Asylbewerberleistung - Rechtswidrigkeit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG - Fehlen eines vorherigen Hinweises durch die Behörde - Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - Vertretenmüssen - restriktive Auslegung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer - Verweigerung der Abgabe einer Erklärung zur Ableistung des Militärdienstes gegenüber dem türkischen Staat zwecks Wiedereinbürgerung Leitsatz Zur Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn ein wegen der Nichtableistung des Militärdienstes ausgebürgerter ehemals türkischer Staatsangehöriger sich weigert, gegenüber dem türkischen Staat verbindlich zu erklären, er wolle den Wehrdienst ableisten, um damit seine Wiedereinbürgerung zu erreichen. (Rn.54) Orientierungssatz 1. Eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG ohne vorherigen Hinweis ist unzulässig. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Hinweises ergibt sich unmittelbar aus dem Sozialstaats- und Verhältnismäßigkeitsprinzip, da bei einer zeitlich unbefristeten Kürzung der ohnehin unzureichenden Grundleistungen (vgl BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) die Sicherung des Existenzminimums nicht mehr gewährleistet ist. (Rn.48) 2. § 1a AsylbLG ist - wie auch der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs 1 AsylbLG - im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua aaO, welches entschieden hat, dass die Grundleistungen des AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar sind, restriktiv auszulegen (vgl LSG Darmstadt vom 9.12.2013 - L 4 AY 17/13 B ER und LSG Hamburg vom 29.8.2013 - L 4 AY 5/13 B ER ua = SAR 2013, 116 ). (Rn.51) Tenor 1. Der Bescheid vom 4.8.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 16.11.2010 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung der für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.8.2014 ergangenen Leistungsbescheide für den genannten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 27a SGB XII unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz streitig. Randnummer 2 Der am ...1971 in der T. geborene Kläger ist k. Volkszugehöriger. Er ist staatenlos. Randnummer 3 Seinen eigenen Angaben zufolge reiste er im Jahr 1989 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein damals gestellter Asylantrag wurde abgewiesen. Randnummer 4 Wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln wurde der Kläger zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und am 19.6.1994 aus Deutschland ausgewiesen. Am 25.10.1996 wurde er mit einem sog. Fremdenpass in die T. abgeschoben. Randnummer 5 Nachdem der t. Staat den Kläger in den Jahren 1992, 1994 und 1995 und 1996 erfolglos zum Antritt des Wehrdienstes aufgefordert hatte, wurde der Kläger durch t. Ministerratsbeschluss vom 12.7.1996 ausgebürgert. Randnummer 6 Nach zwischenzeitlicher erneuter Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland und weiterer Zurückschiebung in die T. lebt der Kläger seit dem Jahr 1999 in der Bundesrepublik. Ihm wurden Duldungen nach § 60a Aufenthaltsgesetz erteilt. Randnummer 7 Eine Erwerbstätigkeit wurde ihm nicht erlaubt. Hiergegen wandte der Kläger sich in dem unter dem Aktenzeichen 11 K 795/04 geführten Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg. Zur Beendigung dieses Rechtsstreites schloss er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.7.2004 mit der Beklagten (vertr. durch das Einwohner-Zentralamt) vor dem folgenden Vergleich: Randnummer 8 „1. Der Kläger verpflichtet sich, einen weiteren Einbürgerungsantrag für die T. bis Ende August 2004 zu stellen, … und auch im Übrigen an seiner Wiedereinbürgerung im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Randnummer 9 2. Die Beklagte verpflichtet sich, nach Vorlage des vom Generalkonsulat bestätigten Einbürgerungsantrag die Auflage in der Duldung des Klägers `Arbeitsaufnahme nicht gestattet´ zu streichen. Randnummer 10 3. Der Kläger nimmt die Klage zurück.