Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Orientierungssatz 1. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. (Rn.49) 2. Erst wenn es nicht gelingt, Zweifel auszuräumen, fordert der Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine Vollprüfung in dem Sinne, dass sich das Gericht eine hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu bilden hat. (Rn.52) 3. Zwischen einem Schlüsselerlebnis und dem danach folgenden Antrag auf Kriegsdienstverweigerung kann ein kurzer Zeitraum liegen. (Rn.60) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein Zeitsoldat, begehrt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Randnummer 2 Der Kläger wurde 1986 geboren. Nach seiner Musterung als Wehrdienstpflichtiger gab er 2005 eine Verpflichtungserklärung für die Ableistung eines zwölfjährigen Wehrdienstes ab. Randnummer 3 Nach Bestehen des Abiturs (mit der Durchschnittsnote 1,9) wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 2005 als Offiziersanwärter im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Randnummer 4 Er nahm an der Grundausbildung teil und besuchte in der Zeit vom März 2006 bis September 2008 verschiedene Offizierslehrgänge. Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wurde er zum Leutnant ernannt. Randnummer 5 Zum 1. September 2008 nahm er an der Universität der Bundeswehr in Hamburg ein Studium im Studiengang Volkswirtschaftslehre auf. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurde er zum Oberleutnant ernannt. Am 13. Mai 2011 bestand er die Bachelorprüfung mit der Note gut (1,6). Den Masterstudiengang schloss er am 8. August 2012 mit der Note gut (1,8) ab. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 14. August 2012 beantragte er bei der Beklagten seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG und fügte einen tabellarischen Lebenslauf bei. Randnummer 7 Zur Begründung führte er aus, er stamme aus einem pazifistisch eingestellten und daher der Bundeswehr eher ablehnend gegenüberstehenden Umfeld. Schon früh habe er sich für Sicherheits- und Außenpolitik interessiert. Etwa ein Jahr vor dem Abitur habe er sich an einem Infostand der Bundeswehr über den Offiziersberuf informiert. Er habe sich angesprochen gefühlt, weil dafür Qualifikationen vorausgesetzt worden seien, die sich mit seinen Interessen deckten. Insbesondere nach einem Beratungsgespräch mit einem Wehrdienstberater habe er eine Offizierstätigkeit bei der Bundeswehr als Möglichkeit erkannt, an den Brennpunkten der internationalen Außenpolitik mitzuarbeiten. Sein Bestreben sei es gewesen, von dort aus in direkte Verbindung zu internationalen Organisationen zu treten und so einen eigenen kleinen Teil dazu beizutragen, die Welt zum Guten hin zu verändern. Vor diesem Hintergrund habe er sich daraufhin direkt nach seinem Abitur bei der Beklagten verpflichtet. Randnummer 8 Während seiner Ausbildung zum Artillerieoffizier sei ihm bewusst gewesen, dass Auslandseinsätze auf ihn zukommen würden. Diese habe er aufgrund der damaligen Darstellungen in der Öffentlichkeit im Hinblick auf den Bundeswehreinsatz in Afghanistan aber allein als Aufbauhilfe in Zusammenarbeit mit anderen Staaten verstanden. So sei er bis zum Ende seiner militärischen Ausbildung 2008 davon ausgegangen, in seiner weiteren Laufbahn allenfalls als „bewaffneter Entwicklungshelfer“ auftreten und Waffen lediglich zum eigenen Schutz und zur Abschreckung tragen zu müssen. Randnummer 9 Während seines Studiums habe er den Model-United-Nations-Konferenzen teilgenommen, für die die Universität der Beklagten einmal im Jahr eine Delegation von Studenten aufstellte, die dort die Abläufe bei den Vereinten Nationen simulierten um in der Rolle von Diplomaten gemeinsam Lösungen für globale Probleme zu entwickeln. Er habe aufgrund der dort geführten Gespräche nun erste