Urheberrechtsverletzung: Prüfungspflicht eines Medienhändlers beim Vertrieb von Tonträger-Kompilationen Orientierungssatz Ein Medienhändler unterliegt keinen anlasslosen Prüfpflichten im Hinblick auf das Angebot von Tonträger-Kompilationen, auf denen verschiedene Hörstücke unterschiedlicher Rechteinhaber vereinigt sind (vergleiche OLG München,
(1)Aus der uneingeschränkten Unterlassungshaftung des eigenhändigen Täters folgte, dass Buchhändler für den Vertrieb von Plagiaten auf Unterlassung haften (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG,
- Aufl. [2013], § 97 Rdnr. 23; Wild, in: Schricker/Loewenheim, UrhR,
- Aufl. [2010], § 97 Rdnr. 64, allerdings selbst zweifelnd; LG München I, MMR 2007, 260; a. A. LG Hamburg, GRUR-RR 2011, 249 – Online-Buchhändler [vgl. allerdings auch LG Hamburg, Beschl. v.
- 2013 – 308 O 125/12, zur – bejahten – Haftung des Verkäufers eines Tonträgers]; LG Berlin, GRUR-RR 2009, 216 – Buchhändlerhaftung). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dem Buchhändler fehle es an der Tatherrschaft (so aber LG Berlin, GRUR-RR 2009, 216 – Buchhändlerhaftung), denn die eigenen Vertriebshandlungen, in denen die Rechtsverletzung liegt, vermag er selbstverständlich zu steuern; so kann sich etwa eine Warenhauskette gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht damit verteidigen, sie habe nicht gewusst, dass ihre von einem Dritten gelieferte Ware ein geschütztes Kennzeichen verletze und habe das auch nicht feststellen können, etwa weil es sich um ein nicht eingetragenes Unternehmenskennzeichen handele. Die Unkenntnis davon, dass eigene Vertriebshandlungen Rechte Dritter verletzen, kann allenfalls zum Ausschluss des Verschuldensvorwurfs führen, nicht zum Ausschluss der Tatherrschaft. Randnummer 21 Diese verschuldensunabhängige Unterlassungshaftung hätte zur Folge, dass Buchhändler in unabsehbarer Weise der Gefahr von Abmahnungen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen und der damit verbundenen Kostenbelastung ausgesetzt wären, die sich wegen des damit verbundenen immensen Aufwands – anders als etwa bei der Prüfung auf eine Verletzung fremder Werktitel i. S. des § 5 III MarkenG – nicht in zumutbarer Weise durch eine Prüfung der angebotenen Bücher eingrenzen ließe und deshalb das Geschäftsmodell des breitgefächerten Angebots von Büchern jeder Art in Frage stellen könnte. Randnummer 22 Diese Beeinträchtigung griffe in den Schutzbereich der durch Art. 5 I 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit ein. Diese sichert die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen (vgl. BVerfG, GRUR 2012, 389 Rdnr. 7 – Kunstausstellung im Online-Archiv, m. w. Nachw.). Ihr Schutz hängt nicht von besonderen Eigenschaften der Publikation ab, solange diese nur in gedruckter und zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form am Kommunikationsprozess teilnimmt (vgl. BVerfGE 95, 28 = NJW 1997, 386 [387]), und erfasst deshalb nicht nur periodisch erscheinende Publikationen, sondern nicht zuletzt auch Bücher (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
- Aufl. [2012], Art. 5 Rdnr. 25). Für nur in elektronischer und nicht in gedruckter Form verbreitete Bücher gilt unter dem umfassenden Gesichtspunkt der Medienfreiheit (vgl. zur Verwendung dieses Begriffs etwa BVerfGE 107, 299 = NJW 2003, 1787 [1793 ff.]) nicht anderes (vgl. BVerfG, GRUR 2012, 389 Rdnr. 7 – Kunstausstellung im Online-Archiv: Schutz für ein Online-Archiv). Das Grundrecht sichert die Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten für die Herstellung und Aufrechterhaltung des auf Verwirklichung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gerichteten Kommunikationsprozesses. Die Tätigkeit der Presse fällt damit von der Beschaffung von Informationen bis zu deren Verbreitung in den Schutzbereich des Art. 5 I 2 GG. Auch solche von Dritten selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind, werden vom Schutz des Art. 5 I 2 GG erfasst (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 1306, m. w. Nachw.). Damit fällt auch die Vertriebstätigkeit von Buchhändlern in den Schutzbereich der Gewährleistung des Art. 5 I 2 GG. Randnummer 23
