← Deutschland

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat 2 Ws 198 - 199/14, 2 Ws 198/14, 2 Ws 199/14, 2 Ws 198 - 199/14 - 5 OBL 195 - 196/14, 2 Ws 198/14

Bewährungswiderruf wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes: Form der Gewährung der Gelegenheit zur mündlichen Anhörung Leitsatz Gelegenheit zur mündlichen Anhörung im Sinne des § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO

§ 453Rn.

7; jeweils m.w.N.). Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass es Ziel des

  1. Strafrechtsänderungsgesetzes vom
  2. April 1986, durch welches die Regelung des jetzigen § 453 Abs. 1 S. 4 StPO in das Gesetz eingefügt worden ist, war, in Fällen der Entscheidung über einen Bewährungswiderruf wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes eine verbesserte Sachaufklärung zu fördern, weil Verurteilte möglicherweise beachtenswerte Gründe für eine Nichterfüllung von Auflagen oder Weisungen haben, ohne in der Lage zu sein, diese ausreichend überzeugend schriftlich darzustellen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz vom
  3. Januar 1985 in BT-Drs. 10/2720, S. 14, in dem es zur Begründung der Einführung des im Entwurf noch als „Satz 3“ bezeichneten jetzigen § 453 Abs. 1 S. 4 StPO heißt: „Der neue Satz 3 gewährt dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung, wenn über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden ist. Als Weisungsverstoß wird dabei von § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO-Entw. auch der Fall erfasst, daß sich jemand beharrlich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht [vgl. § 56d Abs. 2 StGB]. Im übrigen trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass der Verurteilte beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung haben mag, etwa in eine unvorhergesehene und unverschuldete Notlage geraten, aber nicht in der Lage ist, diese Gründe schriftlich in einer das Gericht überzeugenden Weise darzustellen. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, von der mündlichen Anhörung aus schwerwiegenden Gründen abzusehen, etwa wenn der Auflagenverstoß als Widerrufsgrund neben neuen Straftaten des Verurteilten nicht ins Gewicht fällt. Kommt dem Auflagen- oder Weisungsverstoß neben einem anderen Widerrufsgrund Bedeutung zu, bleibt es bei der Gelegenheit zur mündlichen Anhörung. In welcher Weise dem Verurteilten die Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gewährt wird - zu einem bestimmten Termin oder während festgelegter Sprechzeiten -, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Selbstverständlich ist das Gericht nicht gehindert, den Verurteilten auch in anderen Fällen mündlich anzuhören). Randnummer 20 Die frühere Senatsrechtsprechung ist demgegenüber davon ausgegangen, dass dem Sinn und Zweck der Regelung des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO durch die unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer des Gerichts erfolgende Mitteilung an den Verurteilten, einen Besprechungstermin telefonisch vereinbaren zu können, Genüge getan ist. Der Senat hat dazu in seiner Grundlagenentscheidung vom
  4. Februar 1992 ausgeführt, eine fehlende Befähigung, inhaltlich zu den Gründen einer Nichterfüllung von Auflagen und Weisungen Stellung zu nehmen, schließe grundsätzlich nicht die Untüchtigkeit ein, sich telefonisch oder schriftlich bei dem Gericht zu melden, um einen Anhörungstermin zu beantragen oder zu vereinbaren; zu einer solchen Handlung bedürfe es weder besonderer intellektueller Fähigkeiten noch eines besonderen inneren Antriebs, wenn das Gericht auf diese Möglichkeit unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer der Geschäftsstelle ausdrücklich hingewiesen habe (vgl. Senatsbeschluss vom
  5. Februar 1992, a.a.O.). Randnummer 21 Auch nach der früheren Senatsrechtsprechung sollte allerdings eine mündliche Anhörung des Verurteilten dann nicht entbehrlich sein, wenn sie weitere Aufklärung versprach und ihr keine schwer wiegenden Gründe entgegenstanden (vgl. Senatsbeschluss vom
