richtlichen Darstellung des Verlaufs einer Hauptverkehrsstraße im Flächennutzungsplan; Betrachtung der Lärmauswirkungen beim Zusammentreffen von Schiene und Straße; Berücksichtigung eines Luftreinhalteplan bei einer Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens; Berücksichtigung von künftigen Verschärfungen des Luftreinhalterechts Leitsatz
Maßgabe des Fachplanungsrechts zu beurteilende Planrechtfertigung entfällt nicht dadurch, dass der Planungsträger mit einer Planung auch andere als die im einschlägigen Fachplanungsgesetz umschriebenen Ziele verfolgt. (Rn.57)
richtliche Darstellung den Verlauf einer bestehenden Hauptverkehrsstraße, muss dies nicht Ausdruck einer planerischen Konzeption sein. Die hiervon abweichende Planung einer Neutrassierung der Straße stellt nicht zwingend einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 7 S 1 BauGB dar. (Rn.69)
Osten zu verlegen und mit einem Querschnitt von 28m auszubauen. Hierfür soll die AS HH-Wilhelmsburg-Süd umgebaut und anschließend die Straße an die Bahntrasse herangeführt werden, wo sie über eine Strecke von mehr als 2 km parallel zu den Bahngleisen verlaufen soll. Nördlich der neuen AS Rotenhäuser Straße, die anstelle der bisherigen AS HH-Wilhelmsburg errichtet werden soll, verschwenkt die neue Trasse leicht in nordnordwestlicher Richtung und wird,
dem sie den Ernst-August-Kanal auf einer neuen Brücke östlich des Jaffe-Davids-Kanals überqueren soll, bei der bestehenden Unterführung unter den Bahngleisen westlich der AS HH-Georgswerder in die Bestandstrasse zurückgeführt. Die Planung bedingt den Umbau bestehender Gleisanlagen, da die neue Straßentrasse Raum beansprucht, der derzeit noch von in Betrieb befindlichen Bahnanlagen, u.a. dem westlichen Gleis der Güterzugstrecke 1255 ("Gleis 8"), genutzt wird. Randnummer 4 Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer eines u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks östlich der Bahntrasse; in Höhe seines Grundstücks soll die Wilhelmsburger Reichsstraße künftig parallel zu den bestehenden Bahngleisen verlaufen. Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin eines ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im nördlichen Bereich des Planungsgebiets; die neue Straßentrasse soll gegenüber der bestehenden Straße erheblich näher an ihr Grundstück heranrücken, während das bisher in einer geringsten Entfernung von ca. 70m entfernte Gleis 8 in Höhe ihres Grundstücks geringfügig
Osten verlegt werden soll. Randnummer 5 Am 15. Februar 2011 beantragten die DEGES (Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH) im Auftrag der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Antragsgegnerin sowie die Beigeladene gemäß § 78 VwVfG die einheitliche Planfeststellung für das Gesamtvorhaben.
dem die Planunterlagen in der Zeit vom
Ansprüche auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen bzw. wegen Einschränkungen in der Nutzung von Außenwohnbereichen gewährt. Mit der Verkehrsfreigabe wird die neu gebaute Straße zur Bundesfernstraße gewidmet und Bestandteil der Bundesstraße 75; gleichzeitig werden die bisherigen Bundesautobahnen A 252 und 253 zu einer Bundesstraße (B 75) abgestuft. Die Bestandstrasse der Wilhelmsburger Reichsstraße von der AS HH-Wilhelmsburg-Süd bis zur Kreuzung mit den Bahnanlagen westlich der AS HH-Georgswerder wird eingezogen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde durch Auslegung in der Zeit vom
Osten an die vorhandenen Bahngleise; Beseitigung und Neubau von Abstell- und Puffergleisen auf der Westseite der Bahnanlagen; Errichtung von Lärmschutzwänden auf Bahngelände) an. Das Oberverwaltungsgericht lehnte einen hiergegen (nicht von den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens) gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom
der Antragsformulierung, wie sie im Schriftsatz vom
gekommen. Sie hat sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern hat in eingehender Weise über mehrere Seiten auf den konkreten Einzelfall abstellende tatsächliche Gründe angeführt, die darlegen, warum der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nun auch hinsichtlich der Straßenbaumaßnahmen aus ihrer Sicht sofort und nicht erst
Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss. Auch hat sie ausgeführt, weshalb aus ihrer Sicht eine Beschränkung der Sofortvollzugsanordnung auf einzelne Bauwerke nicht sinnvoll sei. Diese Begründung wird der Informationsfunktion, die dem Begründungserfordernis im Hinblick auf den Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die dieser der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012, 7 VR 11.12, juris, Rn. 6 m.w.N.). Randnummer 21
der vom Gericht vorgenommenen eingehenden Prüfung wird die Klage der Antragsteller aller Voraussicht
ohne Erfolg bleiben, soweit sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und hilfsweise die Feststellung anstreben, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. In diese Prüfung wurden auch die Maßnahmen einbezogen, die bereits mit der Anordnung vom
den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Das ist hier ohne Zweifel das Straßenbauvorhaben, so dass die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Antragsgegnerin für die Durchführung des gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens zuständig ist (§§ 17b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG i.V.m. Ziffer I Abs. 1 der Anordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes). Randnummer 24 Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich bei den Bahnmaßnahmen nicht nur um notwendige Folgemaßnahmen des Straßenbauvorhabens im Sinn von § 75 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG . Es kann daher dahinstehen, ob die Antragsteller aus einer falschen Anwendung von § 78 HmbVwVfG etwas herleiten könnten ( § 46 HmbVwVfG ). Auch dann, wenn die Ansicht der Antragsteller zuträfe, wäre die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Antragsgegnerin als Planfeststellungsbehörde zuständig, ebenfalls wäre das Verfahren
den gleichen Vorschriften durchzuführen gewesen. Das im Planfeststellungsverfahren anzuwendende materielle Recht wird durch § 78 HmbVwVfG hingegen nicht modifiziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358, 363, Rn. 28). Randnummer 25
nicht zum Erfolg der Klage führen. Sie machen geltend, wenn es sich beim Gesamtvorhaben um mehrere selbständige Vorhaben handle, seien auf die einzelnen Vorhaben gesondert bezogene Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie eine Betrachtung der kumulierenden Wirkungen des Gesamtvorhabens erforderlich. In der UVS fehle schon eine isolierte Darstellung der Umweltauswirkungen der als eigenständiges Vorhaben eingestuften Lärmschutzanlagen. Auch würden dort die Umweltauswirkungen der Bahnfolgemaßnahmen nicht eigenständig betrachtet, es gebe stattdessen lediglich eine den Bahnmaßnahmen zuzuordnende
trägliche Separierung der bereits zuvor einheitlich dargelegten Gesamtumweltauswirkungen. Die Betrachtung der kumulativen Auswirkungen fehle vollständig. Schließlich fehlten Anpassungen von UVS und Umweltverträglichkeitsprüfung an die Planänderungen; insoweit hätte auch die Öffentlichkeit beteiligt werden müssen. Randnummer 31
