StGy (juris: Grd/StTSchulGymAPO HA) verneint, da die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht sind. (Rn.13) Tenor I. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt Gründe Randnummer 1 I. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Randnummer 2 II. Der zulässige Antrag, mit dem der … Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren die Jahrgangsstufe 10 an der Stadtteilschule A. wiederholen zu lassen, hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 3 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Vor-aussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Randnummer 4 Vorliegend ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat den von der damals sorgeberechtigten Mutter unter dem 26. Juni 2014 gestellten Antrag auf Wiederholung der Klasse 10 mit Bescheid vom 16. Juli 2014 zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der im Schuljahr 2012/2013 die Klasse 10 besucht und am 17. Juni 2013 den Realschulabschluss erworben und im Schuljahr 2013/2014 die Klasse 10 bereits einmal wiederholt hat, kann
der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (1.) die Klasse 10 nicht nochmals wiederholen (2.). Randnummer 5 1. Ob der Antragsteller die Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2014/2015 nochmals wiederholen kann, bemisst sich
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (v. 22.7.2011, HmbGVBl. S. 325, zuletzt geändert durch Verordnung v. 4.8.2014, HmbGVBl. S. 333 – APO-GrundStGy), da er im Schuljahr 2013/2014 eine Stadtteilschule in der Klasse 10 besuchte. Randnummer 6 Zwar war für den Verlauf des Bildungsganges des Antragstellers zunächst, als er die damalige integrierte Gesamtschule A. besuchte, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die integrierte Gesamtschule – Jahrgangsstufen 5 bis 10 (v. 22.7.2003 zuletzt geändert durch Verordnung v. 13.7.2007, HmbGVBl. S. 204 – APO-iGS) maßgebend. Auch setzte der Antragsteller als Schüler, der im Schuljahr 2009/2010 die Jahrgangsstufe 7 einer integrierten Gesamtschule besuchte hatte, aufgrund der Übergangsregelung in Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 20.10.2009, HmbGVBl. S. 373 – 12. HmbSGÄndG) und der Übergangsregelung in Art. 2 § 2 Abs. 6 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 21.9.2010 HmbGVBl. S. 551 – 14. HmbSGÄndG) die Ausbildung bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
der für diese Schulform am
den für diese geltenden Regelungen fort.“ Randnummer 9 Hätte der Gesetzgeber des 14. HmbSGÄndG von dieser Regelung – bei Übernahme der Übergangsregelung im Übrigen – abweichen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierauf in der Gesetzesbegründung eingegangen wäre. Zudem gibt es keinen Anlass für die Annahme, dass die bereits
dem Rechtsstand des 12. HmbSGÄndG auslaufende APO-iGS
der Übergangsregelung des 14. HmbSGÄndG weitergehende Anwendung finden sollte als
der Übergangsregelung des
StGy eröffnet (a)) noch wegen eines positiven Vermerks im Halbjahreszeugnis
StGy (b)) noch wegen einer erheblichen Erschwernis im vergangenen Schuljahr und zu erwartenden besseren Förderung
StGy (c)). Randnummer 11 a) Der Antragsteller kann die Jahrgangsstufe nicht
StGy wegen des bereits erreichten Leistungsstands wiederholen. Der Antragsteller hat
dem Jahrgangszeugnis vom 3. Juli 2014 im Schuljahr 2013/2014 in Deutsch die Note G3, in Mathematik und der weiteren Sprache Englisch die Note G2 erzielt, d.h.
den Maßstäben grundlegender Anforderungen befriedigende bzw. gute Leistungen erbracht, aber keine Leistungen, die am Maßstab erweiterter Anforderungen ausreichend wären.
StGy beziehen sich die Noten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule entweder auf die erste Anforderungsebene der Bildungspläne (Grundlegende Noten – G-Noten) oder auf die obere Anforderungsebene der Bildungspläne (Erweiterte Noten – E-Noten). Die Note „ausreichend“ bezogen auf die obere Anforderungsebene (E4) wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 APO-GrundStGy erteilt, wenn die Mindestanforderungen der oberen Anforderungsebene erfüllt sind. Sie entspricht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 APO-GrundStGy der Note „sehr gut“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G1). Nicht ausreichende Leistungen bezogen auf die obere Anforderungsebene werden mit den Noten „gut“ bis „ungenügend“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G2 bis G6) bewertet.
