Anwendung der Regelungen des Auftragsrechts auf Arbeitsverhältnisse - Herausgabeanspruch - Abtretungsanspruch Orientierungssatz Die auftragsrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 662 ff BGB können auf Arbeitsverhältnisse analog angewendet werden, da sie allgemeine Grundsätze enthalten, die ihre Geltung auch für Arbeitsverhältnisse haben. Dieses gilt auch für Herausgabeansprüche im Sinne des § 667 BGB, wonach der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung keine Nachteile, aber auch keine Vorteile haben soll, da auch der Arbeitnehmer in der Regel aus seiner Arbeitsleistung über den vereinbarten Lohn hinaus keine weiteren materiellen Vorteile ziehen soll, vergleiche BAG, Urteil vom
(1)die K. GbR K. (im Folgenden „die Gesellschaft") besteht gegenwärtig auf der Grundlage des unter dem 16.10.2005 unterzeichneten Gesellschaftsvertrags nebst dazu vereinbarten Nachträge und Ergänzungen." Darüber hinaus sei es bei Neugründung einer Gesellschaft üblich, den Beginn der Gesellschaft im Vertragskontext zu benennen, was bei den Verträgen aus den Jahren 2003, 2005 und 2009 nicht erfolgt sei. Die Gesellschafter der Klägerin hatten bei Unterzeichnung der Gesellschaftsverträge aus diesen Jahren den Willen, die bestehende Gesellschaft mit verändertem Gesellschafterbestand und teilweise geänderten Regelungen fortzusetzen. Randnummer 128 Zu den Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 3.2.2014 trägt die Klägerin vor, in dem vorläufigen Insolvenzverfahren A. & Sch. GmbH sei die Anl. BB 8 ohne Inhalt hinsichtlich der Frage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters. Maßgeblich sei das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt habe. Das seien vorliegend gemäß Vermögensübersicht vom 5.4.2006 € 131.994,41. Darauf basierend habe sie zu Recht die Vergütung berechnet. In dem vorläufigen Insolvenzverfahren Si. sei nunmehr der Vergütungsbeschluss vorgelegt worden, woraus sich eine Vergütung von € 12.851,78 (zzgl. MWSt) ergebe. Randnummer 129 Im Hinblick auf die 20 Kleinverfahren (Verfahren mit Mindestvergütung) sei zu Recht ein Abarbeitungsstand von 50 % angenommen worden. In allen Verfahren habe - was unstreitig ist - der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden, bevor der Beklagte bei der Klägerin ausgeschieden sei. Es habe größtenteils kein Vermögen oder nur ein bzw. wenige Massegegenstände gegeben, die zudem häufig bereits der Masse zugeführt worden seien, bevor der Beklagte ausgeschieden sei. Es habe nach seinem Ausscheiden nichts mehr oder nur noch wenig in den Kleinverfahren getan werden müssen. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Darstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3.3.2014 (dort S. 25 ff = Bl. 1353 ff d.A.). Randnummer 130 In dem Verfahren N. GmbH habe sie zu Recht eine Teilungsmasse von € 145.000,00 zugrunde gelegt. Per 30.6.2006 seien bereits € 137.407,23 realisiert worden und mit weiteren sicheren Einnahmen in Höhe von € 7.600,00 sei ausweislich des Zwischenberichts vom 3.2.2006 (Anl. K 14) zu rechnen gewesen. Schon der Abschluss des Vergleichs rechtfertige den Zuschlag. Der Zeitaufwand hierfür sei irrelevant, maßgeblich sei die mit dem Vergleich verbundene Massemehrung. Der Abarbeitungsstand sei richtig mit 80 % bewertet worden. Die Dauer des Verfahrens sei nicht maßgeblich, die „Musik" spiele in den ersten drei Monaten nach der Insolvenzeröffnung. Diese Phase fordere den Insolvenzverwalter mehr als alle übrigen. Die Anzahl der Dokumente