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 5 f.) jeweils eigenständig Sinn machten und unabhängig voneinander verwirklicht werden könnten, ohne dass die Erreichung des Ziels einer Maßnahme durch Verzicht auf die anderen Maßnahmen auch nur teilweise vereitelt würde. Im vorliegenden Fall liegen zwar auch mehrere Vorhaben im planungsrechtlichen Sinn vor (s. oben bei 2.1.1.), für die aber nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist ( § 78 Abs. 1 HmbVwVfG ). Auch ist zumindest das Straßenbauvorhaben ohne Durchführung wesentlicher Teile der Bahnmaßnahmen gar nicht durchführbar, würde also – gemäß der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts – "vereitelt", wenn wesentliche Teile der Bahnmaßnahmen nicht durchgeführt würden. Wenn § 78 HmbVwVfG , wie unter 2.1.1. dargelegt, Rechtsfolgen für das Verfahrensrecht hat, spricht viel dafür, dass sich aus der Anwendung dieser Vorschrift auch Auswirkungen auf das UVP-Recht ergeben. Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren gehört zum Verfahrensrecht (vgl. die Formulierung der Frage Nr. 3 im Vorlagebeschluss des BVerwG v. 10.1.2012, 7 C 20.11, NVwZ 2012, 448); auch die Antragsteller bringen ihre diesbezügliche Rüge unter der Überschrift "Formellrechtliche Mängel" vor. Randnummer 33
Ansicht des Senats spricht viel dafür, dass bei mehreren im Sinn von § 78 HmbVwVfG zusammentreffenden Verfahren nur ein
trägliche Separierung von einigen der zuvor bereits einheitlich im Kapitel 4 dargelegten Gesamtumweltauswirkungen" (Klagebegründung vom 13.9.2013, S. 12; textidentisch in der ergänzenden Begründung des Eilantrags, Schriftsatz vom 5.3.2014, S. 12). Randnummer 36 Selbst wenn in dieser Vorgehensweise ein Verfahrensfehler zu sehen wäre, wäre nicht erkennbar, wie sich dieser auf die Entscheidung ausgewirkt haben sollte. Den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss lässt sich hinreichend sicher entnehmen, dass die getroffene Entscheidung nicht anders ausgefallen wäre, wenn es vollständig getrennte (und damit notwendigerweise in hohem Maße sich wiederholende) Umweltverträglichkeitsstudien für die Straßenbaumaßnahme einerseits, die Bahnmaßnahme andererseits und schließlich die kumulierende Betrachtung beider Maßnahmen gegeben hätte. Da die Straße zu erheblichen Teilen auf bisherigem Bahngelände gebaut werden soll, ist eine solche Trennung im Grunde gar nicht möglich. Es ist im übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsteller als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn der UVP-Richtlinie durch die gewählte Art der Darstellung der Umweltauswirkungen in der UVS gehindert gewesen sein sollen, Zugang zu einschlägigen Informationen zu erhalten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-72/12, NVwZ 2014, 49, 52 f., Rn. 49 ff.; Antwort auf die dritte Vorlagefrage). Randnummer 37 c) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass es zu den im Januar 2013 eingereichten Planänderungen keine geänderte UVS gegeben hat. Die UVS ermittelt und bewertet die mit dem Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen eher zusammenfassend. An etlichen Stellen verweist sie auf tiefergehende Einzeluntersuchungen wie die Fachbeiträge Tiere und Pflanzen, den Artenschutzbeitrag, die Schalltechnische Untersuchung (Unterlage 11) und v.a. auch auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 12.2). Deren Aufgabe ist es, Art und Umfang der erforderlicher Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen im einzelnen festzulegen. Mit den Planänderungen sind daher auch sowohl die Schalltechnische Untersuchung als auch der Landschaftspflegerische Begleitplan geändert worden. Insofern fand zwar keine erneute Auslegung statt, doch hat die Planfeststellungsbehörde den bekannten Betroffenen die Änderungen mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen gegeben; auch die Vereinigungen im Sinne der §§ 17a Nr. 2 FStrG, 18a Nr. 2 AEG wurden entsprechend beteiligt (§§ 73 Abs. 8 HmbVwVfG, 17a Nr. 6 FStrG). Darüber hinaus wies die Planfeststellungsbehörde auf die Planänderungen auch durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 15. Januar 2013 hin. Randnummer 38 Auch hier ist nicht zu erkennen, inwiefern ein etwaiger Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben sollte. Randnummer 39 2.1.3. Die Zweifel der Antragsteller am Bestehen einer Planrechtfertigung werden im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht
weder hinsichtlich der Bahnmaßnahmen noch hinsichtlich der Straßenplanung durchgreifen. Randnummer 40 a)
Auffassung des Senats können die Antragsteller als mittelbar Betroffene der Planfeststellung eine angeblich fehlende Planrechtfertigung rügen. Die Planrechtfertigung ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Auch derartige Eigentumsbeeinträchtigungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – kein Bedarf bestehe (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358, 373, Rn. 48; Urt. v. 9.11. 2006, 4 A 2001.06, BVerwGE 127, 95, 102, Rn. 33; zustimmend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 75 Rn. 73; a.A.: BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, 9 A 24.10, NuR 2013, 184, 186, Rn. 27, ohne Begründung). Randnummer 41 Allenfalls lässt sich zweifeln, ob die Antragsteller hinsichtlich der Rüge einer fehlenden Planrechtfertigung der Bahnmaßnahmen ein Rechtsschutzbedürfnis haben. Im Hauptsacheverfahren haben sie selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 22.4.2014, S. 6), dass die Bahnmaßnahmen bei isolierter Betrachtung ihre Rechte nicht verletzten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Wilhelmsburger Reichsstraße nur dann wie planfestgestellt verlegt werden kann, wenn das Gleis 8 verlegt und eine Reihe alter Abstellgleise beseitigt wird; insofern ist es sachgerecht, auch im vorliegenden Verfahren die Planrechtfertigung für die Bahnmaßnahmen zumindest inzident mitzuprüfen. Randnummer 42
Ansicht des Senats die Planrechtfertigung für beide Vorhaben gegeben ist. Randnummer 45 aa) Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben
Maßgabe der vom Fachgesetz verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Die Planrechtfertigung erfordert mithin die Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt (fachplanerische Zielkonformität) und ob das Vorhaben für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001.06, BVerwGE 127, 95, 102, Rn. 34 m.w.N.; st. Rspr.). Randnummer 46 Die Frage der Planrechtfertigung ist eine Rechtsfrage, das Gericht kann sie daher anders als die im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebene Begründung beurteilen und sie dennoch bejahen (BVerwG, Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41.88, BVerwGE 84, 123, 131 = juris Rn. 49 f.). Randnummer 47
Einbau von Betongleitwänden noch eine besondere Unfallhäufigkeit besteht, ist daher für die Frage der Planrechtfertigung ebenso nicht von entscheidender Bedeutung wie die Frage, ob die bestehende Trasse Tragfähigkeitsdefizite aufweist. Ob die Schaffung eines richtlinienkonformen Zustands auf einer neuen Trasse oder durch Ausbau der bestehenden Trasse geschieht, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu treffenden Variantenwahl (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.2009, 9 A 72.07, BVerwGE 134, 45, 51, Rn. 47). Randnummer 50 Die Planrechtfertigung entfällt nicht dadurch, dass jedenfalls hinsichtlich der Variantenwahl andere als rein straßenfachplanerische Ziele im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014, 9 A 25.12, juris Rn. 75 am Ende m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 74 Rn. 47 am Ende; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2014, 1 Bs 337/13 [Wasserhaushalt Alte Süderelbe], S. 10/11). Randnummer 51 cc) Auch die Bahnmaßnahmen sind
Maßgabe des einschlägigen Fachplanungsrechts gerechtfertigt. Randnummer 52 Es mag dahinstehen, ob die Gründe, die der Planfeststellungsbeschluss (S. 51 f.) hierfür anführt, als Planrechtfertigung ausreichen könnten.
