← Deutschland

Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer 7 Sa 52/11 Urteil Anwendung der Regelungen des Auftragsrechts auf Arbeitsverhältnisse - Herausgabeanspruch - Ab

Anwendung der Regelungen des Auftragsrechts auf Arbeitsverhältnisse - Herausgabeanspruch - Abtretungsanspruch Orientierungssatz Die auftragsrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 662 ff BGB können auf Arbeitsverhältnisse analog angewendet werden, da sie allgemeine Grundsätze enthalten, die ihre Geltung auch für Arbeitsverhältnisse haben. Dieses gilt auch für Herausgabeansprüche im Sinne des § 667 BGB, wonach der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung keine Nachteile, aber auch keine Vorteile haben soll, da auch der Arbeitnehmer in der Regel aus seiner Arbeitsleistung über den vereinbarten Lohn hinaus keine weiteren materiellen Vorteile ziehen soll, vergleiche BAG, Urteil vom

  1. April 2006 - 9 AZR 500/05 -. (Rn.183) Der Herausgabeanspruch im Sinne des § 667 Alt. 2 BGB erstreckt sich auch auf die Abtretung erworbener Forderungen. (Rn.263) Grundsätzlich ist es auch möglich, zukünftige Forderungen zu beanspruchen. Diese müssen jedoch hinreichend bestimmbar sein. (Rn.276) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg
  2. Kammer,
  3. Mai 2011, 29 Ca 22/10, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5.5.2011 ( 29 Ca 22/10 ) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 32.744,67 (inkl. 16 % MWSt) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  4. Januar 2010 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 97.327,20 (inkl. 19 % MWSt) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 88.759,20 seit dem
  5. Mai 2011, auf € 1.428,00 seit dem 14.2.2012 sowie auf € 7.140,00 seit dem 5.6.2012 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse aus dem Insolvenzverfahren A. und Sch. GmbH in Höhe von € 9.300,00 an die Klägerin zu erklären. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 23 %, der Beklagte 77 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Herausgabe von Tätigkeitsvergütungen und Schadensersatz, hilfsweise über die Abtretung von Ansprüchen aus Tätigkeitsvergütungen als Insolvenzverwalter. Zudem streiten die Parteien über die Aktivlegitimation der Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Insolvenzkanzleien und ist bundesweit tätig. Randnummer 3 Der Beklagte ist Rechtsanwalt und schloss am 19.7.2002 einen Arbeitsvertrag mit der K. GbR (Anl. K 1, Bl. 949 d.A.) sowie am 12.10.2004 einen Änderungsvertrag (Anl. K 2, Bl. 957 d.A.). Er war tätig als Rechtsanwalt im Bereich Insolvenzverwaltung/-beratung für die K. GbR. Ob diese identisch ist mit der Klägerin, ist zwischen den Parteien streitig. Das Arbeitsverhältnis endete durch die schriftliche Kündigungserklärung des Beklagten vom 22.02.2006 zum 31.8.2006 (Anl. K 3, Bl. 959 d.A.). Randnummer 4 Gesellschafter der K. GbR waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Beklagten: Dr. K., Dr. J., Dr. Kü., C., Dr. L. und N., was sich aus einer Vereinbarung vom 2.1.2002 ergibt (Anl. BB1, Bl. 377 d.A.). In dieser Vereinbarung bestimmten die Gesellschafter, dass die Sozietät „KP GbR" (vormals K. R. & Partner Gb) ab sofort unter der Bezeichnung „K. GbR ." firmieren solle. Randnummer 5 Am 20.1.1994 schlossen die Gesellschafter Dr. K., Dr. R., M.-W., Dr. J., S., B. und St. einen Gesellschaftsvertrag der überörtlichen Anwaltssozietät „K. R. & Partner". Die vorgenannten Rechtsanwälte vereinbarten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Anl. BK 15, Bl. 502 ff d.A.). Auf den Inhalt der Vereinbarung wird Bezug genommen. In § 12 wurde eine sog. gesellschaftsrechtliche Fortsetzungsklausel vereinbart für den Fall, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden sollte. Am 10.1.1995 schlossen die Gesellschafter Herr Rechtsanwalt Dr. K.r, Dr. R., Dr. J., St. und Dr. K. eine ergänzende Vereinbarung zum vorgenannten Gesellschaftsvertrag (Anl. BK 16, Bl. 508 f. d.A.). Danach wurde Dr. K. als Gesellschafter aufgenommen. Es wurde u.a. vereinbart, dass der Gesellschaftsvertrag vom 20.1.1994 auch für Dr. K. Geltung habe, er aber vorerst nicht am Verlust der Gesellschaft beteiligt sei. Im Januar 1999 wurde eine weitere Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag vom 20.1.1994 geschlossen (Anl. BK 17, Bl. 510 ff d.A.). Hiernach wurde Herr C. als Mitglied der Anwaltssozietät K. R. & Partner aufgenommen und der Gesellschaftsvertrag vom 20.1.1994 sollte Geltung auch für Herrn C. haben. Randnummer 6 Am 29.8.2002 schlossen die K. GbR und Dr. Kü. eine Ausscheidensvereinbarung (Anl. BK 18, Bl. 513 ff d.A.). In dieser heißt es in der Präambel: „Herr Dr. Kü. ist seit dem 1.1.1993 für die K. GbR (früher: K., R. & Partner,") tätig und seit dem 1.1.1995 Mitgesellschafter. Im Zuge der gesellschaftsrechtlichen Neuordnung scheidet Herr. Dr. Kü. mit Wirkung zum 30.6.2002 aus der Gesellschaft aus". Am 15.9.2002 wurde eine ähnliche Ausscheidensvereinbarung mit C. getroffen (Anl. BK 20, Bl. 523 ff d.A.). Eine weitere Ausscheidensvereinbarung wurde mit Dr. L. am 16.9.2002 geschlossen, die in der Präambel den gleichen Hinweis enthält wie bei Dr. Kü. (Anl. BK 19, Bl. 516 ff d.A.). Randnummer 7 Am 2.1.2003 schlossen die Gesellschafter Dr. K., B. und N. einen Gesellschaftsvertrag der „K. GbR" (Anl. BB2, Bl. 378 ff d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Randnummer 8 Mit einer undatierten Vereinbarung regelten die Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer B., C., Dr. D., H., Dr. Ha., He., Dr. K., Dr. Kü., La., M.-W., Dr. L., N,, N,, Dr. Re,, Dr. R., Sch., Z. und Ze. einen Zusammenschluss im Rahmen einer überörtlichen und interdisziplinären Sozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „KÜ." (Anl. BB4, Bl. 389 d.A.). Auf den Inhalt der Vereinbarung wird Bezug genommen. Randnummer 9 Am 16.10.2005 schlossen die Gesellschafter Dr. K., B., Dr. D. und N. einen Gesellschaftsvertrag der „KÜ.GbR" (Anl. BB3, Bl. 378 ff d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Vertrag enthält in §§ 20 , 22 sog . Fortsetzungsklausel im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters. Gleiches gilt für den davor abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2004 zwischen denselben Gesellschaftern, der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2014 überreicht worden ist. Randnummer 10 Am 17.1.2009 schlossen die Gesellschafter Dr. K., Dr. D, Dr. B, L., N., Sch., R., Dr. W. und G. einen Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts „KÜ." (Anl. BB5, Bl. 394 ff d.A.). Auf den Inhalt der Vereinbarung wird wiederum Bezug genommen. Randnummer 11 Ebenfalls am 17.1.2009 beschlossen die Gesellschafter der K. GbR und die Gesellschafter Dr. K. und Dr. D. der Gesellschaft KÜ. GbR eine Vereinbarung zur Kapitalerhöhung unter Einbringung von Anteilen. Sämtliche Anteile der Sozietät K. GbR D. wurden auf die K. GbR K. übertragen unter Erhöhung des Festkapitals der K. GbR K. (Anl. BK 23 - 25, Bl. 542 ff d.A.). Randnummer 12 Der Beklagte nahm im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses alle von ihm betreuten laufenden Verfahrensakten an sich und führte die Verfahren als Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt in einer anderen Kanzlei fort. Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Klägerin an den Tätigkeitsvergütungen des Beklagten für seine Tätigkeiten in diesen Verfahren zu beteiligen ist. Die Parteien hatten in Bezug auf andere Insolvenzverfahren bereits einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg zu dessen Aktenzeichen 29 Ca 29/09 geführt und in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2009 einen Vergleich abgeschlossen. Randnummer 13 I. Vergütungen für Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter Randnummer 14 Die nachfolgend aufgeführten drei Verfahren bearbeitete der Beklagte während des Arbeitsverhältnisses, das am 19.7.2002 begründet worden war. Sie wurden vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (31.8.2006) beendet. Randnummer 15
  6. Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn St.: Randnummer 16 Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt auf der Basis des verwalteten Vermögens gemäß der Vermögensübersicht zum 04.01.2006 (Anlage K 4, Bl. 906 d.A) (inklusive Auslagen) 2.000,00 € ohne Mehrwertsteuer auf der Basis eines Wertes des verwalteten Vermögens in Höhe von 19.910,67 €. Die Vergütung und die Auslagen wurden zwischenzeitlich zugunsten des Beklagten festgesetzt und von dem Beklagten aus der Masse entnommen. Randnummer 17
  7. Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. und Sch. GmbH: Randnummer 18 Für dieses Verfahren beträgt die Regelvergütung nebst Zuschlag für die Geschäftsführung/Bauvorhaben und Auslagen mindestens 11.500,00 € ohne Mehrwertsteuer auf der Grundlage eines Wertes des verwalteten Vermögens gemäß Vermögensübersicht zum 05.04.2006 (Anlage K 6, Bl. 971 d.A.) in Höhe von 131.994,41 €. Die Vergütung und die Auslagen wurden zwischenzeitlich zugunsten des Beklagten festgesetzt und von dem Beklagten aus der Masse entnommen. Randnummer 19
  8. Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Si.: Randnummer 20 Auf der Basis der Masse gemäß der Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO (Anlage K 9, Bl. 992 d.A.) in Höhe von 123.897,04 € beträgt die 25%ige Regelvergütung nebst 40 % Gesamtzuschlag für die Geschäftsführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung und Bemühungen um eine übertragende Sanierung sowie Auslagen insgesamt 14.728,16 €. Die Klägerin hat erstinstanzlich einen Betrag von 15.000,00 € geltend gemacht. Die Vergütung wurde rechtskräftig festgesetzt und vom Beklagten der Masse entnommen. Randnummer 21 II. Vergütungen für Tätigkeiten als Insolvenzverwalter/Treuhänder ohne Beschränkung auf eine Mindestvergütung Randnummer 22 Die nachfolgend aufgeführten Verfahren waren im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis noch nicht beendet, endeten allerdings im Laufe des Rechtsstreits mit Ausnahme der Verfahren N. GmbH und A. und Sch. GmbH. Die Klägerin schätzte den Abarbeitungsstand zu jenem Zeitpunkt im Verhältnis zum Gesamtaufwand in diesem Verfahren jeweils auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen wie Zwischenberichten, Vermögensübersichten, Vergütungsanträgen, Schlussberichten, Gutachten und Berichten zur ersten Gläubigerversammlung. Randnummer 23
  9. Insolvenzverfahren über die N. GmbH: Randnummer 24 Dieses Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Es begann am 09.02.
  10. Die Teilungsmasse per 30.06.2006 betrug auf Basis der Einnahmen /Ausgaben-Rechnung per 30.06.2006 (Anl. K 13, Bl. 1003 d.A.) 137.407,23 €. Weitere Einnahmen waren nach dieser Rechnung in Höhe von mindestens 7.600,00 € zu erwarten. Die darauf entfallende Regelvergütung beträgt 22.900,00 € ohne Mehrwertsteuer. Bei einem Gesamtzuschlag in Höhe von 50 % für den Abschluss eines Vergleiches und Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung betragen Vergütung und Auslagen insgesamt 41.250,00 € ohne Mehrwertsteuer. Am 14.02.2008 wurde ein nachträglicher schriftlicher Prüfungstermin anberaumt. Dem lagen der Zwischenbericht des Beklagten vom 03.02.2006 (Anlage K 14, Bl. 1005 d.A.) und seine Vermögensübersicht zum 07.02.2006 (Anlage K 15, Bl. 1015 d.A.) zugrunde. Randnummer 25 Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 80 %, so dass die Klägerin für dieses Insolvenzverfahren einen Anspruch in Höhe von 33.000,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend macht. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %. Randnummer 26
  11. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau LP1: Randnummer 27 Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 23.06.2005 bis zum 12.02.
  12. Auf der Grundlage der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 30.06.2006 (Anlage K 17, Bl. 1017 d.A.) betrug die Teilungsmasse per 30.06.2006 2.800,00 €. Weitere Einnahmen in Höhe von mindestens 200,00 € waren zu erwarten. Einschließlich eines Zuschlages für die Immobilienverwertung ist ein Vergütungssatz für den Treuhänder in Höhe von 50 % anzusetzen. Daraus ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 1.500,00 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 %. Vergütungen und Auslagen sind mit insgesamt 1.980,00 € ohne Mehrwertsteuer anzusetzen. Randnummer 28 Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 80 % und macht daher für dieses Verfahren einen Anspruch in Höhe von 1.584,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 50 %. Randnummer 29
  13. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn LP2: Randnummer 30 Auch dieses Verfahren dauerte vom 23.06.2005 bis zum 12.02.
  14. Auf der Grundlage der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 30.6.2006 (Anl. K 20, Bl. 1022 d.A.) betrug die Teilungsmasse per 30.06.2006 € 4.000,
  15. Der Vergütungssatz für den Treuhänder beträgt einschließlich eines Zuschlags für die Immobilienverwertung 50 %. Das ergibt eine Vergütung in Höhe von 2.000,00 € ohne Mehrwertsteuer. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 30 %, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.600,00 € ohne Mehrwertsteuer ergibt. Der Beklagte hatte nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin nur noch Abschlussarbeiten zu erledigen, nachdem die Vermögensverwertung gemäß Zwischenbericht vom 21.06.2006 (Anlage K 21, Bl. 1023 d.A.) bereits abgeschlossen war. Randnummer 31 Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 80 % und macht daher einen Anspruch in Höhe von 2.112,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Rechnerisch ergeben 80 % von 2.600,00 € einen Betrag in Höhe von 2.080,00 €. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 50 %. Randnummer 32
  16. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B & Sch. GmbH: Randnummer 33 Dieses Insolvenzverfahren begann am 18.05.
  17. Die Klägerin errechnet auf der Grundlage einer gemäß Zwischenbericht vom 11.07.2006 (Anlage K 23, Bl. 1027 d.A.) zu erwartenden Teilungsmasse in Höhe von 12.500,00 € eine Regelvergütung in Höhe von 5.000,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung und kommt so auf einen Betrag in Höhe von insgesamt € 6.500,00 ohne Mehrwertsteuer. Auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen schätzt die Klägerin den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 50 % und macht für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 3.250,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Gemäß dem Zwischenbericht vom 11.06.2006 war die einzuziehende Stammeinlage der einzige Vermögenswert, für den bereits eine Ratenzahlung vereinbart war. Der Berichts- und Prüfungstermin hatte bereits stattgefunden. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %. Randnummer 34
  18. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma HSS B & Sch. GmbH & Co. KG: Randnummer 35 Dieses Insolvenzverfahren begann am 15.05.
  19. Die Klägerin errechnet auf der Grundlage einer anhand der Vermögensübersicht vom 12.5.2005 (Bl. 1032 d.A.) und des Zwischenberichts vom 17.7.2006 (Anl. K 25, Bl. 1033 d.A.) zu erwartenden Teilungsmasse in Höhe von insgesamt 40.000,00 € eine Regelvergütung in Höhe von 13.750,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 15 % für die Erschwernisse im Rahmen einer Bauinsolvenz sowie Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Sie gelangt zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 20.000,00 € und schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 60 %. Die Klägerin macht für dieses Verfahren einen Betrag in Höhe von 12.000,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %. Randnummer 36
  20. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn K.: Randnummer 37 Dieses Insolvenzverfahren begann am 25.05.
