Urheberrechtsverletzung im Internet: Aktivlegitimation für Schadensersatzanspruch wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines Films; Anspruchsgrundlage für Erstattung von Abmahnkosten; Verjährungsbeginn und Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid Leitsatz
(630)= NJW 2007, 3645 Ls.: „Denn das Risiko, dass ein abgesandtes Abmahnschreiben auf dem Postweg verlorengegangen ist, trägt grundsätzlich der Kläger“). Dem ist zu folgen, zumal die Novellierung des § 97a UrhG dieser Sichtweise weiteren Rückhalt gibt. Denn die inhaltlichen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG 2013 würden ihren Zweck verfehlen, wenn der Kostenersatz von einem Zugang der Abmahnung nicht abhinge. Randnummer 33 So lange die Abmahnung nicht zugegangen ist, sind demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage noch nicht erfüllt, so dass der Ersatzanspruch auch noch nicht entstanden sein kann. Randnummer 34 Das Abmahnschreiben datiert vom 18.12.
- Es muss daher unter Berücksichtigung normaler innerdeutscher Postlaufzeit von maximal drei Werktagen davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten noch im Jahr 2009 zuging. Abweichendes ist auch von keiner Partei vorgetragen. Randnummer 35 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangte die Zedentin ebenfalls bereits im Jahr 2009, wie sich aus der Ermittlung der G Ltd., der Providerauskunft und letztlich auch aus dem Abmahnschreiben ergibt. Randnummer 36 Folglich ist mit Ablauf des 31.12.2012 Verjährung eingetreten. Der Ablauf der Verjährung war nicht durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB aufgrund der Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten am 22.12.2012 gehemmt. Zwar erfolgte die Zustellung noch vor Ablauf der Verjährungsfrist. Doch genügte der Mahnbescheid nicht den Anforderungen, die an einen Bescheid mit verjährungshemmender Wirkung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu stellen sind. Der Bescheid muss den geltend gemachten Anspruch bezeichnen, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BGH NJW 2000, 1111; NJW-RR 2006, 275, 276). Eine Substantiierung des Anspruchs ist nicht erforderlich; die bloße Individualisierung reicht insoweit aus (Palandt/Ellenberger, BGB,
- Auflage 2013, § 204 Rn. 18.). Wird eine Mehrheit an Forderungen geltend gemacht, so muss jede einzelne von ihnen individualisiert werden (BGH NJW 2001, 305; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rn. 18). Randnummer 37 Hier wurden dem Inhalt nach sowohl Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG als auch Aufwendungsersatz gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. geltend gemacht. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen - § 97 Abs. 2 S. 2-4 UrhG bzw. § 249 BGB einerseits, § 257 BGB andererseits - und damit um eine Mehrheit von Forderungen. Der Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten kann auch ausschließlich auf § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. und nicht daneben auch auf § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG gestützt werden (s. dazu ausführlich Hewicker/Marquardt/Neurauter, NJW 2014, 2753 f.). Es handelt sich also gerade nicht um einen Fall, in dem ein einheitlicher Anspruch mit unterschiedlichen Rechnungsposten geltend gemacht wird (dazu BGH, NJW 2013, 3509). Randnummer 38 Dem Beklagten als Schuldner war es vorliegend jedoch nicht möglich, allein aufgrund der Bezeichnung des fälschlicherweise einheitlich geltend gemachten Anspruchs als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadenersatz (Fileshari 2765 vom 05.10.09“ zu erkennen, welche konkreten Ansprüche in jeweils welcher Höhe gegen ihn geltend gemacht werden. Letztlich ist der Anspruch noch nicht einmal sprachlich verständlich beschrieben. Zudem war nicht erkennbar, dass überhaupt zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht wurden. Ein weiterführendes Anspruchsschreiben - welches für die Konkretisierung gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre - ist in dem Mahnbescheid nicht benannt. Selbst wenn man aber dennoch - wofür allerdings nichts spricht - das Abmahnschreiben vom 18.12.2009 für eine Konkretisierung heranziehen wollte, so ergibt sich daraus weder eine Aufschlüsselung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Betrags in Höhe von 1.698,00 €, noch wird dieser überhaupt darin genannt. Hinzu kommt, dass die Bezeichnung „Unfall/Vorfall“ im Mahnbescheid verwirrend ist. Randnummer 39 Die weitere Individualisierung und Aufschlüsselung der Forderungen durch die klägerseitige Anspruchsbegründung vom 06.02.2014, dem Beklagten zugestellt am 21.03.2014, hindert nicht ex post den Ablauf der Verjährung mit Schluss des Jahres