der dortigen Darstellung entwickle das Schienenbauvorhaben vordergründig betrachtet keine Vorteile für den Schienenverkehr; die vorgesehenen Maßnahmen verfolgten nur das Ziel, bereits vorhandene Verkehrsqualitäten auf weniger Fläche zu verwirklichen, um die frei werdenden Flächen für den Straßenbau nutzen zu können. Diese Darstellung wird aber den Ausführungen in den Planunterlagen zu den Zwecken der Bahnmaßnahmen nicht gerecht. So wird in der UVS (S. 188) ausführlich die sich abzeichnende Notwendigkeit dargestellt, ein Kreuzungsbauwerk zu errichten, über das Güterzüge ohne höhengleiche Querung der Regional- und Fernbahnstrecke 2200 von der Güterzugstrecke 1280 auf die Strecke 1255 bzw. umgekehrt wechseln können. In der Vorplanung der Bahnmaßnahmen seien mehrere Varianten untersucht worden, von denen "zwei Lösungen die unmittelbar mit der Straßenbaumaßnahme zusammenhängenden Infrastrukturänderungen (betrachteten) und zwei die daraus zu entwickelnde Lösung mit Kreuzungsbauwerk Wilhelmsburg". Das zeigt, dass die Anpassungsmaßnahmen der Bahn ein vorgezogener Teil einer umfangreicheren Umbauplanung der Bahnanlagen im Bereich Wilhelmburg sind, die der Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes in diesem Bereich dient. Dieses ist ein von § 1 Abs. 1 AEG gebilligter Gesetzeszweck (vgl. Hermes in: Hermes/Sellner, Beck´scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 2). Randnummer 53 Hinsichtlich des zweigleisigen Ausbaus der (kurzen) Verbindungsstrecke 1254 (Verbindung zwischen den von Nord
Süd verlaufenden Güterzuggleisen und den Hafenbahngleisen der HPA) liegt die fachplanerische Rechtfertigung in der Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes, die von der absehbaren Verkehrsentwicklung in den bzw. aus dem Hafen erfordert wird. Insoweit stellen die Antragsteller die Rechtfertigung allerdings auch nicht in Abrede. Randnummer 54 2.1.4. Die Entscheidung der Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde, die Wilhelmsburger Reichsstraße zu verlegen und nicht die Bestandstrasse auszubauen, ist aller Voraussicht
von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Randnummer 55 a) Die Alternativenprüfung vollzieht sich auf der Ebene der Abwägung.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 9 A 13.09, BVerwGE 138, 226, 238, Rn. 54) können sich mittelbar Betroffene insoweit darauf berufen, dass die ausgewählte Variante für sie mit größeren Belastungen verbunden sei als eine andere Trassenführung und ausgehend davon geltend machen, dass die für die ausgewählte Variante sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren geschützten Privatbelangen gegenübergestellt worden seien.
Ansicht des Senats spricht manches dafür, die Rügebefugnis mittelbar Betroffener darüber hinaus auch darauf zu erstrecken, dass gegen die ausgewählte Variante sprechende Gesichtspunkte zu gering gewichtet worden seien; auch eine hieraus folgende Fehlgewichtung kann in der Gesamtabwägung den Ausschlag dafür geben, diejenige Variante zu wählen, die mittelbar Betroffene stärker belastet. Dies bedarf hier aber keiner weiteren Vertiefung, da sich vorliegend kein anderes Ergebnis der gerichtlichen Prüfung ergibt. Randnummer 56
Maßgabe des Fachplanungsrechts zu beurteilende Planrechtfertigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014, 9 A 25.12, juris Rn. 75 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG,
GB haben öffentliche Planungsträger, die im Aufstellungsverfahren für den Flächennutzungsplan beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Bindung des § 7 Satz 1 BauGB gilt gemäß § 38 Satz 2 BauGB auch für die Fachplanungsträger von Planfeststellungsverfahren. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind für den öffentlichen Planungsträger rechtlich bindende Vorgaben. Der öffentliche Planungsträger darf sich nicht in Gegensatz zur Flächennutzungsplanung setzen. Eine Nichtbeachtung dieser Bindung führt zur Fehlerhaftigkeit des Plans (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 9 A 13.09, BVerwGE 138, 226, 231 ff., Rn. 36 ff.). Randnummer 65 Die Antragsteller als mittelbar Betroffene können einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 7 BauGB insofern rügen, als dieser Verstoß materiellrechtlich auch die dem Abwägungsgebot unterliegende Variantenprüfung "infiziert" (so BVerwG, Urt. v. 24.
Nord eine Anschlussstelle an die Kornweide, eine Anschlussstelle an die Mengestraße/ Neuenfelder Straße sowie eine Anschlussstelle beim Übergang in die Bundesautobahn A 252 vor. Die planfestgestellte Straßentrasse soll in ihrem überwiegenden Verlauf auf einer Fläche geführt werden, für die der Flächennutzungsplan in einer
richtlichen Übernahme eine "Fläche für Bahnanlagen" darstellt. Nördlich der bestehenden AS HH-Wilhelmsburg-Süd führt die planfestgestellte Trasse in einer Länge von ca. 400 – 500 m über einen Bereich, der im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt ist. Im Norden führt die planfestgestellte Trasse östlich des Jaffe-Davids-Kanals durch einen Bereich, der im Flächennutzungsplan als "Gewerbliche Baufläche" dargestellt ist. An Stelle der im Flächennutzungsplan dargestellten AS HH-Wilhelmsburg sieht der Planfeststellungsbeschluss die AS Rotenhäuser Straße vor. Der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (s. www.hamburg.de/flaechennutzungsplan) enthält keine konkreten planerischen Ausführungen zur Führung der Wilhelmsburger Reichsstraße. Randnummer 67 cc) Der Planfeststellungsbeschluss führt zu der vorliegenden Problematik aus (S. 170, 227 f.), es könne offen bleiben, ob die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans erhalten bleibe. Funktional sei das sicher der Fall, weil sowohl die im Flächennutzungsplan dargestellte Fernstraße als auch die Nutzungsgebiete in der Umgebung unverändert blieben. Nur die Lage der Fernstraße und eine Anschlussstelle änderten sich. Zudem habe die Hamburgische Bürgerschaft als Verantwortliche für den Flächennutzungsplan durch ihre Drucksachen 19/7116 vom 31. August 2010 und 20/1453 vom 6. September 2011 dem Vorhaben zugestimmt und habe diese Zustimmung u.a. durch die Bereitstellung von Mitteln zur Mitfinanzierung der Maßnahme manifestiert. Randnummer 68 Diese Ausführungen sind zumindest insofern bedenklich, als eine Zustimmung der Bürgerschaft zu Senatsmitteilungen und die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für Planungs- und Baumaßnahmen nicht ausreichen können, die Bindungswirkung von Darstellungen im Flächennutzungsplan aufzuheben. Die Bindungswirkung eines Flächennutzungsplans kann aus Gründen der Rechtsklarheit nur durch eine förmliche Änderung des Plans
außen dokumentiert werden (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 9 A 13.09, BVerwGE 138, 226, 236, Rn. 48). Eine solche gibt es aber hinsichtlich der Trassenführung der Wilhelmsburger Reichsstraße nicht. Randnummer 69 dd) Die planfestgestellte Straßentrasse verstößt dennoch nicht gegen das Anpassungsgebot an Darstellungen des Flächennutzungsplans, weil die zeichnerische Darstellung des Trassenverlaufs der Wilhelmsburger Reichsstraße im Flächennutzungsplan nicht Ausdruck einer planerischen Konzeption ist, sondern insofern nur Vorhandenes
richtlich übernimmt. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verschiedenen Abschnitten der A 281 in Bremen (Urteile v. 24.11.2010 und 24.11.2011, jeweils a.a.O.) lassen sich hinsichtlich der Einzelheiten nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, weil es in den dortigen Fällen um Darstellungen einer noch nicht vorhandenen Autobahn im Flächennutzungsplan ging, während der Flächennutzungsplan der Freien und Hansestadt Hamburg eine seit den 1950er Jahren existierende Straßenführung abbildet. Randnummer 70 Auch der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan in der Fassung der Neubekanntmachung vom Oktober 1997 spricht im Ergebnis davon, dass es sich bei der Darstellung von Hauptverkehrsachsen im wesentlichen nur um
