Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks bei Aufstellung eines Klimaanlagengeräts auf einem Flachdach Leitsatz 1. Das Aufstellen und Betreiben eines Klimaanlagengeräts auf dem Flachdach stellt keine nicht ganz unerhebliche Benachteiligung für die Mitwohnungseigentümer dar, wenn - das Gerät sich hinter dem Rand des Flachdaches quasi "versteckt" (Rn.23) - das Gerät farblich dem Dach angepasst ist (Rn.23) - die Kabeldurchführungen durch Fachleute bereits im Rahmen der Flachdachsanierung erfolgte (Rn.26) - Betriebsgefahren und Geräusche nicht zu besorgen sind. (Rn.29) 2. Der Eigentümer muss sich nicht auf einen Aufstellort z.B. auf seinem Balkon verweisen lassen. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 19. November 2013, 750 C 27/13 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 19.11.2013, Az. 750 C 27/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 24.05.2013 zu TOP 10 gefassten Beschlusses über die Genehmigung eines Klimageräts auf dem Dach. Randnummer 2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Randnummer 3 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.11.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Es handele sich bei der Installation der Klimaanlage um eine bauliche Veränderung. Diese führe für die übrigen Wohnungseigentümer zu keinem Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. Der optische Gesamteindruck des Gebäudes werde nur unerheblich gestört. Die Klimaanlage könne ausweislich der eingereichten Fotos von den Wohnungen und vom Boden in Hausnähe aus kaum wahrgenommen werden. Dass sie aus weiterer Entfernung oder von Nachbarhäusern aus wahrgenommen werden könne, führe nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks. Außerdem sei die Optik der Wohnungseigentumsanlage nicht durch die Dachgestaltung geprägt. Es handele sich um einen Flachdachbau mit erhöhtem Dachrand. Die Dachfläche sei dadurch den Blicken überwiegend entzogen. Vorliegend gebe es auf dem Dach neben dem Klimagerät 13 Entlüftungsrohre für Küchen und Bäder sowie eine Parabolantenne. Bei dem dadurch ohnehin eher nüchternen Erscheinungsbild falle die Klimaanlage nicht störend ins Auge. Da die Leitungen durch einen Fachbetrieb in gleicher Weise durch ein Rohr durch das Dach geführt worden seien wie die vielen anderen Entlüftungseinrichtungen, die die Dachhaut durchdrängen, stelle die mit der Installation des Klimageräts verbundene Substanzverletzung der Dachhaut nur eine unerhebliche Beeinträchtigung dar. Zu einer konkreten Gefahrträchtigkeit des Geräts oder der Art und Weise seiner Installation sei nichts vorgetragen. Ebenso wenig habe die Klägerin dazu vorgetragen, dass der Betrieb der Klimaanlage mit störenden Geräusch- oder Heißluftemissionen verbunden sei. Mit dem Nachschieben neuer Anfechtungsgründe nach Ablauf der Klagebegründungsfrist sei die Klägerin ausgeschlossen. In der Klagschrift habe die Klägerin weder eine vom Betrieb des Geräts ausgehende Gefahr oder zu hohe Gewichtsbelastung noch eine Geräuschentwicklung angeführt. Randnummer 4 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 25.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 09.12.2013 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 27.01.2014 (einem Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Randnummer 5 Die Klägerin trägt vor, dass das Amtsgericht die Frage, ob und in welchem Umfang der optische Gesamteindruck durch die auf dem Dach installierte Klimaanlage gestört werde, nicht nach Aktenlage hätte entscheiden dürfen. Eine Beweisaufnahme hätte ergeben, dass die Klimaanlage sehr wohl zu sehen sei. Zwar seien vom Standort W... Straße aus Aufbauten zu erkennen. Daraus werde aber nicht deutlich, dass es sich hierbei wirklich um eine Klimaanlage handele (Anl. Bk 1). Allerdings sei ihrem Prozessbevollmächtigten bereits beim Heranfahren an die Belegenheit beim Befahren der Straße B.. d.. H.. von der Hauptstraße aus das Klimagerät auf dem Dach aufgefallen (Anl. Bk 2 und 3). Jedoch sei das Gerät ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu erkennen, wenn man sich dem Gebäude nähere. Zudem könne das Gerät von etlichen Wohnungen - etwa im gegenüberliegenden Haus B.. d.. H.. - aus gesehen werden (Anl. Bk 4). Bei Richtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils wäre ansonsten nahezu jede bauliche Veränderung, die insbesondere auf einem Flachdach errichtet worden sei, nachträglich durch Mehrheitsbeschluss zu heilen, da diese zwangsläufig auf dem Dach schlechter erkennbar sei als an der Fassade. Darauf, ob die Optik der Wohnanlage durch die Dachgestaltung geprägt werde, komme es nicht an, da ansonsten jeder Eigentümer beanspruchen könnte, auf dem Dach irgendwelche Anlagen zu errichten. Für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung müsse die Klimaanlage nicht von ihrer Wohnung aus sichtbar sein. Es reiche aus, dass die optische Veränderung des Gebäudes von einer öffentlichen Straße aus für jeden Miteigentümer oder unbefangenen Dritten einsehbar sei. Randnummer 6 Die Aufstellung eines Klimageräts auf dem Dach sei nicht "unvermeidlich" und erforderlich, da es auch auf dem Balkon der betroffenen Eigentümer aufgestellt werden könne. Da die Klimaanlage ausschließlich und allein einem besonderen Komfort der begünstigten Eigentümer bzw. deren Mietern diene, sei - anders als bei der Anbringung von Satellitenantennen - keine Grundrechtsabwägung vorzunehmen. Randnummer 7 Sie habe innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest den wesentlichen tatsächlichen Kern der Gründe vorgetragen, auf die sich ihr Anspruch stütze, den angefochtenen Beschluss für ungültig zu erklären. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 19.11.2013, Aktenzeichen 750 C 27/13, aufzuheben und den Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft B.. d.. H.., H... vom 24.05.2013 zu TOP 10 über die Genehmigung eines Klimageräts auf dem Dach für ungültig zu erklären. Randnummer 10 Die Beklagten beantragen, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagten tragen vor, dass es sich bei der Installation der Klimaanlage bereits nicht um eine bauliche Veränderung, sondern um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG handele. Aufgrund der Lage und konstruktiven Beschaffenheit des Flachdachs sei es in der warmen Jahreszeit immer wieder zu erheblichen Hitzeentwicklungen gekommen. Randnummer 13 Nicht jede optische Veränderung habe zwangsläufig einen Nachteil für die Wohnungseigentümer zur Folge. Das Flachdach verfüge über einen 30 cm hohen Dachrand. Die Klimaanlage sei lediglich einige wenige Zentimeter höher. Der Abstand zwischen der Klimaanlage und dem nächstgelegenen Dachrand betrage 1,5 m (Anl. B 1). Die Klimaanlage sei nicht vom Eingang der Schule am Eichtalpark aus sichtbar, da die Entfernung zwischen diesem Standort und der Wohnanlage Luftlinie 100 m betrage (Anl. Bb 1) und die dazwischenliegenden Bäume so hoch seien, dass die Klimaanlage bereits aus diesem Grund nicht sichtbar sei. Mangels substantiierter Darlegung einer optischen Beeinträchtigung und eines Beweisangebots habe das Amtsgericht zu Recht von einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit abgesehen. Die zweitinstanzlich vorgelegten Bilder (Anl. Bk 2 und 3) seien aus ungewöhnlichen Perspektiven gemacht worden. Die Klimaanlage sei allenfalls von der O... Straße, einer Querstraße der Straße B.. d.. H.., aus sichtbar. Bewege man sich in Richtung B.. d.. H.. werde die Klimaanlage vom Dachrand verdeckt. Auch von dem Standpunkt in der O... Straße aus sei die Klimaanlage nur minimal sichtbar und falle nicht ins Gewicht. Die Klimaanlage sei ebenso wie der Dachrand und das links liegende Gebäude in hellen Farben ausgeführt und wirke dezent. Die Gestaltung der Wohnanlage werde nicht durch die Dachgestaltung geprägt. Die Gestaltung des Daches folge den Grundsätzen der Funktionalität sowie den technischen Erfordernissen. Die angebliche Substanzverletzung liegt nicht vor, da die Installation durch einen Fachbetrieb erfolgt sei. Der weitere Vortrag der Klägerin zu angeblich störenden Geräusch- und Heißluftemissionen sei außerhalb der Klagebegründungsfrist erfolgt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 15 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Anfechtungsklage abgewiesen. Der auf der Eigentümerversammlung vom 24.05.2013 zu TOP 10 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Installation der Klimaanlage auf dem Dach durch die Wohnungseigentümer H... verstößt nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. 1. Randnummer 16 Bei der Installation des Klimaanlagengeräts auf dem Flachdach handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Dies folgt schon aus den mit der Installation und den Leitungsdurchführungen verbundenen Substanzeingriffen in das gemeinschaftliche Eigentum. Daran ändert der Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung zu der erheblichen Hitzeentwicklung in der Wohnung der Beklagten H... in der warmen Jahreszeit nichts. 2. Randnummer 17 Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Installation der Klimaanlage auf dem gemeinschaftlichen Flachdach nicht zu einem Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Ziff. 1 WEG). Ein Nachteil im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 = NJW 2013, 1439, Rn. 4, zitiert nach juris). Randnummer 18 Innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) hat die Klägerin lediglich gerügt, dass unmittelbar durch die Dachhaut in die Konstruktion eingegriffen worden sei, um das Klimagerät zu installieren, das optische Bild des Gebäudes beeinträchtigt sei, weil die Gerätschaften jedenfalls von entsprechenden Standpunkten aus von außen zu sehen seien und dass es nicht hingenommen werden könne, dass jeder Eigentümer nach Belieben durch die konstruktiven Elemente des Gebäudes irgendwelche Gerätschaften anschließe und Leitungen durchführe. Mit diesen Einwendungen kann die Klägerin nicht durchdringen. Randnummer 19
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