Wohnungseigentümerbeschluss über die Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich der Instandhaltungspflichten für Sondernutzungsflächen – allgemeine Öffnungsklausel Orientierungssatz Einzelnen Wohnungseigentümern können auf Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel in Abänderung der Teilungserklärung Gartenpflege- und Reinigungsarbeiten hinsichtlich ihrer Sondernutzungsfläche übertragen werden. Die Eigentümergemeinschaft verfügt insofern über die erforderliche Beschlusskompetenz zur Änderung der Teilungserklärung. (Rn.24) (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Bergedorf, 12. Februar 2013, 407 a C 17/12, Urteil nachgehend BGH, 10. Oktober 2014, V ZR 315/13, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf v. 12.02.2013 - Az.: 407 a C 17/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 9.175,-- €. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung v. 26.07.2012, mit welchem mehrheitlich die Teilungserklärung bezüglich der Instandhaltung und Instandsetzung der Sondernutzungsrechtsfläche u.a. der Klägerin geändert worden ist. Der streitige Beschluss lautet wie folgt: Randnummer 2 "Die Gemeinschaft beschließt in Änderung der Teilungserklärung mit vier Ja- und zwei Nein-Stimmen, dass hinsichtlich der Sondernutzungsflächen der Erdgeschosswohnungen, welche dem zur Teilungserklärung v. 28.10.2002 gehörenden Aufteilungsplan mit Nr. 1 und 2 gekennzeichnet sind, ab dem 01.07.2012 die ordnungsgemäße Instandhaltung in Gestalt von Gartenpflege- und Reinigungsarbeiten den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten obliegt und diese auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen haben. Dies schließt die notwendige Bewässerung mit ein." Randnummer 3 Die Klägerin hat vorgetragen, der Beschluss sei nichtig, weil er inhaltlich unbestimmt sei und den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz fehle. Jedenfalls sei der Beschluss anfechtbar, denn es widerspräche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten die Instandhaltungspflicht einschließlich der Kostentragung zu übertragen. Es fehle hierfür ein sachlicher Grund und sie werde ungerechtfertigt benachteiligt. Es liegt eine Ungleichbehandlung vor, weil die Kosten hinsichtlich der Außenstellplätze nicht deren Sondernutzungsberechtigten zugeteilt worden seien. Es sei unbillig, dass die Entscheidungsbefugnis über konkreten Maßnahmen der jeweiligen Instandhaltung der Eigentümerversammlung vorbehalten bleibe. Randnummer 4 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 5 den in der Eigentümerversammlung vom 26.7.2012 zu TOP 2 gefassten Mehrheitsbeschluss (Änderung der Teilungserklärung) für ungültig zu erklären. Randnummer 6 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie haben vorgetragen, der Inhalt des Beschlusses sei ausreichend bestimmbar. Es fehle nicht an der Beschlusskompetenz, aus dem Kontext des Beschlusses folge, dass es nur um Gartenpflege- und Reinigungsarbeiten gehe. Der Beschluss sei nicht willkürlich. Sie, die übrigen Eigentümer, seien von der Nutzung der Sondernutzungsrechtsflächen ausgeschlossen. Es entspreche deshalb der Billigkeit, sie nicht mit den Kosten von deren Instandhaltung zu belasten. Randnummer 9 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Randnummer 10 Dem Amtsgericht hat mit Urteil v. 12.02.2013 die Klage im Wesentlichen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der von der Klägerin angefochtene Beschluss in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig sei. An ihm hätten alle Wohnungseigentümer entweder persönlich oder ordnungsgemäß vertreten teilgenommen. Die Vollmachten der in der Versammlung nicht anwesenden Eigentümer berechtigten auch zu einem Beschluss über die Änderung der Teilungserklärung. Die Teilungserklärung habe nach der in ihrem § 4 enthaltenen Öffnungsklausel der Abänderung durch Beschluss unterlegen. Die danach erforderliche 2/3-Mehrheit sei erreicht. Der Beschluss sei nicht wegen Unbestimmtheit nichtig, denn er konkretisiere die auf die Sondernutzungsberechtigten abgewälzten Instandhaltungsarbeiten dahingehend, dass diese lediglich die üblichen Pflege- und Reinigungsarbeiten umfassten. Es reiche aus, dass diese Aufgaben jedenfalls bestimmbar seien. Es fehle auch nicht an der notwendigen Beschlusskompetenz. Entgegen der Auffassung der Klägerin beziehe sich der letzte Satz des Beschlusses über die "Bewässerung" unzweifelhaft lediglich auf die für die Gartenpflege notwendige Bewässerung. Nicht umfasst seien hiervon eventuell darüber hinaus gehende Verpflichtungen mit Bezug auf eine Dritten gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflicht. Der Beschluss sei auch nicht für ungültig zu erklären, denn er entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung i. S. d. § 16 Abs. 3 WEG. Er führe zu keiner unbilligen Belastung der Klägerin oder anderer Eigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand. In seiner konkreten Formulierung betreffe er nicht nur die Pflicht zur Kostentragung, sondern er übertrage den Sondernutzungsberechtigten auch die Entscheidungsbefugnis darüber, welche Maßnahmen der Gartenpflege konkret getroffen würden. Zwar sei die Gemeinschaft theoretisch