(2)Bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts sind die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gezogenen Grenzen zu beachten und die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfG, GRUR 2012, 389 Rdnr. 10 – Kunstausstellung im Online-Archiv; BVerfGE 129, 78 = GRUR 2012, 53 Rdnr. 86 – Le-Corbusier-Möbel, m. w. Nachw.). Die Gegenläufigkeit des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 I 2 GG und der weitgreifenden Unterlassungshaftung von Buchhändlern ist deshalb durch ein differenziertes Haftungsregime auszugleichen (so auch LG Hamburg, GRUR-RR 2011, 249 – Online-Buchhändler). Einem allgemeinen Interesse an der Tätigkeit eines Anbieters von Dienstleistungen im Internet kann – auch bei eigenen Rechtsverletzungen des Anbieters – dadurch Rechnung getragen werden, dass dessen Haftung auf solche Verstöße beschränkt wird, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (vgl. BGHZ 185, 291 = GRUR 2010, 628 Rdnr. 39 – Vorschaubilder I, m. w. Nachw.). Randnummer 24 Ein solches Erfordernis führt auch im Streitfall zu einem interessengerechten Ausgleich. So wird die Position des Inhabers von urheberrechtlich geschützten Rechten nicht über Gebühr beeinträchtigt. Schadensersatzansprüche erwachsen ihm aus der Verletzungshandlung ohnehin meist nicht, weil der Buchhändler regelmäßig keine Kenntnis von den Verletzungsumständen hatte oder auch nur haben konnte und daher schuldlos handelte. Künftigen Vertriebshandlungen steht entgegen, dass den Buchhändler ab dem Zeitpunkt, in dem er durch den Rechteinhaber auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, Prüfpflichten treffen, bei deren Nichteinhaltung er zumindest als Unterlassungsschuldner haftet. Auskunft über Lieferanten, Liefermengen und Ähnliches (vgl. § 101 III UrhG) muss der Buchhändler regelmäßig auch dann erteilen, wenn er selbst nicht Verletzer ist, weil er dem Verleger für dessen rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (vgl. § 101 II Nr. 3 UrhG). Wirtschaftlich gesehen beschränkt sich die Privilegierung deshalb darauf, dass Buchhändler die Kosten für einen abmahnungsähnlichen ersten Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht zu tragen haben, es ihnen aber im Anschluss daran obliegt, dem Hinweis entsprechende Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Dieses Ergebnis trägt sowohl der grundrechtlichen Eigentumsschutz genießenden Stellung der Werknutzungsberechtigten als auch der durch die Medienfreiheit geschützten Position der Buchhändler angemessen Rechnung. Randnummer 25
- cc)Danach ist die Bekl. im Streitfall nicht zur Unterlassung verpflichtet. Als sie das E-Book […] anbot, war sie noch nicht darauf hingewiesen worden, dass sich darin eine ohne Zustimmung der Kl. […] übernommene Textpassage befand. Dass dieses E-Book auch nach der von der Kl. ausgesprochenen Abmahnung weiterhin angeboten worden sei, kann dem Parteivorbringen nicht entnommen werden; ein Verstoß nach Hinweis auf die Rechtsverletzung, der eine Unterlassungsverpflichtung begründete, ist deshalb nicht erkennbar. Randnummer 26
- b)Eine Haftung der Bekl. als Gehilfin bei den vom Verlag mittels ihres Dienstes begangenen Urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls aus. Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es nicht aus, wenn die Bekl. mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes rechnete; erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der Bekl. von konkret drohenden Haupttaten (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rdnr. 28 – File-Hosting-Dienst; BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 Rdnr. 17 – Alone in the Dark, m. w. Nachw.). Dafür gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte. Randnummer 27
