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FG Hamburg 4. Senat 4 K 111/11 Urteil Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports Art

Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports Leitsatz 1. Keine Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Tiere, wenn im Transportplan der Transportverlauf nur unvollständig dokumentiert ist (Rn.10) (Rn.15) . 2. Durch die fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen (Rn.16) . Orientierungssatz Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 62/13). Verfahrensgang nachgehend BFH, 13. Mai 2015, VII R 62/13, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt. Randnummer 2 Mit Ausfuhranmeldung vom ... 2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A insgesamt ... lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr in den Libanon an. Die Tiere wurden in einem Vortransport von etwa 2 1/2 Stunden am ... 2000 in B auf die Bahn mit dem Ziel C verladen. Wann der Eisenbahntransport B verließ und wann er C erreichte, lässt sich den Sachakten nicht entnehmen. Ausweislich der in der Sachakte befindlichen Entladebescheinigung der ICCS vom ... 2001 (Bl. 54 der Sachakte) verließen die Rinder als Teil einer Gesamtsendung von 557 Rindern am 08.12.2000 C und erreichten am 14.12.2000 gegen 19.30 Uhr D. Ein Transportplan befindet sich nicht der Sachakte. Randnummer 3 Den Antrag der Klägerin vom 18.12.2000 auf Gewährung von Ausfuhrerstattung lehnte das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit mit Bescheid vom 09.08.2005 mit der Begründung ab, dass die Klägerin in Bezug auf den Bahntransport keinen Transportplan über die Einhaltung der Transport- und Ruhezeiten und damit der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften eingereicht habe. Randnummer 4 Ihren gegen den Bescheid vom 09.08.2005 gerichteten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 zurück. Randnummer 5 Mit ihrer am 26.06.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Randnummer 6 Sie beantragt, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2005 (Bescheid Nr. ...) und der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 - soweit diese entgegensteht - auf ihren Antrag vom 18.12.2000 Ausfuhrerstattung zu gewähren. Randnummer 7 Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausfuhrerstattung. Das beklagte Hauptzollamt hat ihr die Gewährung von Ausfuhrerstattung zu Recht versagt (§ 101 Satz 1 FGO). Randnummer 10 1. Der Unionsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.03.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.06.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47, juris). Dementsprechend wird gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 Ausfuhrerstattung u. a. nicht gezahlt für Tiere, die während des Transportes verendet sind oder bei denen die zuständige Behörde aufgrund sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist. Randnummer 11 In Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG ist unter Ziffer 48 "Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten" geregelt, dass Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden dürfen, wenn die Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer übersteigt (Ziffer 48.6 Satz 1). Sind allerdings mit Ausnahme der Ruhezeitanforderungen - wie hier - die Anforderungen der Nummern 3 und 4 erfüllt, so gelten die in Nummer 4 vorgesehenen Transportzeiten (Ziffer 48.6 Satz 2). In Ziffer 48.4 hat der Unionsgesetzgeber vorgegeben, dass Tiere der Gattung Rind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit.

  1. a)der Richtlinie 91/628/EWG) nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können; nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden (lit. d). Nach der festgesetzten Transportdauer, so ist es in Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG weiter geregelt, müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Ziffer 48.8 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG sieht schließlich vor, dass die Transportzeiten nach Ziffer 48.3, 48.4 und 48.7 lit.
  2. a)insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden dürfen. Als Transport gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 lit.
  3. b)der Richtlinie jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschließlich Ver- und Entladen. Nach Art. 5 A) Ziffer 2 ist der Transportunternehmer gehalten, einen Transportplan, der die gesamte Verbringungsdauer abdeckt, zu erstellen und von den entsprechenden Personen ausfüllen und vervollständigen zu lassen. Randnummer 12 Im Streitfall hat die Klägerin nicht gemäß Art. 1 VO Nr. 615/98 nachgewiesen, dass sie während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG eingehalten hat. Da die Klägerin keinen Transportplan zur Akte gereicht hat, vermag der Senat weder zu prüfen noch nachzuvollziehen, ob die Klägerin die in Ziffer 48.4 lit
  4. d)i. V. m. Ziffer 48.6 Satz 2 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehene maximale Transportzeit in Bezug auf Eisenbahntransporte von 28 Stunden - scil. 2 x 14 Stunden gemäß Ziffer 48.4 lit.