richtliche Übernahmen handelt. So heißt es im "Kapitel 10. Verkehr" unter "10.4 Planungen / Darstellungen" (S. 90 ff.), abgesehen von den aufgegebenen Planungen der Osttangente und eines Autobahnzubringers in Bahrenfeld würden die bisherigen Darstellungen von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen beibehalten. Neu dargestellt werde die im Bau befindliche Umgehung Fuhlsbüttel. Wegen der noch nicht abgeschlossenen Linienführung könne die Hafenquerspange noch nicht im Flächennutzungsplan selbst dargestellt werden; sie sei als Prinzipdarstellung im Beiblatt "
richtliche Übernahmen, Kennzeichnungen und Vermerke" enthalten (S. 91). Der Flächennutzungsplan stelle eine Auswahl der städtischen Hauptverkehrsstraßen dar, die u.a. als Träger des weiträumigen, ortsteilverbindenden Kraftfahrzeugverkehrs eine herausgehobene funktionelle Bedeutung besäßen. Dazu zählten u.a. die durch das Stadtgebiet geführten Bundesstraßen. die Ringstraßen, die Zubringerstraßen zu den Autobahnanschlussstellen, die Verbindungsstraßen zwischen Hamburg und seinem Umland sowie die vorhandenen und geplanten innerörtlichen Umgehungs- und Entlastungsstraßen. Mit dem dargestellten Netz der Autobahnen, autobahnähnlichen Straßen und sonstigen Hauptverkehrsstraßen solle das Prinzip des abgestuften, hierarchisch gegliederten Straßennetzes verdeutlicht werden (S. 92). Randnummer 71 Zumindest Indizien dafür, dass die Hamburgische Bürgerschaft die Darstellung der Wilhelmsburger Reichsstraße im Flächennutzungsplan nur als Bestandsdarstellung ohne planerische Entscheidung über deren konkreten Verlauf versteht, geben die Begründungen zu zwei Änderungen des Flächennutzungsplans (112. Änderung vom 8.6.2010, HmbGVBl. S. 439; 115. Änderung vom 5.10.2010, HmbGVBl. S. 569; Begründung jeweils unter www.hamburg.de/flaechennutzungsplan - Änderungen seit 1997). In beiden Fällen wird auf die Planungen zur Verlegung der Wilhelmsburger Reichsstraße
Osten durch Bündelung mit der Bahntrasse hingewiesen, ohne dass es als erforderlich angesehen wird, die Darstellung der Führung dieser Straße im Flächennutzungsplan zu ändern. Randnummer 72 Zudem ist zu berücksichtigen, dass – wie die Vorhabensträger in ihrer Stellungnahme zu den Einwendungen u.a. der Antragsteller zutreffend geltend gemacht haben (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 169) – der Hamburgischen Bürgerschaft als für die Flächennutzungsplanung zuständigem Organ eine Darstellung der planfestgestellten Trassenführung im Flächennutzungsplan bisher rechtlich gar nicht möglich war. Der überwiegende Teil des für die neue Trasse benötigten Geländes ist noch als Bahnanlage gewidmet und deshalb einer Bauleitplanung durch die Hamburgische Bürgerschaft nicht zugänglich; der Planfeststellungsbeschluss stellt unter Ziffer 1.5 seiner Entscheidung (S. 28) die entsprechenden Flächen erst mit der Freigabe für den Verkehr auf dem planfestgestellten Abschnitt der Bundesfernstraße gemäß § 23 AEG von Eisenbahnbetriebszwecken frei. Planerische Aussagen – seien es Darstellungen eines Flächennutzungsplans oder Festsetzungen in einem Bebauungsplan –, die sich mit der besonderen Zweckbestimmung einer bestehenden Bahnanlage inhaltlich nicht vereinbaren lassen, darf die Gemeinde aber nicht treffen (BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, 4 C 48.86, BVerwGE 81, 111, 116 f., Rn. 29). Randnummer 73 2.1.5. Die Planfeststellungsbehörde hat sich in ausreichender Weise mit den spezifischen Problemen befasst, die von der Verlegungstrasse hervorgerufen werden. Im Ergebnis ist die Auffassung nicht zu beanstanden, die Probleme seien lösbar und führten nicht zur Notwendigkeit, auf die Verlegung der Wilhelmsburger Reichsstraße an die Bahntrasse zu verzichten. Randnummer 74 a) Entgegen einer zumindest missverständlichen Formulierung im Planfeststellungsbeschluss hat die Planfeststellungsbehörde die mit der AS Rotenhäuser Straße verbundenen Auswirkungen auf das
geordnete Straßennetz geprüft, bewertet und die sich dort ergebenden Probleme in vertretbarer Weise als lösbar angesehen. Randnummer 75 aa) Der Planfeststellungsbeschluss vergleicht auf S. 55 ff. die Vor- und
teile der Varianten Ausbau und Verlegung. Dabei werden hinsichtlich der Verlegungstrasse die starken verkehrlichen Auswirkungen im Bereich der AS Rotenhäuser Straße als
teilig gegenüber einem Ausbau der Bestandstrasse (mit beibehaltener AS HH-Wilhelmsburg) anerkannt.
einer zustimmenden Wiedergabe von Bewertungen der Umweltverträglichkeitsstudie heißt es auf S. 57 oben: Randnummer 76 "Wie bereits angesprochen, verbleiben als
teile die durch die neue Anschlussstelle Rotenhäuser Straße verursachten Problemstellungen, die jedoch
derzeitigem Stand der Dinge zu bewältigen sind und - vorbehaltlich näherer Prüfung - voraussichtlich nicht ein Gewicht erreichen, das die mit der Verlegung verbundenen Vorteile zunichtemachte." Randnummer 77 Die Formulierung "
derzeitigem Stand der Dinge" dürfte in nicht zu beanstandender Weise die bei Prognosen naturgemäß gegebene Ungewissheit zum Ausdruck bringen. Allerdings darf die Gewichtung eines in die Abwägung einzustellenden Belangs im Planfeststellungsbeschluss nicht "näherer Prüfung" vorbehalten bleiben, besonders wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gewicht der erkannten
teile das Gewicht der angenommenen Vorteile noch übersteigen und somit Einfluss auf das Gesamtergebnis der Abwägung haben kann. Die Gesamtabwägung hinsichtlich eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens findet mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ihren Abschluss; für eine
gehende nähere Prüfung ist insofern kein Raum mehr. Randnummer 78 bb) Eine nähere Analyse des Planfeststellungsbeschlusses zeigt indes, dass die zitierte Formulierung nicht die abschließende Behandlung der Problematik zum Ausdruck bringt. Vielmehr hat sich die Planfeststellungsbehörde an verschiedenen anderen Stellen in ausreichender Tiefe mit den verkehrlichen Auswirkungen der neuen Anschlussstelle befasst und ist dort zur Einschätzung gelangt, dass diese Probleme bewältigt werden können und daher kein Gewicht haben, das die angenommenen Vorteile der Verlegungstrasse überwiegt. Randnummer 79 Hierbei hat sie auch zutreffend angenommen, dass Regelungen bzw. Änderungen im
geordneten Stadtstraßennetz – über die Anpassung des Knotens Dratelnstraße/Rubbertstraße/Rotenhäuser Straße hinaus – nicht im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses zu treffen sind. Zwar hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Problembewältigung auch notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen festzustellen ( § 75 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG ). Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es allerdings nicht, andere Planungen mitzuerledigen, die ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme wegen seiner kompetenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Folgemaßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Der Vorhabenträger darf dementsprechend nicht alles, was in Bezug auf andere Anlagen in der Folge des Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, in eigener Zuständigkeit planen und ausführen. Das gilt selbst für unvermeidbare Anpassungen, wenn sie ein umfassendes eigenes Planungskonzept voraussetzen und auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist; denn die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103.09, NVwZ 2010, 1244, 1245, Rn. 4 f. m.w.N.). Den anderen Planungsträgern dürfen allerdings keine unlösbaren Probleme überbürdet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 5.04, BVerwGE 123, 23, 28 = juris Rn. 28). Randnummer 80 Neben etlichen Stellen, an denen die hier angesprochene Problematik allenfalls kursorisch gestreift wird, geht der Planfeststellungsbeschluss v.a. auf S. 247-251 im Rahmen der Auseinandersetzung mit Einwendungen zum Thema "Beeinträchtigungen durch Verkehrszunahme" und auf S. 307-312 bei der Befassung mit der Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport auf die Auswirkungen der neuen AS Rotenhäuser Straße auf das
