Voraussetzungen für die Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in der Türkei als außergewöhnliche Belastung Leitsatz Für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen ist der Nachweis der Zahlungen und die Bedürftigkeit des Zahlungsempfängers nachzuweisen. Bargeldzahlungen müssen vom Empfänger bestätigt werden (Rn.19) (Rn.21) (Rn.24) . Orientierungssatz Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland ist die Bedürftigkeit durch vollständig ausgefüllte Bescheinigungen nachzuweisen (Rn.20) . Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist in 2008 die Berücksichtigung der Aufwendungen streitig, mit denen der Kläger seinen in der Türkei lebenden Vater unterstützt. Randnummer 2 Der Kläger verließ 19... die Türkei und ist inzwischen deutscher Staatsangehöriger. Er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ist beteiligt an der GbR A-1 ... und an A-2 ..., dem B ... und er betreibt ein XX-Büro ... sowie einen YY-Einzelhandel in C. Ferner erzielte er im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Angestellter ... Randnummer 3 Da der Kläger für 2008 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, erließ der Beklagte am 31.08.2010 einen Schätzbescheid. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2010 Einspruch ein, der trotz Ankündigung von Steuererklärungen nicht begründet wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.12.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Randnummer 4 Am 27.01.2011 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, gegen den der Kläger mit Schreiben vom 27.02.2011 Einspruch einlegte. Am 01.04.2011 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 2008 ein. Hierin machte er Unterhaltsleistungen an seinen in der Türkei lebenden Vater in Höhe von 16.743 € geltend. Randnummer 5 Am 21.04.2011 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, in dem die Unterhaltsleistungen jedoch nicht berücksichtigt worden, da Nachweise hierfür fehlten. Randnummer 6 Am 21.05.2011 legte der Kläger hiergegen insoweit Einspruch ein, als er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Unterhaltszahlungen an seinen Vater wendete. Da der Kläger trotz mehrfacher Fristgewährung die angekündigten Nachweise über die Bedürftigkeit und die Zahlungen nicht vorlegte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2011 den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 7 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.01.2012, beim Finanzgericht eingegangen am 22.01.2012 Klage mit dem Ziel der Berücksichtigung der Unterstützungszahlungen an seinen Vater. Er trägt vor, er sei der einzige Unterhalsverpflichtete bezüglich seiner Eltern, weitere zum Unterhalt fähige Verwandte seien nicht vorhanden. Seine Eltern seien stark pflegebedürftig. Er habe sich ein Darlehen von Herrn D in Höhe von 25.000 US-$ geben lassen, das an die Eltern des Klägers ausgekehrt worden sei. Das Darlehen sei mit ... des XX-Büros ... an den Darlehensgeber getilgt worden. Die aus der Rechnungslegung resultierenden Einkünfte seien ordnungsgemäß versteuert worden. Die Darlehensauszahlung sei durch Herrn D an die Eltern des Kläger in bar erfolgt, und zwar gegen Empfangsquittungen. Leider könnten die Eltern die Kopien dieser Quittungen nicht finden. Der Darlehensgeber habe jedoch zugesagt, nach seiner Rückkehr aus dem ... im September 2012, dem Kläger diese Quittungen zu übergeben. Randnummer 8 Am 27.03.2013 legte der Kläger eine Kopie einer Erklärung von Herrn D vom 17.03.2013 vor, in der dieser bestätigt, dass er dem Kläger mehrfach mit ... beauftragt habe, ferner, dass er summa summarum 42.000 US-$ als Darlehen dem Kläger gewährt habe, das auf Anweisung des Klägers an den Vater des Klägers im F/Türkei in bar ausgezahlt worden sei. Das Darlehen sei mit Rechnungen des Klägers verrechnet worden. Der Kläger sei nach wie vor tätig für ihn, es würden auch noch weitere Verrechnungen bis zur vollständigen Tilgung der Darlehensschuld folgen. Randnummer 9 Am 22.08.2012 erließ der Beklagte erneut einen Änderungsbescheid aufgrund von Feststellungsbescheiden vom 02.11.2010 und 09.11.2010, die Unterhaltsleistungen blieben jedoch weiter unberücksichtigt. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 31.08.2010, geändert mit Bescheid vom 27.01.2011 und vom 21.04.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2011 dahingehend zu ändern, dass Unterhaltsleistungen in Höhe von 16.743 € als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er hält die Klage für unbegründet, da weder die Bedürftigkeit der Eltern noch die Zahlung von Beträgen an diese nachgewiesen sei. Randnummer 13 Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten den Rechtsstreit erörtert. Auf den Inhalt des Protokolls über den Erörterungstermins vom 16.05.2013 (Bl. 51 f. Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Dem Gericht lagen die Einkommensteuerakte Band III sowie zwei Bände Rechtsbehelfsakten zu der StNr. -1 sowie eine Gewinnermittlungsakte zu der StNr. -2 vor. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 15 I. Das Urteil ergeht durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt haben (§§ 90 Abs. 2, 79a Abs. 4 FGO). Randnummer 16 II. Der Beklagte hat zu Recht den beantragten Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - nicht anerkannt. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 31.08.2010, zuletzt geändert mit Bescheid vom 21.04.2011, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 17 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung). Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.