StGy können Schülerinnen und Schüler, die den ersten allgemeinbildenden oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, mit Genehmigung der zuständigen Behörde die Jahrgangsstufe 10 wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie einen höheren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen werden. Dies setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler mindestens in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und einer weiteren Sprache die Anforderungen des höheren Schulabschlusses oder der Versetzung bereits erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Versetzung von der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe setzt
StGy voraus, dass in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (E4) erzielt wird oder schlechtere Noten entsprechend § 31 Abs. 2 APO-GrundStGy ausgeglichen werden können und kein Fall von § 31 Abs. 3 APO-GrundStGy vorliegt. Es kann dahinstehen, ob § 12 Abs. 4 Satz 2 APO-GrundStGy voraussetzt, dass in Deutsch, Mathematik und einer weiteren Sprache eine
StGy für die Versetzung bereits ohne Ausgleich hinreichende Note erzielt worden ist. Zumindest sind die Leistungen des Antragstellers in Deutsch, Mathematik und der weiteren Sprache Englisch deshalb nicht
StGy hinreichend, weil ein Ausgleich
StGy ausgeschlossen wäre. Der Antragsteller hat in zwei der drei Fächer die Note G2 und in einem der drei Fächer die Note G3 erzielt. Randnummer 12 b) Der Antragsteller kann die Jahrgangsstufe nicht
StGy wegen eines positiven Vermerks über einen zu erwartenden Abschluss oder über eine zu erwartende Versetzung wiederholen.
StGy können Schülerinnen und Schüler, in deren Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10
StGy vermerkt wurde, sie erreichten voraussichtlich den mittleren Schulabschluss, die Jahrgangsstufe 10 einmal wiederholen, wenn sie diesen Abschluss nicht erreicht haben. Das Gleiche gilt
StGy für Schülerinnen und Schüler, in deren Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10
StGy vermerkt wurde, sie würden voraussichtlich in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn sie die Versetzung nicht erreicht haben. Es fehlt an einem solchen Vermerk zugunsten des Antragstellers. Im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 vom 31. Januar 2014 ist zur Schullaufbahn lediglich vermerkt, dass der Antragsteller bei gleichbleibender Leistungsentwicklung voraussichtlich den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erreichen werde. Das Halbjahreszeugnis enthält einen weitergehenden Vermerk zu Recht nicht; so hat der Antragsteller in Deutsch, Mathematik und Englisch keine auf der Ebene der erweiterten Anforderungen ausreichenden Leistungen gezeigt. Es kann dahinstehen, ob eine Wiederholung
StGy auch deshalb ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller die Jahrgangsstufe 10 bereits zuvor einmal wiederholt hat. Randnummer 13 c) Der Antragsteller kann eine Wiederholung auch nicht aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy beanspruchen.
dieser Vorschrift können Schülerinnen und Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholen, wenn ihre bisherige Lern- und Leistungsentwicklung aufgrund längerer Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Belastungen erheblich erschwert war und zu erwarten ist, dass sie in der
folgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden können. Randnummer 14 Aufgrund der zur Begründung des von der Mutter des damals noch minderjährigen Antragstellers am
vollziehbar. Randnummer 15 Eine für die Zukunft zu erwartende bessere Förderung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy ist nicht ersichtlich, da bereits für die Vergangenheit keine schwerwiegende Belastung glaubhaft gemacht ist, aufgrund derer die Lern- oder Leistungsentwicklung erheblich erschwert gewesen wären. Darüber hinaus ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, wann die „mittelfristig“ gute Prognose eintreten sollte. Randnummer 16 Soweit der Antragsteller vorbringt, wegen der fehlenden Deutschkenntnisse seiner Mutter sei er völlig auf sich allein gestellt, ist damit keine einer längeren Erkrankung gleichstehende schwerwiegende Belastung aufgezeigt. Auch fehlt es insoweit an einer zu erwartenden besseren Förderung. Randnummer 17 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 38.4, 1.5 des Streitwertkatalogs wird der Streitwert in der Hauptsache mit dem Regelstreitwert bemessen und dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte angesetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10).
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