- c)Die Bekl. ist auch nicht als Störerin zur Unterlassung verpflichtet. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rdnr. 30 – File-Hosting-Dienst, m. w. Nachw.). Der Bekl. ist es erst recht insoweit, als sie als Störerin in Anspruch genommen wird, nicht zuzumuten, jede von den Verlagen auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen; denn das würde wegen des damit verbundenen immensen Aufwands ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Verlage angelegt ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rdnr. 44 – File-Hosting-Dienst, m. w. Nachw.)." Randnummer 28 In ähnlicher Weise hat auch das LG Hamburg bereits am 11.03.2011 (Az. 308 O 16/11, GRUR-RR 2011, 249 – Online-Buchhändler) entschieden: Randnummer 29 „Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass im Urheberrecht […] grundsätzlich eine willentliche, dem Berechtigten vorbehaltene Handlung, die objektiv eine Rechtsverletzung darstellt, eine Täterschaft begründet und einen Unterlassungsanspruch auslöst. Eines Verschuldens bedarf es nicht, und dass die Handlung rechtswidrig ist, muss dem Handelnden nicht bewusst sein (vgl. Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 Rn. 150, Wild in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 97 Rn. 122, jeweils m.w.N). Unter Anwendung dieser Kriterien wäre der Buchhändler als Täter anzusehen. Denn er bietet das Buch mit dem verletzenden Inhalt aufgrund eigener Entscheidung zum Verkauf an und kann dieses aufgrund eigener Entscheidung unterlassen. Randnummer 30 Die sich daraus ergebene täterschaftliche Haftung des Buchhändlers für das Verbreiten von Büchern mit urheberrechtsverletzenden Inhalten bedarf jedoch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen einer Einschränkung. Randnummer 31 Auch der Buchhändler steht unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Medienfreiheit gemäß Art. 5 I 2 GG. Denn diese erstreckt sich nicht nur auf den Bereich der unmittelbar inhaltsbezogenen Medientätigkeiten […]. Randnummer 32 So verhält es sich jedenfalls beim Buchhändler. Dieser ist zwar nicht lediglich als Hilfsperson in den Vertrieb der Bücher eingegliedert, sondern er hat die jeweiligen Bücher aufgrund selbständiger Entscheidung in sein Repertoire aufgenommen. Auch fehlt ihm ein unmittelbarer Bezug zum Inhalt der von ihm vertriebenen Bücher, um dessentwillen der Schutz der Medienfreiheit besteht. Gleichwohl rechtfertigt sich die Einbeziehung seiner Tätigkeit in den Schutzbereich von Art. 5 I.2 GG, weil diese in enger organisatorischer und funktionaler Anbindung an die Medien erfolgt und sich eine gesetzliche Einschränkung auf die Medienverbreitung auswirkt. Denn der Buchhändler ist im Regelfall faktisch nicht in der Lage, rechtsverletzende Inhalte der Bücher zu erkennen. Bei der Vielzahl der angebotenen Bücher ist der Buchhändler heute im Regelfall nur noch ein technischer Verbreiter, der mit dem Inhalt der Bücher nichts mehr zu tun hat. Das gilt insbesondere für den Onlinebuchhändler, der die Bücher nur noch ins Internetschaufenster einstellt. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt und ist auch regelmäßig nicht zumutbar.“ Randnummer 33 All diese Erwägungen gelten auch im hiesigen Streitfall. Dabei übersieht das erkennende Gericht nicht, dass es sich hier – anders als in den beiden zitierten Entscheidungen – nicht um ein Buch bzw. ein E-Book (elektronisches Buch) handelt. Es handelt sich jedoch um eine „Kompilation“. Das ist eine Zusammenstellung akustischer Inhalte, wobei darin verschiedene Hörstücke unterschiedlicher Produzenten, Urheber und Künstler auf einem Tonträger bzw. in einer der Tonwiedergabe fähigen Datei vereinigt sind. Bei der hier in Rede stehenden Kompilation werden „Lieder & Geschichten“, also