Mitbestimmung bei der Einschaltung eines überbetrieblichen Dienstes als Fachkraft für Arbeitssicherheit Orientierungssatz 1. Zwar normiert § 9 Abs. 3 S. 3 ASiG vor der Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes nur ein Anhörungsrecht des Betriebsrats. § 9 Abs. 3 ASiG regelt jedoch nur den Fall, dass der Betriebsrat nach der abstrakten Vorentscheidung über die Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes nur noch bei der Wahl des konkreten externen Dienstes ein Anhörungsrecht hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die generelle Entscheidung, ob die Arbeitgeberin eine interne Fachkraft für Arbeitssicherheit, eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder aber einen überbetrieblichen Dienst einsetzt, nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der vollen Mitbestimmung des Betriebsrat unterliegt. (Rn.31) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg, Az. 1 TaBV 6/14. Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 1. Kammer, 26. März 2015, 1 TaBV 6/14, Beschluss nachgehend BAG, 26. August 2015, 1 ABN 33/15 Tenor 1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, als Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß § 9 Abs. 3 ASiG im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der D., Fachabteilung Arbeitssicherheit, einzusetzen, bevor hierzu eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt, oder durch die Einigungsstelle ersetzt wurde. 2. Der Antrag zu 1) aus der Antragsschrift wird abgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den Einsatz einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Randnummer 2 Der Beteiligte zu 1. (Betriebsrat) ist der bei der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) für die Region Nord gebildete Betriebsrat und für die Standorte H., B., Ha. und N. zuständig. Die Arbeitgeberin, ein im Konzernverbund der DD. stehendes Unternehmen, erbringt internationale Paketdienstleistungen und unterhält Niederlassungen in ganz Deutschland. Randnummer 3 Am 01.08.2013 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass künftig Herr Cl. an den Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses in Ha. teilnehmen werde. Herr Cl., der kein Mitarbeiter der Arbeitgeberin, sondern der D. ist, nimmt dort die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit wahr. Daraufhin informierte der Betriebsrat die Arbeitgeberin, dass er davon ausgehe, dass die Bestellung einer neuen Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) mitbestimmungspflichtig sei. Hierauf erfolgte keine Reaktion der Arbeitgeberin. Daher beschloss der Betriebsrat, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Herrn Cl. als Fachkraft für Arbeitssicherheit in Ha. einzusetzen. Diesen Beschluss gab der Betriebsrat der Arbeitgeberin am 12.08.2013 zur Kenntnis, die mit Unverständnis reagierte und die Bestellung von Herrn Cl. zur Fachkraft für Arbeitssicherheit auch nicht rückgängig machte. Randnummer 4 Eine schriftliche Vereinbarung, wonach externe Personen – also solche, die nicht Arbeitnehmer der Arbeitgeberin sind – im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats als Fachkräfte für Arbeitssicherheit eingesetzt werden können, besteht nicht. Randnummer 5 Der Betriebsrat fasste zwar bereits im Jahr 2010 einen Beschluss, wonach er den Gesamtbetriebsrat mit der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung unter anderem mit generellen Regelungen für die Auswahl der Sicherheitsbeauftragten, die Qualifikation und persönlichen Anforderungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie das formelle Bestellungsverfahren bei externen Fachkräften für Arbeitssicherheit beauftragte. Für den genauen Inhalt wird auf den Beauftragungsbeschluss (Bl. 38 der Akte) verwiesen. Eine Übereinkunft zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin kam jedoch bislang nicht zustande. Randnummer 6 Mit der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens verfolgt der Betriebsrat das Ziel, der Arbeitgeberin aufzugeben, zukünftig keine externen Personen im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats ohne dessen ordnungsgemäße Beteiligung als Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen sowie die Bestellung von Herrn Cl. rückgängig zu machen. Randnummer 7 Der Betriebsrat ist der Auffassung, er habe vor dem Einsatz von Herrn Cl. angehört bzw. umfassend informiert werden