- Maßgeblicher Zeitpunkt der verjährungshemmenden Wirkung des Mahnbescheids bleibt der Zeitpunkt der Zustellung; die nachträgliche Ergänzung im Streitverfahren wirkt demgegenüber ausschließlich ex nunc (BGH NJW 2009, 56, 57; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rn. 18) und bleibt dort unbeachtlich, wo die Ergänzung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (BGH NJW 2009, 56, 57; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 204 Rn. 22). Die nachträgliche Individualisierung der Ansprüche im streitigen Verfahren entfaltet für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung: „Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird“ (BGH, XI ZR 466/07; siehe auch BGH, IX ZR 169/07 - beide zitiert nach juris). Randnummer 40 Auch war der Ablauf der Verjährungsfrist nicht durch Verhandlungen der Zedentin mit dem Beklagten gemäß § 203 BGB gehemmt. Denn eine Bereitschaft, sich auf eine Erörterung über die streitgegenständlichen Forderungen der Zedentin, nunmehr der Klägerin, einzulassen, hat der Beklagte zu keiner Zeit erkennen lassen. Randnummer 41 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Verjährungsfrist auch nicht gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkannt hätte. Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs ist der Beklagte, Gläubiger die Klägerin bzw. die Zedentin. Der Beklagte hat den Anspruch jedoch zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Dass möglicherweise die Zedentin den ihr gegenüber bestehenden anwaltlichen Honoraranspruch gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin anerkannt hat, führt zwar zu einem Neubeginn der Verjährung dieses Honoraranspruchs, schlägt aber unter keinem Gesichtspunkt auf die Verjährung des hier zu betrachtenden Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. durch. Etwas anderes ist auch dem Urteil des OLG Köln vom 02.08.2013 (Az. 6 U 10/13 - zitiert nach juris) nicht zu entnehmen. Das OLG geht lediglich der Frage nach, ob der dortigen Klägerin ein Mitverschulden anzulasten ist, weil diese sich gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten nicht auf die Verjährung von deren Honorarforderung berufen habe. Es geht also nur um die Verjährung der Honorarforderung, nicht des Aufwendungsersatzanspruchs. Die Klägervertreter wollen diese Entscheidung scheinbar bewusst missverstehen. Randnummer 42 Der Eintritt der Verjährung der Forderungen kann gemäß § 404 BGB auch der Klägerin als Anspruchszessionarin gegenüber geltend gemacht werden. Der Begriff der Einwendungen im Sinne der Vorschrift ist weit zu verstehen. Erfasst werden sämtliche rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen sowie materiell- und verfahrensrechtliche peremptorische und dilatorische Einreden (Bamberger/Roth/Rohe, BGB, § 404 Rn. 5). Dabei ist die Einwendung bereits dann „zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet“, wenn die erhobenen Einwendungen im Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Altgläubiger angelegt waren. Dementsprechend läuft die bereits in Gang gesetzte Verjährung des Anspruchs zugunsten des Schuldners unverändert weiter (BGHZ 48, 181, 183; Bamberger/Roth/Rohe, a.a.O., § 404 Rn. 9). III. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Randnummer 44 Der Streitwert ist auf den vollen Betrag aus dem Mahnverfahren zu beziffern, denn zum einen ist die Sache in voller Höhe an das Streitgericht abgegeben worden, ohne dass die Klägerin den Streitgegenstand vor der Abgabe zum Streitgericht eingeschränkt hätte, zum anderen hat die Klägerin die Klage auch nicht ausdrücklich zurückgenommen, und schließlich hat sie mit dem Klagantrag zu
- einen Mindestschaden in Höhe von 400,00 € geltend gemacht.