lasse keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand zu. Sie könne zudem 360 Dokumente aus der Zeit vor dem 31.8.2006 entgegen halten (Anl. BK 42, Bl. 1366 d.A.). Uneinigkeiten über einen Grundstückskaufvertrag seien vor Ausscheiden des Beklagten schon erledigt gewesen. Es sei eine umfassende Vergleichsregelung bereits im April 2005 getroffen worden. Zur Verwertung des Motorenlagers fänden sich in der Dokumentenliste des Beklagten nur zwei Dokumente, die die Veräußerung des Motorenlagers in seiner Gesamtheit bestätigten. Es habe demnach keine kleinteilige aufwändige Verwertung gegeben. Beide Dokumente seien zudem im selben Jahr erstellt worden, was zeige, dass sich die Verwertung nicht über Jahre hingezogen habe. Dagegen gehe aus den Anlagen K 13 bis K 16 hervor, dass die Verwertung des Vermögens größtenteils vor dem 31.8.2006 abgeschlossen gewesen sei. 80% Abarbeitungsstand sei deshalb interessengerecht. Der Beklagte habe ausweislich der Anlage BB 10 am 16.10.2008 einen Vorschuss beantragt, der bewilligt worden sei, da am 20.11.2008 eine Kostenrechnung über den Vorschuss gestellt worden sei. Insofern sei eine Herausgabepflicht des geforderten Vergütungsanspruchs gegeben. Randnummer 131 In dem Verfahren H. B. & Sch. GmbH sei richtigerweise von einer Teilungsmasse von € 12.500,00 auszugehen. Sie bestreite, dass der Beklagte bei seiner Berechnung der Vergütung gegenüber dem Insolvenzgericht nur eine Teilungsmasse von € 6.500,00 angesetzt habe. Ein Vergütungsbeschluss sei nicht vorgelegt worden. Der Abarbeitungsstand habe mindestens 50 % betragen bei Ausscheiden des Beklagten. Den Anspruch gegen den Gesellschafter Sch. habe der Beklagte schon vor seinem Ausscheiden geltend gemacht und bereits einen Vergleich abgeschlossen, der auch schon zum Teil schon erfüllt gewesen sei (€ 1.400,00 seien bis zum Juli 2006 gezahlt worden, s. Zwischenbericht vom 11.7.2006, Anl. K 23 = Bl. 1027 ff d.A.). Es hätte auch bereits die Gläubigerversammlung sowie der Berichts- und Prüfungstermin stattgefunden. Nach dem Ausscheiden seien nur noch die restlichen Ratenzahlungen zu überwachen und Abschlussarbeiten durchzuführen gewesen. Diesen nachfolgenden geringen Abarbeitungsaufwand bestätige auch die Anl. BB 11, die nur 37 Dokumente enthalte, wohingegen bis zum Ausscheiden 57 Dokumente angefallen seien (vgl. BK 43, Bl. 1367 d.A.). Randnummer 132 Zur Teilungsmasse in dem Insolvenzverfahren B. und Sch. GmH & Co.KG sei anzumerken, dass sie zu Recht € 40.000 angesetzt und diese Summe als Berechnungsgrundlage genommen habe. Schon bei Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin seien € 32.000 realisiert gewesen, wie sich aus der Einnahmen-/Ausgabenrechnung vom 10.7.2006 ergebe (K 24, Bl. 1030 d.A.). Weitere sichere Einnahme in Höhe von € 2.000 wegen der ausstehenden Kommanditeinlage der Gesellschafter B. und Sch. seien vorhanden gewesen sowie von € 6.000 aus einer Werklohnklage (vgl. Anl. K 25, Bl. 1036 d.A.). Beides habe der Beklagte nicht bestritten. Der Zuschlag in Höhe von 15 % für Bauinsolvenz sei ebenfalls gerechtfertigt. Gegenteiliges könne der Beklagte durch Vorlage des Vergütungsbeschlusses belegen, dann nehme sie hiervon Abstand. Der Abarbeitungsstand habe 60% betrage, die Verfahrensdauer sei ohne Aussagekraft. Zudem hielten die Angaben des Klägers einer Prüfung nicht stand: Ansprüche nach § 93 InsO habe der Beklagte gem. Zwischenbericht vom 17.7.2006 (Anl. K 25, Bl. 1036 d.A.) schon vor seinem Ausscheiden ermittelt. Das einzige steuerliche