Nachwirkender Kündigungsschutz - stellvertretender Datenschutzbeauftragter Leitsatz Eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines (stellvertretenden) Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus § 4f I 1 B
§ 4f
I BDSG ist vielmehr das Ergebnis einer Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen der verantwortlichen Stelle einerseits und dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen andererseits (vgl. Gola/Klug NJW 2007, 118). Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist von der Überschreitung der in § 4f I BDSG genannten Schwellenwerte abhängig. Der Schwellenwert dient ausweislich der Gesetzesbegründung dem sachgerechten Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel, kleinere Unternehmen zu entlasten, und dem Erfordernis, personenbezogene Daten zu schützen (BT-Drs 16/1853, S.12). Denn Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen, wickeln in der Regel entweder ein im Hinblick auf den Datenschutz eher weniger belastendes Massengeschäft ab oder bedienen einen überschaubaren Kundenkreis (BT-Drs 16/1853, S.12). Randnummer 39 Vor diesem Hintergrund widerspricht die Nichtanwendung des § 4f I BDSG bei längerer Abwesenheit des Datenschutzbeauftragten der ratio legis, weil die Bestellung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten in diesen Fällen notwendig ist und die verantwortliche Stelle nicht unverhältnismäßig belastet. Bei Abwesenheit des Datenschutzbeauftragten fehlt es an der gesetzlich vorgesehenen Kontrollinstanz, welche die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen überwacht und die Umsetzung in der Praxis kontrolliert. Für den Schutz des Rechts auf informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen reicht es zwar grundsätzlich aus, wenn die verantwortliche Stelle einen Datenschutzbeauftragten gemäß § 4f I BDSG bestellt und dieser tatsächlich tätig wird. Der vom Datenschutzbeauftragten geschaffene und erforderliche Schutz der personenbezogenen Daten sinkt jedoch, je länger die Abwesenheit dauert. Führt die Abwesenheit des Datenschutzbeauftragten dazu, dass letztlich nur noch die formale Bestellung des Datenschutzbeauftragten übrig bleibt, die Funktion aber nicht ausgefüllt wird, so kommt dies einer fehlenden Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gleich. In diesem Fall lebt die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wieder auf. Erforderlich, aber auch ausreichend ist in diesen Fällen die Bestellung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten. Dieser tritt für die Dauer der Verhinderung vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten ein. Zwar besteht bei der Bestellung mehrerer Datenschutzbeauftragter grundsätzlich die Gefahr, dass die gesetzlich garantierten Kompetenzen und Gewährleistungen unterlaufen werden (Franck/Reif ZD 2015, 405, 06). Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn allein der stellvertretende Datenschutzbeauftragte agiert. Denn der originär zuständige Datenschutzbeauftragte füllt seine Funktion im Verhinderungsfall nicht aus, so dass gerade nicht mehrere Datenschutzbeauftragte tätig werden. Randnummer 40 dd) Dass die von der Beklagten ursprünglich bestellte Datenschutzbeauftragte für einen erheblichen Zeitraum verhindert war, ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwar ist das genaue Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgetragen, diese bestand jedoch mindestens vom 01.08.2014 bis zum 28.02.2015, also für mehr als 7 Monate. Dass die Bestellung eines (stellvertretenden) Datenschutzbeauftragten während dieses Zeitraums auch sachlich geboten war, ergibt sich daraus, dass der Kläger unstreitig als Datenschutzbeauftragter zahlreiche Aktivitäten entfaltet hat. Randnummer 41 b) Zu Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f III 6 BDSG auch den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten erfasst. Voraussetzung hierfür ist neben der Bestellung auch die tatsächliche Ausübung des Amtes als stellvertretender Datenschutzbeauftragter. Randnummer 42 aa) Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der stellvertretende Datenschutzbeauftragte den besonderen Schutz der § 4f III 5 u 6 BDSG genießt, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und in der Literatur umstritten. Randnummer 43 Die Literatur ist überwiegend der Auffassung, dass der stellvertretende Datenschutzbeauftragte (nachwirkenden) Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f III 5 u. 6 BDSG genießt (Deeg, ArbRAktuell 2010, 365; Franck/Reif, ZD 2016, 405; Range-Ditz, ArbR 2016, 231 – Anmerkung zu ArbG Hamburg v. 13.04.2016, 27 Ca 486/15 ; Wahlers, jurisPR-ITR 12/2016 Anm.5 – Anmerkung zu ArbG Hamburg v. 13.04.2016 - 27 Ca 486/15 ; wohl auch Lembke, Henssler/Willemsen/ Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl.