weiterhin in der Lage, auch unsinnige Entscheidungen bezüglich der Sondernutzungsrechtsflächen zu treffen. Hierfür habe die Klägerin aber nicht die Kosten zu tragen, weil deren diesbezügliche Verpflichtung allein auf die ordnungsgemäße Instandhaltung bezogen sei. Soweit es hierüber im Einzelfall zu Streitigkeiten kommen könne, berühre dies die Wirksamkeit des Beschlusses nicht. Der Beschluss beziehe sich auch nicht auf Kosten, die über reine Gartenpflege oder Reinigung hinaus aufgebracht werden müssten. Aufwendungen, die zur Vermeidung drohender Schäden notwendig seien, insbesondere solche Kosten, die durch die besondere Lage des Grundstücks an einem Hang entstehen könnten, seien von der Änderung der Teilungserklärung nicht erfasst. Unerheblich sei es, dass bezüglich der Stellplätze für Autos eine entsprechende Regelung nicht getroffen sei. Aufgrund der Öffnungsklausel in der Teilungserklärung habe der Klägerin bei Erwerb ihres Wohnungseigentums klar sein müssen, dass die Regelungen der Teilungserklärung über die Instandhaltung nicht unumstößlich seien. Randnummer 11 Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18.02.2013 zugestellte Urteil am 18.03.2013 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 02.05.2013 begründet, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung aufgrund ihres Antrages v. 17.04.2013 bis zum 02.05.2013 verlängert worden war. Randnummer 12 Die Klägerin hält den von ihr angefochtenen Beschluss für nichtig und anfechtbar. Er lasse keine durchführbare Regelung erkennen. Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten seien unklar. Die Sondernutzungsrechtsflächen seien insgesamt gärtnerisch angelegt, so dass ein Bedarf an Reinigungsarbeiten nicht erkennbar sei. Der Beschluss sei weiter nichtig, weil er ihr Leistungspflichten auferlege, wofür es keine Beschlusskompetenz gebe. Sinn und Zweck der Regelung sei, die Bepflanzung der Böschung zu sichern, um ein Abrutschen des Grundstücks zu verhindern. Es gehe um die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten. Die Böschung sei abrutschgefährdet. Jedenfalls entspreche der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es fehle ein sachlicher Grund für die Kostenüberwälzung auf sie. Ca. 85 % ihrer ca. 500 m² großen Sondernutzungsrechtsfläche gehörten zur Hanglage. Diese Fläche sei für eine persönliche Nutzung zu Erholungszwecken nicht geeignet. Es sei unbillig, sie mit Kosten zu belasten. Diese würden sich auf 4.000,-- € pro Jahr oder mehr belaufen. Der Beschluss verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Instandhaltung der am R.Weg gelegenen Gartenflächen von allen Eigentümern getragen werde. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf v. 12.02.2013, Az. 407 a C 17/12, aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde und den in der Eigentümerversammlung v. 26.07.2012 zu TOP 2 gefassten Mehrheitsbeschluss (Änderung der Teilungserklärung) insgesamt für ungültig zu erklären. Randnummer 15 Die Beklagten beantragen, Randnummer 16 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor, dass eine eventuelle Gefährdung des Hangs abzurutschen allein darauf beruhe, dass die Klägerin dort eigenmächtig Rodungsarbeiten vorgenommen habe. Ein Grundstücksstreifen an der Grenze des gemeinschaftlichen Grundstücks zur C. Straße und zur öffentlichen Grünanlage am Rande der Sondernutzungsrechtsfläche der Klägerin befinde sich im gemeinschaftlichen Eigentum und sei mit keinem Sondernutzungsrecht belegt. Randnummer 18 In der mündlichen Verhandlung v. 16.10.2013 erklärten die Parteien übereinstimmend, dass dieser Streifen ungefähr 1 m breit sei und es sich bei der "Hanglage" um eine Art Wall handele, welcher entlang dem vorbezeichneten Streifen weitgehend vollständig auf der Sondernutzungsrechtsfläche der Klägerin verläuft. Randnummer 19 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die Klägerin hat einen Schriftsatz v. 12.11.2013 mit Rechtsausführungen eingereicht, in dem sie das Scheitern des vom Gericht angeregten Vergleichs mitgeteilt hat. II. Randnummer 20 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ihre Klage abgewiesen. Hierzu ist im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung das Folgende anzumerken: Randnummer 21 1. Der Beschluss ist mit einer nach § 4 der Teilungserklärung erforderlichen 2/3- Mehrheit gefasst worden und deshalb in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere waren die in der Eigentümerversammlung nicht persönlich anwesenden Eigentümer wirksam vertreten. Zutreffend hat das Amtsgericht die Vertretungsmacht auch auf die Änderung der Teilungserklärung bezogen. Dies folgt außer aus den bereits vom Amtsgericht genannten Gründen auch daraus, dass es sich bei der Versammlung v. 26.07.2012 um eine außerordentliche Eigentümerversammlung gehandelt hat, bei welcher es ausschließlich um die hier streitige Änderung der Teilungserklärung ging. Eine Vollmacht für die Vertretung auf dieser Eigentümerversammlung musste deshalb notwendig auch die Berechtigung umfassen, über die Änderung der Teilungserklärung zustimmen. Randnummer 22 2. Der angefochtene Beschluss ist nicht nichtig.
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