahren, wer Eigentümer der Wohnungen gewesen sei. Randnummer 60 Der Senat sieht keinen Grund, an der Wahrheit dieser Aussage
Zeugen, der kein erkennbares Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat, zu zweifeln. Hinsichtlich der über das Internet abgeschlossenen Verträge ergibt sich der Vertragsschluss mit der B-GmbH schon daraus, dass die Wohnungen der Dependance ebenfalls über die Homepage
Hotels gebucht werden konnten, ohne dass die Namen der Eigentümer an irgendeiner Stelle erschienen. Aber auch für die Gäste, die die Wohnungen telefonisch, schriftlich oder persönlich gebucht haben, ist es unrealistisch anzunehmen, dass ihnen bei der Buchung der Name
jeweiligen Eigentümers genannt worden wäre. Aus der vom Kläger eingereichten Rechnung (FGA Bl. 64) ergibt sich ein derartiger Hinweis ebenso wenig, sie wurde vielmehr auf dem Briefbogen der B-GmbH erstellt. Zwar datiert die Rechnung aus 2005, doch ist nicht davon auszugehen, dass die Verhältnisse davor oder danach anders gewesen wären. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass die Gastaufnahmeverträge im Namen der B-GmbH abgeschlossen wurden. Randnummer 61 bb) Ebenso wenig liegt ein Geschäft für den, den es angeht, vor. Denn bei der Buchung eines Hotelzimmers handelt es sich nicht um ein Bargeschäft
täglichen Lebens. Dem Hotelgast ist es nicht gleichgültig, mit wem er den Beherbergungsvertrag schließt. Das gilt insbesondere bei Vorauszahlungen, aber auch im Hinblick auf etwaige Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche. Darüber hinaus ist nach der Zeugenaussage nicht davon auszugehen, dass die B-GmbH den Willen gehabt hätte, die Verträge für die Eigentümer abzuschließen, was weitere Voraussetzung eines Geschäftes für den, den es angeht, wäre. Randnummer 62
Treugebers handelt und dieser nach der Ausgestaltung
Treuhandverhältnisses und nach den sonstigen Umständen gegenüber dem Treuhänder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis trägt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Treugeber wesentlichen Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung
Treuhandverhältnisses hat, wenn er dem Treuhänder Weisungen für die Begründung und Ausgestaltung
Mietverhältnisses geben kann und tatsächlich gibt und wenn er das Treugut, das Grundlage
Mietverhältnisses ist, entweder dem Treuhänder überträgt oder die Auswahl
Treuguts bestimmt und das Treugut jederzeit - ohne wesentliche wirtschaftliche Einbußen - herausverlangen kann (BFH-Urteil vom 27.01.1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615). Randnummer 64 bb) Im Streitfall fehlt es bereits an der Berechtigung
Klägers, der B-GmbH Weisungen für die Begründung und Ausgestaltung der Mietverhältnisse mit den Hotelgästen zu geben. Nach dem unstreitigen und glaubhaften Inhalt der Zeugenaussage bestimmte allein die B-GmbH, mit wem, wann und zu welchem Preis ein Gastaufnahmevertrag geschlossen wurde. Darüber hinaus fehlt es an dem Recht
Klägers, die Wohnung jederzeit herauszuverlangen. Denn der mit dem Hotel geschlossene Vertrag war auf die Dauer von zehn Jahren - mit einer Verlängerungsoption für fünf Jahre - befristet. Schließlich handelte die B-GmbH nicht ausschließlich auf Rechnung und Gefahr
Klägers, sondern hatte ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermietung; nach der insoweit auch praktizierten Regelung in § 3 Ziff. 1
zwischen ihnen geschlossenen Vertrages erhielt die B-GmbH 53 % der Vermietungserlöse. Randnummer 65 d) Entgegen der Auffassung
Beklagten kommt eine Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung an die Hotelgäste beim Kläger ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Stellvertretung in Betracht. Randnummer 66 Zwar können Vermietungseinkünfte nach der Rechtsprechung
BFH einem Miteigentümer auch dann zugerechnet werden, wenn der andere Miteigentümer die Mietverträge zwar im eigenen Namen, aber mit Wissen und Wollen
nicht handelnden Miteigentümers abschließt und durchführt und dabei auch auf