(2016), §§ 4f,4g Tz 24). Nach anderer Ansicht gilt der Kündigungsschutz hingegen nicht für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten (Schaffland/Wiltfang, Bundesdatenschutzgesetz – Kommentar, Lfg. 6/15 XII/15, § 4f Tz 65e). Randnummer 44 bb) Nach Auffassung der Kammer ist der stellvertretende Datenschutzbeauftragte, der aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers bestellt worden ist, vom Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f III 5 u. 6 BDSG erfasst. Dies ergibt eine Auslegung des § 4f III 5 u. 6 BDSG. Randnummer 45
(1)Der Wortlaut der Norm steht einer entsprechenden Auslegung nicht entgegen. Aus § 4f III 5 BDSG ergibt sich als einzige weitere Voraussetzung dafür, dass ein Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz genießt, dass der Arbeitgeber zu seiner Bestellung verpflichtet war. Insoweit kann auf die Ausführungen zu a) Bezug genommen werden. Randnummer 46 Dass der nachwirkende Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f III 6 BDSG mit der Abberufung als „Beauftragter für den Datenschutz“ beginnt, schließt etwaige Stellvertreter ebenfalls nicht aus. Dem Begriff des „Beauftragten für den Datenschutz“ kommt in § 4f III 6 BDSG keine andere Bedeutung zu als in § 4f I BDSG. Ebenso wie dort widerspricht die Auslegung im Rahmen des § 4f III 6 BDSG zur Erfassung des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten nicht dem Wortsinn des „Beauftragten für den Datenschutz“ als Grenze der Auslegung. Randnummer 47
(2)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang des § 4f III 6 BDSG. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 4f III BDSG ein abgestufter Schutzmechanismus nicht zu entnehmen. Vielmehr ergänzen § 4f III 5 BDSG und § 4f III 6 BDSG die Privilegien in § 4f III 1-4 BDSG, um die Position des Datenschutzbeauftragten umfassend zu schützen (vgl. Däubler in: Däubler/Klebe/Wedder/Weichert, Bundesdatenschutzgesetz, 5. Aufl.
(2016), § 4f Tz 73). Randnummer 48 Dass § 4f III 6 BDSG keine § 96 III 2 SGB IX entsprechende ausdrückliche Regelung getroffen hat, steht der Annahme eines besonderen Kündigungsschutzes des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten nicht entgegen. Das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung gemäß § 94 I 1 SGB IX. Es genießt durch die ausdrückliche rechtliche Gleichstellung mit der Vertrauensperson gemäß § 96 III 2 SGB IX den besonderen nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 96 III 1 SGB IX. Anders als bei dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten liegt indes gemäß § 94 I 1 SGB IX ein Fall der Verhinderung nicht nur bei Abwesenheit, sondern auch bei Wahrnehmung anderer Aufgaben der Vertrauensperson vor. Das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung kann daher auch parallel zur Vertrauensperson tätig werden (Düwell in: Daue/ Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Aufl.
(2014), § 94 Tz 7). Es erfüllt insoweit einen eigenen, von dem der Vertrauensperson abgrenzbaren Aufgabenkreis. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte wird hingegen nur tätig, wenn der originär zuständige Datenschutzbeauftragte an der Erfüllung seiner Funktion wegen Abwesenheit gehindert ist. Randnummer 49 Auch aus dem europarechtlichen Zusammenhang des § 4f III 6 BDSG ergibt sich nichts anderes. Zwar weist die EG-Datenschutzrichtlinie keine mit den § 4f BDSG vergleichbare Regelung auf (Scheja in: Taeger/Gabel, Kommentar zum BDSG
(2010), § 4f Tz 1). Gleichwohl ist § 4f BDSG auch an dieser Stelle unter Zuhilfenahme der EG-Datenschutzrichtlinie auszulegen.
§ 4f
III 6 BDSG ist angepasst an die in der EG-Datenschutzrichtlinie verankerte Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten. § 4f III 6 BDSG dient mithin dazu, die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu bewahren (Simitis in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl.