Zweifel bekommen, ob der Beruf das Richtige für ihn sei. Denn dort sei auch die Frage nach der eigenen Verantwortung als potentiell militärisch Intervenierender aufgekommen. Randnummer 10 Ein für ihn erschütterndes Erlebnis sei der Besuch des Ehrenmals der Bundeswehr zum Gedenken an alle im Dienst umgekommenen Soldaten in Berlin im Jahre 2009 gewesen. Randnummer 11 Dort würden die als zahllos erscheinenden Namen der betroffenen Soldaten an die Wand projiziert, was bei ihm die Vorstellung der dahinterstehenden Persönlichkeiten und der hinterlassenen Familienmitglieder hervorgerufen habe. Dadurch sei ihm die Unmenschlichkeit des Krieges unmittelbar vor Augen geführt worden. Randnummer 12 Wie Krieg wirklich aussehe und wie Soldaten töteten und stürben, sei ihm das erste Mal Ende 2010 durch die Reportage „Der Krieg bleibt - Die schwierige Heimkehr vom Hindukusch“ bewusst geworden, in dem Aufnahmen von Helmkameras der deutschen Soldaten im bewaffneten Kampf gezeigt würden. Es sei ihm bis zu diesem Zeitpunkt nie klar geworden, wie intensiv Deutschland tatsächlich im Krieg stehe. Darüber hinaus sei zu diesem Zeitpunkt auch die von ihm als Relikt aus dem Kalten Krieg gehaltene Panzerhaubitze, an der er ausgebildet worden war, in Afghanistan zum Einsatz gekommen, so dass er - gerade als ausgebildeter Attillerieoffizier - habe befürchten müssen, genauso wie die Soldaten im Film - noch dazu mit dieser sehr durchschlagskräftigen Waffe - Menschen töten zu müssen. Randnummer 13 Im August 2011 habe er erstmals eine Schießausbildung nach einem aufgrund der Einsatzerfahrungen neu entwickelten Konzept erhalten, nach dem gelehrt worden sei, aus nunmehr geringerer Entfernung und möglichst frontal zum Gegner stehend auf diesen zu schießen. Im Rahmen der Übungen habe er das Gefühl gehabt, dem Tod direkt ins Auge zu blicken. Die Erkenntnis über den tatsächlichen Alltag deutscher Soldaten, die nunmehr auch mehr und mehr von zurückgekehrten Soldaten offen geschildert worden seien, habe begonnen, ihm schlaflose Nächte zu bereiten. Randnummer 14 Seine dadurch begründete Verunsicherung sei durch die Veränderungen in seinem privaten Umfeld verstärkt worden. So seien in dieser Zeit mehrere seiner Freunde Eltern geworden. Durch das Miterleben der Schwangerschaften, Geburten und des persönlichen Umgangs mit den Kindern habe er das Leben „in seiner reinsten Form“ und damit als „Wunder der Natur“ erlebt. Die Erfahrung solch „fröhlicher und lebensbejahender Momente“ und ein Gefühl der Fürsorge hätten ihm vor Augen geführt, in welchem krassen Gegensatz „das bewusste Töten einer ebensolchen Existenz“ im Krieg hierzu stehe. Randnummer 15 Als seine Entscheidung letztlich bestimmend sei ein Ereignis aus dem Freundeskreis im Juni 2012 gewesen. Er habe in einer Nacht von Freitag auf Samstag die Nachricht erhalten, dass die 11 Monate alte Tochter eines befreundeten Paares unerwartet gestorben sei. Die Eltern hätten das Kind regungslos im Bett aufgefunden. Der gerufene Notarzt habe das Kind für tot durch plötzlichen Kindstod erklärt. Er sei fassungslos gewesen und habe keinen Schlaf finden können. Die nächsten Tage seien noch schlimmer gewesen. Die Eltern seien verzweifelt gewesen. Sie hätten die Nahrung verweigert. Die Mutter habe nachts mit einer Matratze neben dem leeren Bett des Kindes geschlafen. Am schlimmsten sei gewesen, dass man nicht habe helfen können. Die Großeltern hätten anreisen müssen, um sich um die bevorstehende Beerdigung zu kümmern, da die Eltern hierzu nicht in der Lage gewesen seien. Randnummer 16 Zwei Tage später, am Sonntagabend, habe ihn eine unfassbare Nachricht erreicht. Das Kind habe sich im Krankenwagen auf dem Weg ins Krankenhaus überraschend bewegt. Man habe es wiederbelebt und es sei auf die Intensivstation eingeliefert worden. Das Krankenhaus habe die