Anfechtung eines Aufhebungsvertrags - Wegfall der Geschäftsgrundlage Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.12.2014, 2 Sa 42/14 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 22. Mai 2014, 23 Ca 409/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2014 – 23 Ca 409/13 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags und den Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 2 Der Beklagte zu 2) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. Schiffswerft, der Beklagten zu 1). Über das Vermögen der Beklagten zu 1) wurde am 01.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte zu 1) beschäftigte zu diesem Zeitpunkt ca. 400 Arbeitnehmer. Es bestand ein Betriebsrat. Der Kläger – 1951 geboren und verheiratet - war bei der Beklagten zu 1) seit dem 25.03.1974 als Schweißer tätig. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 3.738,75. Randnummer 3 Die Beklagte zu 1) verfügte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung lediglich über zwei Schiffbauaufträge, die noch im Jahre 2012 abgeschlossen wurden. Kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss der Beklagte zu 2) einen weiteren Vertrag über ein Errichterschiff für Windkraftanlagen ab. An diesem Auftrag wurde noch im Januar 2014 gearbeitet. Randnummer 4 In seiner Sitzung am 04.02.2013 beschloss der Gläubigerausschuss, dass der Beklagte zu 2) alle erforderlichen Maßnahmen für eine Betriebseinstellung ergreifen sollte. Auch wurde die Einstellungsentscheidung des Beklagten zu 2) bestätigt. Im Februar und März 2013 wurde der Betriebsrat vom Beklagten zu 2) über den Stilllegungsbeschluss für Ende Juli 2013 informiert. Mit Datum vom 11.03.2013 wurde ein Teil-Interessenausgleich geschlossen. Es wird Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Bl. 33 ff. d.A.). In der Präambel heißt es u.a.: Randnummer 5 „Durch die Abarbeitung eines Auftrages für ein Windkraft-Errichterschiff konnte die übrige Belegschaft bis jetzt weiter beschäftigt werden. Dieser Auftrag ist in absehbarer Zeit voraussichtlich zum 31.07.2013 fertiggestellt. Es konnten bis zum Abschluss dieser Vereinbarung keine weiteren Aufträge generiert werden. Ohne weitere Aufträge gibt es keine Investoren, die den Betrieb oder Teile des Betriebs aus der Insolvenzmasse übernehmen würden. Randnummer 6 Daher müssen sich die Betriebsparteien mit dieser Vereinbarung auf eine Stilllegung des Betriebes zum 31 . 07.2013 einrichten. Randnummer 7 In dieser Situation sind alle Mitarbeiter der S. von betriebsbedingten Kündigungen bedroht.“ Randnummer 8 § 2 Abs. 2 des Teil-Interessenausgleichs lautet: Randnummer 9 „Der Auftrag ist am 31.07.2013 beendet, so dass dann der Betrieb der S. stillgelegt wird. Die Betriebsparteien streben nach wie vor die Möglichkeit der Betriebs- und Teilbetriebsübernahme bis zum 31.7.2013 an, dies hängt jedoch wesentlich davon ab, ob es gelingt, Aufträge zu generieren.“ Randnummer 10 In § 3 Nr. 4 des Teil-Interessenausgleichs heißt es zur Anschlussperspektive: Randnummer 11 „Allen Beschäftigten kann zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung keine Anschlussperspektive geboten werden. Randnummer 12 Sollte sich bis zum 31.7.2013 ein Investor finden, der den Betrieb oder einen Teil des Betriebes übernimmt, so entfällt bei den Beschäftigten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in den betreffenden Betriebsteilen arbeiten, die Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag, der im Hinblick auf eine Betriebsstilllegung abgeschlossen wird. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die bereits tatsächlich in die Transfergesellschaft gewechselt sind und Transferkurzarbeitergeld erhalten haben. Randnummer 13 In diesem Fall kommen die Betriebsparteien unverzüglich zusammen, um den Interessenausgleich der neuen Sachlage anzupassen.“ Randnummer 14 In § 3 Nr. 5 findet sich u.a. Folgendes: Randnummer 15 „Ergibt sich durch Änderungen in der Auftragslage die Möglichkeit, betroffene Arbeitnehmer länger als jetzt geplant zu beschäftigen, so ist diese Möglichkeit unter Arbeitnehmern mit vergleichbaren Qualifikationen stets dem ältesten Arbeitnehmer zuerst anzubieten.