geordnete Straßennetz ein. Es wird dabei deutlich, dass sich die Planfeststellungsbehörde eingehend mit den vorgelegten Verkehrsgutachten (Unterlage 17), insbesondere der ARGUS-Untersuchung "Kleinräumige Verkehrsverlagerungen bei einer Verlegung der B 4/75" einschließlich deren Ergänzung vom 8. November 2012 befasst hat. Randnummer 81 Zutreffend wird auf S. 249 des Planfeststellungsbeschlusses zunächst darauf hingewiesen, dass ein Großteil der verkehrlichen Entwicklung unabhängig von der Verlegung der Wilhelmsburger Reichsstraße auf die in der Zukunft zu erwartenden städtebaulichen Entwicklungen zurückzuführen sei. In der Tat geht die von der PTV AG erstellte "Verkehrsprognose 2025 und Berechnung von Planfällen" (Unterlage 17) sogar im Prognosenullfall (S. 31), bei dem das aktuell bestehende Straßennetz ohne Verlegung der Wilhelmsburger Reichsstraße zugrunde gelegt wird, von einer deutlichen Zunahme der Verkehrsbelastung allein aufgrund der siedlungsstrukturellen Entwicklung in Wilhelmsburg und der Maßnahmen HafenCity, Masterplan Elbbrücken und Kleiner Grasbrook aus. Auf der Wilhelmsburger Reichsstraße sei mit einer Belastung von 66.000 Kfz/d südlich und 63.300 Kfz/d nördlich der AS HH-Wilhelmsburg zu rechnen. Nicht nur auf den Hauptstraßen in Wilhelmsburg, sondern nahezu flächendeckend sei mit zum Teil erheblichen Verkehrszunahmen zu rechnen. Randnummer 82 Die Planfeststellungsbehörde erkennt im weiteren an, dass es infolge der zur Rotenhäuser Straße verlegten Anschlussstelle Mehrverkehre im
geordneten Stadtstraßennetz geben werde, die dort Anpassungsmaßnahmen teilweise nicht nur wünschenswert, sondern auch geboten erscheinen ließen. Dabei stützt sie sich auf Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme von ARGUS vom 8. November 2012, deren Zahlen für den Prognoseplanfall 2015_01 sie im Planfeststellungsbeschluss auf S. 250 wiedergibt. Dabei bezieht sich die dort genannte sehr hohe Zahl von 20.600 Kfz/d für die Dratelnstraße nur auf den kurzen Abschnitt zwischen der AS Rotenhäuser Straße und dem Knoten Dratelnstraße/Rubbertstraße/Rotenhäuser Straße, wie die Abbildungen 3 und 6 auf S. 4 bzw. 7 in der ARGUS-Stellungnahme vom 8. November 2012 belegen. Dieser auszubauende Abschnitt ist aber als notwendige Folgemaßnahme im Sinn von § 75 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG bereits von der Planfeststellung umfasst. Randnummer 83 Auch die gegenüber dem gegenwärtigen Zustand künftig wesentlich stärkere Belastung der Thielenstraße (derzeit 4.600 Kfz/
haltige Störungen der Funktionsfähigkeit der Stadtstraßen in diesem Bereich zu erwarten wären. Aufgrund der Nähe dieses Knotens zu den Rampen der Anschlussstelle sei hier wenig Stauraum vorhanden. Der notwendige Stauraum müsse durch die Schaffung zusätzlicher Fahr- und Abbiegestreifen geschaffen werden. Daher werde der Querschnitt der Rotenhäuser Straße aufgeweitet. Randnummer 88 c) Auch die Sicherheitsfragen, die durch die geplante Parallelführung von Straße und Schiene aufgeworfen werden, sind von der Planfeststellungsbehörde ausreichend untersucht und im Planfeststellungsbeschluss ihrer Bedeutung entsprechend behandelt worden. Randnummer 89 Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, die Forderung
Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der Sicherheit der Parallelführung sei unberücksichtigt geblieben. Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit diesem Problem eingehend befasst. Sie hat im Mai 2012 Stellungnahmen der Feuerwehr, der Polizei, des Katastrophenschutzes und des Eisenbahn-Bundesamtes zu Unfallgefahren und zu Fluchtmöglichkeiten bei Parallelführung beider Verkehrswege angefordert. Die Antworten ergaben, dass unter Beachtung bestimmter Maßgaben keine Bedenken gegen die Parallelführung bestünden. Vor dem Hintergrund von Bedenken, die in der Entwurfsfassung des Gutachtens von Knoflacher et al. zu diesem Thema geäußert wurden, wandte sich die Planfeststellungsbehörde ferner Anfang Dezember 2012 an das Eisenbahn-Bundesamt und fragte
etwaigen Vorgaben bezüglich der Sicherheit bei Parallelführung der Verkehrswege. Hierauf übersandte das Eisenbahn-Bundesamt die "Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme", Ausgabe 2009 (RPS 2009) und Auszüge aus der Druckschrift DS 800 01. Auf der Grundlage dieser Richtlinien sowie eines schweizerischen Forschungsauftrags zur Parallelführung von Straße und Schiene nahm schließlich die DEGES im März 2013 Stellung. Die gewählte Lösung sei fachtechnisch geprüft und im Rahmen der Entwurfsplanung als "besondere Vorkehrung" im Sinn der DS 800 01 bestätigt worden. Gemessen an den Empfehlungen des schweizerischen Modells bestehe ein "tragbares Risiko". Zu der gleichen Einschätzung gelangte auch das Gutachten von Knoflacher et al. in der Schlussfassung (S. 17, 21),
dem klargestellt worden war, dass die Parallelführung von Straße und Schiene im wesentlichen Abstellgleise betrifft. Randnummer 90 Der Planfeststellungsbeschluss geht inhaltlich auf dieses Problem durch die Nebenbestimmung Nr. 2.21 (S. 43 mit Begründung auf S. 265 f.) ein und ordnet auf der Ostseite der neuen B 75 von Baukilometer 1+000 bis Baukilometer 2+800 parallel zu den Bahnanlagen den Einbau eines Fahrzeugrückhaltesystems einer näher bestimmten Aufhaltestufe gemäß den RPS 2009 an. Die Planfeststellungsbehörde hat sich damit auch insoweit in ausreichender Weise mit den spezifischen Problemen im Zusammenhang mit der Verlegungstrasse befasst. Randnummer 91 2.1.6. Auch mit ihren Angriffen gegen das vorgesehene, von ihnen als unzureichend kritisierte Lärmschutzkonzept werden die Antragsteller aller Voraussicht
im Hauptsacheverfahren nicht durchdringen. Randnummer 92 Die Antragsteller kritisieren, dass die von der verlegten Straße und von der Bahntrasse ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen getrennt ermittelt worden seien; dies stelle eine künstliche Aufspaltung der Lärmquellen dar. Stattdessen müsse eine Gesamtlärmbetrachtung erfolgen; die hiernach ermittelten Beurteilungspegel müssten die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) einhalten. Wenn dies nicht gelinge, müssten die aktiven Lärmschutzvorrichtungen so konzipiert werden, dass die Grenzwerte eingehalten würden. Aber auch die von den Vorhabenträgern durchgeführte Gesamtlärmbetrachtung, die an erheblich großzügigeren Grenzwerten gemessen worden sei, sei rechtswidrig, weil sie übersehe, dass schon aufgrund Verfassungsrechts auch ohne das planfestgestellte Vorhaben Lärmsanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten. Randnummer 93 a) Die Rüge, den zu erwartenden Lärmbelastungen sei im Planfeststellungsbeschluss nicht angemessen Rechnung getragen worden, kann nur dann dazu führen, dass der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben oder zumindest für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird, wenn der etwaige Mangel für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird. Lassen sich im Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnete oder unzureichende Schutzauflagen