Eltern aus unentschuldbarer Nachlässigkeit erst zwei Tage später über den Zustand der Tochter informiert. Randnummer 17 Dadurch habe er die Folgen des Todes eines Menschen für dessen Umfeld - Trauer, Schmerz, Hilflosigkeit - selbst erfahren. Er könne vor seinem Gewissen niemals Verantwortung dafür übernehmen, ein fremdes Leben auszulöschen, was aber von einem Soldaten erwartet werde. Randnummer 18 Dies sei das einschneidende emotionale Erlebnis gewesen, dass letztlich den Ausschlag dafür gegeben habe, dass er den Kriegsdienst verweigern wolle. Durch das Wechselbad der Gefühle, dass er zwei Tage durchlebt habe, sei ihm das Grauen des Todes und das Wundervolle des Lebens so nahe gekommen, dass er sich endgültig klar geworden sei, dass er nicht länger Soldat sein könne. Er könne vor seinem Gewissen niemals die Verantwortung dafür übernehmen, ein fremdes Leben auszulöschen. Intellektuell habe er sich von der Bundeswehr und dem Konzept der Konfliktlösung durch kriegerische Gewalt schon früher innerlich verabschiedet. Das durchlebte Wechselbad im Zusammenhang mit dem Ereignis um die Tochter des befreundeten Paares habe ihm verdeutlicht, dass ihn der Zwang, seinen inneren Werten zuwider handeln zu müssen, innerlich zerstören würde. Randnummer 19 Auf Aufforderung der Beklagten gaben die Dienstvorgesetzten des Klägers, Hauptmann X und Hauptmann Y am 30. August 2012 bzw. 21. September 2012 Stellungnahmen betreffend den Kläger ab. Randnummer 20 (Hinsichtlich der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen, Bl. 126 ff d.A.) Randnummer 21 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 äußerte die Beklagte Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung. Randnummer 22 Auf die Nachfrage der Beklagten, warum er erst im August 2012 beantragt habe, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, obwohl ihm bereits im Jahr 2010 Zweifel an der Richtigkeit seiner Berufswahl gekommen waren, führte der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2013 aus, es treffe zu, dass erste Zweifel an seiner Berufswahl bereits im Jahr 2010 anlässlich der Dokumentation „Der Krieg bleibt“ und des Besuchs des Ehrenmals ausgelöst worden seien. Er habe aber damals diese Aspekte seines Berufs, auch wenn sie ihn belasteten, zu akzeptieren und in sein Weltbild zu integrieren versucht. Zu diesem Zeitpunkt sei in ihm noch keine Gewissensnot entstanden, die ihm die weitere Ausübung des Berufs verboten hätte. Randnummer 23 Einschneidender sei für ihn das beschriebene neue Schießausbildungskonzept im Jahre 2011 gewesen. Dies habe für ihn eine psychisch und physisch schwer erträgliche Situation geschaffen. Er habe aufgrund der von ihm gegenüber der Bundeswehr eingegangen Verpflichtung gezögert. Er habe Gespräche mit Freunden und Kameraden geführt. Resultat seiner intensiven Auseinandersetzung sei die Entscheidung gewesen, bei seiner Loyalität zu seiner früheren Entscheidung zu bleiben. Randnummer 24 Erst das Ereignis im Zusammenhang mit dem tot geglaubten Kind des befreundeten Paares habe den entscheidenden Schock in ihm ausgelöst. Randnummer 25 Auf Nachfrage der Beklagten nach den beruflichen Plänen teilte der Kläger mit, dass er noch keine konkreten Pläne habe. Er sei sich bewusst, dass er bei einer Anerkennung mit einer großen wirtschaftlichen Belastung rechnen müsse; denn er werde unter Wegfall der Versorgungsbezüge entlassen und müsse voraussichtlich eine hohe Summe für die Aufwendungen seines Studiums zahlen. Randnummer 26 Mit Bescheid vom 8. Februar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ab. Randnummer 27 Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nicht überzeugen können, dass er in eine schwer wiegende Gewissensnot geraten würde, wenn er in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsse. Er habe eine innere Umkehr