  5. d)- eingehalten hat. Anhand der zur Sachakte gereichten Unterlagen lässt sich zudem nicht ermitteln, innerhalb welcher Zeitspanne die Tiere auf die Bahn verladen wurden und wann der Eisenbahntransport B verließ. Dass die Verladung der Tiere auf das Transportmittel nicht neutral zu behandeln ist, sondern die nach Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG zulässige maximale Transportzeit beeinflusst, hat der Unionsgesetzgeber durch die Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 lit.
  6. b)der Richtlinie 91/628/EWG, wonach als Transport jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen gilt, verbindlich vorgegeben. Überdies hat auch der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 23.11.2006 (C-300/05) erkannt, dass der Begriff "Transport" im Sinne des Abschnitts 48 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG dahin auszulegen sei, dass er das Ver- und Entladen der Tiere einschließt. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Vortransport von etwa 2 1/2 Stunden per LKW zur Bahnverladung in B. Auch diese Zeitspanne unterfällt dem Begriff Transport im Sinne der Richtlinie 91/628/EWG und verringert damit das für den Bahntransport von B nach C noch zur Verfügung stehende Zeitbudget. Randnummer 13 Entsprechend verhält es sich in Bezug auf die Ankunft des Transportes in C. Da die Klägerin keine Unterlagen beigebracht hat, die den tatsächlichen Transportverlauf dokumentieren, bleibt hinsichtlich des Streitfalles ungeklärt, wann der Eisenbahntransport C erreichte und wie lange die Entladung der Tiere von der Bahn dauerte. Randnummer 14 Der erkennende Senat vermag fernerhin nicht zu beurteilen, ob die Klägerin die Ruhezeitanforderung der Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG eingehalten hat, wonach die Tiere nach der festgesetzten Transportdauer entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten müssen. Denn aus den Sachakten ergibt sich nicht, wann die Tiere ihren Bestimmungsort C erreichten, wann die Entladung der Tiere erfolgte, wie lange die Entladung dauerte und ob die Tiere nach ihrer Entladung von der Bahn sogleich auf das Schiff verladen oder zunächst eingestallt wurden. Dass Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG auch auf - wie hier - Eisenbahntransporte anwendbar ist, hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) verbindlich festgestellt. Randnummer 15 Der Nachweis der Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports war auch nicht vor dem Hintergrund entbehrlich, dass der nationale Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 24 Abs. 5 Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) in der Fassung vom 11.06.1999 (BGBl. I S. Nr. 31 1999 S. 1337), wonach die Vorschriften über das Entladen und die Ruhepausen auf - u. a. - den Schienentransport keine Anwendung finden, die Richtlinie 91/628/EWG fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt hat. Art. 1 VO Nr. 615/98 knüpft die Gewährung der Ausfuhrerstattung ausdrücklich an die Einhaltung der unionsrechtlichen Tierschutzbestimmungen, scil. an die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG. Die Normierung des Art. 1 VO Nr. 615/98 ist klar und eindeutig, so dass es unerheblich und der Klägerin nicht behilflich ist, wie der nationale Gesetzgeber die Richtlinie 91/628/EWG umgesetzt hat, zumal die maßgebliche, das Junktim zwischen Ausfuhrerstattung und Tierschutz statuierende Vorschrift des Art. 1 VO Nr. 615/98 keiner Umsetzung ins nationale Recht bedarf. Randnummer 16 Dass die Klägerin auch nicht mit Blick auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes die begehrte Ausfuhrerstattung beanspruchen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 08.11.2013 in der Rechtssache 4 K 109/11 , das ebenfalls zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangen ist, ausgeführt. Auch bezogen auf diesen Streitfall gilt nichts anderes. Randnummer 17 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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