Kindergeldanspruch: Beweispflicht und Beweiserhebung über die Ursächlichkeit der Behinderung des erwachsenen Kindes für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt Leitsatz Wer Kindergeld beansprucht ist beweispflichtig dafür, dass das erwachsene Kind wegen seiner Behinderung mit einem GdB von 50 oder mehr außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Gegebenenfalls ist diese Frage auf der Grundlage eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens zu entscheiden (Rn.24) (Rn.27) (Rn.28) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tochter der Klägerin wegen einer körperlichen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und ob der Klägerin aus diesem Grund Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG über das 25. Lebensjahr der Tochter hinaus zusteht. Randnummer 2 Die Tochter der Klägerin wurde am ... 1984 geboren (M) und lebt mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt. Die Tochter ist ... und auf Grund dessen mit einem Grad von 50% behindert (Bescheinigung der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Versorgungsamt A, vom 20.10.1998, Bl. 179 der Kindergeld-Akte). Randnummer 3 Die Tochter besuchte bis 2001 eine Gesamtschule und von 2001 bis 2003 eine Handelsschule. In den Jahren 2003 und 2004 machte sie einen Grundausbildungslehrgang "..." und vom ... 2004 an eine Ausbildung zur XX, die sie am ... 2007 abschloss. Zum ... 2007 wurde die Tochter als Arbeitnehmerin übernommen (s. Bescheinigung der Fa. B über die Fortdauer bzw. das Ende der Berufsausbildung vom ... 2007, Bl. 126 der Kindergeldakte). Sie blieb bis September 2009 beschäftigt und erhielt zuletzt einen Bruttoarbeitslohn von 1.200,00 €. Nach kurzzeitiger Arbeitslosigkeit war sie seit Januar 2010 zunächst 20 Stunden und ab Mai 2010 noch 10 Stunden wöchentlich bei einer ... tätig; hierfür erhielt sie einen Lohn von 800,00 € brutto (636, 20 € netto) und später 387,96 € netto. Neben dieser Tätigkeit nahm die Tochter der Klägerin im April 2010 ein Studium ... an der Universität A auf und erhielt zusätzliche monatliche Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 213,00 €. Randnummer 4 Am 16.03.2010 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre inzwischen 25 Jahre alte Tochter und übersandte hierzu dem Beklagten u. a. ein Attest ihrer ...-Ärztin vom 01.12.2009. Darin heißt es, die Tochter der Klägerin "sollte unbedingt Arbeiten unter Stresssituationen und Lärmbelästigungen vermeiden". Prognostisch sei "bei der Patientin mit einer ... zu rechnen bei ...". Es erscheine daher "sinnvoll", dass die Tochter "möglichst schnell mit dem Studium beginnen" solle (s. Bl. 182 der Kindergeldakte). Randnummer 5 Mit Bescheid vom 03.09.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab und versagte die Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin mit der Begründung, dass die gleichzeitige Absolvierung eines Studiums und einer Beschäftigung mit einem Bruttolohn von 800 € die Leistungsfähigkeit der Tochter unter Beweis stelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Behinderung nicht ursächlich dafür sei, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht würde bestreiten können. Randnummer 6 Die Klägerin legte dagegen am 22.09.2010 Einspruch ein. Sie machte geltend, dass sich ihre Tochter noch in der Berufsausbildung befände und aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Einkünfte der Tochter aus der Teilzeitbeschäftigung sowie der anrechenbare monatliche Förderungsbetrag aus der Ausbildungsförderung betrügen in der Summe 7.211,52 € und lägen damit auch ohne zusätzliche Berücksichtigung eines angemessenen behinderungsbedingten Mehrbedarfs unter dem Grenzbetrag von 8.004,00 €. Randnummer 7 Die Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 04.05.2011 als unbegründet zurück. Die Tochter der Klägerin habe bereits eine Berufsausbildung abgeleistet und diese Tätigkeit zeitweise ausgeübt; mit ihrem Schreiben vom 09.04.2010 (Bl. 178 der Kindergeldakten) habe sie zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf Grund der gesundheitlichen Einschränkung zum Studium entschlossen habe, um "in Zukunft bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten". Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behinderung und Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche die Deckung des Lebensbedarfs ermögliche, habe nicht festgestellt werden können. Ein Grad der Behinderung von 50% genüge allein für die Antragsberechtigung noch nicht. Randnummer 8 Am 03.06.2011 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt den Kindergeldbescheid vom 03.09.2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 04.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Antragstellung vom 16.03.2010 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Randnummer 11 Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 04.05.2011 und führt ergänzend aus, dass nach der Dienstanweisung für den Familienleistungsausgleich DA 63.3.6.3.1. Absatz 2 Satz 1, 1. Spiegelstrich, zu einem Grad der Behinderung von 50% weitere Umstände hinzutreten müssten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erschiene. Solche Umstände habe die Klägerin nicht geltend machen können. Randnummer 12 Der Streitfall ist mit den Beteiligten erörtert worden. Die Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden sind. Randnummer 13 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Tochter der Klägerin aufgrund einer körperlichen Behinderung in Form einer ... nicht in der Lage war und ist, in dem von ihr erlernten Beruf als XX in Vollzeit zu arbeiten, durch Einholung eines schriftlichen Gutachten eines Sachverständigen. Der Gutachter hat sein Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 erörtert. Randnummer 14 Auf die Protokolle zu den Erörterungsterminen vom 05.10.2011 und vom 20.03.2014, auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. C der Klinik-1 A vom 08.11.2013 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.05.2014 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Randnummer 15 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt. Randnummer 16 Dem Gericht hat die Kindergeldakte vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 1. Das Gericht entscheidet gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO durch den Einzelrichter. Randnummer 18 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 03.09.2010 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 04.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kindergeld für ihre am ... 1984 geborene Tochter. Randnummer 20
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