(2014), § 4f Tz 185). Nach Art. 28 II der EG-Datenschutzrichtlinie haben die Stellen, welche die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet überwachen, die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrzunehmen. Weiter heißt es in dem Erwägungsgrund 49 Satz 3 der EG-Datenschutzrichtlinie, der im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Art. 18 II der Richtlinie steht: Randnummer 50 „Ein solcher Beauftragter, ob Angestellter des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder externer Beauftragter, muss seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können.“ Randnummer 51 Die zwingend zu gewährende Unabhängigkeit im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Datenschutzbeauftragten ist damit ein wichtiger Bestandteil der Konzeption dieses Instituts (Scheja in: Taeger/Gabel, Kommentar zum BDSG
(2010), § 4f Tz 2). Um auch die Unabhängigkeit des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten zu wahren, der vorübergehend die Funktion des Datenschutzbeauftragten ausübt, muss auch diesem der nachwirkenden Sonderkündigungsschutz des § 4f III 6 BDSG zukommen. Randnummer 52
(3)Der Sinn und Zweck der Norm entspricht ebenfalls dem Verständnis, den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten vom nachwirkenden Sonderkündigungsschutz des § 4f III 6 BDSG zu erfassen. Randnummer 53 § 4f III 6 BDSG soll den Datenschutzbeauftragten davor schützen, während seiner Amtszeit Repressalien des Arbeitgebers ausgesetzt zu sein (Lembke in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl.
(2016), § 4f Tz 24; v.d. Bussche in: Plath, BDSG
(2012), § 4f Tz 58). Das Gesetz geht davon aus, dass nach einem Jahr eine eventuell bestehende Verärgerung des Arbeitgebers über den Datenschutzbeauftragten abgeklungen sein wird (Lembke in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl.
(2016), § 4f Tz 24; v.d. Bussche in: Plath, BDSG
(2012), § 4f Tz 58). Die mit dem Arbeitsverhältnis zwangsläufig verbundene Abhängigkeit des Beauftragten von der verantwortlichen Stelle soll sich möglichst nicht auf seine Tätigkeit auswirken (Simitis in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl.
(2014), § 4f Tz 185). Die Abberufung darf sich vor allem nicht als höchst willkommener Zeitpunkt erweisen, den Datenschutzbeauftragten unverzüglich mit Nachteilen und Maßnahmen zu konfrontieren, die während seiner Amtszeit unterbleiben mussten (Simitis in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl.
(2014), § 4f Tz 185). Der Arbeitnehmer, der gleichzeitig als Datenschutzbeauftragter bestellt ist, befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen der Einhaltung und Verbesserung des Datenschutzes und den Interessen des Arbeitgebers, weshalb der nachwirkende Sonderkündigungsschutz eine unbelastete Aufgabenwahrnehmung gewährleisten soll (Deeg, ArbRAktuell 2010, 365). Randnummer 54 Nach dieser ratio legis führt die Nichtanwendung des § 4f III 6 BDSG auf stellvertretende Datenschutzbeauftragte zu Wertungswidersprüchen. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte, der bei Ausübung dieser Funktion im Verhinderungsfall vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten eintritt, ist etwaigen Sanktionen des Arbeitgebers ebenso ausgeliefert wie der primäre bestellte Datenschutzbeauftragte (Frank/Reif ZD 2016, 340). Randnummer 55
(4)Zudem findet sich der nachwirkende Kündigungsschutz des § 4f III 6 BDSG in ähnlicher Weise bei Ersatzmitgliedern des Betriebsrats und anderen Betriebsbeauftragten (Däubler in: Däubler/Klebe/Wedder/Weichert, Bundesdatenschutzgesetz, 5. Aufl.
(2016), § 4f Tz 73a). Zwar ist die Rechtsstellung des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten mit den zahlreichen anderen „Beauftragten“ nicht einheitlich ausgestaltet. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Erkenntnisse, die in einem Bereich gewonnen wurden, auf einen anderen übertragen werden können (Däubler in: Däubler/Klebe/Wedder/Weichert, Bundesdatenschutzgesetz, 5. Aufl.