“ Randnummer 11 Einen Einbürgerungsantrag stellte der Kläger in der Folge jedoch nicht und die Beklagte gestattete ihm auch keine Arbeitsaufnahme. Randnummer 12 Im Jahr 2008 beantragte der Kläger beim Einwohner-Zentralamt der Beklagten, die Auflage in seiner Duldung „Arbeitserlaubnis nicht gestattet“ zu streichen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, der Kläger könne aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden, weshalb ihm nach § 11 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) vom 2.12.2004 keine Arbeitsgenehmigung erteilt werden dürfe. Gegen die Ablehnung seines Antrags wandte er sich erneut im Wege der Klage vor dem VG Hamburg (19 K 308/09). Randnummer 13 Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 25.11.2009 erklärte der Kläger, er habe im Juli 1997 einen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt und legte ein Schreiben des t. Innenministeriums vor, in dem es heißt: Ihr Antrag (vom 28.7.1997) wurde zur Kenntnis genommen. Nach Gesetz Nr. 403 § 25 c wurde durch Beschluss vom 12.7.1996/8355 festgestellt, dass Sie kein Staatsbürger mehr sind. Randnummer 14 Weiter erklärte der Kläger: Randnummer 15 „Ich habe nach meiner Rückkehr im Jahr 1999 bis heute keinen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt. Insbesondere habe ich auch nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht 2004 keinen erneuten Wiedereinbürgerungsantrag gestellt (…) Ich bin Kurde und fühle mich auch so. Ich möchte die t. Staatsangehörigkeit auch nicht wiederhaben. Ich möchte auch nicht in der T. Militärdienst leisten. Zwischen Kurden und Türken wird ein Krieg geführt, wenn ich das so sagen kann und dabei möchte ich nicht auch noch die t. Seite unterstützen.“ (Protokoll der Nichtöffentlichen Sitzung im Verfahren VG Hamburg 19 K 308/09). Randnummer 16 Mit Urteil vom 3.12.2009 hat die Kammer 19 des VG Hamburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger die Gründe, wegen derer aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, zu vertreten habe, da er ihm obliegende Mitwirkungspflichten verletzt habe. Diese Mitwirkungspflichten folgten aus dem verwaltungsgerichtlichen Vergleich vom 9.7.2004, in dem der Kläger sich selbst verpflichtet habe, seine Wiedereinbürgerung zu betreiben. Offen gelassen hat das Gericht, ob im Rahmen von § 11 BeschVerfV eine entsprechende gesetzliche Pflicht bestehe. Randnummer 17 Von Januar 2001 bis März 2002 erhielt der Kläger uneingeschränkte Grundleistungen gem. § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese Leistungen wurden ab 1.4.2002 nach § 1a AsylbLG gekürzt. Dem in einer Wohnunterkunft untergebrachten Kläger wurden monatlich 184,05 € (Stand Januar 2005) ausgezahlt. Randnummer 18 Ob die Beklagte den Kläger vor der Absenkung der Leistungen darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, die Leistungen zu kürzen, welches die Gründe hierfür sind und was von ihm verlangt werde, konnte nicht festgestellt werden. In den Akten der Beklagten ist eine entsprechende Anhörung nicht vermerkt. Sie wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Randnummer 19 Einem in der Akte der Beklagten (Blatt 173) befindlichen Vermerk zufolge legte der Kläger wegen der Anspruchskürzung erstmals am 4.8.2006 gegen einen Leistungsbescheid vom 19.7.2006 Widerspruch ein. Ob dieser Widerspruch beschieden wurde, war der Akte nicht zu entnehmen. Randnummer 20 Am 31.8.2009 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte die Rücknahme der Bescheide hinsichtlich der letzten vier Jahre gem. § 44 SGB X, soweit ihm „laufende Leistungen gem. § 3 AsylbLG statt Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG“ gewährt worden seien. Randnummer 21 Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4.8.2010 mit der Begründung ab, der Kläger habe zwar seit über 48 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen, nach Aussage der Ausländerbehörde habe er aber die Gründe dafür, dass seine Abschiebung nicht vollzogen werden könne, selbst zu vertreten. Ein Anspruch auf Umstellung und Nachzahlung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bestehe daher nicht. Randnummer 22 Gegen den Bescheid wandte der Kläger sich mit Widerspruch vom 4.8.2010. Zur Begründung führte er durch seine Prozessbevollmächtigte unter anderem aus, nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.6.2008 (B 8/9b AY 1/07 R) sei für den Ausschluss von Analogleistungen ein strenger Maßstab anzulegen. Für eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bedürfe es eines vorwerfbaren Fehlverhaltens im Sinne eines objektiven Missbrauchstatbestandes und eines subjektiven Verschuldens. Dieses liege im Falle des Klägers nicht vor. Randnummer 23 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger habe seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Er habe sich im verwaltungsgerichtlichen Vergleich vom 9.7.2004 verpflichtet, seine Wiedereinbürgerung zu betreiben. Entgegen seiner Erklärung habe er aber keinen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt. Zwischen seiner unterlassenen Mitwirkungshandlung und dem Ausreise- und Abschiebehindernis bestehe ein kausaler Zusammenhang. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Wiedereinbürgerungsantrag erfolgreich gewesen wäre, soweit der Kläger - so wie er es im Vergleich zugesagt habe - im erforderlichen Umfang mitgewirkt hätte. Randnummer 24 Mit seiner am 16.12.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch fort. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren trägt er durch seine Prozessbevollmächtigte vor, er könne als Staatenloser, ehemals t. Staatsangehöriger, weder in die T. abgeschoben werden, noch sei eine freiwillige Einreise in die T. möglich. Es gebe kein Land, das ihn aufnehmen würde. Nicht er, der Kläger, habe seine Staatenlosigkeit zu verantworten, sondern seine Ausbürgerung liege im alleinigen Verantwortungsbereich des t. Staates, der ihn in völkerrechtswidriger Weise ausgebürgert habe, weil er nicht bereit sei, Militärdienst mit der Waffe zu leisten und bei bewaffneten Operationen im Kriegsgeschehen eingesetzt zu werden. Erst auf Intervention insbesondere des damaligen deutschen Innenministers habe die T. diese völkerrechtswidrige gegen Art. 3 EMRK verstoßende Handlungsweise eingestellt. Randnummer 25 Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass der Kläger trotz des verwaltungsgerichtlichen Vergleiches einen Antrag auf Wiedereinbürgerung nicht gestellt habe. Dies könne ggf. auch zu einer Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 82 Aufenthaltsgesetz führen, jedoch nicht zur Verweigerung von Leistungen nach § 2 AsylbLG. Denn der Kläger handele weder rechtsmissbräuchlich, noch habe er einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Die Wiedereinbürgerung liege im Ermessen der t. Institutionen. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen für den sogenannten „Freikauf“ vom Militär, weil er u.a. kein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer sei. Der Kläger sei aus ethischen und Gewissensgründen nach wie vor nicht bereit, den Militärdienst, der in der T. ausschließlich in bewaffneter Form gegeben sei, zu leisten. Randnummer 26 Im Übrigen seien die an den Kläger gezahlten Leistungen - unabhängig davon, ob er die Dauer seines Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe oder nicht – rechtswidrig, weil die Leistungsbemessung des AsylbLG nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspreche, wie sie im Urteil zur Bemessung der Regelleistungen des SGB II (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010,1 BvL 1/09 u.a.) formuliert worden seien. Gegenüber den SGB II- oder SGB XII-Leistungen erhalte der Kläger weniger als die Hälfte. Eine menschenwürdige Existenz lasse sich damit nicht sicherstellen, zumal die Leistungskürzung nicht nur vorübergehend, sondern über Jahre hinweg erfolge. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 den Bescheid der Beklagten vom 4.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2010 aufzuheben und dem Kläger unter Abänderung der für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.8.2014 ergangenen Leistungsbescheide für den genannten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 27a SGB XII unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen Randnummer 31 Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrer Argumentation im Widerspruchsbescheid vor, es stelle ein auf die Verlängerung des Aufenthaltes zielendes vorsätzliches sozialwidriges Verhalten dar, dass der Kläger entgegen seiner Erklärung im verwaltungsgerichtlichen Vergleich keinen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt habe. Seine im Verfahren