  21. Die Klägerin ermittelt auf der Grundlage einer Teilungsmasse in Höhe von mindestens 63.500,00 € anhand der Zwischenberichte vom 12.01.2006 (Anlage K 26, Bl. 1039 d.A.) und vom 14.07.2006 (Anlage K 27, Bl. 1047 d.A.) eine Regelvergütung in Höhe von 17.195,00 € zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 % für die Erschwernisse im Rahmen einer Bauinsolvenz sowie Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung und kommt so auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 23.500,00 € ohne Mehrwertsteuer. Die Vergütung wurde gemäß der Bekanntmachung im Internet (Anlage K 28, Bl. 1054 d.A.) bereits festgesetzt und vom Beklagten der Masse entnommen. Randnummer 38 Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand zum 31.08.2006 anhand des Zwischenberichts vom 14.07.2006 auf 70 %, der Beklagte auf maximal 20 %. Die Klägerin hat erstinstanzlich € 16.450,00 geltend gemacht. Randnummer 39
  22. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn M.: Randnummer 40 Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 05.09.2005 bis zum 21.04.
  23. Gemäß dem Zwischenbericht vom 24.04.2006 (Anlage K 29, Bl. 1055 d.A.) und der Einnahmen/Ausgabenrechnung per 30.06.2006 (Anlage K 30, Bl. 1061 d.A.) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 22.200,00 €. Auf dieser Grundlage beträgt die Regelvergütung 8.800,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.544,00 €. Die Klägerin berief sich erstinstanzlich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.600,00 €. Randnummer 41 Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 70 % anhand des Zwischenberichts vom 24.04.2006, der Beklagte auf maximal 20 %. Sie hat erstinstanzlich die Herausgabe von € 8.120,00 begehrt. Randnummer 42
  24. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma J. D. Service GmbH: Randnummer 43 Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 30.09.2005 bis zum 10.12.
  25. Gemäß Zwischenbericht vom 24.05.2006 (Anlage K 32, Bl. 1063 d.A.) und Einnahmen-/Ausgaben- Rechnung per 30.04.2006 (Anlage K 33, Bl. 1068 d.A.) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 52.500,00 €. Auf dieser Basis beträgt die Regelvergütung 16.425,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 21.352,50 € ohne Mehrwertsteuer. Die Klägerin setzte insoweit 21.500,00 € an. Die Vergütung wurde gemäß der Bekanntmachung im Internet (Anlage K 34, 1070 d.A.) bereits festgesetzt und von dem Beklagten der Masse entnommen. Randnummer 44 Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 anhand des Zwischenberichts vom 24.05.2006 auf 60 %, der Beklagte auf maximal 30 %. Sie hat erstinstanzlich die Herausgabe von € 13.050,00 geltend gemacht. Randnummer 45
  26. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn St.: Randnummer 46 Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 09.01.2006 bis zum 12.02.
  27. Gemäß Zwischenbericht vom 16.02.2006 (Anlage K 35, Bl. 1972 d.A.) und Vermögensübersicht zum 04.01.2006 (Anlage K 36, Bl. 1081 d.A.) betrug die zu erwartende Teilungsmasse mindestens 10.000,00 €. Die darauf basierende Regelvergütung beträgt 4.000,00 € zuzüglich Auslagen für zunächst ein Jahr in Höhe von 15 % der Regelvergütung. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.600,00 € ohne Mehrwertsteuer. Die Klägerin hat erstinstanzlich 4.640,00 € angesetzt. Randnummer 47 Sie schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 50 % anhand des Zwischenberichts vom 16.02.2006, der Beklagte auf maximal 20 %. Die Klägerin hat erstinstanzlich € 2.320,00 begehrt. Randnummer 48
  28. Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. & Sch. GmbH: Randnummer 49 Das Verfahren begann am 12.04.
  29. Gemäß Zwischenbericht vom 23.05.2006 (Anlage K 37, Bl. 1082 d.A.), Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 12.07.2006 (Anlage K 38, Bl. 1095 d.A.) und Vermögensübersicht zum 05.04.2006 (Anlage K 39, Bl. 1097 d.A.) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 117.000,
  30. Auf dieser Grundlage beträgt die Regelvergütung 20.940,00 € zuzüglich eines Gesamtzuschlages in Höhe von 20 % für eine Bauinsolvenz und Verhandlungen über einen Insolvenzplan sowie Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Die Klägerin errechnet einen Gesamtbetrag in Höhe von 31.000,00 € ohne Mehrwertsteuer. Sie schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 30 % anhand des Zwischenberichts vom 23.05.2006 und der Einnahmen-/Ausgaben- Rechnung per 12.07.
  31. Sie macht für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 9.300,00 € (zzgl. MWSt) geltend. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %. Randnummer 50 Am 13.9.2012 wurde die Schlussrechnung gestellt (Anl. BB 15, Bl. 1271 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2014 hat der Beklagte erklärt, dass die Vergütung noch nicht der Masse entnommen sei. Randnummer 51
  32. Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. L. GmbH: Randnummer 52 Das Verfahren begann am 18.04.
  33. Gemäß Zwischenbericht vom 01.06.2006 (Anlage K 40, Bl. 1098 d.A.), Einnahmen/Ausgaben-Rechnung per 13.07.2006 (Anlage K 41, Bl. 1110 d.A.) und Vermögensübersicht zum 13.04.2006 (Anlage K 42, Bl. 1111 d.A.) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 8.000,00 €. Die darauf basierende Regelvergütung beträgt 3.200,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Die Klägerin hat erstinstanzlich einen Betrag in Höhe von € 4.000,00 errechnet. Sie schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 30 % anhand des Zwischenberichts vom 01.06.2006 und der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 30.07.
  34. Am 19.01.2009 wurde ein nachträglicher Prüfungstermin angeordnet, was regelmäßig erst bei Abschlussreife erfolgt. Die Klägerin hat erstinstanzlich für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 10 %. Randnummer 53 Mit Beschluss vom 13.2.2012 setzte das AG Kiel die Vergütungen und Auslagen gemäß Schlussrechnung des Beklagten fest (Anl. BK 26, Bl. 553 d.A.). Randnummer 54
  35. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn H.: Randnummer 55 Dieses Insolvenzverfahren begann am 23.03.2006 und wurde am 4.6.2012 aufgehoben (Anl. BK 40, Bl. 915 d.A.). Gemäß Zwischenbericht vom 24.05.2006 (Anlage K 44, Bl. 1113 d.A.), Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 14.07.2006 (Anlage K 45, Bl. 1127 d.A.) und Vermögensübersicht zum 16.03.2006 (Anlage K 46, Bl. 1129 d.A.) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 117.000,00 €. Die darauf basierende Regelvergütung beträgt 20.940,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich eines Gesamtzuschlages in Höhe von 15 % für Immobilienverwaltung und -Verwertung sowie Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Die Klägerin errechnet einen Gesamtbetrag in Höhe von 30.000,00 € und schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 20 % anhand des Zwischenberichts vom 24.05.2006 und der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 14.07.
  36. Sie macht für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € geltend. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 10 %. Randnummer 56
  37. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Si.: Randnummer 57 Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 20.01.2006 bis zum 11.08.
  38. Gemäß Zwischenbericht vom 28.03.2006 (Anlage K 47, Bl. 1130 d.A.) und Einnahmen-/Ausgaben- Rechnung per 06.07.2006 (Anlage K 48, Bl. 1143 d.A.) betrug die bereits realisierte Teilungsmasse 62.000,00 €. Auf dieser Basis beträgt die Regelvergütung 17.090,00 €. Die Klägerin berücksichtigt aus Vorsichtsgründen einen Abschlag von 25 % sowie Auslagen für zunächst ein Jahr in Höhe von 15 % der Regelvergütung. Rechnerisch ergeben sich daraus 14.740,13 €. Die Klägerin setzt € 15.400,00 an. Randnummer 58 Sie schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 50 % anhand des Zwischenberichts vom 28.03.2006 (Anlage K 47, Bl. 1130 d.A.), der Vermögensübersicht vom 19.01.2006 (Anlage K 49, Bl. 1149 d.A.) und der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 06.07.2006 (Anl. K 48, Bl. 1143 d.A.). Am 23.06.2009 wurde ein nachträglicher Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet, was regelmäßig erst bei Abschlussreife erfolgt. Die Klägerin hat erstinstanzlich für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 7.700,00 € geltend gemacht. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal
  39. %. Die Vergütung des Beklagten wurde zwischenzeitlich festgesetzt. Randnummer 59 III. Vergütungen für Tätigkeiten in Verfahren mit Beschränkung auf die Mindestvergütung Randnummer 60 Es handelt sich um insgesamt 20 Kleinverfahren, in denen der Beklagte als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder nur Mindestvergütungen beanspruchen konnte: Randnummer 61 […] Randnummer 62 Die Mindestvergütungen belaufen sich auf insgesamt 18.929,00 € ohne Mehrwertsteuer. Die Klägerin macht diesbezüglich einen fiktiven Abarbeitungsstand von 50 % und darauf basierend einen Betrag in Höhe von insgesamt € 9.464,50 ohne Mehrwertsteuer geltend. Randnummer 63 Am 29.12.2009 ging bei dem Arbeitsgericht Hamburg vorab per Telefax der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten in Höhe von 184.272,10 € zuzüglich Zinsen ein. Gegen den ihm am 12.01.2010 zugestellten Mahnbescheid legte der Beklagte unter dem 13.01.2010 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 24.02.2010 begründete die Klägerin ihre Ansprüche. Randnummer 64 Die Klägerin hat vorgetragen, der fiktive Abarbeitungsstand von 50 % für die Kleinverfahren ergebe sich aus einer diesbezüglichen Einigung der Parteien gemäß Schreiben des Beklagten vom 15.08.2006 nebst Anlage (Anlage K 11, Bl. 996 d.A.) und Schreiben der Klägerin vom 25.08.2006 (Anlage K 12, Bl. 1000 d.A.). Der fiktive Abarbeitungsstand von 50 % sei unterstellt worden, wenn in einem Verfahren bereits der Berichts- und Prüfungstermin bis zum 31.08.2006 stattgefunden habe. Für andere Verfahren mache die Klägerin keine Vergütung geltend. Sie hat im Übrigen die Abarbeitungsstände anhand der Zwischenbericht, Vermögensübersichten, Vergütungsanträgen, Schlussberichten, Gutachten und Berichten zur ersten Gläubigerversammlung geschätzt. Für das Insolvenzverfahren über die N. GmbH, sei anhand des Zwischenberichts des Beklagten vom 03.02.2006 (Anlage K 14, Bl. 1005 ff d.A.) und der Vermögensübersicht zum 07.02.2006 (Anlage K 15, Bl. 1015 d.A.) von einem Abarbeitungsstand per 31.8.2006 in Höhe von 80 % auszugehen. Für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau LP1, sei von einem Abarbeitungsstand per 31.08.2006 von 80 % auszugehen, da die Vermögensverwertung zur Zeit des Zwischenberichts vom 21.06.2006 (Anl. K 18, Bl. 1018 ff d.A.) zumindest im Wesentlichen abgeschlossen gewesen sei. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn l LP2, habe der Beklagte nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin nur noch Abschlussarbeiten zu erledigen gehabt, nachdem die Vermögensverwertung gemäß Zwischenbericht vom 21.06.2006 (Anlage K 21, Bl. 1023 ff d.A.) bereits abgeschlossen gewesen sei. Der Abarbeitungsstand per 31.08.2006 habe daher 80 % beantragen. Betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. & Sch. GmbH, sei von einem Abarbeitungsstand per 31.08.2006 von 50 % auszugehen. Gemäß dem Zwischenbericht vom 11.06.2006 (Anl. K 23, Bl. 1027 ff d.a.) sei die einzuziehende Stammeinlage der einzige Vermögenswert gewesen. Hierfür sei bereits eine Ratenzahlung vereinbart gewesen. Der Berichts- und Prüfungstermin habe bereits stattgefunden. Nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin seien nur noch die Ratenzahlung zu überwachen und die Abschlussarbeiten zu erledigen gewesen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. & Sch. GmbH & Co. KG, habe der Abarbeitungsstand per 31.8.2006 60 % betragen, weil sämtliches bewegliches Anlagevermögen bereits verwertet worden sei, der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden habe und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin nur noch die Stammeinlage und eine weitere Forderung einzuziehen sowie ein Rechtstreit zu bearbeiten und Abschlussarbeiten zu erledigen gewesen seien. Hinsichtlich des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn K., habe der Abarbeitungsstand zum 31.08.2006 80 % betragen. Das gehe aus dem Zwischenbericht vom 14.07.2006 hervor (Anl. K 26, Bl. 1039 ff d.A.). Die Arbeitnehmerangelegenheiten seien bearbeitet gewesen, die Verwertung des beweglichen Anlagevermögens sei bereits abgeschlossen gewesen, der Berichts- und Prüfungstermin habe bereits stattgefunden und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin seien nur noch die Immobilie und einzelne Forderungen zu verwerten und im Übrigen nur noch Abschlussarbeiten zu erledigen gewesen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn M., sei von einem Abarbeitungsstand per 31.08.2006 in Höhe von 70 % anhand des Zwischenberichts vom 24.04.2006 (Anl. K 29, Bl. 1055 ff d.A.) auszugehen, weil der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden habe und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin nur noch einen Genossenschaftsanteil und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie ein Anfechtungsanspruch zu verwerten und im Übrigen nur noch die Abschlussarbeiten zu erledigen gewesen seien. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma J. D. GmbH, sei per 31.8.2006 zu 60 % abgearbeitet gewesen, was aus dem Zwischenbericht vom 24.05.2006 (Anl. K 32, Bl. 1063 ff d.A.) zu ersehen sei. Der Berichts- und Prüfungstermin habe bereits stattgefunden und nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin seien lediglich noch ein Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen und Abschlussarbeiten zu erledigen gewesen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S., Amtsgericht Kiel, habe der Abarbeitungsstand per 31.08.2006 50 % betragen. Das zeige der Zwischenbericht vom 16.02.2006 (Anl. K 35, Bl. 1072 ff d.A.), weil der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden habe, nach Ausscheiden des Beklagten im Wesentlichen nur noch das Grundstück zu verwerten und im Übrigen nur noch die Abschlussarbeiten zu erledigen gewesen seien. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. & Sch. GmbH habe bei Ausscheiden des Beklagten einen Abarbeitungsstand von 30 % gehabt, was aus dem Zwischenbericht vom 23.05.2006 (Anl. K 37, Bl. 1082 ff d.A.) und der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung per 12.07.2006 (Anl. K 38, Bl. 1095 d.A.) zu ersehen sei. Einzelne Sicherungseinbehalte und Anfechtungsansprüche seien bereits zur Masse gezogen worden, der Berichts- und Prüfungstermin habe bereits stattgefunden und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin seien nur noch die übrigen Massegegenstände zu verwerten und Abschlussarbeiten zu erledigen gewesen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. L. GmbH sei anhand des Zwischenberichts vom 01.06.2006 (Anl. K 40, Bl. 1098 ff d.A.) und der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 30.07.2006 (Anl. 41, Bl. 1110 d.A.) von einem Abarbeitungsstand per 31.8.2006 von 30 % auszugehen, weil die Kontoguthaben und die Erlöse für die Betriebs- und Geschäftsausstattung zur Masse gezogen worden seien, der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden habe und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch die ordnungsgemäße Einzahlung der Stammeinlage sowie Forderungen gegenüber einem anderen Unternehmen zu prüfen und im Übrigen nur noch die Abschlussarbeiten zu erledigen gewesen seien. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Ha. sei per 31.8.2006 zu 20 % abgearbeitet gewesen. Gemäß dem Zwischenbericht vom 24.05.2006 (Anl. K 44, Bl. 1113 ff d.A.) und der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 14.07.2006 (Anl. K 45, Bl. 1127 f. d.A.) seien bereits einzelne Bankguthaben und Anfechtungsansprüche zur Masse gezogen und Mieteinnahmen erzielt worden, der Berichts- und Prüfungstermin habe bereits stattgefunden und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin seien nur noch die übrigen Massengegenstände zu verwerten und Abschlussarbeiten zu erledigen gewesen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Arne Si. habe der Abarbeitungsstand per 31.8.2006 50 % betragen, was aus dem Zwischenbericht vom 28.03.2006 (Anl. K 47, Bl. 1130 ff d.A.), der Vermögensübersicht vom 19.01.2006 (Anlage K 49, Bl. 1149 d.A.) und der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung per 06.07.2006 (Anl. K 48, Bl. 1143 ff d.A.) zu ersehen sei. Der Großteil der Massegegenstände sei bereits verwertet worden, die in der Vermögensübersicht prognostizierte Teilungsmasse von 71.000,00 € sei bis zum Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin bereits weitgehend erreicht gewesen (62.000,00 €), der Berichts- und Prüfungstermin habe bereits stattgefunden und am 23.06.2009 sei bereits ein nachträglicher Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, was regelmäßig erst bei Abschlussreife erfolge. Der Beklagte habe die anteiligen Vergütungsansprüche jedenfalls an die Klägerin abzutreten. Hilfsweise mache sie Schadensersatz geltend. Selbst wenn der Kläger in einzelnen Verfahren noch keine Vergütungsanträge gestellt habe, noch keine Vergütungsbeschlüsse erlassen seien und er deshalb auch keine Vergütung vereinnahmt habe, die er an die Klägerin abführen müsse, habe er in derartigen Fällen jedenfalls die Fälligkeit der gesetzlichen und vertraglichen Herausgabeansprüche der Klägerin pflichtwidrig vereitelt. Er habe darüber hinaus gemäß § 9 InsO die Möglichkeit gehabt, Vorschüsse auf die Vergütung und die Auslagen aus der Insolvenzmasse zu entnehmen bzw. bei Kostenstundung die Zahlung aus der Staatskasse zu verlangen. Eine exakte Schätzung der Abarbeitungsstände per 31.08.2006 sei nicht möglich, weil der Beklagte seinen Zeitaufwand für die Bearbeitung der einzelnen Insolvenzverfahren nicht erfasst habe. Randnummer 65 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 66
  40. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 184.272,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids vom 29.12.2009 zu zahlen, Randnummer 67
  41. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse Randnummer 68 - aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren St., - aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren A. & Sch. GmbH, - aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren Si. - aus dem Insolvenzverfahren N.GmbH, in Höhe von 33.000,00 €. - aus dem Insolvenzverfahren LP1 in Höhe von 1.584,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren LP2 in Höhe von 2.112,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren B & Sch. in Höhe von 3.250,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren B & Sch. GmbH & Co. KG in Höhe von 12.000,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren K., in Höhe von 16.450,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren M. in Höhe von 8.120,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren J. D. GmbH in Höhe von 13.050,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren St. in Höhe von 2.320,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren A. und Sch. GmbH in Höhe von 9.300,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren C. L. GmbH in Höhe von 2.000,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Ha. in Höhe von 6.000,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Si. in Höhe von 7.700,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren de S. in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren D. in Höhe von 431,25 €, - aus dem Insolvenzverfahren Fo. in Höhe von 897,00 €, - aus dem Verfahren Sch.-R. in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Sch. in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren K. in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren St. in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Schu. in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Bi. in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren A. in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Bo. in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Bi. in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Du. in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Dü. in Höhe von 345,00 €. - aus dem Insolvenzverfahren F. in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren G. in Höhe von 431,25 €, - aus dem Insolvenzverfahren T. in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Y. in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Yi. in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Zi. in Höhe von 575,00 € Randnummer 69 an die Klägerin zu erklären. Randnummer 70 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 71 die Klage abzuweisen. Randnummer 72 Der Beklagte hat vorgetragen, für die Berechnung der gegebenenfalls zu teilenden Vergütungen des Beklagten seien jeweils nur die im Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Klägerin (31.08.2006) realisierten Teilungsmassen zu berücksichtigen. Für die vorläufigen Insolvenzverfahren ergebe sich das aus § 11 Abs. 2 InsVV. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Abwicklungsarbeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht bereits mit der Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens endeten. Im Hinblick auf die Kleinverfahren mit Mindestvergütung habe es keine Einigung der Parteien gegeben. Der diesbezügliche Vorschlag des Beklagten sei Teil eines Gesamtangebotes gewesen, das die Klägerin nicht angenommen habe. Der durch seinen Kanzleiwechsel bedingte Mehraufwand sei erheblich gewesen, insbesondere weil bei 80 Verfahren sämtliche Verfahrensbeteiligte mangels ausreichender Mitwirkung der Klägerin in das neue EDV-System des Beklagten hätten eingepflegt werden müssen. Zuschläge könnten nur dann zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, wenn diese auf Tätigkeiten des Beklagten bis zum 31.08.2006 zurückzuführen seien. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. GmbH sei nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch ein erheblicher Bearbeitungsaufwand notwendig gewesen. So habe eine Vereinbarung zur „kalten Zwangsverwaltung" mit einer Grundpfandgläubigerin geschlossen werden müssen. Das Grundstück sei nicht verwertet, der Bestand des Motorenlagers sei erst nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin verwertet worden. Auch dies sei mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen. Per 31.08.2006 sei nur eine Teilungsmasse in Höhe von etwa 130.000,00 € erzielt worden. Der Zuschlag für einen Vergleich in Höhe von 50 % sei zu einem wesentlichen Teil auf Tätigkeiten nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin zurückzuführen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau LP und des Herrn LP habe sich jeweils nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch ein erheblicher Abwicklungsaufwand ergeben. Neben der Abwicklung eines Kaufvertrages seien noch eine ganze Reihe steuerlicher Angelegenheiten abzuarbeiten gewesen. Bei der Berechnung der Vergütung seien zukünftige Einnahmen nicht zu berücksichtigen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn K seien nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch erhebliche Verwertungsaktivitäten notwendig gewesen. Auch in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn M. sei nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch erheblicher Arbeitsaufwand angefallen im Zusammenhang mit der Verwertung von Beteiligungen des Schuldners und der Verfolgung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. D. GmbH sei der von der Klägerin veranschlagte Zuschlag für Auslagen nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe ihn bereits bei der Abrechnung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung in dem vorangegangenen Verfahren eingerechnet. Die Betriebsfortführung habe mit der Verfahrenseröffnung ihr Ende gefunden. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn St. sei erheblicher Aufwand im Zusammenhang mit einer Grundstücksverwertung und der Bearbeitung steuerlicher Belange in der Zeit nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin entstanden. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. & Sch. GmbH seien die von der Klägerin geltend gemachten Zuschläge erst nach dem 31.08.2006 verdient worden. Das Gleiche gelte für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn H. und die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Auslagen in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Si.. Randnummer 73 Mit am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Beklagten aufgegeben, bis zum 07.10.2010 alle bereits vorliegenden Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse der Insolvenzgerichte in den streitgegenständlichen Insolvenzverfahren, die in dem Hilfsantrag auf Seiten 2 und 3 der Anspruchsbegründung der Klägerin vom 24.02.2010 bis einschließlich „Insolvenzverfahren Sick, Arne, AG Kiel, Az. 15 IN 394/05" (
  42. Spiegelstrich auf Seite 3) genannt sind, in zweifacher Ausfertigung zur Gerichtsakte zu reichen und mitzuteilen, welche Beträge er in welchen Verfahren bereits erhalten hat. Diese Auflage hat der Beklagte nicht erfüllt. Randnummer 74 Mit Urteil vom 5.5.2011 hat das Arbeitsgericht Hamburg der Klage teilweise stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 130 ff d.A.). Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht Hamburg ausgeführt, dass der Klägerin grundsätzlich Herausgabeansprüche gegen den Beklagten in Bezug auf die Vergütungen (zzgl. MWSt) für seine Tätigkeit als (vorläufiger) Insolvenzverwalter für die Zeit zustünden, in derer er noch zur Klägerin in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Herausgabe der (anteiligen) Vergütung könne die Klägerin aber nur für die Verfahren verlangen, die bereits beendet und in denen die Vergütung bereits der Insolvenzmasse entnommen worden sei. Die Klägerin habe die jeweiligen Abarbeitungsstände in den Insolvenzverfahren per 31.8.2006 nachvollziehbar dargestellt. Die Einwände des Beklagten seien hingegen nicht hinreichend substantiiert gewesen, so dass der jeweilige Sachvortrag der Klägerin als zugestanden zu bewerten sei. Den Beklagten treffe eine sekundäre Darlegungslast. Gerade er hätte genau gewusst, welchen Umfang die einzelnen von ihm erbrachten Tätigkeiten vor und nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin ausgemacht hätten, er hätte entsprechend seines Wissensstandes konkret vortragen können und müssen. Das habe er jedoch versäumt. Soweit der Beklagte die Vergütung noch nicht der Masse entnommen habe, stehe der Klägerin lediglich ein Abtretungsanspruch zu. Soweit die Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht beendet gewesen seien, habe die Klägerin weder Herausgabe- noch Abtretungsansprüche. Es fehle an der hinreichenden Bestimmbarkeit, da sich der zeitliche Anteil der auf die Beschäftigungszeit bei der Klägerin entfallenden Tätigkeit des Beklagten im Verhältnis zur gesamten Tätigkeit erst nach der Beendigung der Verfahren ermitteln lasse. Auch Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Es gehe vorliegend um konkrete Leistungspflichten nach § 241 Abs. 1 S. 1 BGB. Schadensersatz könne in diesem Fall nach §§ 281 S. 1, 280 Abs. 3 BGB nur dann verlangt werden, wenn eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt worden sei, was die Klägerin jedoch versäumt habe. Randnummer 75 Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 18.5.2011 zugestellt worden ist, hat sie mit Schriftsatz vom 20.6.2011, beim Landesarbeitsgericht per Fax vorab eingegangen am 20.6.2011, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.8.2011 mit Schriftsatz vom 18.8.2011, beim Landesarbeitsgericht per Fax vorab eingegangen am 18.8.2011, begründet. Randnummer 76 Der Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgericht vom 5.5.0211, das ihm am 23.5.2011 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 17.6.2011, beim Landesarbeitsgericht per Fax vorab eingegangen am 17.6.2011, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23.8.2011 mit Schriftsatz vom 17.8.2011, beim Landesarbeitsgericht per Fax vorab eingegangen am 18.8.2011, begründet. Randnummer 77 Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei in sachlicher und rechtlicher Hinsicht, soweit die Klage abgewiesen worden sei, zu beanstanden. Zunächst sei zu Unrecht der Klage hinsichtlich der Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren St. nicht stattgegeben worden. Die Klägerin habe auf Basis eines Wertes des verwalteten Vermögens von € 19.910,97 die Abführung einer Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren in Höhe von € 2.000,00 geltend gemacht. Dem sei der Beklagte auch nicht entgegen getreten. Sie habe es lediglich versäumt zu erklären, dass die vorläufige Vergütung bereits festgesetzt und der Masse entnommen sei. Diese Erklärung hole sie hiermit nach. Von der Festsetzung der Vergütung und Entnahme von der Masse sei auszugehen, weil anderenfalls das Insolvenzverfahren St. nicht am 12.2.2008 aufgehoben worden wäre (§ 200 InsO). Bezüglich der drei am 31.8.2006 bereits beendeten vorläufigen Insolvenzverfahren sei entgegen der Ansicht des Beklagten die Berechnungsgrundlage der Wert des verwalteten Vermögens (§ 11 Abs. 1 InsVV), nicht die beim Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis realisierte Teilungsmasse. Auch eine rückwirkende Berichtigung bzw. Reduzierung der festgesetzten Vergütung scheide aus. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass es eine rückwirkende Berichtigung der festgesetzten Vergütung gegeben habe. Schließlich sei für diese drei Verfahren die volle Vergütung an die Klägerin abzuführen, da diese mit Eröffnung der jeweiligen Insolvenzverfahren fällig geworden sei und die zu begleichende Forderung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich vollständig aus der Masse befriedigt werde. Soweit der Beklagte zum Verfahren A. & Sch. GmbH nunmehr die Anlage BB 8 (Bl. 1244 d.A.) vorgelegt habe, sei dieser für die Berechnung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung nichts zu entnehmen. Maßgeblich sei zudem das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstrecke. Gemäß Vermögensübersicht vom 5.4.2006 (Anl. K 6, Bl. 971 d.A.) habe sich dieses Vermögen auf € 131.9941,41 erstreckt. Sollte die vorläufige Verwaltervergütung geringer ausgefallen sein als von der Klägerin berechnet und geltend gemacht, hätte der Beklagte den Vergütungsbeschluss vorlegen können. Da er dies nicht getan habe, bestätige das, dass die Vergütung für die vorläufige Verwaltung € 11.500,00 zzgl. MWSt betragen habe. Diese Vergütung sei herauszugeben. Randnummer 78 Das Arbeitsgericht habe ferner ausgeführt, Herausgabeansprüche für alle Verfahren zu bejahen, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beendet gewesen seien, da dann erst ein Vergütungsanspruch nach §§ 63 InsO, 1 Abs. 1 InsVV entstanden sei. Unabhängig von dieser rechtlichen Bewertung hätte es sodann Herausgabeansprüche für weitere Verfahren als geschehen ausurteilen müssen, da auch diese am 5.5.2011 beendet gewesen seien. In folgenden Verfahren hätten dem Arbeitsgericht die Insolvenzbekanntmachungen vorgelegen, aus denen die Beendigung der Verfahren sichtbar gewesen sei: De S., D. , Fo. , Schw., Sta., Bi., Bo., Bic., Dü., Gü., T., Zi., St.. Ferner sei auch das Verfahren B. & Sch. GmbH zum Schluss der mündlichen Verhandlung beendet gewesen (Anl. BK 1, Bl. 248 d.A.). Auch in allen weiteren Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren N. GmbH und A. & Sch. GmbH, sei ebenfalls davon auszugehen, dass diese inzwischen beendet seien, was der Beklagte nicht in Abrede stellt. Randnummer 79 Das Arbeitsgericht habe beim Inhalt des Herausgabeanspruchs zu Unrecht danach differenziert, ob eine Entnahme der Vergütung aus der Masse erkennbar gewesen sei oder nicht. Für alle beendeten Verfahren könne sich der Herausgabeanspruch der Klägerin nur auf Zahlung (inkl. MWSt) richten. Hier seien die Vergütungen festgesetzt und der Beklagte habe in all diesen Fällen die Vergütung aus der Masse entnommen bzw. bei gestundeten Verfahren (Aufhebung mangels Masse) von der Staatskasse erhalten. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Beträge und den anzusetzenden Bearbeitungsständen nehme die Klägerin Bezug auf die Darlegungen in den Schriftsätzen vom 24.2.2010 (B. 23 ff. d.A.) und vom 2.9.2010 (Bl. 90 ff d.A.). Der Beklagte hätte diesen Vortrag durch Vorlage der Vergütungsbeschlüsse erschüttern können. Randnummer 80 Bezüglich der 20 Kleinverfahren sei festzustellen, dass die Parteien sich über die Art und Weise der Abrechnung und Vergütungsaufteilung geeinigt hätten. Das folge aus der Anlage K 11 (Bl. 996 ff d.A.), dem die Klägerin zugestimmt habe (Anl. K 12, B. 1000 ff d.A.). Die im Einzelnen geltend gemachten Vergütungsansprüche (s. Anl. K 10, Bl. 993 d.A. und Schriftsatz vom 5.11.2013, dort S. 2 = Bl. 1164 d.A.) ergäben sich aus der angesetzten Mindestvergütung gem. der InsVV, von der die Klägerin jeweils die Hälfte einfordere. Die Quotelung von 50/50 entspreche mindestens auch dem Abarbeitungsstand zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten bei der Klägerin, was sich schon daran zeige, dass er selbst diese Quotelung vorgeschlagen habe. Zudem sei in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen mit Mindestvergütung in der Regel kein Vermögen oder nur Vermögen in geringem Umfang vorhanden. Die stark formalisierten Verfahren sollten innerhalb von 6 Monaten nach dem Berichts- und Prüfungstermin abgeschlossen sein. Mit dem Berichts- und Prüfungstermin seien die Hauptaufgaben in diesen Verfahren nahezu vollständig erledigt. Danach fielen nur noch Restarbeiten an. Zudem seien bestimmte Aufgaben auf die Gläubiger verlagert und der Treuhänder sei nicht befugt, Gegenstände mit Absonderungsrechten zu verwerten, so dass ein Großteil der klassischen Arbeiten eines Insolvenzverwalters in diesen Verfahren entfalle. Randnummer 81 Das Arbeitsgericht habe zu Recht den Sachvortrag der Klägerin zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, soweit Herausgabe- oder Abtretungsansprüche bejaht worden seien. Sie habe anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen mit Blick auf den jeweiligen Stand des Verfahrens die bisherigen und noch ausstehenden Aufgaben des Insolvenzverwalters und den Anteil der bereits verwerteten Massegegenständen den prozentualen Anteil der Bearbeitung (Abarbeitungsstand) ermittelt. Der Beklagte hingegen sei diesen Abarbeitungsständen nur pauschal entgegen getreten. Randnummer 82 Auch für die noch nicht beendeten Verfahren bestehe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Auch schon vor Beendigung eines Verfahrens könne eine Bewertung der Verfahren, wie sie die Klägerin vorgenommen habe, erfolgen. Der Beklagte habe das durch seine eigenen Angaben bestätigt. Andernfalls hätte es der Beklagte in der Hand, die Beendigung beliebig lange hinauszuzögern, um schließlich nichts herausgeben zu müssen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters (§ 63 InsO) bereits mit der Tätigkeit entstehe und die Festsetzung der Vergütung nach § 64 InsO lediglich deklaratorische Bedeutung habe (BGH 5.12.1991, IX ZR 275/90). Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Beklagte Vorschüsse gezogen habe. Nach § 9 S. 2 InsVV soll die Zustimmung zur Entnahme von Vorschüssen dann erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauere. Dem entspreche es regelmäßig, dass jedenfalls nach halbjähriger Verwaltungsdauer mindestens die dem Insolvenzverwalter bis dahin erbrachten Tätigkeiten vergütet würden. Hieran müsse die Klägerin partizipieren können. Zudem sei auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Insolvenzverwalters aus seinem Amt eine Vergütung noch während laufender Verfahren festzusetzen, was zeige, dass dies möglich sei. Randnummer 83 Bezüglich der N. GmbH sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die Teilungsmasse per 30.6.2006 € 137.497,23 betragen habe und weitere Einnahmen von mindestens € 7.600,00 zu erwarten gewesen seien. Damit sei eine Teilungsmasse von € 145.000,00 für die Berechnung der Vergütung anzusetzen. Zum 31.8.2006 hätte sich eine Vergütung von insgesamt € 32.230,00 ergeben (siehe Berechnung der Klägerin, Bl. 498 d.A., SS vom 12.9.2012, dort Seite 17). Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte einen Vergleich abgeschlossen habe, der einen 50%igen Zuschlag rechtfertige. Sollte der Vergleich später nicht vollzogen worden sein und sich daraus ein erheblicher Mehraufwand ergeben haben, so ändere das nichts, da für die Berechnung des Zuschlags nur die Tätigkeiten bis zum Ausscheiden des Beklagten maßgeblich seien. Für einen späteren Mehraufwand habe der Beklagte weitere Zuschläge für die Tätigkeiten nach dem Ausscheiden beantragen können. Selbst nach der Einlassung des Beklagten hätte sich eine Vergütung in Höhe von € 10.920,00 ergeben (siehe Berechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 12.9.2012, dort Seite 17, Bl. 498 d.A.). Randnummer 84 Für das Verfahren A. & Sch. GmbH sei von einer Teilungsmasse per 31.8.2006 in Höhe von € 117.000,00 auszugehen, was bei einem Abarbeitungsstand von 30 % (gemäß erstinstanzlichem Sachvortrag) bei einem Zuschlag von 20 % (Bauinsolvenz und Verhandlungen über einen Insolvenzplan) zu einer herauszugebenden Vergütung von € 9.300,00 führe. Selbst bei einem fiktiven vorzeitigen Ausscheiden eines Insolvenzverwalters zum 31.8.2006 ergäbe sich eine Vergütung von € 8.788,40 bzw. auf Grundlage der Angaben des Beklagten in Höhe von jedenfalls € 2.800,00 (siehe Berechnung der Klägerin, Bl. 499 f. d.A., SS vom 12.9.2012, dort Seite 17 f.). Eine geringere Teilungsmasse bestreite sie, möge der Beklagte den Schlussbericht vorlegen. Aber auch bei einer Teilungsmasse von nur € 70.717,11 ergäbe sich eine herauszugebende Vergütung in Höhe von € 7.965,27 (siehe Berechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 22.11.2012, dort S. 13, Bl. 621 d.A.). Randnummer 85 Für das Verfahren H. errechne sich eine herauszugebende Vergütung in Höhe von € 6.066,20 bzw. mindestens in Höhe von € 5.200,00 (siehe Berechnung der Klägerin, Bl. 499 f. d.A., SS vom 12.9.2012, dort Seite 18 f.), wobei die Klägerin nur einen Anspruch in Höhe von € 6.000,00 geltend gemacht hat. Eine etwaige geringere Teilungsmasse als € 117.000,00 möge der Beklagte nachweisen, aber auch dann ergäbe sich eine Vergütung in Höhe von € 4.958,90 (siehe Berechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 22.11.2012, dort S. 14, Bl. 622 d.A.). Randnummer 86 Jedenfalls aber habe der Beklagte Schadensersatz zu leisten. Dieser Anspruch beurteile sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nach § 282 BGB, da das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet sei. Es bestünden keine Leistungspflichten mehr. Randnummer 87 Für den Fall der Unbegründetheit der Zahlungsklage mache die Klägerin hilfsweise die Abtretung der Ansprüche des Beklagten gegen die Masse in Höhe der von der Klägerin errechneten Beträge geltend. Sollte auch dieser Anspruch unbegründet sein, so sei hilfsweise festzustellen, dass ihr anteilige Vergütungsansprüche in der berechneten Höhe zustünden. Schließlich mache sie wiederum hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Hilfsantrags zu
  43. geltend, dass der Beklagte die Vergütungsanspruche abzutreten habe, die sich nach dem vom Beklagten mitgeteilten Bearbeitungsstand errechneten. Randnummer 88 Die Klägerin beantragt, nachdem der Antrag zu
  44. in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2012 (Bl. 630 d.A.) „abgeändert worden ist", d.h. teilweise zurückgenommen worden ist, Randnummer 89 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5.5.2011, Az. 29 Ca 22/10 , abzuändern und Randnummer 90
  45. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 181.255,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids vom 8.1.2010 zu zahlen; Randnummer 91 hilfsweise für den Fall, dass die Zahlungsklage in Bezug auf die Verfahren N. GmbH, A. und Sch. GmbH , C. L. GmbH und H. als unbegründet abgewiesen werden sollte, Randnummer 92
  46. den Beklagten zu verurteilen, die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse aus den Insolvenzverfahren Randnummer 93 - N. GmbH in Höhe von € 33.000,00 - A. und Sch. GmbH in Höhe von € 9.300,00 - C. L. GmbH in Höhe von € 1.200,00 - H. in Höhe von € 6.000,00 Randnummer 94 an die Klägerin zu erklären; Randnummer 95 hilfsweise für den Fall, dass die Klage auf Abtretung in Bezug auf die Verfahren N. GmbH, A. und Sch. GmbH , C. L. GmbH und H. als unbegründet abgewiesen werden sollte, Randnummer 96
  47. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, in den Insolvenzverfahren Randnummer 97 - N. GmbH in Höhe von € 33.000,00 - A. und Sch. GmbH in Höhe von € 9.300,00 - C. L. GmbH in Höhe von € 1.200,00 - H. in Höhe von € 6.000,00 Randnummer 98 jeweils zuzüglich
  48. % Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen hat; Randnummer 99 hilfsweise für den Fall des Unterliegens im Antrag zu 3., Randnummer 100
  49. den Beklagten zu verurteilen, die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse aus den Insolvenzverfahren Randnummer 101 - N. GmbH in Höhe von € 8.250,00 - A. und Sch. GmbH in Höhe von € 6.200,00 - C. L. GmbH in Höhe von € 400,00 - H. in Höhe von € 3.000,00 Randnummer 102 an die Klägerin zu erklären. Randnummer 103 Der Beklagte beantragt, Randnummer 104
  50. das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5.5.2011, Az. 29 Ca 22/10 , teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; Randnummer 105
  51. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; Randnummer 106
  52. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 107 Die Klägerin beantragt, Randnummer 108 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 109 Der Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe in nicht nachvollziehbarer und unzulässigerweise den Vortrag der Klägerin als substantiiert, den des Beklagten hingegen als unsubstantiiert unterstellt. Dabei habe es die Grundsätze des Beweisrechts verletzt, indem es ausdrücklich bestrittenen Vortrag unter Verweis auf § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig gestellt habe. Das Arbeitsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Zunächst wiederhole der Beklagte sein gesamtes Vorbringen nebst allen Beweisangeboten. Hinsichtlich der der Klägerin in voller Höhe zugesprochenen Vergütungen betreffend der vorläufigen Insolvenzverfahren, die „formal" im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten aus dem vormaligen Arbeitsverhältnis abgeschlossen gewesen, von ihm aber nach Insolvenzeröffnung weiter betreut worden seien, namentlich in den Verfahren A. und Sch. GmbH und Si. verbleibe es bei den mit Klagerwiderung vom 12.7.2010 unter II. geltend gemachten Einwänden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise er auf den dortigen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe sich in keiner Weise ernsthaft mit der Argumentation des Beklagten auseinandergesetzt. Im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Insolvenzmandaten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem vormaligen Arbeitsverhältnis am 31.8.2006 noch nicht beendet gewesen seien, habe das Arbeitsgericht in Verkennung der Beweis- sowie Beweislastregeln den seitens des Beklagten erstinstanzlich bestrittenen und als unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig monierten Vortrag der Klägerin ohne nähere Begründung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Auch insoweit werde auf die Klagerwiderung vom 10.7.2010 (dort unter III. und IV.) verwiesen. Im Ergebnis habe das Gericht den Beklagten damit belastet, dass der zeitliche Umfang der Bearbeitung der Insolvenzverwaltungsmandate, der eine sachliche Grundlage für eine Vergütungsaufteilung darstellen würde, nicht dokumentiert sei. Das aber habe der Beklagte nicht zu vertreten. Es hätte der Klägerin oblegen, im Rahmen des Anstellungsverhältnisses für eine hinreichende Dokumentation zu sorgen bzw. diese ihren Arbeitnehmern aufzugeben. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Klagerwiderung versucht, eine individuelle Bewertung der Abarbeitungsstände vorzunehmen. Er habe dabei den zeitlichen Bearbeitungsstand vor und nach seinem Ausscheiden geschätzt und in ein prozentuales Verhältnis gesetzt. Bereits mangels feststehender Bewertungsmaßstäbe, aber auch mangels weitergehender Dokumentation könne der Beklagte zur Sachverhaltsaufklärung kaum weitere Mithilfe leisten. Es obliege der Klägerin, alle anspruchsbegründenden Tatsachen hinreichend substantiiert und einem Beweis zugänglich darzulegen. Er habe die Sachverhaltsaufklärung auch nicht dadurch verhindert, dass er der Auflage des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 16.9.2010 nicht nachgekommen sei, da die in den jeweiligen Verfahren angesetzten bzw. geltend gemachten Regelvergütungsbeträge unstreitig gestellt worden seien. Randnummer 110 Im Hinblick auf die Berufung der Klägerin verteidigt der Beklagte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er trägt vor, auch die mit der Berufung der Klägerin weiter verfolgten Ansprüche entbehrten einer ausreichenden Grundlage. Weder die Klägerin noch er verfügten über eine möglicherweise hilfreiche Zeiterfassungsdokumentation. Zudem sei fraglich, ob allein die Ermittlung eines bestimmten, auf die Zeit während und nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses entfallenden zeitlichen Bearbeitungsaufwands eine angemessene und rechtmäßige Methode darstelle. Dennoch habe er erstinstanzlich Abarbeitungsstände zu ermitteln versucht. Der Hinweis der Klägerin auf die Beendigung einer Reihe von streitgegenständlichen Insolvenzverfahren begründe nicht die geltend gemachten Ansprüche. Die Ansprüche seien dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Zum Verfahren N. GmbH bleibe es dabei, dass die Grundlagen der Berechnung der Klägerin willkürlich seien. Nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin sei ein erheblicher Mehraufwand erforderlich gewesen. Aus dem Schlussbericht zum Verfahren A. & Sch. GmbH ergebe sich, dass die von der Klägerin zugrunde gelegte Teilungsmasse von etwa € 117.000,00 nicht erreicht worden sei. Die Teilungsmasse habe nur € 70.717,11 betragen. Im Übrigen bleibe es bei den erstinstanzlichen Einwendungen. Im Verfahren H. sei der Schlussbericht bereits 2011 eingereicht worden, die Teilungsmasse habe nu r € 62.138,10 betragen. Auch ein Schadensersatzanspruch gehe ins Leere, es fehle ein substantiiert ermittelter Schadensbetrag sowie eine schuldhafte Vereitelungshandlung des Beklagten. Randnummer 111 Mit Schriftsatz vom 24.5.2012 hat der Beklagte erstmals die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt. Sein Arbeitsvertragspartner, die K. K. GbR, sei rechtlich nicht identisch mit der Klägerin, wovon er erst kürzlich erfahren habe. Die Klägerin firmiere heute unter „K." , nicht unter „K. GbR". Aus den vielen verschiedenen Gesellschaftsverträgen lasse sich nicht belegen, dass die Klägerin die unmittelbare Rechtsnachfolgerin der Arbeitsvertragspartnerin des Beklagten, der „K. GbR K." sei. Insbesondere aus dem Gesellschaftsvertrag vom 16.10.2005 ergebe sich, dass eine neue, mit der „K. GbR K." nicht identische neue Gesellschaft gegründet worden sei. Es gebe keine vollständige Identität der Gesellschafter und es gebe auch an keiner Stelle den Hinweis, dass die Gesellschaft fortgeführt werden solle. Er bestreite, dass seine Vertragspartnerin eine Rechtsnachfolgerin der unter dem
  53. oder 22.1.2003 gegründeten „K. GbR K." (Anl. BB2) sei. Aufgrund der hohen Fluktuation im Gesellschafterbestand der „K. GbR K." während der Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses - so sei Dr. L. zum 30.9.2002 als Gesellschafter ausgeschieden - dürfte die seinerzeit vertragsschließende Gesellschaft nach § 736 Abs. 1 BGB aufgelöst worden sein, da es keine gesellschaftsrechtliche Fortsetzungsklausel gegeben habe. Soweit die Klägerin vorträgt, sie selber sei mit Gesellschaftsvertrag vom 20.1.1994 gegründet worden, könne das nicht zutreffen. Der Gesellschaftsvertrag betreffe eine "K. R. & Partner GbR", die im Gesellschafterbestand bis auf Herrn Dr. K. keinerlei Deckung mit den Gesellschaftern der Klägerin habe. Zudem enthalte der als Anlage BK 15 vorgelegte Gesellschaftsvertrag den Hinweis „In Abänderung der bisherigen Regelungen...", d.h. die Gesellschaft müsse schon vorher bestanden haben. Dass im nachfolgenden Dr. Kü., Dr. L., C. und N. in die Gesellschaft eingetreten worden sein sollen, bestreite er. Die Beklagte erwähne zudem die Sozietät „KP GbR K." nicht, die sich aus der Anlage BB1 ergebe. Durch die Fusion mit der Sozietät P., G. & Schn. habe die bis dahin bestehende GbR „K. R. & Partner" ihre eigene rechtliche Selbständigkeit verloren. Es sei davon auszugehen, dass sich mit Auflösung der „KP GbR K." die aus der ehemaligen Sozietät „K. R. & Partner" entstammenden Kollegen gesellschaftsrechtlich hätten neu gründen müssen, was unter dem 2.1.2002 erfolgt sei. Ausweislich der Anlage BB1 sei ab dem 2.1.2002 erstmalig die „K. GbR K." in Erscheinung getreten, der es an einer zumindest schriftlich fixierten gesellschaftsvertraglichen Grundlage fehle. Jedenfalls habe der Gesellschafter Dr. L. keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung unterzeichnet. Es fehle daher an einer Fortsetzungsklausel mit der Folge, dass diese Gesellschaft durch das Ausscheiden der Gesellschafter Dr. J., Dr. Kü., C. sowie Dr. L. aufgelöst worden sei. Mit der ersten „K. GbR K." habe der Beklagte am 19.7.2002 seinen Arbeitsvertrag geschlossen. Nachdem 2002 die Gesellschafter Dr. J., Dr. Kü., C. sowie Dr. L. ausgeschieden seien, hätten Herr Rechtsanwalt Dr. K., Dr. B. und Herr N. mit Gesellschaftsvertrag vom 22.1.2003 (Anl. BB2) die zweite „K. GbR K." gegründet. Eine Bezugnahme auf bisherige Gesellschaftsverträge finde sich hier - im Gegensatz zum Vertrag aus dem Jahr 1995 (Anl. BK 15) - nicht. Das widerlege, dass nur eine Neuordnung habe erfolgen sollen. Für eine Nichtfortsetzung der Gesellschaft habe es aufgrund des Ausscheidens von Dr. J. auch Gründe gegeben, nämlich Abfindungsansprüche in 7-stelliger Höhe. Durch eine Neugründung habe die neue Gesellschaft nicht mit Altverbindlichkeiten belastet werden sollen. Soll es einen Betriebsübergang seines Arbeitsvertrags auf die neue „K. GbR K." gegeben haben, so widerspreche er einem solchen. Auch die Anfang 2003 gegründete dritte „K. GbR K." sei mit der Klägerin nicht identisch. Randnummer 112 Mit Gesellschaftsvertrag vom 16.10.2005 sei eine weitere Sozietät unter der Firma „K. GbR K." gegründet worden. Auch dieser Vertrag enthalte keinerlei Bezugnahme auf eine bestehende Gesellschaft. Vielmehr ergebe sich Ziffer
  54. c) des Vertrags - vom Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz vom 28.3.2013 (Anl. BB 6, Bl. 775 ff d.A.) -, dass es an einer Identität der Klägerin mit der „K. GbR K." fehle. Auch werde deutlich, dass die „KP GbR" nicht nur eine „reine Außengesellschaft" gewesen sei. Ebenso falle auf, dass die vorgenannten Vertragsklausel des Vertrags vom 16.10.2005 weder die mit Urkunde vom 2.1.2002 umfirmierte „K. GbR K." noch die am 2.1.2003 gegründete „K. GbR K." erwähne. Dass am 16.10.2005 eine mit der bis dahin bestehenden „K. GbR K." nicht identische Gesellschaft gegründet worden sei, ergebe sich zudem aus einer „Ergänzung zum Gesellschafterbeschluss zu § 14 (Ergebnisbeteiligung) des Gesellschaftsvertrags vom 16.10.2005 - Gewerbesteuer" vom 16.10.2005 (Anl. BB 7, Bl. 809 d.A.). Aus dieser Vereinbarung lasse sich entnehmen, dass es eine Alt-GbR gegeben habe, was gegen eine Rechtsidentität spreche. Randnummer 113 Ebenso sei auch die am 17.1.2009 gegründete Gesellschaft (Anl. BB 5, Bl. 394 d.A.) nicht mit der unter der Bezeichnung „K. GbR K." geführten Sozietät identisch. Auch hier fehle es an einem Fortsetzungshinweis in dem Gesellschaftsvertrag. Nicht dargelegt sei zudem, wie die nunmehrigen Gesellschafter Sch2, Rü. und Dr. W. der „K. GbR K." beigetreten seien. Ausweislich § 4 Ziff. 2, 3 a) des Vertrags vom 17.1.2009 hätte der Zusammenschluss mit der K. GbR D. der Zustimmung der Gesellschafterversammlung sowie des Sozietätsausschusses bedurft. Das Vorliegen entsprechender Beschlüsse bestreite er. Auch sei nicht nachvollziehbar, woher die K. GbR D. stamme, wiesen doch die Satzungen vom 22.1.2003 und vom 16.10.2005 einen Standort D. aus. Für die Behörden habe sich die Auswechslung nicht sichtbar vollzogen, weshalb es bei den gleichen Betriebs- und Steuernummern geblieben sei. Der Hinweis der Klägerin, bei einer Neugründung habe es diverser Übertragungsakte bedurft, überzeuge deshalb nicht, weil eine nicht offen kommunizierte „Auswechslung" der Gesellschaften verborgen geblieben sei. Randnummer 114 Soweit die Klägerin nunmehr eine Vereinbarung vom 20.12.2000 (Anl. BK 29, Bl. 837 d.A.) vorlege, die ihrer Darlegung nach von den am 20.12.2000 existierenden Gesellschaftern abgeschlossen worden sein soll, sei zu berücksichtigen, dass seit dem 1.5.2000 auch Dr. L. Gesellschafter der bis dahin wohl bestehenden Sozietät „K. R. & Partner" gewesen sei. Dieser habe die Vereinbarung vom 20.12.2000 aber nicht unterzeichnet. Man könne der vorgenannten Anlage auch nicht entnehmen, dass die damalige Sozietät im Nachgang nicht im Wege der Kanzleizusammenführung aufgelöst worden sei. Die Anlage BK 31 (Bl. 841 d.A.) lasse den klaren Rückschluss auf eine selbständige neue Gesellschaft zu. Es liege nicht eine bloße Außengesellschaft vor. Unter § 2 sei ausdrücklich geregelt, dass jeder Sozius berechtigt und verpflichtet sei, Mandate im Namen und für Rechnung der Sozietät anzunehmen. Die Honorare würden für Rechnung der Sozietät vereinnahmt. Daraus folge selbstverständlich die Bildung eines Gesamthandvermögens. Es sei eine neue selbständige Sozietät entstanden und mit deren Auflösung habe die Grundlage für die neue Kooperation der unter dem Namen „K. GbR K." ab dem 1.1.2002 definiert werden müssen. Randnummer 115 Mit Schriftsatz vom 3.2.2014 trägt der Beklagte zu den Abarbeitungsständen - nach dem Hinweisbeschluss vom 24.10.2013 (Bl. 1225 d.A.) - wie folgt vor: Randnummer 116 Bezüglich des Verfahrens N. GmbH habe die Teilungsmasse per 30.6.2006 nur € 137.000,00 betragen. Dem angesetzten Zuschlag von 50 % für den Abschluss eines Vergleichs sei zu widersprechen. Wesentliche Tätigkeit sei nicht der Abschluss des Vergleichs gewesen, sondern die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Vergleich. Hier habe der Schwerpunkt gelegen, da die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen über Jahre begleitet worden sei. Zudem sei der ursprüngliche Vergleich durch einen weiteren Vergleich im Jahr 2010 ersetzt worden. Der Abarbeitungsstand per 31.8.2006 von 80 % sei nicht zutreffend. Das Verfahren sei bis heute nicht abgeschlossen. Er habe ein sehr kleinteiliges Motorenlager zu verwerten gehabt und es habe erhebliche Auseinandersetzungen im Hinblick auf die Veräußerung einer Immobilie und Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags gegeben. Sein Dokumentensystem weise darüber hinaus aus, dass er über 200 Dokumente nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin erstellt habe (Anl. BB 10, Bl. 1247 ff d.A.). Der Abarbeitungsstand bei seinem Ausscheiden habe maximal 20 % betragen. Randnummer 117 Im Verfahren H. B. & Sch. GmbH habe noch keine Teilungsmasse vorgelegen. Einziger Massegegenstand sei eine Stammkapitalerbringung gewesen. Schlussendlich habe er € 6.500 im Wege einer vergleichsweisen Regelung mit dem Gesellschafter Sch. einbringen können nach zähen, zeitaufwändigen Verhandlungen. Berechnungsgrundlage für die Vergütung könne demnach nur die Summe von € 6.500 sein. Der Abarbeitungsstand bei Ausscheiden habe max. 20 %, da noch kein Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder irgendwelche Zahlungen vereinnahmt worden seien. Zudem hätten bei seinem Ausscheiden erst 2 Zwischenberichte vorgelegen, 7 weitere seien gefolgt (s. BB 11, Bl. 1254 f. d.A.). Randnummer 118 In dem Insolvenzverfahren B. & Sch. GmbH & Co.KG habe die Teilungsmasse bei seinem Ausscheiden nur € 27.000,00 betragen, was vorliegend maßgeblich sei. Der Abarbeitungsstand habe auch nicht 60 % betragen. Das Verfahren habe nach seinem Ausscheiden noch 41 Monate gedauert (im Vergleich zu 14 Monaten vorher). Es hätten noch Ansprüche nach § 93 InsO geprüft werden müssen. Auch die Anfechtungsermittlung und Verfolgung von Anfechtungsansprüchen sei noch nicht vollzogen gewesen. Zudem habe er noch steuerliche Angelegenheiten bearbeiten müssen. Der Forderungseinzug habe im Hinblick auf eine Vielzahl kleinteiliger Forderungen erheblichen Aufwands bedurft. Auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschafter Sch. und B. seien zu prüfen und zu verfolgen gewesen. Der Abarbeitungsstand habe max. 20 % betragen. Das Verfahren sei auch nicht zuschlagsfähig, es sei nur die Regelvergütung anzusetzen. Randnummer 119 Die Teilungsmasse in dem Verfahren K. habe bei seinem Ausscheiden nur € 43.269,39 (Kontostand) betragen. Ein Zuschlag von 10 % für mögliche Erschwernisse einer Bauinsolvenz sei nicht berücksichtigungsfähig. Diese seien bereits abgegolten worden mit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Nach der Verfahrenseröffnung seien keine Erschwernisse mehr vorhanden gewesen. Der Abarbeitungsstand habe nicht 70 % betragen. Nach seinem Ausscheiden seien noch folgende Angelegenheiten zu erledigen gewesen: der Forderungseinzug, Verwertung eines Grundstücks, erhebliche Anfechtungsansprüche gegen diverse Anfechtungsgegner, steuerrechtliche Angelegenheiten und im Rahmen der Bauinsolvenz abzuarbeitende Sicherheitseinbehalte. Der Schlussbericht sei erst 40 Monate nach seinem Ausscheiden erstellt worden, ferner 138 Dokumente, die sehr intensive Bearbeitungsvorgänge belegen (BB 12, Bl. 1256 d.A.). Der Abarbeitungsstand habe nur 20 % betragen. Randnummer 120 In dem Insolvenzverfahren M. habe die Teilungsmasse bei seinem Ausscheiden nur € 9.200,00 betragen. Nur diese Summe sei im August 2006 realisiert gewesen. Es habe auch kein Abarbeitungsstand von 70 % vorgelegen. Die Vermögenswerte seien größtenteils noch nicht verwertet gewesen, was daraus folge, dass nur € 9.200,00 bis zu seinem Ausscheiden realisiert gewesen seien, wohingegen weitere € 13.000,00 gefolgt seien. Das Verfahren sei erst mit Wirkung zum 21.4.2009 aufgehoben worden. Diese Laufzeit spreche gegen einen Abarbeitungsstand von 70%. In seinem EDV-System seien nach seinem Ausscheiden 130 zum Teil sehr intensive Bearbeitungsvorgänge hinterlegt (Anl. BB 13, Bl. 1261 ff d.A.). Richtig sei ein Abarbeitungsstand von max. 20%. Randnummer 121 Zum Verfahren J. D. GmbH sei anzumerken, dass in die Teilungsmasse von € 48.000,00 nicht zusätzlich die von der Klägerin nur prognostizierten Ansprüche einfließen dürften, die erst durch Tätigwerden des Beklagten nach dessen Ausscheiden realisiert worden seien. Zudem habe der Abarbeitungsstand Ende August 2006 nicht bei 60 % gelegen. Das Verfahren sei erst zum 10.12.2009 beendet gewesen. Er habe nach seinem Ausscheiden noch 5 Zwischenberichte beim Gericht eingereicht, wohingegen bis zu seinem Ausscheiden nur 1 Zwischenbericht gefertigt worden sei, was sich aus der Dokumentenübersicht ergebe (Anl. BB 14, Bl. 