holen oder
bessern, ohne dass dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne dass in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange
teilig betroffen werden, so besteht kein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung, sondern allein ein Anspruch auf Planergänzung um weitere Schutzauflagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 9 A 28.04, NVwZ 2006, 331, 332, Rn. 17; Urt. v. 5.3.1997, 11 A 25.95, BVerwGE 104, 123, 129 = juris Rn. 115). Randnummer 94 b) Das planfestgestellte Gesamtvorhaben löst in unterschiedlicher Weise Lärmvorsorgeansprüche gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 der 16. BImSchV aus. Während die Neutrassierung der Wilhelmsburger Reichsstraße über eine Strecke von mehreren Kilometern im Rechtssinne ein Neubau ist (vgl. auch Nr. 10.1 Abs. 1 der VLärmSchR 97, VkBl. 1997, 434), handelt es sich bei der Verlegung des Gleises 8
Westen in enger Parallellage zur vorhandenen Strecke um die Änderung eines Schienenwegs, nicht um einen Neubau. Das beruht auf dem trassenbezogenen Verständnis des Begriffs "Schienenweg" in § 1 der
ca. 2,2 km über die neue Weiche 4227 bei Bahnkilometer 9,503 (nördlich der Überführung der Neuenfelder Straße) in die Bestandsstrecke ein. Für die rechtliche Einordnung ist maßgeblich, dass auch das bisherige Gleis 8 zum hier zu betrachtenden Schienenweg gehört. Hierbei ist das räumliche Erscheinungsbild zu würdigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2004, a.a.O., S. 592 = juris Rn. 25, 29). Zwar ist das bisherige Gleis 8 südlich und in noch stärkerem Maße nördlich der Thielenbrücke durch einen ca. 75-90m breiten und mit Sträuchern und Bäumen bewachsenen Streifen von den weiter östlich verlaufenden Gleisen getrennt. In dem genannten Grünstreifen befanden sich aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch zahlreiche alte, seit längerem nicht mehr genutzte Gleisanlagen des früheren Rangierbahnhofs Wilhelmsburg, die gemäß dem Bauwerksverzeichnis (Unterlage 5, ab 50.40 ff.) im Zuge der Umsetzung des planfestgestellten Gesamtvorhabens zurückgebaut werden sollen; erst danach wird diese Fläche gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt (vgl. zur Bedeutung des rechtlichen Fortbestands einer Fläche als Bahnbetriebsfläche BVerwG, Urt. v. 10.11.2004, a.a.O., S. 593 = juris Rn. 35). Damit gehört auch das alte Gleis 8 der Strecke 1255 im hier entscheidenden Abschnitt zu dem aus durchgehenden Gleisen und aus außer Betrieb befindlichen Abstellgleisen bestehenden "Schienenweg". Randnummer 96 c) Zutreffend hat die Schalltechnische Untersuchung (Unterlage 11) die Immissionen, die von der Straße und von der Bahnanlage auf die in der Umgebung liegenden Grundstücke einwirken, getrennt betrachtet; der Planfeststellungsbeschluss (S. 100) hält eine Gesamtlärmbetrachtung zu Recht für grundsätzlich nicht geboten. Randnummer 97 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. März 1996 (4 C 9.95, BVerwGE 101, 1 ff.) entschieden, dass beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer Straße ein Anspruch auf Lärmschutz grundsätzlich nur bestehe, wenn der von der neuen oder geänderten Straße ausgehende Verkehrslärm den
SchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreite. Der maßgebliche Beurteilungspegel sei grundsätzlich nicht als Summenpegel unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Das Gericht hat dies aus dem Wortlaut der Verordnung, einer systematischen Auslegung und der Entstehungsgeschichte hergeleitet. Die VLärmSchR 97 (VkBl. 1997, 434) übertragen in ihrem Abschnitt 10.6 Abs. 2 diese Rechtsprechung auch auf den Fall, in dem Gegenstand einer Planfeststellung der Bau eines Verkehrsweges und – als notwendige Folgemaßnahme – die Änderung eines anderen Verkehrswegs sind. Randnummer 98 Die Antragsteller berufen sich für ihre gegenteilige Auffassung auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in einer neueren Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 19.3.2014, 7 A 24.12, UPR 2014, 392, 395, Rn. 26), wo es heißt: Randnummer 99 "Eine getrennte Bewältigung der Lärmeinwirkungen der im Abschnitt 2.4 geplanten Gleisänderung einerseits und der im Abschnitt 2.5a1 geplanten Neubaumaßnahme andererseits würde dem Grundsatz der Problembewältigung nicht gerecht. Vielmehr ist eine summierende Betrachtung geboten, die überdies auch weitere im Abschnitt 2.5a1 geplante Folgeänderungen … einzubeziehen hat.
SchG sind zwar neu zu bauende und wesentlich zu ändernde Verkehrswege grundsätzlich gesondert in den Blick zu nehmen; hierfür spricht insbesondere der gesetzliche Wortlaut, der darauf abstellt, dass "durch diese", also durch den neu zu bauenden "oder" durch den zu ändernden Verkehrsweg keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass Vorbelastungen durch andere Verkehrswege nicht berücksichtigt, d.h. nicht mitgerechnet werden dürfen (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. November 1996 - BVerwG 11 B 65.96 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 5 S. 5 = juris Rn. 9). Die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - (VkBl. 1997, 434) wollen diese Sichtweise auch auf die hier in Rede stehende Konstellation übertragen, in der ein Streckenneubau als Anpassungsmaßnahme die Änderung bestehender Schienenwege
sich zieht (Nr. 10.6 Abs. 2), verkennen dabei aber, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner dort in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - (BVerwGE 101, 1 <2 f.> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 12 S. 23) das Summationsverbot ausdrücklich nur auf die Vorbelastung durch eine nicht geänderte Gemeindestraße, nicht hingegen auf die veränderte Belastung durch eine bestehende Autobahn bezogen hat, die durch das planfestgestellte Vorhaben eines Autobahnneubaus im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) geändert werden sollte. Die letztgenannte - auch hier einschlägige - Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Neubauvorhaben zu einem zwingenden Anpassungsbedarf an einem schon vorhandenen Verkehrsweg führt. Es handelt sich somit um eine einheitliche Planung, die in einem engen räumlichen Zusammenhang zum einen eine neue Lärmquelle schafft und zum anderen eine vorhandene Lärmquelle wesentlich verstärkt mit der Folge, dass beide Lärmquellen gemeinsam auf die
barschaft einwirken. In dieser Fallkonstellation wäre eine separierende Lärmbetrachtung mit dem das Fachplanungsrecht prägenden Grundsatz der Problembewältigung nicht vereinbar." Randnummer 100 Der Senat hat schon Zweifel, ob er bei Anwendung von § 75 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG dieser Entscheidung folgen könnte; jedenfalls kann sie auf die hier vorliegende Konstellation einer einheitlichen Planfeststellung für zwei Vorhaben im Sinn von § 78 HmbVwVfG (siehe oben unter 2.1.1.) nicht übertragen werden. Zwar lag dem Urteil vom
VfG planfestgestellt worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte ausdrücklich (a.a.O., Rn. 38), dass es auch hier nicht geboten war, aus dem von den beiden Straßen herrührenden Verkehrslärm einen Summenpegel zu berechnen: Randnummer 105 "Es ist auch nicht geboten, aus dem von der A 72 und der S 243n herrührenden Verkehrslärm einen "Summenpegel" zu berechnen.
SchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen oder Schienenwegen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus § 1 der Verordnung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, allein auf den von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom
SchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen jedoch nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die
dem Stand der Technik vermeidbar sind. Für den Bau u.a. von öffentlichen Straßen gilt das Bundes-Immissionsschutzgesetz - wie § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG klarstellt - nur "
Maßgabe der §§ 41 bis 43". Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 21. März 1996, a.a.O.), dass es beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer Straße nicht geboten ist, vorhandenen Verkehrslärm in die Beurteilung einzubeziehen, obwohl es aus der Sicht des Betroffenen auch insoweit ohne Bedeutung ist, ob die ihn beeinträchtigenden Verkehrswege in einem Verfahren geplant werden oder ob eine neue Straße zu bereits vorhandenen Verkehrswegen hinzutritt. Für den in einem Planfeststellungsverfahren verbundenen Bau mehrerer Straßen kann nichts anderes gelten; auch für diesen Fall muss der Verordnungsgeber die Berechnung von Gesamtbeurteilungspegeln nicht vorsehen." Randnummer 109 Hat aber der Verordnungsgeber
wie vor in der
keinen Erfolg haben, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder ihn zumindest für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Randnummer 112 aa) Die festgestellten Planungen sehen aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden entlang der neuen Straßentrasse und entlang der gesamten Bahntrasse, nicht nur entlang des Bereichs der Verlegung des Gleises 8, vor. Das beruht darauf, dass die Vorhabenträger zusätzlich zu den Ermittlungen der von der neuen Straße und dem geänderten Gleis 8 ausgehenden Lärmwerte eine Gesamtlärmbetrachtung für die gesamte Planungsstrecke vorgenommen haben. Sie haben dabei nicht die Lärmsanierungsgrenzwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der
t für Wohngebiete
Nr. 37.1 VLärmSchR 97 zugrunde gelegt, sondern um 3 dB(A) niedrigere Sanierungsgrenzwerte von 67 dB(A) am Tag und 57 dB(A) in der
t (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 100). Die Lärmschutzwände entlang der Straße (Westseite und Ostseite) weisen eine Länge von insgesamt 8,5 km auf und sollen auf der Ostseite der Straße in einer Höhe von zumeist 4,50m bzw. 6,00m über Gradiente errichtet werden. Entlang der Bahngleise sind Lärmschutzwände in einer Gesamtlänge von 6,6 km und einer Höhe von zumeist 5,50m über Schienenoberkante vorgesehen (vgl. die Übersicht im Erläuterungsbericht, Unterlage 1Ä, S. 83 f.). Soweit trotz der vorgesehenen aktiven Lärmschutzvorkehrungen die jeweiligen Grenzwerte überschritten werden, erkennt der Planfeststellungsbeschluss dem Grunde
einen Anspruch auf passiven Lärmschutz zu. Randnummer 113 bb) Die Verlegung des Gleises 8 löst für die Antragsteller keine Lärmvorsorgeansprüche aus. Das Grundstück des Antragstellers zu 1 liegt etwa 1 km südlich des Änderungsbereiches des Gleises
t – zugrunde gelegt. Die Grundstücke liegen jeweils in Gebieten, die der Baustufenplan Wilhelmsburg als Wohngebiet darstellt. Randnummer 115
den Berechnungen in der Schalltechnischen Untersuchung (a.a.O., Anhang 1, Teil 1.1, S. 263 f. bzw. S. 272; Anhang 1, Teil 1.2, S. 8) werden bei den Gebäuden beider Antragsteller sowie auch in den Außenwohnbereichen beider Grundstücke unter Berücksichtigung der vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen die Tagesgrenzwerte von 59 dB(A) eingehalten. Hinsichtlich des
tgrenzwerts von 49 dB(A) ergibt sich beim Grundstück des Antragstellers zu 1 an einem Immissionspunkt seines Wohngebäudes (Westseite, 2. OG) eine Überschreitung um 0,7 dB(A). Ferner wird der Grenzwert an der Süd- und an der Westseite des am Westrand des Grundstücks befindlichen Gartenhauses um 0,3 bzw. 1,6 dB(A) überschritten. Dieses Gartenhaus wird
Darstellung des Antragstellers zu 1 in seinem Einwendungsschreiben vom 30. März 2011 (S. 4) als Ferien- und Gästehaus genutzt; auch werde es an Ferien- und Wochenendgäste vermietet. Beim Wohnhaus der Antragstellerin zu 2 wird der
tgrenzwert an einem Immissionsort (Südwestseite, 1. OG) um 0,7 dB(A) überschritten. Randnummer 116 Die Berechnungen hinsichtlich des Gesamtlärms (Schalltechnische Untersuchung, a.a.O., Anhang 1 Teil 3, S. 248 bzw. 257) kommen zum Ergebnis, dass es beim Grundstück des Antragstellers zu 1 unter Berücksichtigung der insgesamt vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen nur an der Westseite des Gartenhauses zu einer Überschreitung des angesetzten Sanierungsgrenzwerts
ts von 57 dB(A) um 0,2 dB(A) kommt. Der Sanierungsgrenzwert tags von 67 dB(A) wird überall deutlich unterschritten. Für den Ort der Grenzwertüberschreitung
ts kommt die Schalltechnische Untersuchung zum Ergebnis, dass der Gesamtlärm infolge der Lärmschutzvorkehrungen um 7,0 dB(A) reduziert wird. Randnummer 117 Beim Grundstück der Antragstellerin zu 2 wird der Sanierungsgrenzwert tags ebenfalls deutlich unterschritten, doch kommt es an fünf Immissionspunkten im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss des Wohnhauses zu Überschreitungen des Sanierungsgrenzwerts
ts von bis zu 3,0 dB(A). An den Orten der Grenzwertüberschreitungen reduziert sich der nächtliche Gesamtlärm infolge der Lärmschutzvorkehrungen allerdings um 2,9 bis 4,0 dB(A). Randnummer 118
nicht der Fall. Dabei kann offenbleiben, ob die Antragsteller überhaupt einen Anspruch auf eine entsprechende Prüfung im Rahmen der gerichtlichen Abwägungskontrolle haben. Randnummer 120 Die Schalltechnische Untersuchung hat Überlegungen angestellt, durch welche über die geplanten Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes hinausreichenden Vorkehrungen weitere Schutzfälle gelöst werden können, d.h. bei wie vielen weiteren Wohneinheiten die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der
dieser Rechtsprechung bestimmt es sich
den Umständen des Einzelfalles, bei welcher Kosten-Nutzen-Relation der Aufwand für aktiven Lärmschutz unverhältnismäßig ist. Die Lärmschutzkonzeption muss auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar sein. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebietes, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen oder Wohneinheiten sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Randnummer 122 Angesichts dessen dürfte die Ablehnung der Vollschutzvariante für den von der verlegten Straße ausgehenden Lärm fehlerfrei sein. Die Verlegung der Straße führt
den Angaben im Planfeststellungsbeschluss (S. 95), die zumindest der Größenordnung
aus der Schalltechnischen Untersuchung
vollzogen werden können, zu 2.286 Schutzfällen. Hiervon können demnach durch die planfestgestellten Lärmschutzvorkehrungen 1.915 Schutzfälle gelöst werden. Die dafür entstehenden Kosten werden mit ca. 10.760 Euro je Schutzfall angegeben. Für einen Vollschutz durch höhere Lärmschutzwände und Verwendung offenporigen Asphalts entstünden Kosten in Höhe von ca. 14.470 Euro je Schutzfall. In die Beurteilung, dass dies unverhältnismäßig sei, ist zu Recht eingestellt worden, dass der (theoretische) Vollschutz mit Lärmschutzwänden von bis zu 13m Höhe erkauft würde, was – von der technischen Machbarkeit (Statik, Windlast) abgesehen – für das Ortsbild erhebliche
teile hätte; dies darf im Zusammenhang mit der hier anzustellenden Prüfung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 7 A 9.12, juris Rn. 32). Außerdem liegen etliche mit der Planvariante nicht gelöste Schutzfälle – wie es auch bei den Antragstellern der Fall ist – nur knapp oberhalb der Grenzwerte. Randnummer 123