sowohl Musik als auch Text, akustisch dargeboten (vgl. Anlage K6 und K7). Auch diese Kompilation fällt jedoch unter den Schutz von Art. 5 I 2 GG bzw. Art. 5 III 1 GG. Nach der Entscheidung des OLG München ist daher das dort aufgezeigte, normativ korrigierte Haftungsregime, das erstmals für den klassischen Sortimentsbuchhandel entwickelt (LG Berlin, GRUR-RR 2009, 216 – Buchhändlerhaftung) und sodann auf den Online-Buchhandel ausgedehnt wurde (LG Hamburg, GRUR-RR 2011, 249 – Online-Buchhändler; zur Rspr. i. Ü. Verweyen, GRUR-RR 2013, 372, 374 f.), nicht nur auf E-Book-Händler, sondern allgemein auf Medienhändler zu erstrecken. Denn diese nehmen gleichermaßen am geschützten Prozess der Informations-, Meinungs- und Kunstverbreitung teil und sind den gleichen unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten und existenziellen Kostenrisiken ausgesetzt wie der klassische und der Online-Buchhändler (Verweyen, GRUR-RR 2014, 16 – Anmerkung zu OLG München, GRUR-RR 2014, 13 - Buchbinder Wanninger). Randnummer 34 Danach ist die Beklagte weder als Täterin noch als Gehilfin anzusehen (vgl. obiges Zitat des OLG München unter a)
- cc)und b)). Denn weder hatte die Beklagte Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt der Kompilation, noch ist vorgetragen, dass sie den Tonträger nach Kenntnisvermittlung durch die Klägerin weiterhin angeboten hätte. Randnummer 35 Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin. Der Haftung der Beklagten steht grundsätzlich entgegen, dass ihr eine Rechteüberprüfung in Bezug auf die hier in Streit stehenden Hörstücke nicht zumutbar war. Damit oblag ihr keine Prüfpflicht, deren Verletzung jedoch nach dem oben Gesagten Voraussetzung einer Störerhaftung wäre. Denn auch hier ist nach den oben dargelegten Maßstäben eine Korrektur der urheberrechtlichen Haftung unter Beachtung der sich gegenüberstehenden Grundrechte in Gestalt des Eigentumsrechts einerseits und der Medienfreiheit andererseits im Wege praktischer Konkordanz vorzunehmen. Zur dogmatischen Begründung wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des OLG München und des LG Hamburg verwiesen. Dass diese Grundsätze auch im hiesigen Fall greifen müssen, ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 36 Von den 12 Stücken auf dem Album „P. & F.“ hält die Klägerin lediglich an vieren die Rechte, wohingegen die Rechte an den weiteren acht Stücken anderen zustehen, soweit diese nicht gemeinfrei sein sollten. Dies macht den maßgeblichen Unterschied aus zu der Entscheidung des LG Hamburg, wonach die sogenannte „Buchhändlerrechtsprechung“ ausdrücklich nicht auf die Verbreitung nicht autorisierter Bild-/Tonaufnahmen zu übertragen sei (Beschluss vom 13.04.2012, Az. 308 O 125/12, BeckRS 2012, 08823). Dort hatte das LG Hamburg über die Verbreitung einer nicht autorisierten Bild- und Tonaufnahme eines Konzerts des Antragstellers zu befinden, die insgesamt und von vornherein unautorisiert, also „insgesamt rechtswidrig erstellt“ war (sog. „Bootleg“) und bei der die verletzten Rechte zudem in einer Hand lagen. In diesem Fall hat das LG Hamburg einen Unterlassungsanspruch angenommen, allerdings zugleich ausgeführt: Randnummer 37 „Eine[r] unter Berücksichtigung der Medienfreiheit (Art. 5 I 2 GG) gebotene[n] verfassungsmäßige[n] Einschränkung dieser Täterhaftung bedarf es allenfalls, wenn der rechtswidrige Inhalt des Angebots nur bei aufwendiger Recherche erkennbar wäre und dies für den Händler eine unzumutbare Belastung darstellen würde.