“ Randnummer 16 Unter demselben Datum wurde eine Protokollnotiz unterzeichnet betreffend die Gründung einer Ingenieursgesellschaft, um das Konstruktions-know how zu erhalten. Randnummer 17 Die Parteien unterzeichneten am 21.03.2013 einen Aufhebungsvertrag, dessen Gegenstand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten zu 1) zum 31.03.2013 und der Wechsel in die „T. N. - Betriebsstätte S. II“ war. In Ziffer I des Aufhebungsvertrags wurde u.a. Bezug genommen auf den Teil-Interessenausgleich vom 11.03.2013 (Anlage K 4, Bl. 13 d. A.). Mit einer Ergänzungsvereinbarung zum Aufhebungs-und Transfer-Arbeitsvertrag einigten sich der Kläger mit dem Beklagten zu 2) und der T. N. S., dass der Eintritt in diese auf den 01.05.2013 verschoben wird und der Aufhebungsvertrag erst zum 30.4.2013 wirksam wird (Anl. K 5, Bl. 14 d. A.). Zwischen denselben Parteien wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten zu 1) und der Übergang auf die T. N. S. dann um einen weiteren Monat verschoben. Randnummer 18 Der Beklagte zu 2) führte den Betrieb der Beklagten zu 1) über den 31.07.2013 hinaus fort, um das Errichterschiff fertigzustellen und auszuliefern. Zusätzlich wurden Leiharbeitskräfte eingestellt, um Restarbeiten an dem Errichterschiff auszuführen. Infolge eines insolventen Subunternehmers wurden Schweißer benötigt und entsprechende Leiharbeitnehmer eingestellt. Es wurden zudem weitere Ingenieure eingestellt. Anfang 2014 wurde bekannt gegeben, dass ein Investor gefunden worden sei und die Insolvenzschuldnerin fortgeführt werde. Randnummer 19 Der Kläger erklärte gegenüber dem Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 29.11.2013 die Anfechtung seiner Erklärung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung (Anl. K 6, Bl. 15ff. d. A.). Der Beklagte zu 2) wies die Anfechtung mit Schreiben vom 04.12.2013 zurück (Anl. K 7, Bl. 18 d. A.). Randnummer 20 Mit Schriftsatz vom 23.12.2013, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger Klage erhoben und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Randnummer 21 Der Kläger hat vorgetragen, er sei über die maßgeblichen Faktoren, die seinerzeit Geschäftsgrundlage für den unterbreiteten Aufhebungsvertrag vom 21.03.2013 gewesen waren, getäuscht worden, insbesondere über die als Beendigungsgrund angegebene beabsichtigte Betriebsschließung zum 31.07.2013. Der Kläger hat hierzu verwiesen auf einen Zeitungsartikel aus "Die Welt" vom 06.12.2013, nach dem noch 130 Mitarbeiter von der Beklagten zu 1) beschäftigt würden (Anl. K 8, Bl. 19 d. A.) Darüber hinaus würden noch mehr als 100 Arbeitnehmer vorgehalten und extern verliehen. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass den Verantwortlichen der Beklagtenseite zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages vom 21.03.2013 nicht bekannt gewesen sein soll, dass es bei der Abwicklung des Auftrages zu Verzögerungen kommen würde mit der Folge, dass der Betrieb der Werft über den 31.07.2013 erkennbar hinaus geführt werden müsse. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätten sich die Anhaltspunkte verdichtet, dass sich der Endausbau des Errichterschiffes verzögern würde, da bei den Restarbeiten an dem Versorgerschiff Probleme aufgetreten seien, die nicht in dem ursprünglich geplanten Zeitrahmen hätten gelöst werden können. Der Kläger habe infolge des durch die Anfechtung ungekündigten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die entstandenen Entgeltansprüche abzüglich etwaiger Überleitungsansprüche von Sozialversicherungsträgern bzw. der Arbeitsverwaltung. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei für ihn unzumutbar, nachdem er in erheblicher Weise von dem Beklagten zu 2) über maßgebliche Umstände der Firmensituation und insbesondere über den Erhalt seines Arbeitsplatzes getäuscht worden sei. Der Kläger sei in der üblichen Weise, die bereits aus den vorherigen Kündigungsfällen bei S. bekannt sei, hingehalten und bewusst desinformiert worden in falsch verstandenem Gehorsam des Betriebsrats. Randnummer 22 Der Kläger habe deshalb jegliches Vertrauen in die Firmenpolitik der Beklagten zu 1) bzw. des Beklagten zu 2) verloren. Darüber hinaus sei für den Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, weil er seinerzeit durch die Beklagte zu 1) bzw. ihre Vertreter widerrechtlich getäuscht und teilweise auch unter Druck gesetzt worden sei, den Aufhebungsvertrag kurzfristig abzuschließen. Zudem handele es sich bei der vorliegenden Konstruktion um eine unzulässige Umgehung der Regelungen des § 613a BGB. Infolge der Anfechtung bestehe das Arbeitsverhältnis ungekündigt fort und der Kläger könne für den Zeitraum ab Übergang in die Transfergesellschaft zum 01.07.2013 die entstandenen Entgeltansprüche abzüglich etwaiger Überleitungsansprüche von Sozialversicherungsträgern bzw. der Arbeitsverwaltung geltend machen. Randnummer 23 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 24 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 21.03.2013 weder zum 30.06.2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst ist, Randnummer 25 2. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 44.865,00 € brutto nicht unterschreiten sollte, aufzulösen, Randnummer 26 3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Urlaubs-, Weihnachts- und sonstiges Entgelt in Höhe von monatlich 3.674,59 € für den Zeitraum ab dem 01.07.