der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 98) löst die Verlegung des Gleises 8 1.861 Schutzfälle aus, von denen durch die vorgesehenen Maßnahmen 855 Fälle gelöst werden. Die hohe Zahl der verbleibenden Schutzfälle sei durch mehrgeschossige Gebäude in unmittelbarer Bahnnähe und durch die hohe Belastung der Schienenwege bedingt. Eine Lärmschutzkonzeption, die deutlich mehr Schutzfälle löst, kann im Grunde nur in der Form der vollständigen oder zumindest teilweisen Einhausung der Schienentrasse bestehen. Die Schalltechnische Untersuchung (Fassung vom April 2013, S. 30 ff. und S. 37 f.) hat dies zunächst für eine Vollschutzvariante mit Einhausung des Schienenwegs über eine Strecke von 1,9 km und zusätzlichen Lärmschutzwänden bis zu einer Höhe von 14,0m über Schienenoberkante untersucht und darüber hinaus für eine 350m lange Teileinhausung der Schienentrasse im Bereich der Max-Eyth-Straße; hier befinden sich die Gebäude, bei denen es trotz der geplanten Lärmschutzwände zu den höchsten Grenzwertüberschreitungen kommt. Die Unverhältnismäßigkeit der Vollschutzvariante (kapitalisierte Kosten in Höhe von 304 Mio. Euro; 169.000 Euro pro Schutzfall) bedarf schon von der Kostenseite her keiner näheren Erörterung. Sie wäre wohl auch technisch hinsichtlich der zusätzlich vorgesehenen Lärmschutzwände bis zu einer Höhe von 14m neben Bahngleisen nicht realisierbar. Aber auch die Teileinhausung, die über die Planvariante hinaus weitere 384 Schutzfälle lösen würde, würde ganz erhebliche Mehrkosten in Höhe von kapitalisiert 51,67 Mio. Euro verursachen. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 99) stellt den Kosten pro gelöstem Schutzfall in Höhe von 23.513,36 Euro für die Planvariante Kosten pro Schutzfall in Höhe von 57.925,26 Euro gegenüber. Die Beurteilung, dass dies unverhältnismäßig ist, dürfte nicht zu beanstanden sein, zumal die meisten der hier stehenden Gebäude im Jahr 1997 in die bestehende Lärmsituation hinein errichtet worden sind und sich somit die Vorbelastung entgegenhalten lassen müssen. Randnummer 124 Zu Unrecht rügen die Antragsteller schließlich eine unzureichende Prüfung weiterer aktiver Schutzmaßnahmen (z.B. höhere Lärmschutzwände, offenporiger Asphalt) im Rahmen der Betrachtung der Gesamtlärmsituation. Die Schalltechnische Untersuchung enthält jedenfalls in der zuletzt im April 2013 überarbeiteten Version (Unterlage 11.1 Ä, S. 46 ff.) detaillierte Angaben über weitere theoretische aktive Schutzmaßnahmen bis hin zum Vollschutz. Auf Seite 52 erörtert sie zusammenfassend, welche Varianten eine höhere Effektivität als die letztlich planfestgestellte Vorzugsvariante aufweisen; die Effizienz (Relation zu den Kosten) stellt sich jeweils deutlich schlechter dar. Die Vollschutzvariante würde zudem wieder Lärmschutzwände an der Straße bis zu 13m Höhe erfordern. Randnummer 125 Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, es komme infolge der planfestgestellten Vorkehrungen bei allen Betroffenen zu einer Verbesserung des Status quo, dürfte auf einer zutreffenden Annahme beruhen. Wohl unbestritten verursacht die neue Situation unter Berücksichtigung des vorgesehenen Lärmschutzes nirgendwo einen höheren Gesamtlärm als er im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bestand. Die Forderung der Antragsteller, in die Betrachtung des Nullfalles seien solche – noch nicht vorhandenen – Lärmschutzmaßnahmen einzubeziehen, die ohnehin im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms der DB AG durchzuführen wären, dürfte unberechtigt sein. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die DB AG bei bereits bestehenden Anlagen Lärmschutzansprüche ablehne und Sanierungsmaßnahmen allenfalls auf freiwilliger Grundlage durchführe. Dass diese zu einem Schutzniveau führen würden, das dem der 16. BImschV entspräche, ist unwahrscheinlich. Randnummer 126 2.1.7. Schließlich liegen auch keine sonstigen Abwägungsfehler vor, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. Randnummer 127 Die Antragsteller vermissen gesonderte Abwägungen, wenn der Ansicht der Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde gefolgt werde, wonach hier mehrere eigenständige Vorhaben vorlägen. Weiterhin sind sie der Ansicht, dass die Planfeststellungsbehörde die für die Vorhaben streitenden Belange zu hoch gewichtet und die gegen das Vorhaben sprechenden Abwägungsbelange erheblich unterschätzt habe. Hinsichtlich der Luftschadstoffproblematik genüge der Planfeststellungsbeschluss nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Durch das Heranrücken der Straße an die Grundstücke der Antragsteller bestehe angesichts der hohen Hintergrundbelastung die konkrete Besorgnis von Grenzwertüberschreitungen. Randnummer 128
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 10.10.2012, 9 A 20.11, NVwZ 2013, 645 f., Rn. 11 m.w.N.) können nur mittelbar von einem Vorhaben Betroffene eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich ihrer eigenen Belange und – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung – der ihren Belangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, sollen sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen können wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. zur Kritik an dieser Rechtsprechung Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, Rn. 548 mit Fn. 1187 ff.). Aber auch dann, wenn die Prüfung darüber hinaus erstreckt wird (vgl. schon oben bei 2.1.4.a)), werden die Antragsteller mit ihrer Argumentation aller Voraussicht
keinen Erfolg haben. Randnummer 129 a) Die Forderung der Antragsteller
jeweils eigenständigen fachplanerischen Abwägungen des Straßenbauvorhabens einerseits und des Schienenverlegungsvorhabens andererseits ist unberechtigt. Wie schon unter 2.1.1. dargelegt, sind beide Vorhaben zu Recht verfahrensrechtlich
VwVfG miteinander verbunden worden; die Errichtung der Lärmschutzwände stellt kein eigenes Vorhaben, sondern eine Folgemaßnahme der genannten beiden Vorhaben dar. Diese Verbindung setzt kraft Gesetzes voraus, dass für diese Vorhaben oder zumindest für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Diese beinhaltet dann auch eine einheitliche Abwägungsentscheidung. Der Senat hat im übrigen bereits unter 2.1.2.
teile bewerten, kann nicht festgestellt werden. Randnummer 133
teilig erkannt hat, ausreichend befasst; hierauf wird verwiesen. Die Verkehrsgutachten, die der behördlichen Prüfung dabei zugrunde lagen, haben sich eingehend mit den Auswirkungen auf das
geordnete Straßennetz befasst. Randnummer 135 Unabhängig von der Frage, inwieweit das Interesse von Straßenanliegern schützenswert ist, von den verkehrlichen Fernwirkungen einer Straßenbaumaßnahme verschont zu bleiben, kann nicht festgestellt werden, dass künftige Ausweichverkehre in nennenswerter Weise über die Straßen laufen werden, in denen die Antragsteller wohnen. Die Siebenbrüderweide ist eine lange und enge Wohnstraße, die sich für Ausweichverkehr von Lage und Ausstattung her nicht anbietet. Ähnliches gilt in abgeschwächter Weise für den recht schmalen Buscher Weg und daran anschließend den östlichen Teil des Vogelhüttendeichs angesichts der kurvenreichen Straßenführung (zumal aufgrund der Planänderung hinsichtlich des Vogelhüttendeichs). Randnummer 136 cc) Zutreffend weisen die Antragsteller darauf hin, dass
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.11.2005, 9 A 28.04, NVwZ 2006, 331, 335, Rn. 45 m.w.N.) jede mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern eines auszubauenden Verkehrswegs auch dann in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde einzustellen sei, wenn sie unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit bleibe und deshalb keine Schutzansprüche auslöse. Die Antragsteller werden aber – unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzvorkehrungen – nicht von einem höheren Gesamtlärm als bisher betroffen sein, so dass kein Anlass besteht, ihre Lärmschutzbelange weitergehend in der Abwägung zu berücksichtigen. Randnummer 137 Über die Wirksamkeit passiver Lärmschutzmaßnahmen musste der Planfeststellungsbeschluss keine Feststellungen treffen. Der Umfang der Ansprüche auf passiven Lärmschutz bestimmt sich
Maßgabe der 24. BImSchV. Die in der Schalltechnischen Untersuchung festgestellten Beurteilungspegel sind
Maßgabe der Berechnungsvorgaben in den Anlagen zur 16. BImSchV Außenpegel. Mit handelsüblichen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.