1265 f.). Noch zu erledigen seien u.a. gewesen: der Forderungseinzug, die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen, die Aufdeckung von Anfechtungsansprüchen, die Prüfung von gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen für die Mitarbeiter, die Einforderung bzw. Nachforschung zur Erbringung des Stammkapitals, die Pflege der Insolvenztabelle, die Erklärung von Umsatzsteuer, die Abgabe von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen und eine Vielzahl weiterer Maßnahmen. Der Abarbeitungsstand habe max. 25 % betragen. Randnummer 122 Im Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Beklagten habe die Teilungsmasse in dem Verfahren A. & Sch. GmbH nur € 13.000,00 betragen. € 117.000,00 seien nie realisiert worden. Spätere Erträge aus einem Vergleich mit dem Auftraggeber der Schuldnerin hätten ausgebucht werden müssen, was sich aus dem Kontoauszug vom 29.9.2006 ergebe (Anl. BB 14 a, Bl. 1268). Der Zuschlag von 20 % für Bauinsolvenzen und Verhandlungen eines Insolvenzplans könne nicht angesetzt werden. Falsch sei, dass die Bauinsolvenz schon in der vorläufigen Insolvenzverwaltung abgerechnet worden sei. Die möglicherweise durchgeführten Verhandlungen zur Durchführung eines InsO-Plans seien nicht zum Abschluss gebracht worden und aufgrund der Bedeutung für das Verfahren nicht zuschlagsfähig. Insofern könne nur die Regelvergütung geltend gemacht werden. Der Abarbeitungsstand von 30 % sei zu hoch, er habe max. 10 % betragen, da das Verfahren bis heute nicht abgeschlossen sei. Er habe nach seinem Ausscheiden noch Arbeitnehmerangelegenheiten bearbeiten müssen, Verhandlungen mit den Gesellschaftern über eine Geschäftsführerhaftung führen und einen entsprechenden Vergleich schließen müssen. Ferner habe er Verhandlungen zur Abgeltung/Einziehung von Sicherungsrechten führen und Klage erheben müssen gegen einen Auftraggeber der Schuldnerin, der seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungswidrig nicht nachgekommen sei. Auch buchhalterische und handelsrechtliche Tätigkeiten hätten vorgenommen sowie Anfechtungsansprüche aufgedeckt und verfolgt werden müssen. Randnummer 123 In dem Verfahren H. m habe die Teilungsmasse nicht € 117.000,00 betragen. Diese sei im Ergebnis auch nicht erzielt worden. Bei seinem Ausscheiden habe die Teilungsmasse nur bei € 10.000,00 gelegen. Der Abarbeitungsstand sei mit 20 % zu hoch angesetzt. Die Gesamtverfahrensdauer habe 75 Monate betragen, so dass nach 5 Monaten nicht schon 20 % abgearbeitet gewesen sein können. Nach seinem Ausscheiden habe er in großem Umfang Arbeitnehmerangelegenheiten abwickeln, steuerrechtliche Fragestellungen bearbeiten, Anfechtungsansprüche aufdecken, ermitteln und verfolgen, Aus- und Absonderungsrechte prüfen und das Berichtswesen gegenüber dem Gericht pflegen müssen. Hierzu verweise er auf die Dokumentenübersicht (Anl. BB 16, Bl. 1275 ff d.A.). Zudem habe er Mehraufwand aufgrund des Umstandes gehabt, dass der Schuldner zwischendurch verschollen gewesen sei. Bei seinem Ausscheiden habe der Abarbeitungsstand max. 10 % betragen. Randnummer 124 Die von der Klägerin angesetzte Teilungsmasse € 62.000 in dem Verfahren Si. sei nicht zu beanstanden, aber der Abarbeitungsstand sei mit 50 % zu hoch angesetzt. Das Verfahren sei erst zum 11.8.2010 aufgehoben worden. Der Großteil der Verfahrensbearbeitung sei erst nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin erfolgt. Er habe das übliche Berichtswesen wahrgenommen (7 weitere Berichte beim Gericht eingereicht) und Anfechtungsansprüche geprüft und verfolgt, Arbeitnehmerangelegenheiten bearbeitet, insbes. 2 Klagen gegen frühere Arbeitnehmer geführt. Er habe steuerrechtliche Angelegenheiten vornehmen müssen. Auch der Forderungseinzug sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Zudem sei die Frage der Veräußerung eines Erbbaurechts zu bearbeiten gewesen. Der Abarbeitungsstand habe max. 20 % betragen. Randnummer 125 Der Sachvortrag der Klägerin zu den 20 Kleinverfahren sei zu pauschal. Sie behaupte lediglich, dass der Abarbeitungsstand bei seinem Ausscheiden 50 % betragen habe. Randnummer 126 Die Klägerin erwidert im Hinblick auf die Berufung des Beklagten, sie habe anhand der ihr bis zum Ausscheiden des Beklagten zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen den prozentualen Anteil der Bearbeitung (Abarbeitungsstand) ermittelt. Eine konkretere Darlegung sei ihr nicht möglich und abzuverlangen gewesen. Sämtliche Umstände einer anderen Beurteilung seien nur dem Beklagten bekannt. Er habe diesbezüglich jedoch nicht substantiiert vorgetragen, sondern die für jedes Verfahren begründeten Abarbeitungsstände pauschal bestritten und seinerseits nicht nachvollziehbare Abarbeitungsstände behauptet. Ihn treffe aber die sekundäre Darlegungs- und Beweislast, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Tatsachen aus seiner Wahrnehmungssphäre stammten. Da er das nicht getan habe, habe das Arbeitsgericht zu Recht die pauschalen Darlegungen des Beklagten als unsubstantiiert bewertet und den Vortrag der Klägerin nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden behandelt. Soweit der Beklagte darauf hinweise, die Klägerin hätte ihn nicht zur zeitlichen Dokumentation angewiesen, sei festzustellen, dass eine solche Anweisung den Zeitaufwand nach dem Ausscheiden des Beklagten nicht umfasst hätte. Vorsorglich weise die Klägerin auf ihr Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die tatsächlichen Abarbeitungsstände hin. Die von dem Beklagten abweichend dargelegten Teilungsmassen (A. & Sch. GmbH; H.) möge der Beklagte durch Vorlage der Schlussberichte belegen. Die Berufung des Beklagten sei unbegründet. Randnummer 127 Zur Frage ihrer Aktivlegitimation trägt die Klägerin vor, sie sei identisch mit der „K. GbR K." und auch mit der „K. R. & Partner GbR". Sie sei mit Gesellschaftsvertrag vom 20.1.1994 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „K. R. & Partner" gegründet worden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Beklagten am 19.7.2002 habe sie unter dem Namen „K. GbR K." firmiert und aus den Gesellschaftern Herr Rechtsanwalt Dr. K., Dr. L., C. und N. bestanden. Der Austritt der Gesellschafter Staudinger, R., J. und Kü. sei aufgrund der Fortsetzungsklausel nicht mit einer Auflösung der Gesellschaft verbunden gewesen. Auch das Ausscheiden von Dr. L. habe nicht zur Auflösung der Gesellschaft geführt, weil auch hier die Fortsetzungsklausel des Gesellschaftsvertrags vom 20.1.1994 gegolten habe. Zudem folge der Fortbestand der Gesellschaft aus der Vereinbarung mit Dr. L. vom 16.9.2002 (Anl. BK 19, Bl. 516 d.A.). Mit Gesellschaftsvertrag vom 2.1.2003 sei entgegen der Behauptung des Beklagten keine Neugründung einer „K. GbR K." erfolgt. Es habe nur eine Neufassung des bis dahin seit 1994 bestehenden Gesellschaftsvertrags stattgefunden, nachdem ab dem 1.1.2003 Frau Dr. B. Gesellschafterin der Klägerin geworden sei. Auch am 16.10.2005 sei lediglich der Gesellschaftsvertrag neu gefasst worden, nachdem Herr Dr. D. Gesellschafter geworden sei. Dass die bestehende Gesellschaft fortgesetzt worden sei, sei für alle selbstverständlich gewesen. Auf eine ausdrückliche Erwähnung sei deshalb verzichtet worden. Eine Auflösung oder Liquidation einer Gesellschaft mit der Bezeichnung „K. GbR K." sei nicht erfolgt und sei auch nie beabsichtigt gewesen. Auch die Vertragsgestaltung zeige, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft gewollt gewesen sei. Die §§ 20 bis 23 der Verträge von 2003 und 2005 seien nahezu identisch. Bei Neugründung einer Gesellschaft in 2003/2005 wären die Übertragung von Eigentum (z.B. Büromöbel, EDV) und die Änderung von Verträgen (z.B. Mietverträge) erforderlich gewesen. Ebenso wären die Arbeitsverhältnisse von einem Betriebsübergang betroffen gewesen. All das sei aber nicht der Fall gewesen. Gleiches gelte für das Jahr
  55. Auch unter steuerlichen Gesichtspunkten wäre mit der Neugründung die Übertragung des Praxiswertes und Mandantenstamms verbunden gewesen, die mit dem erheblichen Risiko einer Aufdeckung der sog. stillen Reserven, also einer erheblichen steuerlichen Belastung verbunden gewesen wäre. Das habe man vermeiden wollen. Ab dem 23.10.2005 sei Herr La. und am 2.11.2005 Herr Jo. Gesellschafter geworden. Beide hätten mit einer Paraphierung jeder einzelnen Seite und Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags vom 16.10.2005 dem Vertrag zugestimmt. Auch nach der Beendigung des Anstellungsvertrags mit dem Beklagten sei die Gesellschaft der Klägerin nicht aufgelöst worden, ebenso habe es keine Neugründung einer unter dem Namen „K." firmierenden Gesellschaft gegeben. Am 30.9.2007 sei Herr Jo. als Gesellschafter ausgeschieden. Am 17.1.2009 sei keine Neugründung erfolgt, sondern die Gesellschafter der Klägerin hätten eine Kapitalerhöhung beschlossen und die Einbringung der Geschäftsanteile der Gesellschafter Herr Rechtsanwalt Dr. K. und Dr. D. an der „K. GbR D." in die Klägerin. Rechtliche Folge hiervon sei gewesen, dass die „K. GbR D." mit Wirkung zum 1.1.2009 im Wege der Anwachsung gemäß Beschluss vom 17.1.2009 auf die K. GbR K. verschmolzen worden sei. Die maßgeblichen Beschlüsse hierfür seien vorgelegt worden (Anl. BK 23 bis 25, Bl. 541 ff d.A.). Hierüber seien die Mitarbeiter beider Gesellschaften mit Schreiben vom 28.1.2009 in Kenntnis gesetzt worden (Anl. BK 11, Bl. 332 d.A.). Ebenfalls am 17.1.2009 seien die Rechte und Pflichten der Gesellschafter durch Neufassung des Gesellschaftsvertrags aktualisiert worden. Außerdem sei festgelegt worden, dass die Gesellschaft die Bezeichnung „K." trage. Zudem enthalte die Neufassung vom 17.1.2009 in §§ 20 bis 22 Fortsetzungsklauseln (Anl. BB 5, Bl. 394 ff d.A.). Auch sei dargelegt worden, dass die Gesellschafter Sch2, Rü. und Dr. W. den Gesellschaftsvertrag vom 17.1.2009 unterzeichnet hätten (Anl. BB5). Dass es sich bei der K. GbR K. und der K. GbR um eine identische Gesellschaft handele, belege die Betriebsnummer, die gem. § 28 a SGB IV von der Agentur für Arbeit zugeteilt werde. Diese sei für die K. GbR K. und die K. GbR betreffend den Berliner Standort identisch („..."; Anl. BK 12, BK 13 An- und Abmeldung des Beklagten; Anl. BK 14, Anmeldung zur Sozialversicherung vom 18.6.2012; Bl. 331 ff d.A.). Auch die gleiche Steuernummer der Klägerin während der Anstellung des Beklagten bis heute (.../.../...) belege, dass es sich trotz der Namensänderung um eine Gesellschaft handele. Zudem sei zu beachten, dass die Fortsetzung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts beim Ausscheiden oder Wechsel von Gesellschaftern heute der übliche Fall sei. Für die Fortsetzung der Gesellschaft spreche auch, dass Herr Dr. M., der die Änderungen der Gesellschaftsverträge vorgenommen habe, zu keinem Zeitpunkt den Auftrag erhalten habe, einen Vertrag für eine Neugründung der Klägerin vorzubereiten (Anl. BK 27, Bl. 624 d.A.). Die Gesellschafter hätten bei Unterzeichnung der Verträge in 2003, 2005 und 2009 stets den Willen gehabt, die bestehende Gesellschaft mit verändertem Gesellschafterbestand und teilweise abgeänderten Regelungen fortzusetzen. Es habe zu keiner Zeit eine Beendigung bzw. Liquidation der Gesellschaft gegeben. Das folge aus einem Schreiben der Leiterin des Rechnungswesens der Klägerin vom 22.11.2012 (Anl. BK 28, Bl. 627 d.A.). Die Abfindungsansprüche von Dr. J. seien kein Grund für eine Neugründung gewesen. Auch die Klägerin habe Zahlungsansprüche in 7stelliger Höhe gehabt, die sie im Rahmen eines Vergleichs auch habe realisieren können. Nach den Behauptungen des Beklagten habe es drei GbRs parallel nebeneinander gegeben. Ein nachvollziehbarer Zweck hierfür sei nicht ersichtlich. Es habe stets auch nur eine Buchhaltung und nur Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die Gesellschafter der Klägerin gegeben und nicht für irgendwelche nicht existente Parallelgesellschaften. Die als Anlage BB4 vorgelegte Vereinbarung habe mit dem gesellschaftsrechtlichen Bestand der Klägerin überhaupt nichts zu tun. Es handele sich hier um die Vereinbarung einer Außensozietät zur Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung gem. § 8 BORA. Zu Marketingzwecken hätten nicht nur die Gesellschafter auf dem Briefkopf, sondern auch die bei ihr angestellten Anwälte benannt werden sollen. Die Klägerin selbst sei nicht Partei der Vereinbarung gewesen. Die Vereinbarung habe zudem keine Fortsetzungsklausel enthalten und sei mit Ausscheiden bereits einer der unterzeichnenden Personen, Herrn Ha. im Jahr 2004, erloschen. Die KP (siehe Anl. BB1, Bl. 377 d.A.) habe mit der Klägerin gesellschaftsrechtlich nichts zu tun. Sie habe unabhängig von der Klägerin bestanden. Die Herren P., Dr. G. und Schn. seien zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der Klägerin gewesen. Es sei eine Fusion zwischen „K., R. & Partner" und der Sozietät „P., G. & Schn." geplant gewesen. Diese Fusion sei aber gesellschaftsrechtlich nicht vollzogen worden. Über einen gemeinsamen Außenauftritt unter der Bezeichnung „K. P." sei man nicht hinausgekommen. Daher spreche die Vereinbarung in der Anlage BB 1 auch nur von der beendeten Zusammenarbeit mit der Sozietät „P., G. & Schn.". Ein solcher Zusammenschluss unter einem gemeinsamen Außenauftritt sei rechtlich auch zulässig. Zum 31.1.2001 habe der gemeinsame Außenauftritt wieder geendet. Im Zeitraum 20.12.2000 bis zum 2.1.2002 habe die Klägerin unter dem Namen „KP GbR K." firmiert. Rechtliche Grundlage sei der Gesellschaftsvertrag vom 10.1.1994 gewesen. Insoweit werde auf eine Vereinbarung vom 20.12.2000 Bezug genommen (Anl. BK 29, Bl. 837 d.A.). Hintergrund sei der beabsichtigte gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mit der Sozietät „P., G. & Schn." gewesen. Nachdem dieser Zusammenschluss nicht realisiert worden sei, sei am 2.1.2002 (Anl. BB1) beschlossen worden, ab sofort wieder unter den Namen „K. GbR K." zu firmieren. Diese Vereinbarung sei insgesamt ein Indiz für die Rechtsidentität der „K., R. & Partner" mit der „KP GbR K." und der „K. GbR K.". Auch die Vereinbarung über die Aufnahme des Gesellschafters N. vom 20.9./23.9.2001 (Anl. BK 30, Bl. 838 d.A.) zeige, dass es keine gemeinsame GbR mit der Sozietät „P., G. & Schn." gegeben habe, da deren Gesellschafter in der Vereinbarung nicht mit aufgeführt seien. Zur „KP GbR" existiere lediglich die Vereinbarung über eine überörtliche reine Außensozietät vom 15.12.2000, die mit Wirkung zum 31.12.2001 aufgehoben worden sei (Anl. BK 31 und 32, Bl. 841 ff d.A.). Gesamthandsvermögen sei nicht gebildet worden. Zweck sei nur die werbende Außendarstellung gewesen. Zu § 25 Ziff. 5c) im Gesellschaftsvertrag vom 16.10.2005 sei anzumerken, dass nicht die Rede von Rechtsvorgängern sei, auch sei eine „KP GbR" nicht aufgeführt, sondern nur die „KP GbR K.". Durch die Regelung soll zugunsten der Partner berücksichtigt werden, wenn sie schon vor ihrer Zusammenarbeit mit der Klägerin von bestimmten Gerichten zu Verwaltern bestellt worden seien, sei es vor ihrer Tätigkeit bei einer selbständigen Einheit, die in die Klägerin eingebracht worden sei (das betreffe die Einzelkanzlei K. und die Kanzlei B. - hierauf beziehe sich der Begriff „Vorgänger") oder vor ihrer Tätigkeit bei der Klägerin, auch soweit diese unter einem anderen Namen firmiert habe (nämlich unter „K. & R.", „K., R. & Partner" oder „KP GbR K." - hierauf beziehe sich der Begriff „Gesellschaft"). Die Bezeichnung „K. GbR K." fehle in der Aufzählung, weil sich der Name der Klägerin seit dem 2.1.2002 nicht mehr verändert habe. Eine Aufzählung habe sich hier erübrigt. Die Formulierung „Alt-GbR" in der Ergänzung zum Gesellschafterbeschluss zu § 14 des Gesellschaftsvertrags vom 16.10.2005 habe rein steuerrechtliche Hintergründe. Ihren Ursprung habe sie in dem am 2.1.2003 zwischen der Klägerin und Frau Dr. B. geschlossenen Einbringungsvertrag (Anl. BK 33, Bl. 849 d.A.). Der steuerrechtliche Hintergrund der Formulierung „Alt-GbR" finde sich dort bereits in der Präambel. Die vertragliche Formulierung trage der Tatsache Rechnung, dass das Ertragssteuerrecht für steuerliche Zwecke bei Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft die Entstehung einer neuen (vergrößerten) Gesellschaft fingiere. Das ändere aber nichts an dem Umstand, dass die tatsächlich die alte GbR fortbestehe. In diesem Zusammenhang sei auch Ziff. 4 des Einbringungsvertrags zu verstehen, dessen Regelung überflüssig gewesen wäre, wäre eine neue Gesellschaft gegründet worden. Im Beschluss vom 16.10.2005 habe man nur die Terminologie „AltGbR" im steuerlichen Sinne aus dem Einbringungsvertrag aufgegriffen und wieder verwendet. Zweck der Regelung sei gewesen, die 2005 neu eingetretenen Gesellschafter nicht mit Steuerschulden für die Zeit vor 2005 zu belasten. Diese Regelung sei ein weiteres Indiz für eine Rechtsidentität und Kontinuität der Klägerin und spreche eindeutig gegen eine Neugründung der Gesellschaft im Jahr
