trägliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie die Androhung ihrer Abschiebung
Ghana, hilfsweise begehrt sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen. Randnummer 2 Die Klägerin verfügt über einen bis zum
Deutschland ein. Auf ihren Antrag hin erteilte die Beklagte ihr am
G. Randnummer 4 Der Ehemann der Klägerin wurde zum
träglich zeitlich zu beschränken. Die Klägerin führte in der Folgezeit in einem Schreiben ohne Datum aus, dass ihr Ehemann am 3. April 2013
Ghana geflogen sei. Bis Ende Juli hätten sie immer Kontakt gehabt. Seit August gehe er aber nicht mehr an das Telefon, wenn sie ihn anzurufen versuche. Deshalb werde sie am 1. November 2013
Ghana fliegen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei nicht entstanden, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht drei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe und eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG nicht ersichtlich sei. Eine Aufenthaltserlaubnis „zur Arbeit“ werde nicht erteilt. Die Klägerin habe das am 31. Oktober 2013 ausgehändigte Formular „Betrieb und Beschäftigung“ nicht ausgefüllt. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle zudem keinen Tatbestand der Beschäftigungsverordnung. Randnummer 7 Eine Zustimmung der Arbeitsagentur werde nicht erfolgen.
G könne der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil ihre Ausreise nicht unmöglich sei. Insbesondere begründe das Recht auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter dem Gesichtspunkt einer Verwurzelung. Randnummer 8 Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2013 mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass ihr Ehemann jederzeit die Möglichkeit habe,
Deutschland zurückzukehren. Aufgrund der gelungenen Integration sei es ihr nicht zumutbar,
Ghana zurückzukehren. Sie sei nicht von Sozialhilfe abhängig, habe ein festes Einkommen und verfüge über eine Wohnung sowie über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und drohte sie ihr erneut die Abschiebung
Ghana an, wenn sie nicht bis zum
Deutschland zurückkehren, zudem sei sie in die hiesige Gesellschaftsordnung integriert. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13
trägliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom
G anzudrohen, grundsätzlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise. In der Androhung soll
G der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf, oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Randnummer 27 Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer
G aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Randnummer 28 bb) § 59 AufenthG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung im Falle eines ausreisepflichtigen Ausländers, der in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einreisen und sich dort aufhalten darf, abgesehen von den Fällen, in denen die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, erst dann zulässig ist, wenn dieser erfolglos aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben (VG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2014, 17 E 1476/14, rechtskräftig, n. v.; VG Berlin, Beschl. v. 30.1.2014, 19 L 395/13, juris, Rn. 17 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2013, 8 L 1881/13, juris, Rn. 9 ff.). Randnummer 29
ihrem Art. 1 gemeinsame Normen und Verfahren enthält, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte anzuwenden sind, findet
ihrem Art. 2 Abs. 1 auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige Anwendung. Illegaler Aufenthalt ist
2 der Rückführungsrichtlinie die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen
des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats. Randnummer 30
1 der Rückführungsrichtlinie unbeschadet der Ausnahmen
den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Randnummer 31 (a) Unter einer Rückkehrentscheidung ist
4 der Rückführungsrichtlinie die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Darunter fällt auch die Abschiebungsandrohung
deutschem Recht, obwohl damit nicht im eigentlichen Sinne ein illegaler Aufenthalt „festgestellt“ und eine „Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt“ wird, sondern das Bestehen der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung Erlassvoraussetzung ist (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, März 2014, § 59 AufenthG, Rn. 270; Hailbronner, AuslR, 76. EL März 2012, § 59 AufenthG, Rn. 2a; s. auch BT-Drs. 17/5470, S. 24). Randnummer 32 (b)
2 der Rückführungsrichtlinie sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht
, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung. Randnummer 33
der Terminologie des Aufenthaltsgesetzes der Aufforderung – , sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben, nicht
gekommen ist. Dies steht im Einklang mit dem der Rückführungsrichtlinie
ihrem
Spanien einreisen und sich dort aufhalten, weil sie über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, der ihr am
Spanien zu begeben, sondern ihr unmittelbar die Abschiebung