(2016), § 4f Tz 3). Daher spricht vieles dafür, die zum Sonderkündigungsschutz des Ersatzmitglieds des Betriebsrats entwickelten Rechtsgrundsätze auf stellvertretende Datenschutzbeauftragte entsprechend anzuwenden (vgl. ebenso Deeg, ArbRAktuell 2010, 365, 366; Range-Ditz, ArbR 2016, 231; Scheja in: Taegel/Gabel, Kommentar zum BDSG
(2010), § 4f Tz 39). Randnummer 56 (α) Das Ersatzmitglied des Betriebsrats ist, trotz fehlender ausdrücklicher Regelung, vom nachwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG erfasst (st. Rspr. BAG v. 19.04.2012 – 2 AZR 233/11 – Tz 41; BAG v. 05.11.2009 – 2 AZR 487/08 – Tz 16, BAG v. 17.01.1979 – 5 AZR 891/77 – Tz 14, BAG v. 06.09.1979 – 2 AZR 548/77 – Tz 15). Der nachwirkende Sonderkündigungsschutz wird mit dem Ende der Tätigkeit als Ersatzmitglied ausgelöst (BAG v. 19.04.2012 – 2 AZR 233/11 – Tz 41; BAG v. 05.11.2009 – 2 AZR 487/08 – Tz 26), wobei auch die Beendigung der befristeten Mitgliedschaft des Ersatzmitglieds den Tatbestand der „Beendigung des Amtszeit“ im Sinne des § 15 I 2 KSchG erfüllt (BAG v. 06.09.1979 – 2 AZR 548/77 – Tz 27). Randnummer 57 Der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des Ersatzmitglieds des Betriebsrats tritt allerdings nur ein, wenn das Ersatzmitglied in der Vertretungszeit konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat (BAG v. 19.04.2012 – 2 AZR 233/11 – Tz 41). Der nachwirkende Sonderkündigungsschutz soll die unabhängige pflichtgemäße Ausübung des Betriebsratsamtes dadurch gewährleisten, dass er den Arbeitgeber nach dem Amtsende ein Jahr lang hindert, eine Kündigung des früheren Betriebsratsmitglieds ohne wichtigen Grund auszusprechen (BAG v. 19.04.2012 – 2 AZR 233/11 – Tz 41).
§ 15KSch
G setzt darauf, dass sich in dieser Zeit eine mögliche Verärgerung des Arbeitgebers über die Amtsgeschäfte des Betriebsratsmitglieds deutlich legt und dieses deshalb während seiner aktiven Zeit unbefangen agieren lässt (BAG v. 19.04.2012 – 2 AZR 233/11 – Tz 41). Einer solchen „Abkühlungsphase“ bedarf es nicht, wenn das Ersatzmitglied des Betriebsrats während der Zeit, in der es vertretungshalber nachgerückt war, weder an Sitzungen des Betriebsrats teilgenommen noch sonstige Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat. Es kann dann dem Arbeitgeber keinen Anlass für negative Reaktionen auf seine Amtsausübung gegeben haben und bedarf deshalb keines besonderen Kündigungsschutzes (BAG v. 19.04.2012 – 2 AZR 233/11 – Tz 41; BAG v. 08.09.2011 – 2 AZR 388/10 – Tz 40; BAG v. 05.11.2009 – 2 AZR 487/08 – Tz 16). Damit löst das bloße Nachrücken in den Betriebsrat, welches bei Verhinderung des Ersatzmitglieds „automatisch“ erfolgt (BAG v. 08.09.2011 – 2 AZR 388/10 – Tz 33f), den nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 I 2 KSchG nicht aus (BAG v. 19.04.2012 – 2 AZR 233/11 – Tz 44). Randnummer 58 (b) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum nachwirkenden Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats sind auf stellvertretende Datenschutzbeauftragte jedenfalls dann zu übertragen, wenn diese als solche tatsächlich tätig geworden sind. Ebenso wie das Ersatzmitglied des Betriebsrats tritt der stellvertretende Datenschutzbeauftragte durch die Wahrnehmung dieser Funktion in alle Rechte und Pflichten des originären Datenschutzbeauftragten ein. Er ist damit dem gleichen Risiko ausgesetzt, mit dem Arbeitgeber in Konflikt zu geraten. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Stellvertreter trotz nur vorübergehender Wahrnehmung der Funktion eines Datenschutzbeauftragten weniger schutzbedürftig sein sollte. Dass das Ersatzmitglied des Betriebsrats einem Gremium angehört, während der stellvertretende Datenschutzbeauftragte allein agiert, spricht eher für eine höhere Schutzbedürftigkeit des Datenschutzbeauftragten. Anders als bei Konflikten des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat kann es bei Konflikten mit dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten niemals Zweifel an der Verantwortlichkeit der Person geben. Der nachwirkende Kündigungsschutz ist deshalb in beiden Fällen erforderlich, um die Ämter unabhängig, ohne Sorge um den Arbeitsplatz ausüben zu können (im Ergebnis wohl ebenso: Deeg, ArbRAktuell 2010, 365; Franck/Reif, ZD 2016, 405; Range-Ditz, ArbR 2016, 231 – Anmerkung zu ArbG Hamburg v. 13.04.2016, 27 Ca 486/15 ; Wahlers, jurisPR-ITR 12/2016 Anm.5 – Anmerkung zu ArbG Hamburg v. 13.04.2016, 27 Ca 486/15 ; wohl auch Lembke, Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl.