sen Rechnung und damit als mittelbarer Stellvertreter tätig wird (BFH-Urteile vom 11.03.2003 IX R 17/99, BFH/NV 2003, 1045; vom 25.06.2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556; in Abgrenzung hierzu BFH-Beschluss vom 30.04.2004 IV B 24/01, BFH/NV 2004, 1396). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf den Streitfall anzuwenden, weil sie sich ausschließlich auf die gemeinschaftliche Einkünfteerzielung von Miteigentümern bezieht (Heuermann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 21 EStG Rz. 57; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 21 EStG Rz. 21 "Bruchteilsgemeinschaften"; Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl., § 21 Rz. 33). Nach Auffassung
BFH rechtfertigt es die wirtschaftliche Situation bei einer Bruchteilsgemeinschaft, die Vermietungseinkünfte bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen in Abweichung von der zivilrechtlichen Beurteilung nicht nur dem nach außen Handelnden, sondern auch den anderen Miteigentümern zuzurechnen. Eine mittelbare Stellvertretung kann hingegen nicht dazu führen, Vermietungseinkünfte demjenigen, der den Mietvertrag als Vermieter abschließt, nicht, sondern stattdessen ausschließlich einem anderen zuzurechnen. Dies ist nur unter den oben (unter c. aa.) genannten, engeren Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses möglich. Die strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen einer Zurechnung von Vermietungseinkünften bei einem anderen als dem Vertragspartner aufgrund eines Treuhandverhältnisses stellt, wären obsolet, wenn man daneben ein bloßes Handeln auch auf Rechnung eines anderen genügen ließe. Randnummer 67 e) aa) Der Umstand, dass die Vermietung der Wohnung an die Hotelgäste einen gewerblichen Charakter hatte, führt nicht dazu, von den oben (unter 2. a.) genannten Grundsätzen für die Zurechnung von Vermietungseinkünften abzuweichen. Nach Auffassung
erkennenden Senats müssen die für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltenden Zurechnungsgrundsätze auch gelten, wenn Vermietungsleistungen wegen besonderer Umstände ausnahmsweise über eine private Vermögensverwaltung hinausgehen und einen gewerblichen Charakter erlangen (s. dazu oben 1. a.). Randnummer 68 bb) Diese Frage kann vorliegend aber auch dahinstehen, weil für die Zurechnung gewerblicher Einkünfte keine wesentlich anderen Grundsätze gelten. Randnummer 69 Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger
Unternehmens zugerechnet. (Mit-)Unternehmer i. S.
G ist, wer (Mit-) Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-) Unternehmerrisiko trägt. (Mit-)Unternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. (Mit-) Unternehmerrisiko trägt, wer (gesellschaftsrechtlich) am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens teilhat (BFH-Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616). Randnummer 70 Bei einer verdeckten Stellvertretung ist der Vertretene nur dann Unternehmer, wenn das Unternehmen auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird und er dem Vertreter gegenüber weisungsberechtigt ist (BFH-Beschluss vom 23.06.2006 VIII B 15/06, BFH/NV 2006, 1835), wenn also ein Treuhandverhältnis vorliegt (Wacker in Schmidt, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz. 138). Wird das Treuhandverhältnis gegenüber den Geschäftspartnern nicht offengelegt, ist regelmäßig nur der Treuhänder Unternehmer (BFH-Beschluss vom 10.12.2009 X B 106/09, BFH/NV 2010, 601; BFH-Urteil vom 04.11.2004 III R 21/02, BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168). Er trägt über die persönliche unbeschränkte Haftung ein Unternehmerrisiko, das allein durch die Zusage
(verdeckt) Vertretenen, ihn im Innenverhältnis von allen Verbindlichkeiten freizustellen, im Regelfall nicht ausgeschlossen wird. Denn ob sich dieser Rückgriffsanspruch im Ernstfall tatsächlich realisieren lässt, ist ungewiss (BFH-Beschluss vom 23.06.2006 VIII B 15/06, BFH/NV 2006, 1835). Randnummer 71 cc) Auch nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die B-GmbH als Unternehmerin anzusehen, die die gewerblichen Vermietungseinkünfte erzielte, weil sie im eigenen Namen handelte und ein Treuhandverhältnis zum Kläger nicht vorlag (s. oben 2. a.). Die B-GmbH entfaltete Unternehmerinitiative, indem sie allein darüber entschied, mit wem sie zu welchem Preis Beherbergungsverträge abschloss. Ihrem Unternehmerrisiko steht die in § 9 Abs. 2
