dem Deutsch-Tunesischen Kindergeldabkommen bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht besteht, verstößt nicht gegen das Kooperationsabkommen zwischen der EG und Tunesien (Rn.22) .
dem Sozialgesetzbuch III (SGB III; zum Beispiel Arbeitslosengeld I oder Krankengeld) beziehe und somit die Voraussetzungen für die Kindergeldfestsetzung auch
den deutsch-tunesischen Kindergeldabkommen nicht vorlägen. Randnummer 6 Der Kläger legte am 21.10.2013 an Amtsstelle Einspruch dagegen ein und führte dazu aus, die Ablehnung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Die Erwerbsunfähigkeitsrente sei eine vergleichbare Leistung. Er habe den Bescheid, mit dem sein Antrag abgelehnt worden sei, erst am 14.10.2013 erhalten. Randnummer 7 Mit Einspruchsentscheidung vom 20.01.2014 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 8 Hiergegen erhob der Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle am 24.01.2014 Klage mit dem Ziel der Festsetzung von Kindergeld für seine beiden Kinder. Randnummer 9 Zur Begründung führt er aus, die Ablehnung verstoße gegen das deutsch-tunesische Abkommen über soziale Sicherheit. Dort seien als begünstigte Leistungen genannt unter anderem das Krankengeld und vergleichbare Leistungen. Hierzu gehöre auch die Erwerbsunfähigkeitsrente. Er beantrage, den tunesischen Sozialattaché zu hören, der bekunden würde, dass das deutsch-tunesische Kindergeldabkommen kein Vertragsbestandteil des deutschen Einkommensteuergesetzes oder des deutschen Bundeskindergeldgesetzes sei und ferner, dass das Abkommen sich auch auf diejenigen beziehe, die Grundsicherung, Erwerbsunfähigkeitsrente, Altersrente etc. beziehen würden und die ohne Zweifel einen Anspruch auf Kindergeld hätten. Die Auslegung durch die Beklagte stelle eine Verfälschung des Inhalts des deutsch-tunesischen Kindergeldabkommens dar. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Ablehnungsbescheides vom 17.07.2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2014 die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger Kindergeld für seine beiden Kinder festzusetzen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hält die Klage für unbegründet und verweist wegen der Rechtslage auf das deutsch-tunesische Abkommen über Kindergeld vom 20.09.1991 (BGBl. II 1995, 642). Randnummer 13 Mit Beschluss vom 27.05.2014 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen. Für den weiteren Sachstand wird auf den Inhalt des Protokolls über den Erörterungstermin vom 23.05.2014 (Blatt 31, 32 Gerichtsakte - GA) und über die mündliche Verhandlung vom 24.07.2014 (Blatt 46 ff. GA) verwiesen. Randnummer 14 Die Kindergeldakte Nr. ... hat vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin,
dem der Rechtsstreit auf sie übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 FGO). Randnummer 16 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Randnummer 17 Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.07.2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 18 1.) Ein Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht nicht, weil
G Kinder nicht berücksichtigt werden, die weder im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die nicht im Haushalt eines Berechtigten i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG leben. Randnummer 19 Die Kinder des Klägers leben in Tunesien bei ihrer Mutter und erfüllen deshalb nicht die oben genannten Voraussetzungen. Im Fall des Klägers liegen auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 a i. V. m. § 1 Abs. 2 EStG nicht vor, weil der Kläger zum einen nicht deutscher Staatsangehöriger ist, zudem seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und nicht ersichtlich ist, dass er zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht oder bezogen hat. Randnummer 20 2.) Ebenfalls sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Kindergeld vom 20.09.1991, in Kraft getreten am 01.08.1996 (BGBl. II 1996, 2522) nicht erfüllt.
1 Satz 1 dieses Abkommens hat ein Arbeitnehmer, der wie der Kläger
1 des Abkommens während seiner Beschäftigung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates - hier der Bundesrepublik Deutschland - unterlegen hat, auch Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates - hier Tunesien - aufhalten, sofern er für diese unterhaltspflichtig ist.
1 Satz 2 des Abkommens stehen einer Beschäftigung Zeiten gleich, in denen der Arbeitnehmer
Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhält und sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaates aufhält. Randnummer 21 a) Ein Anspruch auf Kindergeld kommt danach nicht in Betracht, weil der Kläger für den Zeitraum ab Antragstellung eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen hat. Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente handelt es sich nicht um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung.
dem Wortlaut von Artikel 7 des deutsch-tunesischen Abkommens ist der Kindergeldanspruch ausdrücklich auf Geldleistungen der Krankenversicherung oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung beschränkt. Für eine Ausdehnung des Abkommens auch auf Geldleistungen von Rentenversicherungen sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Angesichts dessen ist es unerheblich, dass das vom Kläger angeführte Informationsblatt über Kindergeld für tunesische Arbeitnehmer "Arbeitslosengeld, Krankengeld oder vergleichbare Leistungen" anführt. Selbst wenn damit der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente gemeint sein sollte, wäre der Inhalt des Informationsschreibens für das Gericht nicht bindend und angesichts der eindeutigen Regelung im deutsch-tunesischen Abkommen auch nicht anzuwenden. Randnummer 22 b) Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik vom 26.09.1978 (ABL.EG 1978 Nr. L 265/1) vor.
1 dieses Abkommens wird den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt (vgl. FG Köln Urteil vom 21.05.2001, 15 K 9458/98, EFG 2001, 1152 ff.). Durch die Nichtgewährung von Kindergeld im Streitfall wird gegen die oben genannte Regelung nicht verstoßen, weil auch deutschen Staatsangehörigen, deren Kinder in Tunesien leben, kein Kindergeld
den Vorschriften des EStG gewährt wird und die Nichtgewährung von Kindergeld im Fall der Klägers mithin nicht auf der Staatsangehörigkeit des Klägers beruht, sondern vielmehr auf dem - auch für deutsche Staatsangehörige kindergeldschädlichen - Aufenthalt in Tunesien. Randnummer 23 c) Auch
den Vorschriften der EG-Verordnungen (EG-VO 1408/71 und 883/2004) kommt eine Kindergeldgewährung nicht in Betracht, weil der Kläger nicht in deren persönlichen Anwendungsbereich fällt. Danach sind diese Verordnungen nur für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder für Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen sowie auf Staatsangehörige der EWR-Vertragsstaaten anwendbar. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Der Anwendungsbereich dieser Verordnungen wird auch nicht durch das Kooperationsabkommen (siehe oben I 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.