  6. Februar 2000 (Az.: 2 Ws 61/2000). Randnummer 22 b) Nach diesen Grundsätzen war vorliegend sowohl nach der weiteren als auch nach der engeren Auslegung des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO eine mündliche Anhörung des Verurteilten geboten, so dass eine Entscheidung, ob an der bisherigen Senatsrechtsprechung festgehalten werden soll, hier nicht erforderlich wäre. Im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit weist der Senat jedoch darauf hin, dass er von der bisherigen Rechtsprechung abrückt. Randnummer 23 Dass selbst nach früherer Senatsrechtsprechung hier auf eine mündliche Anhörung des Verurteilten nicht verzichtet werden konnte, ergibt sich daraus, dass bezüglich der dem Verurteilten zur Last gelegten und den Widerruf allein begründenden Weisungsverstöße weitere Aufklärung erforderlich war und einer mündlichen Anhörung des Verurteilten weder schwerwiegende Gründe entgegenstanden, noch der Verurteilte darauf wirksam verzichtet hatte. Randnummer 24 Auf den alternativen Widerrufsgrund erneuter Straftatbegehung innerhalb der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB konnte und kann der Widerruf trotz erneuter Anklageerhebung gegen den Verurteilten schon deshalb nicht gestützt werden, weil sich weder aus der bei den Akten befindlichen neuen Anklageschrift vom
  7. Juli 2014 noch aus sonstigen Aktenbestandteilen ausreichende Tatsachen für eine Überzeugungsbildung von der Begehung der ihm vorgeworfenen neuen Tat durch den Verurteilten ergeben. Demgemäß hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss den Bewährungswiderruf allein auf Weisungsverstöße gestützt. Randnummer 25 Einer mündlichen Anhörung des Verurteilten standen auch keine schwer wiegenden Gründe wie insbesondere dessen Unerreichbarkeit entgegen. In dem entscheidenden Zeitraum vor der Widerrufsentscheidung waren der Strafvollstreckungskammer die jeweiligen Aufenthaltsorte bzw. Anschriften des Verurteilten bekannt, so dass eine Ladung zu einem Anhörungstermin ohne weiteres hätte erfolgen können. Mit Bericht des Bewährungshelfers vom
  8. Juli 2014 war der Strafvollstreckungskammer mitgeteilt worden, dass der Verurteilte nach am
  9. Juli 2014 erfolgter Haftverschonung wieder an die der Strafvollstreckungskammer bekannte Anschrift in der Z Straße in Hamburg zu seiner Ehefrau zurückgezogen war. Unter dem
  10. September 2014 hatte der Bewährungshelfer der Strafvollstreckungskammer mitgeteilt, dass der Verurteilte zwischenzeitlich in die Wohnung seiner Mutter in die Straße in Hamburg gezogen war und sich seit dem
  11. September 2014 in der Asklepios Klinik Nord Ochsenzoll in Hamburg befand, deren genaue Anschrift sich aus einer beigefügten Aufenthaltsbescheinigung der Klinik ergab. Damit war der Verurteilte für eine Ladung zu einer mündlichen Anhörung erreichbar. Randnummer 26 Der Verurteilte hat auch nicht wirksam auf eine mündliche Anhörung verzichtet. Bei seinem am
  12. Oktober 2014 erfolgten Aufsuchen des Gerichts hat er ausweislich des Geschäftsstellenvermerks vom selben Tage eine Therapiebescheinigung vorgelegt und eine Stellungnahme seiner Verteidigerin zu dem Anschreiben vom
  13. September 2014, mit welchem der Bewährungswiderruf angedroht worden war, angekündigt. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung ist nicht erfolgt. Ein Verzicht auf eine mündliche Anhörung kann auch nicht im Wege der Auslegung aus dem in dem Vermerk wiedergegebenen Geschehen geschlossen werden, zumal der Geschäftsstellenvermerk keine Angaben dazu enthält, ob der Verurteilte sich bei dem Besuch vom
  14. Oktober 2014 zu der ihm als möglich in Aussicht gestellten mündlichen Anhörung geäußert hat. Nicht ausgeschlossen ist deshalb, dass der Verurteilte am
  15. Oktober 2014 etwa mit der Vorstellung bei Gericht erschienen ist, dass eine mündliche Anhörung auf sein Erscheinen sogleich stattfinden könne, dieses jedoch nicht möglich war. Der Geschäftsstellenvermerk lässt zudem die Möglichkeit offen, dass mit der beim Erscheinen des Verurteilten bei Gericht am
