Versagung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten im Strafverfahren wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks: Wegfall der Gefährdung durch den Fortgang der Hauptverhandlung Leitsatz Durch den Fortgang einer Hauptverhandlung kann eine vor Beginn der Beweisaufnahme bestehende Gefährdung des Untersuchungszwecks - auch sukzessiv - entfallen. (Rn.10) Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten werden die Verfügungen des Straf-kammervorsitzenden vom 17. und 18. November 2014 aufgehoben und den Nebenklägerinnen Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO). Gründe I. Randnummer 1 Dem Beschwerdeführer wird durch die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift vorgeworfen, in Hamburg in den Jahren 2013 und 2014 drei Frauen vergewaltigt zu haben (§ 177 Abs. 2 StGB). Zwei der mutmaßlichen Tatopfer hatten sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen und durch die ihnen bestellten anwaltlichen Nebenklagevertreter jeweils Akteneinsicht beantragt. Die Akteneinsicht gewährende Entscheidung des Strafkammervorsitzenden hatte der Angeklagte mit der Beschwerde angegriffen und der Senat mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 die Anordnung des Vorsitzenden in weiten Teilen aufgehoben. Randnummer 2 Unter dem 17. November 2014 beantragten die Beistände der beiden Nebenklägerinnen abermals umfassende Akteneinsicht. Die Nebenklägerin S. verweist zur Begründung ihres erneuten Gesuchs namentlich darauf, dass ihr Beistand den Inhalt der Verfahrensakten nach erfolgter Akteneinsicht ihr nicht zur Kenntnis geben werde. Die Nebenklägerin C. begründet ihr Einsichtsbegehren nunmehr mit dem Wegfall der vom Senat im vorgenannten Beschluss erkannten Ermessensreduktion auf null durch in die Hauptverhandlung eingeführte Inhalte polizeilicher und richterlicher Vernehmungen des Angeklagten. Überdies weist sie darauf hin, dass sie in der Hauptverhandlung selbst nicht anwesend sei, sondern solches erst nach ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vorhabe. Randnummer 3 Der Strafkammvorsitzende hat hierauf durch die in der Beschlussformel benannten Verfügungen die vollständige Akteneinsicht für beide Nebenklägerinnen bewilligt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte erneut mit seiner Beschwerde und einem hiermit verbundenen Antrag nach § 307 StPO. Er macht weiterhin den Versagungsgrund nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Anordnungen des Vorsitzenden aufzuheben. II. Randnummer 4 Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. Randnummer 5 1 . Das Rechtsmittel ist statthaft. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Entscheidung vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 110/14 , BeckRS 2014, 20813. Randnummer 6 2 . Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es liegt auch weiterhin der Versagungsgrund des § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO vor (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.). Mildere Mittel zur Verhinderung einer Gefährdung des Untersuchungszwecks sind weiterhin weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 7 a ) Der gegenwärtige Verfahrensstand hat an der bestehenden Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage - auch unter Berücksichtigung der in den Entwurf der Sitzungsniederschrift aufgenommenen Ausführungen (Bl. 79 f. SB Beschwerdeverfahren) - nichts geändert (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.). Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg in ihrer Zuschrift vom 20. November 2014 insoweit namentlich ausgeführt: Randnummer 8 „Der Umstand, dass drei einander unbekannte Frauen den Angeklagten beschuldigten, Sexualstraftaten zu ihrem Nachteil begangen zu haben ..., ist kein unmittelbar tatbezogenes Indiz, da jede der betroffenen Frauen sich zu einem jeweils anderen Tatvorwurf äußert.“ Randnummer 9 (Bl. 85 SB Beschwerdeverfahren) Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.