mit dem Kläger geschlossenen Vertrages geregelte Freihalteverpflichtung, wie dargelegt, nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Vereinbarung nach der Aussage
Zeugen C tatsächlich nicht praktiziert wurde. Randnummer 72 dd) Der Senat weicht hiermit von der vom Beklagten angeführten Entscheidung
FG Hamburg (Urteil vom 10.07.2002 V 326/97, EFG 2002, 1537, nachfolgend BFH-Urteil vom 14.07.2004 IX R 69/02, BFH/NV 2004, 1640) nicht ab. Auch das FG Hamburg stellt in dem genannten Urteil darauf ab, dass der Vertretene nur bei einer offenen Stellvertretung Unternehmer ist und bei einer verdeckten Stellvertretung nur bei Einschaltung eines Strohmanns oder Treuhänders und einem Weisungsrecht diesem gegenüber. Dass der BFH das nachfolgende Urteil auf einen anderen Grund gestützt hat, bedeutet nicht, dass er dieser Auffassung nicht folgte. Randnummer 73 3. Der Kläger ist aufgrund der Zahlungen aus dem Vermietungspool an den gewerblichen Einkünften der B-GmbH auch nicht beteiligt. Ebenso wenig erzielte er durch diese Zahlungen gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer, sondern vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Randnummer 74 a) Der Kläger war nicht als Mitunternehmer an den gewerblichen Einkünften der B-GmbH beteiligt. Da die B-GmbH im Außenverhältnis zu den Hotelgästen allein tätig wurde, wäre allenfalls das Bestehen einer BGB-Innengesellschaft zwischen dem Kläger (und den anderen Wohnungseigentümern) und der B-GmbH denkbar. Die Annahme einer Mitunternehmerschaft i. S.
G mit der Folge, dass die prozentuale Beteiligung
Klägers an den Einnahmen der B-GmbH aus der (gewerblichen) Vermietung der Wohnung an die Hotelgäste zu gewerblichen Einkünften
Klägers führen würde, scheidet bzgl. dieser etwaigen Innengesellschaft allerdings bereits wegen der fehlenden Beteiligung der Wohnungseigentümer an den stillen Reserven
Hotelbetriebes aus (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23.04.2009 IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40).
halb sieht der Senat von einer Verfahrensaussetzung gemäß § 74 FGO bis zum Abschluss
bei Vorliegen einer Mitunternehmerschaft erforderlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ab. Randnummer 75 b) Der Kläger hat der B-GmbH die Nutzung der Wohnung gegen ein - umsatzabhängiges - Entgelt zum Zwecke der Weitervermietung überlassen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung
zwischen der B-GmbH und dem Kläger geschlossenen Vertrages nach dem maßgeblichen Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB), der aus der Art der Vertragsdurchführung erkennbar ist. Die B-GmbH vermittelte keine Mietverträge zwischen dem Kläger und den Hotelgästen, sondern vermietete die Wohnung selbst und zumindest auch auf eigene Rechnung, indem sie einen Anteil
Erlöses erhielt und einen Teil der Kosten trug und dadurch am wirtschaftlichen Erfolg der Vermietung teilhatte. Der Kläger stellte der B-GmbH die Wohnung hierfür dauerhaft zur Verfügung. Folglich sind die dem Kläger hieraus über den Vermietungspool zufließenden Einnahmen aus diesem Rechtsverhältnis als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S.
G zu qualifizieren. Gewerbliche Einkünfte liegen nicht vor, denn der Kläger hat gegenüber dem Hotel keine Leistungen erbracht, die über die reine Vermietung hinausgegangen wären (vgl. hierzu FG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2003 16 K 14353/00, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 16.03.2004 IX B 140/03, BFH/NV 2004, 957). Die Vereinbarung einer Umsatzmiete allein führt nicht zur Annahme einer Gewerblichkeit (Wacker in Schmidt, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz. 82). Randnummer 76 4. Der Gewinn aus der Veräußerung der Wohnung unterliegt schließlich auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i. d. F.
Streitjahres der Besteuerung, weil zwischen der Anschaffung im Jahr 19... und der Veräußerung im Streitjahr 2010 mehr als zehn Jahre lagen. Randnummer 77 III. 1. Die Berechnung
sich aus der Bescheidänderung ergebenden Steuerbetrages wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO dem Beklagten übertragen. Randnummer 78
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.