zum Wehrdienst von einer zunächst bewussten Entscheidung zur Ableistung des Wehrdienstes in der Bundeswehr hin zu einer Gewissensnot, wenn er am Krieg mit der Waffe teilnehmen müsse, nicht glaubhaft dargelegt. Er habe bereits vor Beginn des Studiums drei Jahre lang den Dienst bei der Bundeswehr verrichtet und dabei eine Offiziersausbildung absolviert und dabei überdurchschnittlich gute Leistungen erreicht. Angesichts der Schilderung, dass ihm bereits in den Jahren 2010 und 2011 bewusst geworden sei, dass er als Soldat auch von der Waffe Gebrauch machen müsse, sei nicht nachvollziehbar, dass er bis zum Abschluss seines Studiums im August 2012 mit seinem Antrag gewartet habe. Randnummer 28 Hiergegen erhob der Kläger am 27. Februar 2013 Widerspruch. Zur Begründung führte sein Prozessbevollmächtigter aus, der Kläger habe zwar als Soldat auf Zeit, der schon mehrere Jahre Wehrdienst geleistet habe, im Zusammenhang mit der Darlegung einer Gewissensnot eine innere Umkehr seiner früheren Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe darzulegen. Sein Vorbringen ergebe schlüssig und überzeugend, dass er eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne getroffen habe. Es handele sich nicht um ein bloß verbales Bekenntnis zur Kriegsdienstverweigerung. Ausschlaggebendes Ereignis sei die Auseinandersetzung mit dem vermeintlichen Tod eines Kindes im Freundeskreis gewesen. Da sich der Prozess seiner inneren Umkehr über mehrere Jahre hingezogen habe, spreche auch nicht gegen eine Gewissensentscheidung, dass er den Antrag nicht früher gestellt habe. Er habe den Antrag erst gestellt, als der innere Umkehrprozess vollzogen gewesen sei. Randnummer 29 Ein Indiz für die Gewissensnot müsse auch darin gesehen werden, dass er den Antrag trotz der damit verbundenen finanziellen und tatsächlichen Nachteile stelle. Randnummer 30 Er, der Kläger, reagiere im Übrigen zwischenzeitlich mit manifesten gesundheitlichen Symptomen auf die Gewissensbelastung, die mit dem weiteren Verbleib in der Bundeswehr verbunden seien. Randnummer 31 (Auf das Attest des Bundeswehrkrankenhauses Berlin vom 8. Mai 2013 mit der Diagnose „Tinnitus“ wird Bezug genommen.) Randnummer 32 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Randnummer 33 Hiergegen hat der Kläger am 17. Juni 2013 Klage erhoben, wobei er im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt. Ergänzend macht er geltend, er könne nicht nachvollziehen, dass sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt worden sei. Ein jahrelanger Wandlungsprozess und schließlich das schreckliche Ereignis im Juni 2012 hätten ihn zu dem Antrag gezwungen. Das Gewissen sei für ihn physisch erlebbar. Er bekomme Herzrasen, sei niedergeschlagen und depressiv. Nichts bringe ihn in eine größere Gewissensnot, als der Gedanke daran, einen Menschen töten zu müssen. Er sei ein anderer Mensch geworden, als er noch vor acht Jahren gewesen sei. Das entscheidende Ereignis und der direkte Auslöser für seinen Antrag sei das Ereignis um den vermeintlichen Todesfall des Kindes gewesen. Randnummer 34 Sein gesundheitlicher Zustand habe sich erheblich verschlechtert. Er sei seit mehreren Monaten krank geschrieben. Ihm sei eine Psychotherapie unter der Maßgabe verordnet worden, dass er für die Dauer der an der Waffe zu befreien sei. Randnummer 35 (Insoweit wird auf das Attest des Fachsanitätszentrums Munster vom 20. Januar 2014) Bezug genommen.) Randnummer 36 Auf Aufforderung des Gerichts, die landungsfähige Anschrift der Eltern des Kindes zu benennen, das seinem Vorbringen zufolge im Juni 2012 für tot geglaubt gewesen sei, hat der Kläger mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Es handele sich dabei um die Eheleute Max und Lilly Gebhardt. Der Vater sei amerikanischer Staatsangehöriger. Die Familie sei nach dem traumatischen