Ghana angedroht. Randnummer 36
trägliche Verkürzung der Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom
G kann die Frist auch
träglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Randnummer 40 b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage lagen vor. Randnummer 41 Wesentliche Voraussetzung für die der Klägerin zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis ist das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG). Eine solche bestand und besteht zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ... auch
den eigenen Angaben der Klägerin nicht mehr. In einem Schreiben ohne Datum hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass Herr ... am 3. April 2013
Ghana gereist sei. Während zunächst noch bis Ende Juli 2013 Kontakt bestanden habe, sei Herr ... ab August 2013 nicht mehr an das Telefon gegangen, wenn sie ihn anzurufen versucht habe. Deshalb werde sie am 1. November 2013
Ghana fliegen. Herr ... ist
Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch zwischenzeitlich nicht
Deutschland zurückgekehrt, um die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Randnummer 42 c) Das ihr eröffnete Ermessen hat die Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt. Randnummer 43 Mit der Erwägung, die Verkürzung der Geltungsdauer auch deswegen vorzunehmen, um eine Aufenthaltsverfestigung zu verhindern, hat die Beklagte weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch von einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Nicht zu prüfen ist im Rahmen der Ermessenserwägungen, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
G oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen besteht (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, 1 C 11/08, juris, Rn. 14). Randnummer 44
G. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 47 aa) Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn ... hat nicht drei Jahre im Bundesgebiet bestanden, sondern nur etwa fünf Monate. Die Klägerin ist erst am 28. Oktober 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und ihr Ehemann bereits am 3. April 2013
Ghana ausgereist. Randnummer 48 bb) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nicht
G abzusehen. Danach ist von dieser Voraussetzung abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte in diesem Sinne ist hier nicht gegeben. Randnummer 49
G, die zweite Alternative zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt hier von vornherein nicht in Betracht, liegt eine besondere Härte insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Dies ist bei der Klägerin nicht zu erkennen. Randnummer 50
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind hiervon nur solche Beeinträchtigungen erfasst, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, 1 C 11/08, juris, Rn. 24 ff.).
dieser Maßgabe sind die Angaben der Klägerin zur Integration in die hiesige Gesellschaftsordnung (aufgrund des Nichtbezugs von Sozialhilfe, ihres festen Einkommens, ihrer Wohnung sowie von Grundkenntnissen der deutschen Sprache) von vornherein nicht zur Begründung einer besonderen Härte
dieser Vorschrift geeignet, weil sie nicht ehebezogen sind. Aus der Möglichkeit, dass der Ehemann
Deutschland zurückkehren könnte, ergibt sich eine besondere Härte ebenfalls nicht. Randnummer 51
3 Satz 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie im Eintragungsfeld „Art des Aufenthaltstitels“ die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ einzufügen. Im Spanischen lautet diese „Residente de larga duración - CE“. Der der Klägerin erteilte spanische Aufenthaltstitel trägt diese Bezeichnung nicht. Randnummer 56 bb) Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Randnummer 57 Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit
G zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
G oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen lässt sich aus dieser Ermessen eröffnenden Regelung ein Anspruch der Klägerin nicht herleiten. Randnummer 58 Die von der Beklagten angestellte Erwägung, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch deshalb abzulehnen, weil die Klägerin das zuvor am
G kann die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht beanspruchen. Randnummer 60 Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen mangels Unmöglichkeit der Ausreise der Klägerin nicht vor. Randnummer 61
EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens folgt ein Ausreisehindernis ebenfalls nicht. Der Ehemann der Klägerin ist
eigenen Angaben der Klägerin am 3. April 2013
Ghana geflogen und seither nicht zurückgekehrt, um die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. III. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Klägerin waren die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Den Abschiebungsandrohungen kommt neben dem seitens der Klägerin in erster Linie erstrebten Aufenthaltsrecht nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Randnummer 66 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.