(2016), §§ 4f/4g Tz 24). Randnummer 59 (c) Auch die Begründung des Gesetzgebers für die Einführung des § 4f III 6 BDSG spricht dafür, den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz auf stellvertretende Datenschutzbeauftragte zu erstrecken. Randnummer 60 § 4f III 6 BDSG ist ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12011, S.30) an den Kündigungsschutz vergleichbarer Funktionsträger angelehnt, wie z.B. den Gewässerschutzbeauftragten (§ 21 f II .1, 2 WHG), des Immissionsschutzbeauftragten (§ 58 II 1, 2 BImSchG), des Störfallbeauftragten (§ 58 d i.V.m. § 58 II 1, 2 BImSchG), des Abfallbeauftragten (§ 55 III des KrWAbfG i.V.m. § 58 II 1, 2 des BImSchG) oder der Betriebsratsmitglieder (§ 15 I 1, 2 des KSchG). Der Gesetzgeber stellt für die Begründung des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten maßgeblich auf die Vergleichbarkeit der Art und des Umfangs der auszuführenden Tätigkeit zu den anderen geschützten Funktionsträgern ab (Scheja in: Taeger/Gabel, Kommentar zum BDSG
(2010); Raum in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl.
(2014), § 4f Tz 117; Däubler in: Däubler /Klebe/Wedder/Weichert, Bundesdatenschutzgesetz, 5. Aufl.
(2016)§ 4f Tz 73b). Wenn der Gesetzgeber den Datenschutzbeauftragten mit den anderen vergleichbaren Funktionsträgern im Betrieb gleichstellen wollte, gilt dies auch für die Erstreckung des Kündigungsschutzes auf den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter (Raum in Auernhammer, BDSG, 4. Aufl.
(2014), § 4f Tz 117). Dass der stellvertretende Datenschutzbeauftragte, der als solcher tatsächlich tätig geworden ist, der gleichen Gefahr von Konflikten mit dem Arbeitgeber ausgesetzt ist wie der primäre Datenschutzbeauftragte, spricht dafür den Kündigungsschutz in vollem Umfang, also auch in seiner nachwirkenden Form auf den Stellvertreter zu erstrecken (vgl. Scheja in: Taegel/Gabel, Kommentar zum BDSG
(2010), § 4f Tz 39). Randnummer 61 c) Die streitgegenständliche Kündigung ist auch innerhalb eines Jahres nach der Abberufung des Klägers vom Amt des (stellvertretenden) Datenschutzbeauftragten erfolgt. Randnummer 62 Abberufung i.S.v. § 4f III 6 BDSG bedeutet lediglich das Ende der Tätigkeit als (stellvertretender) Datenschutzbeauftragter und den Beginn der „Abkühlungsphase“, nach deren Ende regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der Arbeitgeber als Sanktion für die Wahrnehmung einer Interessenvertretung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Frage stellt. Soweit die Beklagte meint, eine Abberufung komme nicht in Betracht, weil die Tätigkeit als stellvertretender Datenschutzbeauftragter von Anfang an befristet gewesen sei, verkennt sie, dass sich der Kläger nicht gegen die Beendigung seiner Tätigkeit als stellvertretender Datenschutzbeauftragter wehrt, sondern gegen die Beendigung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Dem entspricht, dass nach der Rechtsprechung des BAG auch eine befristete Mitgliedschaft eines Ersatzmitglieds im Betriebsrat den nachwirkenden Kündigungsschutz nach Beendigung der Amtszeit auslöst (BAG v. 06.09.1979 – 2 AZR 548/77 – Tz 27). Die gegenteilige Auffassung der Berufung würde dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, nachwirkenden Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte und deren Stellvertreter generell auszuschließen, indem er die Bestellungen jeweils befristet. II. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 97 ZPO. III. Randnummer 64 Die Revision ist gemäß § 72 II Nr.1 ArbGG zuzulassen. Voraussetzungen und Reichweite des Kündigungsschutzes von stellvertretenden Datenschutzbeauftragten sind bisher höchstrichterlich nicht geklärt.