“ Randnummer 38 Entsprechendes gilt erst recht für die Frage der Prüfpflichten eines möglichen Störers. Randnummer 39 Danach oblagen der Beklagten keine Prüfpflichten in Bezug auf die Rechte an den einzelnen Stücken des hier in Rede stehenden Albums. Denn im Gegensatz zu einem „Bootleg“ liegen bei Kompilationen, wie auch hier, die Rechte an den einzelnen Hörstücken in aller Regel bei unterschiedlichen Inhabern. Dem Medienhändler eine Überprüfung der Rechte für jedes einzelne, auf dem Tonträger befindliche Hörstück aufzugeben, würde für ihn eine schlechthin unzumutbare Belastung darstellen. Denn dabei müsste sich die Prüfung für jedes einzelne Stück auf alle in Betracht kommenden möglichen Rechteinhaber, hier etwa den ursprünglichen Produzenten bzw. Tonträgerhersteller, die Sprecher, die Musiker sowie die Urheber der Texte bzw. Musikstücke, beziehen. Gegebenenfalls wären dazu auch die einzelnen Rechteübertragungen nachzuvollziehen und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Der für eine entsprechende Prüfung zu betreibende Aufwand ist unzumutbar und würde das Geschäftsmodell eines (Online-) Medienhändlers jedenfalls für den Vertrieb von Kompilationen grundsätzlich in Frage stellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Z GmbH & Co. KG zunächst Nutzungsrechte an den vier Hörstücken der Klägerin für die Vervielfältigung und Verbreitung über Tonträger (nicht jedoch für die öffentliche Zugänglichmachung) zustanden und daher die Veröffentlichung des physischen Tonträgers im Jahr 2008 nicht zu beanstanden war. Anders als bei einem „Bootleg“ gab es hier also zunächst eine rechtmäßige Veröffentlichung der Hörstücke, wenn auch nicht in der Form der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Diese Nutzungsrechte waren jedoch zeitlich beschränkt und bestanden spätestens am 29.11.2010 allein aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr, so dass ein weiterer Vertrieb des Tonträgers nicht mehr erlaubt gewesen sein soll. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, wie hier durch Angebot eines Downloads, hat die Klägerin der Z GmbH & Co. KG hingegen nicht übertragen. Es ist aber weder vorgetragen noch irgendwie ersichtlich, wie die Beklagte oder überhaupt ein Medienhändler als außenstehender Dritter ohne Einblick in entsprechende Verträge diesen „Rechteverlauf“ in tatsächlicher Hinsicht auch nur im Ansatz nachvollziehen geschweige denn auf seine rechtliche Wirksamkeit prüfen könnte. Das gilt in besonderem Maße für Fälle wie diesen, in denen ursprünglich bestehende Rechte durch reinen Zeitablauf wieder erlöschen. Denn in einem solchen Fall tritt der Rechtsverlust ein, ohne dass dies anhand irgendwelcher nach außen tretender Umstände wahrnehmbar wäre. Zudem sind die auf den Tonträgern bzw. deren Verpackungen gemachten Angaben häufig so knapp, dass der Medienhändler zu einer solchen Überprüfung ohne weitere intensive Nachforschungen faktisch gar nicht in der Lage ist. Das gilt auch hier, denn ausweislich Anlage K6 scheint die Klägerin als (mögliche) Inhaberin irgendwelcher Rechte an einzelnen Hörstücken auf der Verpackung des Tonträgers nicht auf, obwohl sie Produzentin von vieren der 12 enthaltenen Hörstücke ist. Ein Medienhändler müsste daher zunächst durch Kontaktaufnahme mit dem oder den auf dem Tonträger genannten Rechteinhabern in Erfahrung bringen, auf welche weiteren Personen bzw. Personengruppen oder Unternehmen er seine Prüfungen überhaupt ausrichten müsste. Er müsste also zunächst nachforschen, inwieweit er weiter nachforschen muss. Sodann müsste er Glied für Glied die jeweiligen Rechteketten nachvollziehen und sich im Zweifel die jeweils geschlossenen Verträge vorlegen lassen. Das wird oftmals faktisch gar nicht möglich sein und ist in jedem Falle schon angesichts des dafür zu treibenden Zeit- und Personalaufwands unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unzumutbar. Insofern liegt der Fall gänzlich anders als bei einem „Bootleg“ betreffend Musikaufnahmen eines einzigen Künstlers oder einer einzigen Musikgruppe, welches auch für einen Medienhändler mit sehr geringem und daher zumutbarem Aufwand – etwa durch Recherche in einschlägigen Datenbanken wie Phononet oder in der Diskografie der fraglichen Musikgruppe – als solches erkannt werden kann.