Thema sei ebenfalls bereits vor seinem Ausscheiden geprüft gewesen (s. Zwischenbericht, Anl. K 25, Bl. 1034). Anhaltspunkte für anfechtungsrechtliche Ansprüche enthalte der letzte Zwischenbericht, der vor dem Ausscheiden erstellt worden sei, nicht. Daher bestreite die Klägerin das Tätigwerden insoweit. Die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seien vor dem Ausscheiden geprüft und geltend gemacht worden (s. Zwischenbericht vom 17.7.2006, dort S. 2 = Bl. 1034 d.A.). Sofern diese gerichtlich verfolgt worden seien, dann nicht durch den Beklagten, sondern einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt, der gesondert über die Insolvenzmasse abrechne. Die aufwändigen Arbeiten seien insgesamt vor dem Ausscheiden erledigt gewesen, so auch die Arbeitnehmerangelegenheiten. Das bewegliche Anlagevermögen sei bereits verwertet worden, der Berichts- und Prüfungstermin habe bereits stattgefunden. Der Aufwand des Beklagten habe sich auf den Abschluss des Forderungseinzugs und Erledigung Abschlussarbeiten beschränkt. Randnummer 133 In dem Insolvenzverfahren K. habe die Teilungsmasse gemäß Bekanntmachung vom 19.1.2010 (Anl. K 28) rund € 63.500,00. Ein Zuschlag in Höhe von 10 % u.a. wegen Abwicklung der vom Beklagten genannten Sicherheitseinbehalte sei gerechtfertigt. Der Beklagte möge durch Vorlage des Vergütungsbeschlusses belegen, dass kein Zuschlag gewährt worden sei, dann nehme sie hiervon Abstand. Die Behauptungen des Beklagten zum Abarbeitungsstand hielten einer Prüfung nicht stand: Gemäß dem Zwischenbericht 14.7.2006 (K 27, Bl. 1047
- ff)sei der Forderungseinzug schon vor dem Ausscheiden des Beklagten abgeschlossen gewesen. Gerichtlich verfolgt worden sei nur noch ein Anspruch gegen die FGG GmbH. Der Prozess sei aber dann von einem Rechtsanwalt geführt worden, der extra über die Masse abrechne. Nach dem Zwischenbericht vom 14.7.2006 seien auch keine steuerlichen Belange mehr zu erledigen gewesen. Die Sicherheitseinbehalte seien vor seinem Ausscheiden abgearbeitet gewesen. Von insgesamt € 24.209,48 hätten bis zum 12.1.2006 € 10.569,87 sowie € 10.491,08 realisiert werden könnten (s. Gutachten vom 20.5.2005, Anl. BK 44 = Bl. 1369; s. auch Zwischenberichte vom 12.1.2006 und vom 14.7.2006, Anl. K 27 und 28, Bl. 1052 ff d.A.). D.h. nach seinem Ausscheiden hätte ggf. noch der Versuch der Verwertung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück stattgefunden. Sie bestreite aber, dass hier Verwertungsbemühungen erfolgt seien, da Zweifel an Verwertbarkeit vorgelegen hätten. Die Prüfung von Anfechtungsansprüchen habe sich auf einen gegen die Ehefrau beschränkt, sei aber bereits vor dem Ausscheiden abgeschlossen gewesen (s. Zwischenberichte vom 12.1.2006 und vom 14.7.2006, Anl. K 26 und 27, Bl. 1052 ff d.A.). Auf dem Server der Klägerin befänden sich 143 Dokumente für die Zeit vor dem Ausscheiden des Beklagten. Die von dem Beklagten behaupteten Arbeiten seien demnach schon vor seinem Ausscheiden erledigt gewesen, so dass ein Abarbeitungsstand von 70 % realistisch sei. Randnummer 134 Zur Teilungsmasse in dem Insolvenzverfahren M. sei festzustellen, dass bei Ausscheiden des Beklagten die weiteren Einnahmen von € 13.000,00 sicher zu erwarten gewesen seien, was sich aus dem Zwischenbericht vom 24.4.2006 ergebe (Anl. K 29, Bl. 1055 ff d.A.). Zum Abarbeitungsstand habe der Beklagte nichts Konkretes zu der Zeit nach seinem Ausscheiden vorgetragen. Der Zwischenbericht vom 24.4.2006 ergebe, dass die Verwertung der technischen Anlage und