  16. Oktober 2014 erfolgten Ankündigung einer Stellungnahme seiner Verteidigerin etwa eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer noch hätte beantragt oder angeregt werden sollen. Randnummer 27 Schließlich war hier weitere Aufklärung zu den dem Verurteilten vorgeworfenen und dem angefochtenen Widerrufsbeschluss zu Grunde gelegten Weisungsverstößen erforderlich. Die Strafvollstreckungskammer hatte selbst mit Schreiben vom
  17. Juli 2014 den Bewährungshelfer um Aufklärung gebeten, warum der Verurteilte seinen Arbeitsplatz verloren und die Bewährungsweisungen aus dem Beschluss vom
  18. Mai 2014 nicht erfüllt habe. Eine Beantwortung dieser im Hinblick auf eine Widerrufsentscheidung wesentlichen Fragen war weder durch den Bewährungshelfer noch anderweitig erfolgt. Nicht geklärt und erwogen worden ist des Weiteren, ob und inwieweit eine bisherige Weisungsuntreue des Verurteilten auf der laut der neuen Anklageschrift vom
  19. Juli 2014 seit dem
  20. Juni 2014 bis zum
  21. Juli 2014 andauernden Polizei- und Untersuchungshaft in dem neuerlichen gegen den Verurteilten geführten Strafverfahren beruhte. Die in dem ersten Bericht des Bewährungshelfers vom
  22. Juni 2013 wiedergegebenen Mutmaßungen der Ehefrau des Verurteilten, dieser würde „Drogen (Alkohol und illegale Drogen)“ zu sich nehmen, was sie aus ihr gegenüber kompromittierendem Verhalten geschlussfolgert haben soll, genügt für sich genommen weder für die Annahme eines Verstoßes gegen das Alkoholkonsumverbot gemäß Ziffer III.4) des Bewährungsbeschlusses noch für die Annahme einer diesbezüglichen Gröblichkeit oder Beharrlichkeit und zudem Schuldhaftigkeit von Verstößen. Entsprechendes gilt für die übrigen Bewährungsweisungen. Der ungeklärten Tatsachengrundlage entsprach die mit dem Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom
  23. Juli 2014 an den Bewährungshelfer gerichtete Bitte um Aufklärung. Eine solche ist indes, wie dargelegt, nicht erfolgt. Soweit nach der Bitte der Strafvollstreckungskammer um Aufklärung weitere Tatsachen bekannt geworden sind, betrafen diese aktuelle Wohnanschriften des Verurteilten und seine Aufenthalte in einer Entgiftungsklinik sowie einer Therapieeinrichtung. Es handelte sich damit um Tatsachen, die der Annahme einer Fortdauer zunächst möglicherweise gegebener Weisungsuntreue und damit eines gröblichen oder beharrlichen sowie schuldhaften Verstoßens gegen Bewährungsweisungen sowie der Annahme einer dadurch begründeten Besorgnis, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen werde (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB), tendenziell entgegenstanden und nicht die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstößen begründen konnten. Randnummer 28 Eine mündliche Anhörung des Verurteilten vor einer allein auf Weisungsverstöße gestützten Widerrufsentscheidung war und ist deshalb geboten. Randnummer 29
  24. Folge des rechtsfehlerhaften Unterlassens einer mündlichen Anhörung des Verurteilten vor dem Bewährungswiderruf ist hier die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer zu erneuter Entscheidung. Randnummer 30 Zur Nachholung der mündlichen Anhörung gibt der Senat die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück, die nach Behebung des Verfahrensmangels eine erneute Sachentscheidung zu treffen hat. Dem Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörung kommt ein derartiges prozessuales Gewicht zu, dass entgegen dem Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO eine eigene Sachentscheidung des Senats als Beschwerdegericht ausscheidet (ständige fortgeltende Rechtsprechung des Senats, vgl. für viele: Beschluss vom
  25. Mai 2010, Az.: 2 Ws 61/10; vgl. OLG Köln, a.a.O.; KK-Appl § 453 Rn. 8; Meyer-Goßner/

§ 453Rn.

15, jeweils m.w.N.). III. Randnummer 31 Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Verurteilten trägt die Staatskasse (vgl. Meyer-Goßner /

§ 473Rn.

2).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.