Bekanntgabe der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Leitsatz 1. Ab dem Tage des Haftantritts können Zustellungen unwirksam an die Haftanstalt erfolgen. (Rn.49) 2. Ko
§ 177
ZPO kann das zuzustellende Schriftstück der Person, der es zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. Wird die Person in ihrer Wohnung, im Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, ist eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO möglich.
§ 178Abs.
1 Nr. 1 ZPO kann die Ersatzzustellung dadurch erfolgen, dass das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt wird.
§ 178Abs.
1 Nr. 2 ZPO kann das Schriftstück in Geschäftsräumen auch einer dort beschäftigten Person zugestellt werden. Nur für den Fall, dass diese beiden Möglichkeiten der Ersatzzustellung nicht ausführbar sind, sieht § 180 ZPO das Einlegen des Schriftstücks in den zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten vor. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück in diesem Fall als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. Randnummer 47 Ausweislich der Zustellungsurkunde hat der Zusteller die Entscheidung vom
- Februar 2010 am
- Februar 2010 im Hause ... 36 in Uetersen, da er dort weder den Kläger noch eine sonstige in § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführte Person angetroffen hat, in den dortigen Briefkasten eingelegt. Im Feld 10.1 der Zustellungsurkunde hat er angekreuzt, dass dieser Briefkasten zur Wohnung des Zustellungsempfängers gehöre. Durch diese Einlegung ist indes nicht die Zustellungsfiktion des § 180 Satz 2 ZPO eingetreten, denn der Kläger hatte am
- Februar 2010 im Hause ... 36 in Uetersen nicht mehr seine „Wohnung“ im Sinne des Zustellungsrechts. Randnummer 48 Nach den soeben zitierten Vorschriften ist eine Ersatzzustellung im Wege der Niederlegung nur dann wirksam, wenn vorher eine zulässige Zustellung in der „Wohnung“ des Zustellungsempfängers versucht worden ist (vgl. z.B. Schleswig-Holst. OLG, Beschl. v. 10.
- 1999, 2 Ws 455/99, juris Rdnr. 4). Für den Begriff der Wohnung im Sinne der §§ 178 ff. ZPO ist das tatsächliche Wohnen maßgeblich, nämlich ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den fraglichen Räumen lebt. Diese verlieren ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr hierzu nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert hat. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 15.10.2009, 1 BvR 2333/09, NJW-RR 2010, 421 f., juris Rdnr. 16; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, VII ZB 31/07, juris Rdnr. 7 und Urteil v. 24.11.1977, III ZR 1/76, NJW 1978, 1858 f., juris Rdnr. 11). Maßgeblich ist vor allem, ob weiterhin gewährleistet ist, dass der Zustellungsempfänger trotz seiner Abwesenheit noch zeitnah Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstücken nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (vgl. Hess. LAG, Urteil v. 15.2.2007, 11 Sa 429/06, juris Rdnr. 20). Auf die polizeiliche Meldung kommt es hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteil v. 24.11.1977, III ZR 1/76, NJW 1978, 1858 f., juris Rdnr. 11) wie auch nicht auf die Erkennbarkeit eines Wohnungswechsels für den Absender des Schriftstücks (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.4.012, 15 E 3060/11) oder auf den äußeren Anschein, der den Fortbestand einer Wohnung nahelegen könnte (vgl. Hess. LAG, Urteil v. 15.2.2007, 11 Sa 429/06, juris Rdnr. 20). Auch kann nicht verbindlich auf die Zustellungsurkunde abgestellt werden, da diese nicht nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis auch dafür erbringt, dass es sich bei der Zustellungsadresse tatsächlich um die Wohnung des Zustellungsempfängers gehandelt hat (grundlegend dazu BVerfG, Beschl. v. 3.6.1991, 2 BvR 511/89, NJW 1992, 224 ff., juris Rdnr. 14 ff.). Randnummer 49 Im Falle des Antritts einer mehrmonatigen oder sogar mehrjährigen Haftstrafe (beim Kläger handelte es sich um eine Haftstrafe vom
- Februar 2010 bis zum
- April 2015, also von über fünf Jahren) entspricht es allgemeiner Meinung, dass ab dem Tag des Haftantritts keine Ersatzzustellungen mehr durch Einlegen in den zur bisherigen Wohnung gehörenden Briefkasten bewirkt werden können. Die lange Abwesenheit infolge der Strafhaft führt dazu, dass die Eigenschaft der Heimatadresse als Wohnung im Sinne der §§ 178 ff. ZPO aufgehoben wird (vgl. insbesondere Hess. LAG, Urteil v. 15.2.2007, 11 Sa 429/06, juris Rdnr. 20 mit zahlreichen Nachweisen; ferner z.B. Thüringer OLG, Beschl. v. 26.1.2006, 1 WS 29/06, juris Rdnr. 12; Schleswig-Holst. OLG, Beschl. v. 10.11.1999, 2 Ws 455/99, juris Rdnr. 4). Dies gilt jedenfalls bei einer mehrjährigen Haftstrafe selbst dann, wenn der Zustellungsempfänger noch guten Kontakt zu seinem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten unterhält und somit noch Bindungen zur Wohnung bleiben, denn es ist dann in der Regel nicht mehr gewährleistet, dass er während der Dauer seiner mehrjährigen Inhaftierung überhaupt oder zumindest zeitnah Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (so für den Fall einer Freiheitsstrafe von fast drei Jahren Dauer Hess. LAG, Urteil v. 15.2.2007, 11 Sa 429/ 06, juris Rdnr. 20). Ab dem Tag des Haftantritts haben Zustellungen somit jedenfalls bei länger inhaftierten Personen wie dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt zu erfolgen. Die Entscheidung vom
- Februar 2010 wäre dem Kläger somit am
- Februar 2010 – dem Tag seines Haftantritts – in der Justizvollzugsanstalt Neumünster zuzustellen gewesen. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass keine wirksame Zustellung vorliegt. Randnummer 50 Dass der Kläger, wie er in der Klageschrift vom
