Zollrecht: Abgabe von Schiffsbedarf an Passagiere - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Leitsatz Rechtmäßigkeit eines befristeten Ausschlusses von der Berechtigung zum Bezug von Zigaretten als Schiffsbedarf wegen Verstoßes gegen das Gebot des unmittelbaren Verbrauchs an Bord (Rn.13) (Rn.14) . Orientierungssatz 1. Im Falle eines fortgesetzten Verhaltens des Bordpersonals kann ein 15-monatiger, und damit noch unterhalb der Hälfte der bei besonders schweren Verstößen längstens möglichen Ausschlussdauer von drei Jahren liegender Ausschluss von der Bezugsberechtigung als angemessen anzusehen sein (Rn.16) . 2. Der Ausschluss von der Bezugsberechtigung nach § 27 Abs. 11 ZollV stellt die nach der Systematik des § 27 ZollV einzig vorgesehene Regelungsmöglichkeit für die Zollverwaltung dar, die im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Bezugsberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit des Bezugsberechtigten für die Zukunft zu gewährleisten, indem die aus dem Ausschluss erwachsenden Nachteile den Bezugsberechtigten dazu anhalten, bei Wiedereinsetzen der Bezugsberechtigung zukünftig keine Verstöße zu begehen (Rn.16) . Tatbestand Randnummer 1 I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines befristeten Ausschlusses von der Berechtigung zum Bezug von Schiffsbedarf. Randnummer 2 Die Antragstellerin, eine Reederei, betreibt das Passagierschiff "MS A", mit dem sie regelmäßig täglich mehrere Ausflugsfahrten unter dem Titel "...Tour" anbietet, die zum Fahrpreis von 1,00 € ausgehend von C im Rahmen einer einstündigen Rundfahrt durch den ... Hafen/...-Kai führen. An Bord des Schiffes haben die Passagiere die Möglichkeit, diverse Lebens- und Genussmittel, wie Bier, Kaffee, Spirituosen sowie Zigaretten, zu erwerben. Für die Antragstellerin besteht eine Bezugsberechtigung für den Bezug von Schiffsbedarf nach § 27 Abs. 2, 3 Zollverordnung (BGBl. I 1993 S. 2449, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZollV -, aufgrund derer sie bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung für die Ausstattung der MS A unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren als Schiffsbedarf zum unmittelbaren Verbrauch an Bord beziehen konnte. Ausweislich der in der Sachakte des Antragsgegners enthaltenen Meldung über einen Aufgriff und anschließenden Schriftwechsel dazu wurde am 05.05.2014 von Mitarbeitern des Hauptzollamts B in C ein Passagier aufgegriffen, der 390 Stück unversteuerte und unverzollte Zigaretten bei sich führte und angab, er habe sie an Bord der MS A erworben; in einem nachfolgenden Schreiben an das Hauptzollamt B teilte der Passagier mit, dass ihm im Duty Free Shop an Bord auf seine Frage, wie viel Zigaretten man von Bord mitnehmen könne, geantwortet worden sei, zwei Stangen pro Person, was auf seine nochmalige Nachfrage nochmals bestätigt worden sei. Bei einer Kontrolle von Reisenden bei diversen Ankünften der MS A am 20.07.2014 und am 21.07.2014 während der ... Woche wurden bei insgesamt fünf Personen am 20.07.2014 und bei insgesamt sechs Personen am 21.07.2014 jeweils unverzollte und unversteuerte Zigaretten (im Einzelnen: 400, 200, 200, 600, 600 bzw. 800, 400, 400, 200, 400 und 100 Stück, insgesamt 4.300 Stück) festgestellt. Ausweislich des Kontrollvermerks eines der eingesetzten Mitarbeiter war von verschiedenen Reisenden ausgesagt worden, dass ihnen durch das Bordpersonal der MS A zugesichert worden sei, dass 400 Stück (zwei Stangen à 200 Stück) Duty-Free-Zigaretten problemlos und zollfrei von Bord mitgenommen werden könnten. Des Weiteren ist vermerkt, dass ein Mitglied des Bordpersonals mit zwei Reisetaschen die MS A verlassen habe und bei nachfolgender Kontrolle in den Reisetaschen 400 Stück Duty-Free-Zigaretten aufgefunden worden seien. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 29.07.2014 schloss der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 27 Abs. 11 ZollV für eine Zeit von 15 Monaten, für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.10.2015, von der Berechtigung zum Bezug von Schiffsbedarf aus. Zigaretten zum unmittelbaren Verbrauch seien in der kleinsten handelsüblichen Packung, die vom Verkäufer geöffnet werden müsse - das sei bei Zigaretten die dauerhafte Zerstörung der Aluminiumfolie als innere Umhüllung -, zu verkaufen. Die Reisenden seien darauf hinzuweisen, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren vollständig an Bord des Schiffes verbraucht werden müssten und beim Verlassen des Schiffes keine unversteuerten Tabakwaren in angebrochenen Verpackungen mitgeführt werden dürften. Am 20.07.2014 und am 21.07.2014 seien insgesamt 11 Reisende, die das Schiff A verlassen hätten, überprüft und insgesamt 4.300 unversteuerte Zigaretten, die nachweislich durch die Antragstellerin verkauft worden seien, festgestellt worden, wobei die Einzelmenge pro Reisendem zwischen 100 und 800 Stück variiert habe. Dies stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Regelung der unmittelbaren Abgabe an Bord an Reisende dar. Das besondere Vertrauensverhältnis, das die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf in einem Verfahren, welches die Einhaltung von Verpflichtungen, die Abgabe von wahrheitsgemäßen Erklärungen und die begünstigte Verwendung bzw. den Verbrauch nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorsehe, voraussetze, insbesondere die Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit der Schiffsführer und Schiffseigner gegenüber der Zollverwaltung, sei durch die Verstöße erheblich verletzt. Eine Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses sei nur über einen zeitweiligen Ausschluss von der Bezugsberechtigung zu erreichen. Die Dauer von 15 Monaten sei geeignet, erforderlich und angemessen, um das Vertrauensverhältnis neu aufzubauen. Randnummer 4 Am 21.08.2014 legte die Antragstellerin dagegen Einspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Zugleich stellte sie beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, über den der Antragsgegner ebenfalls noch nicht entschieden hat. Randnummer 5 Am 10.09.2014 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Da in der Begründung des Bescheides darauf hingewiesen werde, dass die Aluminiumhülle der Zigarettenpackung zu zerstören sei, der Hafenärztliche Dienst E jedoch wiederholt darauf hingewiesen habe, dass Zigarettenschachteln aus hygienischen Gründen nicht in dieser Art und Weise durch den Verkäufer geöffnet werden dürften, sehe sie sich durch den Bescheid einem möglicherweise ordnungswidrigen Handeln ausgesetzt, so dass der Bescheid schon deshalb nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig sein könnte. Zudem habe sie zur Frage der Öffnung der Zigarettenpackung auch trotz schriftlicher Nachfrage keine bestätigende Auskunft seitens der Bundesfinanzdirektion Nord erhalten. Der Bescheid sei aufzuheben, da ein erheblicher Verstoß gegen die Regelung der unmittelbaren Abgabe an Reisende an Bord nicht gegeben sei. Es sei bereits unklar und unbestimmt, was ein erheblicher Verstoß sei. Das Gesetz stelle nur auf die Nichterfüllung einer Pflicht, einen besonders schweren Verstoß oder geringfügige Verstöße ab. Es liege kein zurechenbarer Verstoß durch sie, die Antragstellerin, vor. Auf den Umstand, dass die Zigaretten zum Ge- und Verbrauch an Bord bestimmt seien, und dass jeweils nur eine Schachtel pro Person verkauft werde und werden dürfe, werde fortlaufend durch wiederholte Ansagen über die Bordlautsprecher hingewiesen. Die Ansage laute wörtlich: "Ein Verkauf von Stangen ist uns zollrechtlich verboten. ... Die Ware ist nur zum Ge- und Verbrauch an Bord bestimmt." Zudem würden die Passagiere auch durch das Verkaufspersonal auf diese Vorgaben aufmerksam gemacht. Anders lautende Angaben der aufgegriffenen Passagiere seien als Schutzbehauptung zu bewerten. Die Kontrolle der Vorgaben werde durch die Vorlage der Fahrscheine gewährleistet, da pro Person und Fahrschein nur eine Schachtel verkauft werde, wobei sie, die Antragstellerin, auch mehr als eine Schachtel pro Person verkaufen dürfte, da eine mengenmäßig Beschränkung laut Schreiben der Bundesfinanzdirektion Nord vom ... 