Maschinen sowie der außergerichtliche Forderungseinzug abgeschlossen gewesen seien, die Versicherungen verwertet gewesen und das Guthaben bei den Banken/der Bausparkasse zur Insolvenzmasse gezogen worden seien. Allein die Laufzeit und die Dokumentenübersicht seien nicht aussagekräftig. Zudem beträfen alle Dokumente aus dem Zeitraum nach dem 21.4.2009 die Zeit nach der Verfahrensbeendigung, nämlich die Restschuldbefreiung, für die der Beklagte gesondert vergütet werde. Es verblieben 86 Dokumente, denen 192 Dateien bei der Klägerin gegenüber stünden (Anl. BK 46, Bl. 1372 d.A.). Randnummer 135 In dem Insolvenzverfahren J. D. GmbH gehe sie zu Recht von einer Teilungsmasse in Höhe von € 52.500,00 aus. Maßgeblich sei das verwaltete Vermögen, nicht die zum Zeitpunkt des Ausscheidens realisierte Teilungsmasse. Da zudem € 48.000,00 bei Ausscheiden des Beklagten bereits realisiert worden seien und weitere sichere Einnahmen aus Ansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer in Höhe von mindestens € 4.500,00 bevorgestanden hätten, seien € 52.500,00 anzusetzen. Zum Abarbeitungsstand sei anzumerken, dass die von dem Beklagten dargelegten Tätigkeiten nach seinem Ausscheiden anhand des Zwischenberichts vom 24.5.2006 (K 32, Bl. 1063 ff d.) widerlegt würden: Der Forderungseinzug von € 48.979,02 sei erledigt gewesen, es hätten nur noch etwa € 900,00 ausgestanden. Die Prüfung von Anfechtungsansprüchen sei abgeschlossen gewesen. Es hätte sich nur ein Anfechtungsanspruch gegen einen Geschäftsführer ergeben, der außergerichtlich bereits geltend gemacht worden sei. Die Prüfung gesellschaftsrechtlicher Forderungen sei ebenfalls abgeschlossen gewesen. Die Einforderung/Nachforschung zur Erbringung des Stammkapitals sei bereits gegenüber dem Gründungsgesellschafter sowie der Bank erfolgt. Die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen für Mitarbeiter sei ebenfalls erledigt gewesen. Die Erklärung der Umsatzsteuer und die Abgabe der Jahresabschlüsse seien bereits erfolgt, da der Berichts- und Prüfungstermin stattgefunden habe. Damit seien die Aufgaben im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldtabelle größtenteils erledigt gewesen. Allenfalls noch nachträglich angemeldete Forderungen, die nur in Ausnahmefällen auftreten würden, seien noch einzupflegen gewesen. Randnummer 136 Die Teilungsmasse in dem Verfahren H. sei mit € 117.000 korrekt angegeben. Der Beklagte lege nicht dar, welche Erträge nicht realisiert worden sein sollen. Der Abarbeitungsstand habe 20 % betragen, die Verfahrensdauer sei unmaßgeblich. Die Abwicklung von Arbeitnehmerangelegenheiten sei nicht erforderlich gewesen, denn laut Zwischenbericht vom 24.5.2006 (Anl. K 44 = dort s. 3 = Bl. 1115 d.A.) seien keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt gewesen. Die Behandlung steuerrechtlicher Fragen werde bestritten. Ferner habe der Beklagte gemäß Zwischenbericht vom 24.5.2006 schon vor seinem Ausscheiden Anfechtungsansprüche geltend gemacht und die Zahlung zugunsten der Masse realisiert (Anl. K 44, Bl. 1113 ff d.A.). Auch Aus- und Absonderungsrechte habe er gemäß dem vorgenannten Bericht bereits geprüft und das geleaste Fahrzeug zur Aussonderung bereitgestellt. Bankguthaben sei schon zur Masse gezogen, Vereinbarungen mit Mietern getroffen worden und der Berichts- und Prüfungstermin sei erledigt gewesen, so dass 20 % Abarbeitungsstand interessengerecht sei. Die Suche nach einem verschollenen Schuldner könne einen Zuschlag auslösen, sei aber nicht bei der