  56. Wäre eine Neugründung erfolgt, dann wäre für die Gewerbesteuer aus den Jahren 2003, um die damals ein Prozess geführt worden sei, die neu gegründete GbR nicht haftbar gewesen. Auch die Beschlüsse vom 17.1.2009 (Anl. BK 23 und 24) zeigten eindeutig, dass jedenfalls 2009 keine neue Gesellschaft gegründet worden sei, denn dort heiße es in der jeweiligen Präambel: „

(1)die K. GbR K. (im Folgenden „die Gesellschaft") besteht gegenwärtig auf der Grundlage des unter dem 16.10.2005 unterzeichneten Gesellschaftsvertrags nebst dazu vereinbarten Nachträge und Ergänzungen." Darüber hinaus sei es bei Neugründung einer Gesellschaft üblich, den Beginn der Gesellschaft im Vertragskontext zu benennen, was bei den Verträgen aus den Jahren 2003, 2005 und 2009 nicht erfolgt sei. Die Gesellschafter der Klägerin hatten bei Unterzeichnung der Gesellschaftsverträge aus diesen Jahren den Willen, die bestehende Gesellschaft mit verändertem Gesellschafterbestand und teilweise geänderten Regelungen fortzusetzen. Randnummer 128 Zu den Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 3.2.2014 trägt die Klägerin vor, in dem vorläufigen Insolvenzverfahren A. & Sch. GmbH sei die Anl. BB 8 ohne Inhalt hinsichtlich der Frage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters. Maßgeblich sei das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt habe. Das seien vorliegend gemäß Vermögensübersicht vom 5.4.2006 € 131.994,41. Darauf basierend habe sie zu Recht die Vergütung berechnet. In dem vorläufigen Insolvenzverfahren Si. sei nunmehr der Vergütungsbeschluss vorgelegt worden, woraus sich eine Vergütung von € 12.851,78 (zzgl. MWSt) ergebe. Randnummer 129 Im Hinblick auf die 20 Kleinverfahren (Verfahren mit Mindestvergütung) sei zu Recht ein Abarbeitungsstand von 50 % angenommen worden. In allen Verfahren habe - was unstreitig ist - der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden, bevor der Beklagte bei der Klägerin ausgeschieden sei. Es habe größtenteils kein Vermögen oder nur ein bzw. wenige Massegegenstände gegeben, die zudem häufig bereits der Masse zugeführt worden seien, bevor der Beklagte ausgeschieden sei. Es habe nach seinem Ausscheiden nichts mehr oder nur noch wenig in den Kleinverfahren getan werden müssen. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Darstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3.3.2014 (dort S. 25 ff = Bl. 1353 ff d.A.). Randnummer 130 In dem Verfahren N. GmbH habe sie zu Recht eine Teilungsmasse von € 145.000,00 zugrunde gelegt. Per 30.6.2006 seien bereits € 137.407,23 realisiert worden und mit weiteren sicheren Einnahmen in Höhe von € 7.600,00 sei ausweislich des Zwischenberichts vom 3.2.2006 (Anl. K 14) zu rechnen gewesen. Schon der Abschluss des Vergleichs rechtfertige den Zuschlag. Der Zeitaufwand hierfür sei irrelevant, maßgeblich sei die mit dem Vergleich verbundene Massemehrung. Der Abarbeitungsstand sei richtig mit 80 % bewertet worden. Die Dauer des Verfahrens sei nicht maßgeblich, die „Musik" spiele in den ersten drei Monaten nach der Insolvenzeröffnung. Diese Phase fordere den Insolvenzverwalter mehr als alle übrigen. Die Anzahl der Dokumente lasse keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand zu. Sie könne zudem 360 Dokumente aus der Zeit vor dem 31.8.2006 entgegen halten (Anl. BK 42, Bl. 1366 d.A.). Uneinigkeiten über einen Grundstückskaufvertrag seien vor Ausscheiden des Beklagten schon erledigt gewesen. Es sei eine umfassende Vergleichsregelung bereits im April 2005 getroffen worden. Zur Verwertung des Motorenlagers fänden sich in der Dokumentenliste des Beklagten nur zwei Dokumente, die die Veräußerung des Motorenlagers in seiner Gesamtheit bestätigten. Es habe demnach keine kleinteilige aufwändige Verwertung gegeben. Beide Dokumente seien zudem im selben Jahr erstellt worden, was zeige, dass sich die Verwertung nicht über Jahre hingezogen habe. Dagegen gehe aus den Anlagen K 13 bis K 16 hervor, dass die Verwertung des Vermögens größtenteils vor dem 31.8.2006 abgeschlossen gewesen sei. 80% Abarbeitungsstand sei deshalb interessengerecht. Der Beklagte habe ausweislich der Anlage BB 10 am 16.10.2008 einen Vorschuss beantragt, der bewilligt worden sei, da am 20.11.2008 eine Kostenrechnung über den Vorschuss gestellt worden sei. Insofern sei eine Herausgabepflicht des geforderten Vergütungsanspruchs gegeben. Randnummer 131 In dem Verfahren H. B. & Sch. GmbH sei richtigerweise von einer Teilungsmasse von € 12.500,00 auszugehen. Sie bestreite, dass der Beklagte bei seiner Berechnung der Vergütung gegenüber dem Insolvenzgericht nur eine Teilungsmasse von € 6.500,00 angesetzt habe. Ein Vergütungsbeschluss sei nicht vorgelegt worden. Der Abarbeitungsstand habe mindestens 50 % betragen bei Ausscheiden des Beklagten. Den Anspruch gegen den Gesellschafter Sch. habe der Beklagte schon vor seinem Ausscheiden geltend gemacht und bereits einen Vergleich abgeschlossen, der auch schon zum Teil schon erfüllt gewesen sei (€ 1.400,00 seien bis zum Juli 2006 gezahlt worden, s. Zwischenbericht vom 11.7.2006, Anl. K 23 = Bl. 1027 ff d.A.). Es hätte auch bereits die Gläubigerversammlung sowie der Berichts- und Prüfungstermin stattgefunden. Nach dem Ausscheiden seien nur noch die restlichen Ratenzahlungen zu überwachen und Abschlussarbeiten durchzuführen gewesen. Diesen nachfolgenden geringen Abarbeitungsaufwand bestätige auch die Anl. BB 11, die nur 37 Dokumente enthalte, wohingegen bis zum Ausscheiden 57 Dokumente angefallen seien (vgl. BK 43, Bl. 1367 d.A.). Randnummer 132 Zur Teilungsmasse in dem Insolvenzverfahren B. und Sch. GmH & Co.KG sei anzumerken, dass sie zu Recht € 40.000 angesetzt und diese Summe als Berechnungsgrundlage genommen habe. Schon bei Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin seien € 32.000 realisiert gewesen, wie sich aus der Einnahmen-/Ausgabenrechnung vom 10.7.2006 ergebe (K 24, Bl. 1030 d.A.). Weitere sichere Einnahme in Höhe von € 2.000 wegen der ausstehenden Kommanditeinlage der Gesellschafter B. und Sch. seien vorhanden gewesen sowie von € 6.000 aus einer Werklohnklage (vgl. Anl. K 25, Bl. 1036 d.A.). Beides habe der Beklagte nicht bestritten. Der Zuschlag in Höhe von 15 % für Bauinsolvenz sei ebenfalls gerechtfertigt. Gegenteiliges könne der Beklagte durch Vorlage des Vergütungsbeschlusses belegen, dann nehme sie hiervon Abstand. Der Abarbeitungsstand habe 60% betrage, die Verfahrensdauer sei ohne Aussagekraft. Zudem hielten die Angaben des Klägers einer Prüfung nicht stand: Ansprüche nach § 93 InsO habe der Beklagte gem. Zwischenbericht vom 17.7.2006 (Anl. K 25, Bl. 1036 d.A.) schon vor seinem Ausscheiden ermittelt. Das einzige steuerliche Thema sei ebenfalls bereits vor seinem Ausscheiden geprüft gewesen (s. Zwischenbericht, Anl. K 25, Bl. 1034). Anhaltspunkte für anfechtungsrechtliche Ansprüche enthalte der letzte Zwischenbericht, der vor dem Ausscheiden erstellt worden sei, nicht. Daher bestreite die Klägerin das Tätigwerden insoweit. Die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seien vor dem Ausscheiden geprüft und geltend gemacht worden (s. Zwischenbericht vom 17.7.2006, dort S. 2 = Bl. 1034 d.A.). Sofern diese gerichtlich verfolgt worden seien, dann nicht durch den Beklagten, sondern einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt, der gesondert über die Insolvenzmasse abrechne. Die aufwändigen Arbeiten seien insgesamt vor dem Ausscheiden erledigt gewesen, so auch die Arbeitnehmerangelegenheiten. Das bewegliche Anlagevermögen sei bereits verwertet worden, der Berichts- und Prüfungstermin habe bereits stattgefunden. Der Aufwand des Beklagten habe sich auf den Abschluss des Forderungseinzugs und Erledigung Abschlussarbeiten beschränkt. Randnummer 133 In dem Insolvenzverfahren K. habe die Teilungsmasse gemäß Bekanntmachung vom 19.1.2010 (Anl. K 28) rund € 63.500,00. Ein Zuschlag in Höhe von 10 % u.a. wegen Abwicklung der vom Beklagten genannten Sicherheitseinbehalte sei gerechtfertigt. Der Beklagte möge durch Vorlage des Vergütungsbeschlusses belegen, dass kein Zuschlag gewährt worden sei, dann nehme sie hiervon Abstand. Die Behauptungen des Beklagten zum Abarbeitungsstand hielten einer Prüfung nicht stand: Gemäß dem Zwischenbericht 14.7.2006 (K 27, Bl. 1047
  1. ff)sei der Forderungseinzug schon vor dem Ausscheiden des Beklagten abgeschlossen gewesen. Gerichtlich verfolgt worden sei nur noch ein Anspruch gegen die FGG GmbH. Der Prozess sei aber dann von einem Rechtsanwalt geführt worden, der extra über die Masse abrechne. Nach dem Zwischenbericht vom 14.7.2006 seien auch keine steuerlichen Belange mehr zu erledigen gewesen. Die Sicherheitseinbehalte seien vor seinem Ausscheiden abgearbeitet gewesen. Von insgesamt € 24.209,48 hätten bis zum 12.1.2006 € 10.569,87 sowie € 10.491,08 realisiert werden könnten (s. Gutachten vom 20.5.2005, Anl. BK 44 = Bl. 1369; s. auch Zwischenberichte vom 12.1.2006 und vom 14.7.2006, Anl. K 27 und 28, Bl. 1052 ff d.A.). D.h. nach seinem Ausscheiden hätte ggf. noch der Versuch der Verwertung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück stattgefunden. Sie bestreite aber, dass hier Verwertungsbemühungen erfolgt seien, da Zweifel an Verwertbarkeit vorgelegen hätten. Die Prüfung von Anfechtungsansprüchen habe sich auf einen gegen die Ehefrau beschränkt, sei aber bereits vor dem Ausscheiden abgeschlossen gewesen (s. Zwischenberichte vom 12.1.2006 und vom 14.7.2006, Anl. K 26 und 27, Bl. 1052 ff d.A.). Auf dem Server der Klägerin befänden sich 143 Dokumente für die Zeit vor dem Ausscheiden des Beklagten. Die von dem Beklagten behaupteten Arbeiten seien demnach schon vor seinem Ausscheiden erledigt gewesen, so dass ein Abarbeitungsstand von 70 % realistisch sei. Randnummer 134 Zur Teilungsmasse in dem Insolvenzverfahren M. sei festzustellen, dass bei Ausscheiden des Beklagten die weiteren Einnahmen von € 13.000,00 sicher zu erwarten gewesen seien, was sich aus dem Zwischenbericht vom 24.4.2006 ergebe (Anl. K 29, Bl. 1055 ff d.A.). Zum Abarbeitungsstand habe der Beklagte nichts Konkretes zu der Zeit nach seinem Ausscheiden vorgetragen. Der Zwischenbericht vom 24.4.2006 ergebe, dass die Verwertung der technischen Anlage und Maschinen sowie der außergerichtliche Forderungseinzug abgeschlossen gewesen seien, die Versicherungen verwertet gewesen und das Guthaben bei den Banken/der Bausparkasse zur Insolvenzmasse gezogen worden seien. Allein die Laufzeit und die Dokumentenübersicht seien nicht aussagekräftig. Zudem beträfen alle Dokumente aus dem Zeitraum nach dem 21.4.2009 die Zeit nach der Verfahrensbeendigung, nämlich die Restschuldbefreiung, für die der Beklagte gesondert vergütet werde. Es verblieben 86 Dokumente, denen 192 Dateien bei der Klägerin gegenüber stünden (Anl. BK 46, Bl. 1372 d.A.). Randnummer 135 In dem Insolvenzverfahren J. D. GmbH gehe sie zu Recht von einer Teilungsmasse in Höhe von € 52.500,00 aus. Maßgeblich sei das verwaltete Vermögen, nicht die zum Zeitpunkt des Ausscheidens realisierte Teilungsmasse. Da zudem € 48.000,00 bei Ausscheiden des Beklagten bereits realisiert worden seien und weitere sichere Einnahmen aus Ansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer in Höhe von mindestens € 4.500,00 bevorgestanden hätten, seien € 52.500,00 anzusetzen. Zum Abarbeitungsstand sei anzumerken, dass die von dem Beklagten dargelegten Tätigkeiten nach seinem Ausscheiden anhand des Zwischenberichts vom 24.5.2006 (K 32, Bl. 1063 ff d.) widerlegt würden: Der Forderungseinzug von € 48.979,02 sei erledigt gewesen, es hätten nur noch etwa € 900,00 ausgestanden. Die Prüfung von Anfechtungsansprüchen sei abgeschlossen gewesen. Es hätte sich nur ein Anfechtungsanspruch gegen einen Geschäftsführer ergeben, der außergerichtlich bereits geltend gemacht worden sei. Die Prüfung gesellschaftsrechtlicher Forderungen sei ebenfalls abgeschlossen gewesen. Die Einforderung/Nachforschung zur Erbringung des Stammkapitals sei bereits gegenüber dem Gründungsgesellschafter sowie der Bank erfolgt. Die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen für Mitarbeiter sei ebenfalls erledigt gewesen. Die Erklärung der Umsatzsteuer und die Abgabe der Jahresabschlüsse seien bereits erfolgt, da der Berichts- und Prüfungstermin stattgefunden habe. Damit seien die Aufgaben im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldtabelle größtenteils erledigt gewesen. Allenfalls noch nachträglich angemeldete Forderungen, die nur in Ausnahmefällen auftreten würden, seien noch einzupflegen gewesen. Randnummer 136 Die Teilungsmasse in dem Verfahren H. sei mit € 117.000 korrekt angegeben. Der Beklagte lege nicht dar, welche Erträge nicht realisiert worden sein sollen. Der Abarbeitungsstand habe 20 % betragen, die Verfahrensdauer sei unmaßgeblich. Die Abwicklung von Arbeitnehmerangelegenheiten sei nicht erforderlich gewesen, denn laut Zwischenbericht vom 24.5.2006 (Anl. K 44 = dort s. 3 = Bl. 