müssen. Dessen Bestellung sei rechtsunwirksam. Der Betriebsrat habe zu keinem Zeitpunkt auf seine Mitbestimmungsrechte bei neu zu bestellenden Fachkräften verzichtet, insbesondere sei keine Abstimmung mit der Arbeitgeberin über die Beauftragung Externer erfolgt. Vielmehr bestehe in solchen Fällen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des örtlich zuständigen Betriebsrats. Randnummer 8 Der Betriebsrat behauptet, die D. setze Mitarbeiter in ihrer Fachabteilung Arbeitssicherheit nicht ausschließlich aufgrund guter Qualifikation ein, sondern auch, wenn in anderen Bereichen Mitarbeiterüberhänge bestehen. Er ist der Ansicht, die Arbeitgeberin treffe eine Überwachungspflicht, dass nur adäquate Fachkräfte eingesetzt werden, und auch der Betriebsrat müsse eine Kontrollmöglichkeit haben, ob die Fachkraft für Arbeitssicherheit formal und tatsächlich für diese Position befähigt ist. Dazu reiche die bloße Mitteilung des Namens der eingesetzten Person nicht aus. Randnummer 9 Der Betriebsrat beantragt zuletzt, Randnummer 10 1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Einsatz von Herrn R. Cl. als Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 9 Abs. 3 ASiG für den Standort Ha. der Beteiligten aufrecht zu halten. Randnummer 11 2. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, als Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß § 9 Abs. 3 ASiG im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der D., Fachabteilung Arbeitssicherheit, einzusetzen, bevor hierzu eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt, oder durch die Einigungsstelle ersetzt wurde. Randnummer 12 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 13 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Arbeitgeberin behauptet, es habe im Juni 2013 zwischen Vertretern der Arbeitgeberin und des Betriebsrats eine Verständigung gegeben, wonach die örtliche Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der jeweilige Betriebsarzt an den Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses teilnehmen solle. Die Zustimmung des Betriebsrats vor dem Einsatz von Herrn Cl. sei daher nicht erforderlich gewesen. In Absprache mit dem Gesamtbetriebsrat „kaufe“ die Arbeitgeberin in langjähriger – und auch dem Betriebsrat bekannter – Praxis ihre Fachkräfte für Arbeitssicherheit extern von einem sog. überbetrieblichen Dienst ein; derzeit sei dies die D., Fachabteilung Arbeitssicherheit. Die konkrete Personalauswahl obliege daher gar nicht der Arbeitgeberin. Sie erhalte selbst Informationen über die jeweilige Person nur von der D. und leite diese Informationen auch an den Betriebsrat weiter. Randnummer 15 Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, es gebe bei der Bestellung von Mitarbeitern eines überbetrieblichen Dienstes keine Zustimmungspflicht des Betriebsrats. Dieser habe auch nicht hinsichtlich der konkreten Personalie Herr Cl. angehört werden müssen. Ein überbetrieblicher Dienst dürfe ohnehin nur geeignetes Personal einsetzen, ebenso sei Herr Cl. tatsächlich befähigt. Zudem habe der Betriebsrat seine Befugnisse über die Frage, ob ein externer Dienst beauftragt werde, an den Gesamtbetriebsrat delegiert. Randnummer 16 Die Arbeitgeberin trägt darüber hinaus vor, der vom Betriebsrat gestellte Antrag zu 2) sei weder eindeutig noch liege ihm eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde. II. Randnummer 17 Der Antrag zu 1) ist unzulässig. Der Antrag zu 2) ist zulässig und begründet. Randnummer 18 1. Der Antrag zu 2) bedarf allerdings der Auslegung. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Bestimmtheitsanforderungen wie ein solcher im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Unterlassungsanträge müssen deshalb für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen er sich enthalten soll (BAG, Beschluss vom 03.05.2006, 1 ABR 14/05, juris, m.w.N.). Randnummer 19 Die gewählte Formulierung Randnummer 20 „ Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, als Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( ... ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der D., Fachabteilung Arbeitssicherheit, einzusetzen, bevor hierzu eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt, oder durch die Einigungsstelle ersetzt wurde“ Randnummer 21 bedarf an zwei Stellen der näheren Erläuterung. Randnummer 22
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