Beurteilung des Abarbeitungsstands zu berücksichtigen. Randnummer 137 In dem Insolvenzverfahren Si. sei der Abarbeitungsstand mit 50 % zu bewerten. Das Verfahren habe am 11.8.2010 geendet, d.h. alle späteren Dokumente/Berichte beträfen die Restschuldbefreiung, nicht das Insolvenzverfahren. Damit verblieben 151 Dokumente des Beklagten, denen 217 Dokumente auf dem Server der Klägerin entgegen gehalten werden könnten (Anl. BK 48, Bl. 1374 d.A.). Die Arbeitnehmerangelegenheiten seien vor dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin abschließend bearbeitet gewesen, was sich aus dem Zwischenbericht vom 28.3.2006 (Anl. K 47, Bl. 1130 ff d.A.) ergäbe: alle Arbeitsverhältnisse seien bereits gekündigt gewesen, nur ein Arbeitnehmer habe Klage erhoben, diese aber am 31.3.2006 wieder zurückgenommen (Anl. BK 49, Bl. 1375 d.A.). Randnummer 138 Zwei Arbeitnehmer hätten außergerichtliche Forderungen gestellt, insoweit seien vor dem Ausscheiden des Beklagten Vergleiche abgeschlossen worden (Anl. BK 50, Bl. 1376 ff d.A.J. Auch der Forderungseinzug sei laut Zwischenbericht vom 28.3.2006 abgeschlossen gewesen, danach seien € 22.128,31 Neuforderungen und € 8.127,25 Altforderungen bereits realisiert worden (Anl. K 47, Bl. 1138 d.A.). Nach dem Ausscheiden des Beklagten seien ggf. noch vereinzelte Forderungen einzuziehen und das Erbbaurecht zu veräußern gewesen. Dem gegenüber stünden aber die vorerwähnten erledigten Tätigkeiten sowie: ein Vergleich mit dem Vermieter der gewerblich genutzten Räume, die abgeschlossene Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte, die abgeschlossene Vermögensverwertung (Verkauf der Betriebs- und Geschäftsausstattung, Verkauf des Fuhrparks, Einzug aller Bankguthaben) und der stattgefundene Berichts- und Prüfungstermin am 6.4.2006. Randnummer 139 In der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2013 ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen Dr. M. Auf den Inhalt der Beweisaufnahme gemäß Sitzungsprotokoll vom selben Tag wird Bezug genommen (Bl. 890 ff d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2013 ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Klägerin als Partei in Gestalt der Gesellschafterin Dr. B.. Auf den Inhalt der Beweisaufnahme gemäß Sitzungsprotokoll vom selben Tag wird Bezug genommen (Bl.1191 ff d.A.). Randnummer 140 Die Parteien hatten Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen (Bl. 909 ff d.A. sowie Bl. 1206/1330 ff d.A.). Auf den Inhalt dieser Stellungnahmen wird vollumfänglich Bezug genommen. Randnummer 141 Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 142 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet. Ihr stehen Herausgabeansprüche gegen den Beklagten in Form eines Zahlungsanspruchs in Höhe von insgesamt € 130.071,87 (inkl. MWSt) zu. Im Hinblick auf das Insolvenzverfahren A. & Sch. GmbH steht der Klägerin ein Abtretungsanspruch in Höhe vn € 9.300,00 zu. In Höhe von € 33.000,00 (zzgl. der MWSt) war die Klage unbegründet und die Berufung insoweit als unbegründet abzuweisen. Randnummer 143 Die Berufung des Beklagten war teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet zurückzuweisen. I. Randnummer 144 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, die des Beklagten nur teilweise. 1. Randnummer 145 Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet. 2. Randnummer 146 Die nach § 64 Abs. 2 lit.