1115 d.A.) seien keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt gewesen. Die Behandlung steuerrechtlicher Fragen werde bestritten. Ferner habe der Beklagte gemäß Zwischenbericht vom 24.5.2006 schon vor seinem Ausscheiden Anfechtungsansprüche geltend gemacht und die Zahlung zugunsten der Masse realisiert (Anl. K 44, Bl. 1113 ff d.A.). Auch Aus- und Absonderungsrechte habe er gemäß dem vorgenannten Bericht bereits geprüft und das geleaste Fahrzeug zur Aussonderung bereitgestellt. Bankguthaben sei schon zur Masse gezogen, Vereinbarungen mit Mietern getroffen worden und der Berichts- und Prüfungstermin sei erledigt gewesen, so dass 20 % Abarbeitungsstand interessengerecht sei. Die Suche nach einem verschollenen Schuldner könne einen Zuschlag auslösen, sei aber nicht bei der Beurteilung des Abarbeitungsstands zu berücksichtigen. Randnummer 137 In dem Insolvenzverfahren Si. sei der Abarbeitungsstand mit 50 % zu bewerten. Das Verfahren habe am 11.8.2010 geendet, d.h. alle späteren Dokumente/Berichte beträfen die Restschuldbefreiung, nicht das Insolvenzverfahren. Damit verblieben 151 Dokumente des Beklagten, denen 217 Dokumente auf dem Server der Klägerin entgegen gehalten werden könnten (Anl. BK 48, Bl. 1374 d.A.). Die Arbeitnehmerangelegenheiten seien vor dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin abschließend bearbeitet gewesen, was sich aus dem Zwischenbericht vom 28.3.2006 (Anl. K 47, Bl. 1130 ff d.A.) ergäbe: alle Arbeitsverhältnisse seien bereits gekündigt gewesen, nur ein Arbeitnehmer habe Klage erhoben, diese aber am 31.3.2006 wieder zurückgenommen (Anl. BK 49, Bl. 1375 d.A.). Randnummer 138 Zwei Arbeitnehmer hätten außergerichtliche Forderungen gestellt, insoweit seien vor dem Ausscheiden des Beklagten Vergleiche abgeschlossen worden (Anl. BK 50, Bl. 1376 ff d.A.J. Auch der Forderungseinzug sei laut Zwischenbericht vom 28.3.2006 abgeschlossen gewesen, danach seien € 22.128,31 Neuforderungen und € 8.127,25 Altforderungen bereits realisiert worden (Anl. K 47, Bl. 1138 d.A.). Nach dem Ausscheiden des Beklagten seien ggf. noch vereinzelte Forderungen einzuziehen und das Erbbaurecht zu veräußern gewesen. Dem gegenüber stünden aber die vorerwähnten erledigten Tätigkeiten sowie: ein Vergleich mit dem Vermieter der gewerblich genutzten Räume, die abgeschlossene Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte, die abgeschlossene Vermögensverwertung (Verkauf der Betriebs- und Geschäftsausstattung, Verkauf des Fuhrparks, Einzug aller Bankguthaben) und der stattgefundene Berichts- und Prüfungstermin am 6.4.2006. Randnummer 139 In der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2013 ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen Dr. M. Auf den Inhalt der Beweisaufnahme gemäß Sitzungsprotokoll vom selben Tag wird Bezug genommen (Bl. 890 ff d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2013 ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Klägerin als Partei in Gestalt der Gesellschafterin Dr. B.. Auf den Inhalt der Beweisaufnahme gemäß Sitzungsprotokoll vom selben Tag wird Bezug genommen (Bl.1191 ff d.A.). Randnummer 140 Die Parteien hatten Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen (Bl. 909 ff d.A. sowie Bl. 1206/1330 ff d.A.). Auf den Inhalt dieser Stellungnahmen wird vollumfänglich Bezug genommen. Randnummer 141 Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 142 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet. Ihr stehen Herausgabeansprüche gegen den Beklagten in Form eines Zahlungsanspruchs in Höhe von insgesamt € 130.071,87 (inkl. MWSt) zu. Im Hinblick auf das Insolvenzverfahren A. & Sch. GmbH steht der Klägerin ein Abtretungsanspruch in Höhe vn € 9.300,00 zu. In Höhe von € 33.000,00 (zzgl. der MWSt) war die Klage unbegründet und die Berufung insoweit als unbegründet abzuweisen. Randnummer 143 Die Berufung des Beklagten war teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet zurückzuweisen. I. Randnummer 144 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, die des Beklagten nur teilweise. 1. Randnummer 145 Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet. 2. Randnummer 146 Die nach § 64 Abs. 2 lit.
  2. b)ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 147 Sie ist allerdings teilweise unzulässig, weil die Berufungsbegründung in Bezug auf zwei Streitgegenstände (Herausgabeansprüche aus den am 31.8.2006 bereits beendeten vorläufigen Insolvenzverfahren A. & Sch. GmbH in Höhe von € 11.500,00 (zzgl. MWSt) sowie Si. in Höhe von € 14.728,16 (zzgl. MWSt)) nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Der Beklagte setzt sich nicht in ausreichender Weise mit den tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts, auf die es seine klageabweisende Entscheidung gestützt hat, auseinander. Randnummer 148 Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar (BAG, 10.2.2005, 6 AZR 183/04, zit. nach iuris). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll (BAG, 28.5.2009, 2 AZR 223/08, zit. nach iuris). Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO Nr. 2 soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird (BAG, 15.3.2011, 9 AZR 813/09, zit. nach iuris). Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG, 6.3.2003, 2 AZR 596/01, zit. nach iuris). Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (BAG, 15.8.2002, 2 AZR 473/01, zit. nach iuris). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 10.2.2005, 6 AZR 183/04, zit. nach iuris). Nicht ausreichend ist es, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, 25.4.2007, 6 AZR 436/05, zit. nach iuris). Zwar muss der Rechtsmittelführer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung umfassend Stellung nehmen. Es ist ausreichend, jedoch auch erforderlich, wenn sich die Berufungsbegründung mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befasst und ihn in ausreichendem Maße behandelt, um ein angefochtenes Urteil in Frage zu stellen (BAG, 28.5.2009, 2 AZR 223/08, zit. nach iuris). Randnummer 149 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten im Streitfall in Bezug auf die beiden genannten Streitgegenstände (Herausgabeansprüche aus den am 31.8.2006 bereits beendeten vorläufigen Insolvenzverfahren A. & Sch. GmbH in Höhe von € 11.500,00 (zzgl. MWSt) sowie Si. in Höhe von € 14.728,16 (zzgl. MWSt)) nicht. Die Berufungsbegründungsschrift enthält keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts: Randnummer 150 Das Arbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung in Bezug auf die Herausgabeansprüche in den beiden zum 31.8.2006 beendeten vorläufigen Insolvenzverfahren A. & Sch. GmbH und Si. auf einen Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 2 BGB gestützt. Der Beklagte habe einen Vorteil erlangt, nämlich die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter, zu der er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin verpflichtet gewesen sei. Die beiden vorläufigen Insolvenzverfahren seien bei Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin bereits erledigt gewesen. Die Klägerin habe die Vergütung nachvollziehbar berechnet, die Vergütung sei auch festgesetzt und vom Beklagten der Masse entnommen worden. Dass u.U. nach Beendigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens noch Abwicklungsarbeiten anfallen, sei nicht maßgeblich. Diese Arbeiten fielen in die ebenfalls vergütungspflichtige Zeit der Tätigkeit des Beklagten als Insolvenzverwalter nach Abschluss des vorläufigen Verfahrens. Auch § 11 Abs. 2 InsVV stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Aus dem Vortrag der Parteien sei nicht ersichtlich, dass eine Abänderung der Vergütungsfestsetzung nach dieser Norm vorgenommen worden sei oder bevorstehe. Auch folge aus dieser Norm nicht, dass nur die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten bei der Klägerin realisierte Teilungsmasse bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sei. Maßgeblich sei vielmehr der Wert des verwalteten Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Dass sich hieraus ein anderer Betrag ergebe als der von der Klägerin errechnete Betrag, folge aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Randnummer 151 Die Berufungsbegründung des Beklagten enthält in Bezug auf die vorgenannten beiden Streitgegenstände keinerlei argumentative Auseinandersetzung mit der dargelegten Begründung des Arbeitsgerichts. Der Beklagte trägt im Rahmen seiner Berufung diesbezüglich nur vor, dass es bei den bereits mit Klagerwiderung vom 12.7.2010 unter II. geltend gemachten Einwänden verbleibe. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise der Beklagte vollständig auf den dortigen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe sich nicht ernsthaft mit der Argumentation des Beklagten auseinandergesetzt. Mit dem Verweis auf den erstinstanzlichen Sachvortrag genügt der Beklagte - wie dargelegt - nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäß begründete Berufung. Diese Bezugnahme ersetzt nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Arbeitsgericht sehr wohl mit den Argumenten des Beklagten aus seinem Schriftsatz vom 12.7.2010 auseinandergesetzt hat. Im Übrigen hätte der Beklagte aufzeigen müssen, welche Einwände gegen den ausgeurteilten Herausgabeanspruch in Bezug auf die Verfahren A. & Sch. GmbH und Si. das Arbeitsgericht übergangen und mit welchen Argumenten es sich nicht auseinandergesetzt haben soll und inwiefern sich hieraus eine andere Bewertung ergeben kann. Es werden weder Verfahrensrügen erhoben noch stellt der Beklagte die rechtlichen Folgerungen des Arbeitsgerichts konkret in Frage. Randnummer 152 Soweit im Schriftsatz vom 3.2.2014 zu diesen Verfahren erstmals näher vorgetragen wird, ist dieser Sachvortrag aufgrund der Unzulässigkeit der Berufung nicht mehr berücksichtigungsfähig, auch nicht nach § 67 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG. Unter den dort genannten Voraussetzungen können neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht werden. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger neue Tatsachen vorgetragen hat, setzt die Anwendung des § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG aber voraus, dass die eingelegte Berufung zulässig ist (BAG, 25.4.2007, 6 AZR 436/05; LAG Rheinland-Pfalz, 7.3.2013, 10 Sa 507/12; zit. nach iuris). Da das vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall ist, konnte der spätere Sachvortrag nicht mehr berücksichtigt werden. 3. Randnummer 153 Im Übrigen - betreffend die ausgeurteilten Herausgabeansprüche in den am 31.8.2006 noch nicht beendeten und vom Beklagten als Insolvenzverwalter betreuten Insolvenzverfahren - ist die Berufung des Beklagten gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet. II. Randnummer 154 Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, weil die Klage zulässig und überwiegend begründet ist. Der Klägerin stehen insgesamt Herausgabeansprüche in Bezug auf die von dem Beklagten vereinnahmten Vergütungsansprüche der von ihm als Arbeitnehmer der Klägerin bearbeiteten Insolvenzverfahren in Höhe von € 32.744,67 sowie € 97.327,20 (inkl. MWSt und zzgl. Zinsen) sowie ein Abtretungsanspruch in Höhe von € 9.300,00 zu. 1. Randnummer 155 Die Klage ist zulässig. Mit ihr verlangt die Klägerin in bestimmter Weise die Zahlung eines Geldbetrages nebst Zinsen. Dieser Zinsantrag ist hinreichend bestimmt, obwohl sich aus ihm selbst nicht die Höhe des verlangten Zinses ergibt. Durch den Bezug auf den Basiszinssatz ist es möglich, den Zinssatz in ausreichender Weise zu bestimmen. Dieser Satz wird regelmäßig öffentlich bekannt gegeben. Ein Antrag muss nicht möglichst bestimmt, sondern hinreichend bestimmt sein. Dass die Schuldnerin, die die Zinsen durch mangelnde Zahlung veranlasst hat, dadurch mehr belastet wird als durch eine Angabe in Prozentpunkten, ist unerheblich (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2002, 9 AZR 215/01). 2. Randnummer 156 Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert und ihr stehen Herausgabeansprüche im Umfang von insgesamt € € 32.744,67 sowie € 97.327,20 (inkl. MWSt und zzgl. Zinsen) sowie ein Abtretungsanspruch in Höhe von € 9.300,00 gegen den Beklagten zu.
  3. a)Randnummer 157 Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Randnummer 158 Vorliegend geht es um Herausgabe- bzw. Abtretungsansprüche aus einem - beendeten - Arbeitsverhältnis, derer sich die Klägerin berühmt. Aktivlegitimiert ist, wer Arbeitgeber aus diesem Arbeitsverhältnis ist, das der Beklagte am 19.7.2002 abgeschlossen hatte, und damit Vertragspartner des Beklagten aus dem damaligen Arbeitsverhältnis war. Randnummer 159 Da Vertragspartner und Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis vom 19.7.2002 die Klägerin war, ist sie vorliegend aktivlegitimiert, soweit sie Herausgabe- bzw. Abtretungsansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis geltend macht. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus folgenden Gründen und Erwägungen:
  4. aa)Randnummer 160 Maßgeblich für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin ist zunächst der Zeitpunkt der Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten. Den Arbeitsvertrag mit dem Kläger hat am 19.7.2002 die K. GbR K. abgeschlossen. Gesellschafter dieser GbR waren Herr Rechtsanwalt Dr. K., Dr. C., Dr. L. und Dr. N. Arbeitgeberin des Beklagten war die GbR selbst, die aktiv und passiv legitimiert sein kann (vgl. BAG, 30.10.2008, 8 AZR 397/07, zit. nach iuris). Am 30.9.2002 schied Dr. L. aus der GbR aus, am 31.12.2002 Dr. C.. Entgegen der Ansicht des Beklagten führte dieses Ausscheiden von Gesellschaftern nicht zur Auflösung der K. GbR K. und zwar unabhängig von der Frage, ob es sog. Fortführungsklauseln in dem der GbR zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag gab oder nicht. Zunächst ist festzustellen, dass in dem Fall, in dem ein Gesellschafter aus einer GbR ausscheidet, nicht § 736 BGB Anwendung findet, sondern § 738 BGB. § 736 BGB ist nur anwendbar im Fall der Kündigung der Gesellschaft durch den ausscheidungswilligen Gesellschafter (§§ 723, 724 BGB), im Todesfall eines Gesellschafters und im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters. Keine Anwendung hingegen findet § 736 BGB in dem Fall des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Gesellschafters (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, vor § 723 BGB Rn. 1; vgl. auch Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 45 II Ziff. 4; § 59 V 1
  5. g)cc)). Einschlägig ist vielmehr § 738 BGB, wonach im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters der Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst. Die Auseinandersetzung der GbR mit dem ausscheidenden Gesellschafter regeln sodann die §§ 738 bis 740 BGB, wobei es vorliegend nicht auf die Auseinandersetzung ankommt,

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.