- November 2010 geltend macht, die Entscheidung vom
- Februar 2010, welche ihm am
- Februar 2010 zugestellt worden sein soll, „nie erhalten“ hat, wird auch nicht dadurch unglaubhaft, dass er seinerzeit vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gegen die Beklagte das Eilverfahren 15 E 3195/09 führte, im Rahmen dessen die Beklagte mit Schriftsatz vom
- Februar 2010 die Entscheidung vom selben Tag als Anlage zu diesem Schriftsatz übersandte. Denn ausweislich des Schriftsatzes (Bl. 13 der Akte 15 E 3195/09) hatte die Beklagte diese Anlage „n.f.d. Gericht“, also nur für das Gericht übersandt. Dem Kläger, dem die von der Beklagten beigeheftete Durchschrift des Schriftsatzes zugeleitet wurde, ging somit auch im damaligen gerichtlichen Verfahren nicht die Entscheidung vom
- Februar 2010 als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom
- Februar 2010 zu. Randnummer 51 Da es nach dem Vorstehenden an einer ordnungsgemäßen Aufforderung des Klägers zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fehlt, durfte die Beklagte daraus, dass der Kläger auf die Anordnung vom
- Februar 2010 (welche er nie erhalten hat) nicht reagierte, nicht gem. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Somit erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers, welche die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2010 auf diese Vorschriften stützt, als rechtswidrig. Randnummer 52
- Selbst wenn im Übrigen dem Kläger die Entscheidung vom
- Februar 2010 mit der darin enthaltenen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zugegangen sein sollte, würde sich die von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2010 getroffene Entscheidung, dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens innerhalb der in der Ziffer
- dieser Entscheidung gesetzten Frist von drei Monaten ab Zugang der Anordnung zu entziehen, gleichfalls als rechtswidrig erweisen. Denn angesichts der Tatsache, dass der Kläger ab dem
- Februar 2010 eine langjährige Freiheitsstrafe verbüßte, stellte sich diese Frist von drei Monaten ab dem Tag der vermeintlichen Zustellung als unangemessen kurz und somit unwirksam dar. Zu Recht macht der Kläger in seinem Schriftsatz vom
- März 2014 (dort S. 3 unten) geltend, dass er aus der Haft heraus der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten binnen drei Monaten beizubringen, nicht nachkommen konnte (vgl. zur Frage, ob eine Haftsituation die Beibringung des Gutachtens innerhalb der vorgesehenen Frist zulässt, VG Sigmaringen, Urteil v. 10.7.2007, 4 K 1374/06, juris Rdnr. 50 a.E. – dort allerdings offengelassen –). Ist dem Betroffenen die Einhaltung der Frist aber objektiv gar nicht möglich, darf die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichteinhaltung der gesetzten Frist nicht gem. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Vielmehr hat sie ihm eine angemessene Frist einzuräumen, welche so bemessen ist, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens möglich wird (vgl. Driehaus, Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenauffälligkeit, in: DAR 2006, 7 <8>). Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte also eine angemessene Frist von z.B. drei Monaten nach der Haftentlassung des Klägers zu setzen gehabt. Randnummer 53 Die Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass ihr der Kläger nicht den Antritt seiner Haftstrafe und somit die Verlegung seines ständigen Aufenthaltsortes in die Justizvollzugsanstalt Neumünster mitgeteilt hatte (so der Einwand der Beklagten in der Klageerwiderung vom
- Januar 2011). Denn der Beklagten war die Inhaftierung des Klägers auch ohne eine solche Mitteilung des Klägers etwa 2 ½ Monate nach dem Haftantritt bekannt geworden. Dies ergibt sich aus dem in der Sachakte der Beklagten (Bl. 253) eingehefteten Ausdruck einer Email vom
- April 2010, in welcher der zuständige Mitarbeiter der Rechtsabteilung darüber informiert wurde, dass der Kläger nach telefonischer Auskunft des Landeskriminalamts Hamburg in Haft genommen worden sein solle. Aufgrund dieser Information hätte die Beklagte nicht mehr starr an der Frist von drei Monaten ab dem Tag der vermeintlichen Zustellung vom
- Februar 2010 festhalten dürfen; vielmehr hätte sie die näheren Umstände in Erfahrung bringen müssen, also insbesondere zu klären gehabt, für welchen Zeitraum der Kläger inhaftiert sein würde. Stattdessen erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2010 und hielt an der darin getroffenen Entscheidung, dem Kläger wegen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens die Fahrerlaubnis zu entziehen, sogar dann noch fest, als sie nach dem Scheitern der Zustellung unter der Adresse ... 36 in Uetersen im November 2010 definitiv erfuhr, dass der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Neumünster einsaß. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Widerspruchsbescheid nicht einfach mit unverändertem Inhalt an die Justizvollzugsanstalt Neumünster übersandt werden dürfen mit der Bitte, ihn dort dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen, wie mit der Verfügung der Beklagten vom
- November 2010 (Bl. 260 der Sachakte) geschehen. Die Beklagte hätte vielmehr ab der positiven Kenntnis von der Haft des Klägers in der Justizvollzugsanstalt Neumünster ihren Widerspruchsbescheid abändern und das Widerspruchsverfahren erneut aussetzen müssen. III. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 56 Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) ist nicht gegeben.