- b)ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 147 Sie ist allerdings teilweise unzulässig, weil die Berufungsbegründung in Bezug auf zwei Streitgegenstände (Herausgabeansprüche aus den am 31.8.2006 bereits beendeten vorläufigen Insolvenzverfahren A. & Sch. GmbH in Höhe von € 11.500,00 (zzgl. MWSt) sowie Si. in Höhe von € 14.728,16 (zzgl. MWSt)) nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Der Beklagte setzt sich nicht in ausreichender Weise mit den tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts, auf die es seine klageabweisende Entscheidung gestützt hat, auseinander. Randnummer 148 Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar (BAG, 10.2.2005, 6 AZR 183/04, zit. nach iuris). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll (BAG, 28.5.2009, 2 AZR 223/08, zit. nach iuris). Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO Nr. 2 soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird (BAG, 15.3.2011, 9 AZR 813/09, zit. nach iuris). Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG, 6.3.2003, 2 AZR 596/01, zit. nach iuris). Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (BAG, 15.8.2002, 2 AZR 473/01, zit. nach iuris). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 10.2.2005, 6 AZR 183/04, zit. nach iuris). Nicht ausreichend ist es, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, 25.4.2007, 6 AZR 436/05, zit. nach iuris). Zwar muss der Rechtsmittelführer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung umfassend Stellung nehmen. Es ist ausreichend, jedoch auch erforderlich, wenn sich die Berufungsbegründung mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befasst und ihn in ausreichendem Maße behandelt, um ein angefochtenes Urteil in Frage zu stellen (BAG, 28.5.2009, 2 AZR 223/08, zit. nach iuris). Randnummer 149 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten im Streitfall in Bezug auf die beiden genannten Streitgegenstände (Herausgabeansprüche aus den am 31.8.2006 bereits beendeten vorläufigen Insolvenzverfahren A. & Sch. GmbH in Höhe von € 11.500,00 (zzgl. MWSt) sowie Si. in Höhe von € 14.728,16 (zzgl. MWSt)) nicht. Die Berufungsbegründungsschrift enthält keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts: Randnummer 150 Das Arbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung in Bezug auf die Herausgabeansprüche in den beiden zum 31.8.2006 beendeten vorläufigen Insolvenzverfahren A. & Sch. GmbH und Si. auf einen Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 2 BGB gestützt. Der Beklagte habe einen Vorteil erlangt, nämlich die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter, zu der er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin verpflichtet gewesen sei. Die beiden vorläufigen Insolvenzverfahren seien bei Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin bereits erledigt gewesen. Die Klägerin habe die Vergütung nachvollziehbar berechnet, die Vergütung sei auch festgesetzt und vom Beklagten der Masse entnommen worden. Dass u.U. nach Beendigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens noch Abwicklungsarbeiten anfallen, sei nicht maßgeblich. Diese Arbeiten fielen in die ebenfalls vergütungspflichtige Zeit der Tätigkeit des Beklagten als Insolvenzverwalter nach Abschluss des vorläufigen Verfahrens. Auch § 11 Abs. 2 InsVV stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Aus dem Vortrag der Parteien sei nicht ersichtlich, dass eine Abänderung der Vergütungsfestsetzung nach dieser Norm vorgenommen worden sei oder bevorstehe. Auch folge aus dieser Norm nicht, dass nur die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten bei der Klägerin realisierte Teilungsmasse bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sei. Maßgeblich sei vielmehr der Wert des verwalteten Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Dass sich hieraus ein anderer Betrag ergebe als der von der Klägerin errechnete Betrag, folge aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Randnummer 151 Die Berufungsbegründung des Beklagten enthält in Bezug auf die vorgenannten beiden Streitgegenstände keinerlei argumentative Auseinandersetzung mit der dargelegten Begründung des Arbeitsgerichts. Der Beklagte trägt im Rahmen seiner Berufung diesbezüglich nur vor, dass es bei den bereits mit Klagerwiderung vom 12.7.2010 unter II. geltend gemachten Einwänden verbleibe. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise der Beklagte vollständig auf den dortigen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe sich nicht ernsthaft mit der Argumentation des Beklagten auseinandergesetzt. Mit dem Verweis auf den erstinstanzlichen Sachvortrag genügt der Beklagte - wie dargelegt - nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäß begründete Berufung. Diese Bezugnahme ersetzt nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Arbeitsgericht sehr wohl mit den Argumenten des Beklagten aus seinem Schriftsatz vom 12.7.2010 auseinandergesetzt hat. Im Übrigen hätte der Beklagte aufzeigen müssen, welche Einwände gegen den ausgeurteilten Herausgabeanspruch in Bezug auf die Verfahren A. & Sch. GmbH und Si. das Arbeitsgericht übergangen und mit welchen Argumenten es sich nicht auseinandergesetzt haben soll und inwiefern sich hieraus eine andere Bewertung ergeben kann. Es werden weder Verfahrensrügen erhoben noch stellt der Beklagte die rechtlichen Folgerungen des Arbeitsgerichts konkret in Frage. Randnummer 152 Soweit im Schriftsatz vom 3.2.2014 zu diesen Verfahren erstmals näher vorgetragen wird, ist dieser Sachvortrag aufgrund der Unzulässigkeit der Berufung nicht mehr berücksichtigungsfähig, auch nicht nach § 67 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG. Unter den dort genannten Voraussetzungen können neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht werden. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger neue Tatsachen vorgetragen hat, setzt die Anwendung des § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG aber voraus, dass die eingelegte Berufung zulässig ist (BAG, 25.4.2007, 6 AZR 436/05; LAG Rheinland-Pfalz, 7.3.2013, 10 Sa 507/12; zit. nach iuris). Da das vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall ist, konnte der spätere Sachvortrag nicht mehr berücksichtigt werden. 3. Randnummer 153 Im Übrigen - betreffend die ausgeurteilten Herausgabeansprüche in den am 31.8.2006 noch nicht beendeten und vom Beklagten als Insolvenzverwalter betreuten Insolvenzverfahren - ist die Berufung des Beklagten gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet. II. Randnummer 154 Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, weil die Klage zulässig und überwiegend begründet ist. Der Klägerin stehen insgesamt Herausgabeansprüche in Bezug auf die von dem Beklagten vereinnahmten Vergütungsansprüche der von ihm als Arbeitnehmer der Klägerin bearbeiteten Insolvenzverfahren in Höhe von € 32.744,67 sowie € 97.327,20 (inkl. MWSt und zzgl. Zinsen) sowie ein Abtretungsanspruch in Höhe von € 9.300,00 zu. 1. Randnummer 155 Die Klage ist zulässig. Mit ihr verlangt die Klägerin in bestimmter Weise die Zahlung eines Geldbetrages