vor dem VG Hamburg (VG 19 K 308/09) aufgenommene Erklärung im Protokoll vom 25.11.2009 spreche sehr dafür, dass er bereits bei Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Vergleiches im Jahr 2004 nicht die Absicht gehabt habe, seine Verpflichtung zu erfüllen. Gegenüber der Ausländerbehörde habe er damit durch zielgerichtetes Unterlassen einer Mitwirkungspflicht Anlass zur Erteilung einer Duldung, also Verlängerung seines Aufenthaltes, gegeben. Die Entscheidung des BSG vom 30.10.2013 (B 7 AY 7/12 R, sog. malische Ehrenerklärung) sei auf den Fall des Klägers nicht übertragbar. Die von ihm abzugebende Erklärung wäre nicht unfreiwillig, denn er habe sich im verwaltungsgerichtlichen Vergleich selbst hierzu verpflichtet. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Randnummer 33 In Anbetracht des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 3 AsylbLG (1 BvL 10/10) wurde das Verfahren betreffend der Frage der Verfassungsmäßigkeit der streitigen Leistungen von dem Verfahren betreffend die Gewährung von sog. Analogleistungen abgetrennt (Beschluss der Kammer vom 6.10.2011). Mit Beschluss vom 13.10.2011 (20 AY 69/11) wurde das Ruhen des abgetrennten Verfahrens angeordnet. Randnummer 34 Aufgrund der am 18.7.2012 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 10/10) wurde das Verfahren am 4.10.2012 wieder aufgenommen. Randnummer 35 Die Beklagte hat dem Kläger in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab 1.1.2011 bis 30.6.2012 Leistungen in Höhe von 2.058,64 € nachgezahlt. Dabei wurde die Höhe der monatlichen Zahlungen gegenüber dem Regelsatz nach dem SGB XII um 40,90 € abgesenkt. Randnummer 36 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.8.2014 hat der Kläger erklärt, er habe die Erklärung vor dem Verwaltungsgericht im Jahr 2004 nicht abgeben wollen. Er habe dies nur auf Wunsch seiner Rechtsanwältin gemacht. Er würde statt Sozialgeld zu beziehen, lieber arbeiten. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten der Kammer, die Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogene Prozessakte des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 19 K 308/09 und die beigezogene Ausländerakte der Beklagten (Behörde für Inneres) Bezug genommen. Die Unterlagen haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 39 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 40 Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X), der nach § 9 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Anwendungsbereich des AsylbLG Anwendung findet, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit u.a. zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist (hierzu unter 1) und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (hierzu unter 2). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden gemäß § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Randnummer 41 1) Die im streitigen Zeitraum - zum Teil konkludent durch Auszahlung (vgl. hierzu BSG vom 17.6.2008, B 8/9b AY 1/07 R) - ergangenen Leistungsbewilligungen der Beklagten sind rechtswidrig, da dem Kläger lediglich abgesenkte Leistungen nach § 1a AsylbLG gewährt wurden. Der Kläger hatte aber Anspruch auf sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII. Randnummer 42 Dies ergibt sich aus folgendem: Randnummer 43 Gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG in der seit 20.8.2007 geltenden Fassung haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Analogleistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Randnummer 44 Der Kläger gehört als Inhaber einer Duldung nach § 60 a Aufenthaltsgesetz zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Randnummer 45 Er hat zwar lediglich von Januar 2001 bis März 2002 uneingeschränkte Grundleistungen gem. § 3 AsylbLG erhalten, danach hat die Beklagte die Leistungen nach § 1a AsylbLG gekürzt. Diese Kürzung war jedoch rechtswidrig (hierzu unter a), so dass die Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG von 48 Monaten als erfüllt anzusehen ist. Randnummer 46 Der Kläger hat die Dauer seines Aufenthaltes auch nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst (hierzu unter b). Randnummer 47
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