Erlebnis in die USA ausgewandert. Er habe seither keinen Kontakt mehr zur Ihr. Es sei ihm auch nicht möglich, die Anschrift zu recherchieren. Randnummer 37 Auf Aufforderung des Gerichts, die frühere Anschrift des Ehepaars mitzuteilen, damit ggf. von Amts wegen Nachforschungen angestellt werden könnten, hat der Kläger mitgeteilt, dass ihm dies nicht möglich sei. Sie seien nicht so eng befreundet gewesen, dass sie jemals dort gewesen seien. Es sei in seinem Freundeskreis üblich gewesen, Freunde auswärts zu treffen, ohne die Wohnung gesehen zu haben oder die Anschrift zu kennen. Randnummer 38 Der Kläger beantragt, Randnummer 39 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Randnummer 40 Die Beklagte beantragt, Randnummer 41 die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Sie führt zur Begründung aus, dem Kläger stehe kein Recht zu, den Dienst mit der Waffe zu verweigern. Er habe bis zu seinem Antrag mehrere Jahre lang Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, ohne einen nach außen erkennbaren Konflikt zu empfinden. Eine Umkehr, dass fortan der Dienst mit der Waffe eine Gewissensbelastung bedeuten würde, die zu einem schweren seelischen Schaden führen würde, sei insbesondere durch das Vorliegen eines Schlüsselerlebnisses nicht erkennbar. Auch sei keine Gewissensumkehr am Ende eines längeren Wandlungsprozesses erkennbar. Das Studium bei der Bundeswehr biete enorme finanzielle Vorteile. Die Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten sei kein Indiz für eine Gewissensnot; denn die monatlichen Bezüge gerade des Klägers, der im Rang eines Oberleutnants stehe, seien viel höher als die eines normal Studierenden. Randnummer 43 Die angeblichen Zweifel des Klägers in der Folgezeit seien nach außen nicht in Erscheinung getreten. Der damalige Verteidigungsminister habe bereits Ende 2009 von Kriege gesprochen. Dem sei eine intensive politische Debatte gefolgt, die der Kläger als an Politik Interessierter habe verfolgen können. Er habe aber weder aus den Erlebnissen bei dem Besuch des Ehrenmales noch aus der Fernsehreportage „Der Krieg bleibt“ noch aus dem neuen Schießkonzept Konsequenzen für sich gezogen. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass der Kläger zuvor den Sinn des Schießtrainings nicht realisiert habe. Randnummer 44 Der scheinbare Tod des kleinen Mädchens im Freundeskreis sei nicht geeignet, eine Gewissensumkehr des Klägers zu begründen, da ein persönlicher Bezug im Hinblick auf die Entwicklung seines Gewissens nicht erkennbar sei. Randnummer 45 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2014 als Partei vernommen. Wegen seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen Randnummer 46 Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 47 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Randnummer 48 Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2013 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. §§ 1, 5 KDVG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 49 Eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60, NJW 1961, 355) jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat (BVerwG, Urt. v. 1.2.1989, 6 C 61/86, BVerwGE 81, 239), ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“, sondern es genügt vielmehr eine schwere Gewissensnot des Wehrpflichtigen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1972, VIII C 46.72, BVerwGE 41, 53). Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein auf Grund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht (BVerwG, Urt. v. 18.10.1972, VIII C 46.72, juris): Randnummer 50 Anders als bei den früheren Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, ist bei Soldaten auf Zeit, die den vollen Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung eine „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Die Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis“ oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern sie kann auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (BVerwG, Urt.v. 2.3.1989, 6 C 10/87, BVerwGE 81, 294 ff.). Randnummer 51 Dabei hat das Gericht die Berechtigung des Antragstellers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, zunächst nach den Maßstäben des § 5 KDVG zu prüfen, wonach der Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, wenn der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2 KDVG), die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller den geforderten tabellarischen Lebenslauf eingereicht hat und eine ausführliche Darlegung seiner Beweggründe für seine Gewissensentscheidung dargelegt hat (vgl. § 2 Abs. 2 KDVG). Randnummer 52 Liegen diese Voraussetzungen bereits nach Aktenlage vor und konnte der Antragsteller ggf. bestehende Zweifel auf dieser Prüfungsstufe ausräumen, so hat das Gericht den Antragsteller ohne weitere Anhörung oder Parteivernehmung anzuerkennen. Auch wenn die Zweifel nach „Aktenlage“ nicht ausgeräumt sein sollten, bezieht sich die weitergehende Prüfung des Gerichts zunächst nur auf die Umstände, die zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlass geben. Dies kann durch eine persönliche formlose Anhörung des Klägers oder - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Anhörung in Form seiner Vernehmung als Partei erfolgen. Erst wenn es dem Antragsteller auch in dieser Prüfungsstufe nicht gelingt, die Zweifel auszuräumen, fordert der in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. §§ 1 ff KDVG niedergelegte Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unter den dort genannten Voraussetzungen in Verbindung mit der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) eine so genannte Vollprüfung in dem Sinne, dass sich das Gericht eine hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu bilden hat. Diese hat grundsätzlich in Form einer Parteivernehmung zu erfolgen (vgl. zu den Prüfungsstufen: BVerwG, Urt. v. 7.6.88, 6 C 1/87, juris; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1988, 6 B 16/88, juris; BVerwG, Urt. v. 11.12.91, 6 C 32/89; VG Saarland Urt. v. 27.4.2010, 2 k 186/09, juris; VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 29.3.2004, Au 5 K 03.1205, juris; Walz: Die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, NZWehrr 2003, S. 203; Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, Stand: 2010; § 10 KDVG, Rn 4). Randnummer 53 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Randnummer 54 Der Kläger konnte die nach Aktenlage bestehenden Zweifel des Gerichts an seiner Entwicklung vom Soldaten ohne ernsthafte Gewissensbelastung durch die Dienstleistung hin zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen auch durch seine Angaben im gerichtlichen Verfahren im Rahmen seiner Parteivernehmung weder ausräumen noch konnte das Gericht sich im Wege der Vollprüfung eine hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - aufgrund eines Schlüsselerlebnisses oder im Wege eines Wandlungsprozesses - bilden (dazu unter 1). Randnummer 55 Sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung des Klägers im Sinne einer Kriegsdienstverweigerung konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen (dazu unter 2). Randnummer 56 1. Das Vorliegen eines Schlüsselerlebnisses im oben genannten Sinne war für das Gericht nach den Darlegungen des Klägers nicht feststellbar (dazu unter a). Randnummer 57 Anhand der Erklärungen des Klägers war auch nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass er einen Wandlungsprozess zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durchlaufen hatte (dazu unter b). Randnummer 58
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