nebst Zinsen. Dieser Zinsantrag ist hinreichend bestimmt, obwohl sich aus ihm selbst nicht die Höhe des verlangten Zinses ergibt. Durch den Bezug auf den Basiszinssatz ist es möglich, den Zinssatz in ausreichender Weise zu bestimmen. Dieser Satz wird regelmäßig öffentlich bekannt gegeben. Ein Antrag muss nicht möglichst bestimmt, sondern hinreichend bestimmt sein. Dass die Schuldnerin, die die Zinsen durch mangelnde Zahlung veranlasst hat, dadurch mehr belastet wird als durch eine Angabe in Prozentpunkten, ist unerheblich (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2002, 9 AZR 215/01). 2. Randnummer 156 Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert und ihr stehen Herausgabeansprüche im Umfang von insgesamt € € 32.744,67 sowie € 97.327,20 (inkl. MWSt und zzgl. Zinsen) sowie ein Abtretungsanspruch in Höhe von € 9.300,00 gegen den Beklagten zu.
- a)Randnummer 157 Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Randnummer 158 Vorliegend geht es um Herausgabe- bzw. Abtretungsansprüche aus einem - beendeten - Arbeitsverhältnis, derer sich die Klägerin berühmt. Aktivlegitimiert ist, wer Arbeitgeber aus diesem Arbeitsverhältnis ist, das der Beklagte am 19.7.2002 abgeschlossen hatte, und damit Vertragspartner des Beklagten aus dem damaligen Arbeitsverhältnis war. Randnummer 159 Da Vertragspartner und Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis vom 19.7.2002 die Klägerin war, ist sie vorliegend aktivlegitimiert, soweit sie Herausgabe- bzw. Abtretungsansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis geltend macht. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus folgenden Gründen und Erwägungen:
- aa)Randnummer 160 Maßgeblich für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin ist zunächst der Zeitpunkt der Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten. Den Arbeitsvertrag mit dem Kläger hat am 19.7.2002 die K. GbR K. abgeschlossen. Gesellschafter dieser GbR waren Herr Rechtsanwalt Dr. K., Dr. C., Dr. L. und Dr. N. Arbeitgeberin des Beklagten war die GbR selbst, die aktiv und passiv legitimiert sein kann (vgl. BAG, 30.10.2008, 8 AZR 397/07, zit. nach iuris). Am 30.9.2002 schied Dr. L. aus der GbR aus, am 31.12.2002 Dr. C.. Entgegen der Ansicht des Beklagten führte dieses Ausscheiden von Gesellschaftern nicht zur Auflösung der K. GbR K. und zwar unabhängig von der Frage, ob es sog. Fortführungsklauseln in dem der GbR zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag gab oder nicht. Zunächst ist festzustellen, dass in dem Fall, in dem ein Gesellschafter aus einer GbR ausscheidet, nicht § 736 BGB Anwendung findet, sondern § 738 BGB. § 736 BGB ist nur anwendbar im Fall der Kündigung der Gesellschaft durch den ausscheidungswilligen Gesellschafter (§§ 723, 724 BGB), im Todesfall eines Gesellschafters und im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters. Keine Anwendung hingegen findet § 736 BGB in dem Fall des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Gesellschafters (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, vor § 723 BGB Rn. 1; vgl. auch Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 45 II Ziff. 4; § 59 V 1
- g)cc)). Einschlägig ist vielmehr § 738 BGB, wonach im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters der Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst. Die Auseinandersetzung der GbR mit dem ausscheidenden Gesellschafter regeln sodann die §§ 738 bis 740 BGB, wobei es vorliegend nicht auf die Auseinandersetzung ankommt,