2014 nicht existiere. Um eine zügige und geordnete Abwicklung des Verkaufs und damit auch die Schiffssicherheit in Hinblick auf Fluchtwege zu gewährleisten, sei es sinnvoll, dass Reisegruppen eine Person bestimmten, die dann die Fahrscheine einsammle und für alle Raucher die Zigaretten hole. "Schwarze Schafe", die sich von anderen Fahrgästen Fahrscheine besorgten, aber die Zigaretten für sich alleine verwendeten, seien ihr nicht bekannt. Sollte es solche doch geben, so sei dies ein verschwindend geringer Teil der Passagiere. Bei einem Passagieraufkommen von ca. 1.800 Personen an den zwei Tagen 20./21.07.2014 seien nur 11 Personen, mithin 0,6 %, auffällig geworden. Bei weiteren circa 15 Kontrollen vor, während und nach der ... Woche seien keine weiteren Fahrgäste der MS A aufgefallen. Von einem weiteren Verstoß eines Passagiers am 05.05.2014 sei im Bescheid nichts erwähnt gewesen. Angesichts fortlaufender Kontrollen sei dieser eine Aufgriff gemessen am Kontrollaufkommen verschwindend gering. Auch sei ihr kein Mitglied des Bordpersonals, das mit Zigarettenstangen aufgegriffen worden sei, bekannt. Vielmehr handele es sich bei der aufgegriffenen Person um einen regelmäßigen Fahrgast, Herrn F. Rechtsverstöße seien allein durch die Fahrgäste begangen worden. Sie, die Antragstellern, könne nach der Abgabe der Zigaretten durch ihr geschultes, überwachtes und sorgsam ausgewähltes Personal nicht bei jedem Passagier nachforschen, ob dieser die zum Verbrauch an Bord erworbene Ware auch tatsächlich verbrauche. Sie habe als Verwenderin im Sinne des § 27 Abs. 9 Satz 4, Satz 5 ZollV ihrerseits demnach verbrauchssteuerpflichtige Waren nicht zweckwidrig verwendet, so dass keine Steuer nach § 27 Abs. 9 Satz 6 ZollV, § 31 Abs. 3 TabakStG entstanden sei. Auch Zollverstöße der Passagiere durch das Verbringen von Zigaretten in das Gemeinschaftsgebiet seien ihr nicht zuzurechnen. Der Verweis auf ein besonderes Vertrauensverhältnis, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit sei floskelhaft und ungenügend. Schließlich sei der Bescheid auch ermessensfehlerhaft, insbesondere sei angesichts der geringen Anzahl mit Zigaretten festgestellter Passagiere im Vergleich zum Gesamtfahrgastaufkommen allenfalls ein geringfügiger Verstoß im Sinne von § 27 Abs. 11 Satz 2 ZollV gegeben und ein 15-monatiger Ausschluss auch nicht verhältnismäßig, da es sich um einen Erstverstoß ohne vorherige Abmahnung handele und der Ausschluss von der Bezugsberechtigung unmittelbar existenzbedrohende Auswirkungen habe. Innerhalb der Saison (Sommer, Herbst, Frühjahr) könne schon eine Sperre von mehr als zwei Monaten dazu führen, dass sie, die Antragstellerin, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könne und ihren Betrieb für immer einstellen müsse, was verheerende Auswirkungen auf die Familie des Fahrgeschäftsbetreibers und die Familien der durchschnittlich 12 Angestellten habe. Als Sanktionsnorm diene § 27 Abs. 11 ZollV allein dazu, die Verwender dazu zu veranlassen, das Recht einzuhalten, nicht jedoch zur Herstellung eines besonderen Vertrauensverhältnisses, so dass der Antragsgegner sachwidrige Gesichtspunkte berücksichtigt habe. Auch die öffentlichen Interessen des Bade- und Kurortes C seien zu berücksichtigen, da es mit dem Wegfall ihres, der Antragstellerin, Fahrgeschäfts keinen Passagierschifffahrtsbetrieb mehr in C geben würde. Ihr drohe durch die Vollziehung auch ein unersetzbarer Schaden durch die Existenzgefährdung ihres Unternehmens. Mitte September 2014 seien die Vorräte an Schiffsbedarf aufgebraucht. Die Umsätze würden bei einem Einkauf von Lebens- und Genussmitteln auf dem Festland und dem Wegfall des Tabakwarenverkaufs schätzungsweise um 65 % zurückgehen. Mittlerweile habe sie den Fahrpreis auf 2,00 € verdoppeln und die Gastronomiepreise im Schnitt um 10 bis 15 % anheben müssen. Das Passagieraufkommen sei dadurch und durch die laufenden Zollkontrollen, die die Passagiere verunsicherten, erheblich abgesunken. Die Heuer der Besatzungsmitglieder könne maximal noch bis zur 39. Kalenderwoche getragen werden, die weitere Finanzierung des Schiffsbetriebs sei unklar. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt, die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 29.07.2014 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. Verkündung/Zustellung des Finanzgerichtsurteils betreffend die Klage gegen den Bescheid unter Ausschluss einer Sicherheitsleistung, hilfsweise, die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 29.07.2014 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. Verkündung/Zustellung des Finanzgerichtsurteils betreffend die Klage gegen den Bescheid, und die Vollziehungsaufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, deren genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Randnummer 7 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 8 Es sei nicht zweifelhaft, dass das Bordpersonal der Antragstellerin in grober Weise Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften gefördert bzw. selbst begangen habe. Es sei auf den Aufgriff einer Person am 05.05.2014 zu verweisen, wonach diese Person rechtswidrig zwei Stangen Zigaretten an Bord der MS A erworben und in der Folge geschildert habe, dass sie im Duty Free Shop des Schiffes die Auskunft erhalten habe, dass zwei Stangen pro Person von Bord mitgenommen werden könnten. Bei den weiteren Aufgriffen am 20. und 21.07.2014 hätten verschiedene Reisende ebenfalls versichert, dass sie vom Bordpersonal entsprechende Auskünfte erhalten hätten. Zudem sei ein Mitglied des Bordpersonals mit zwei Stangen unversteuerter Zigaretten aufgegriffen worden. Das Öffnen der an Reisende in zulässiger Weise verkauften Zigarettenschachtel sei zwingend geboten, weil die Zigaretten nur zum unmittelbaren Verbrach an Bord verkauft werden dürften. Bei der Abgabe von Zigaretten in Form von Stangen an einzelne Reisende sei von vornherein klar, dass diese nicht zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt seien. Die Antragstellerin habe damit Schiffsbedarf unberechtigt bezogen, weil die Zigarettenstangen nicht zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt gewesen seien. Im Übrigen habe sie gegen die Pflicht des unmittelbaren Verbrauchs an Bord verstoßen, indem sie in einer ihr zuzurechnenden Art und Weise Zigaretten an Bord verkauft habe, die nicht zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt gewesen seien. Da es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt habe, sei von einem Ausschluss von der Bezugsberechtigung nicht abzusehen. Aufgrund des fortgesetzten Verhaltens des Bordpersonals sei ein mittelschwerer Verstoß angenommen worden, der einen Ausschluss von 15 Monaten, also noch unterhalb der Mitte der Höchstdauer des Ausschlusses von drei Jahren, rechtfertige. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte des Antragsgegners Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 II. 1. Der gem. § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK - zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des mit Bescheid vom 29.07.2014 verfügten Ausschlusses von der Berechtigung zum Bezug von Schiffsbedarf - so ist der gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens unter Berücksichtigung des Charakters der streitgegenständlichen Verfügung als Dauerverwaltungsakt mit allein in die Zukunft wirkenden Folgen zu verstehen - bleibt in der Sache ohne Erfolg (zum Anwendungsbereich des Art. 244 ZK auf alle Entscheidungen auf dem Gebiet des Zollrechts, auch wenn sie, wie hier, auf nationalem Zollrecht beruhen, siehe Rüsken, in: Dorsch, Zollrecht, Band 2, Stand: 148. Ergänzungslieferung August 2014, Art. 244 ZK Rnrn. 1, 10). Randnummer 11 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass im Geltungsbereich des Zollkodex auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 ZK über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 11.07.2000, VII B 41/00, in: juris). In Art. 244 Unterabs. 2 ZK ist bestimmt, dass die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Begründete Zweifel im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2 ZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH, Beschluss vom 22.11.1994, VII B 140/94, BFHE 176, 170). Keine der in Art. 244 Unterabs. 2 ZK aufgeführten Alternativen ist im Streitfall gegeben. Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.