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 27 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, dass er im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht gewusst habe, dass eine Einstellung des Betriebs der Beklagten zu 1) bis Ende Juli 2013 nicht erfolgen würde. Vielmehr hätten die wesentlichen Arbeiten am Errichterschiff bereits im Juni 2013 abgeschlossen sein sollen, sodass das Schiff im Juli 2013 hätte übergeben werden können. Er habe im Februar 2013 mit Maßnahmen begonnen, die zur Stilllegung Ende Juli 2013 führen sollten. Dass es zu Verzögerungen kommen würde, sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. Randnummer 30 Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 22.05.2014 - 23 Ca 409/13 – Bl. 60ff. d. A. - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Anträge zu 1) und 2) zulässig, der Antrag zu 3) jedoch teilweise unzulässig sei, soweit er auf Verurteilung zu künftiger Leistung gerichtet sei. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei schon deshalb unbegründet, weil diese aufgrund der Insolvenz nicht passiv legitimiert sei. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) sei unbegründet, da durch den Aufhebungsvertrag vom 21.03.2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet worden sei. Der Kläger habe eine Kenntnis des Beklagten zu 2) über die beabsichtigte Nichtstilllegung der Beklagten zu 1) nicht substantiiert dargelegt. Auch der Artikel aus der Zeitung "D. W." vom 06.12.2013 sage nichts aus über eine etwaige Kenntnis des Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt des 21.03.2013. Auch eine Umgehung des § 613 a BGB sei nicht feststellbar, da der Aufhebungsvertrag auf ein endgültiges Ausscheiden aus dem Betrieb gerichtet gewesen sei. Der Auflösungsantrag sei mangels des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses unbegründet. Randnummer 31 Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 05.06.2014 zugestellt wurde ( Bl. 74 d. A.), hat er mit Schriftsatz vom 03.07.2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage (Bl. 76 d. A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.08.2014, der am 05.08.2014 beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 81 d. A.), begründet. Randnummer 32 Der Kläger wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Es müsse für die Beurteilung der Täuschung auf die Gesamtumstände der Handlungen des Beklagten zu 2) abgestellt werden. Die Fertigstellung des Schiffes sei jedenfalls bis zum 31.07.2013 nicht möglich gewesen. Der Kläger sei arglistig getäuscht worden über die geplante Betriebsstilllegung. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 24.04.2012 ergebe sich bereits, dass er mit einem Fortführungskonzept beauftragt worden sei. Er habe die H. C. F. seit Dezember 2011 mit der Suche nach einem Investor beauftragt und auch diverse andere Interessenten kontaktiert. Das Arbeitsgericht habe § 3 Ziff. 4 des Teil-Interessenausgleichs übersehen. Darin sei eine Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu sehen. Auch seien zahlreiche Mitarbeiter zum 01.03.2014 übernommen worden, ohne dass der Schutz für ältere Arbeitnehmer nach dem Teil-Interessenausgleich berücksichtigt worden sei. Der Beklagte zu 2) habe zu keinem Zeitpunkt die endgültige Schließung der Beklagten zu 1) zum 31.07.2013 beabsichtigt. Zudem handele es sich um eine unzulässige Umgehung des § 613 a BGB. Den Mitarbeitern sei teilweise zugesichert worden, dass sie bei der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft bzw. im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung "geparkt" würden, um später als Kernmannschaft weiter beschäftigt zu werden. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, Randnummer 34 unter Abänderung des am 22.05.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 23 Ca 409/13 Randnummer 35 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 22.03.2013 weder zum 30.06.2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst ist, Randnummer 36 2. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber € 44.865,00 nicht unterschreiten sollte, aufzulösen. Randnummer 37 Die Beklagten beantragen, Randnummer 38 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22.05.2014, AZ. 23 Ca 409/13, wird zurückgewiesen. Randnummer 39 Der Beklagte zu 2) verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Aufhebungsvertrag sei wirksam. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Die Behauptung des Klägers, das Errichterschiff habe gar nicht bis Ende Juli 2013 fertiggestellt werden können, reiche nicht, um von einer Abstufung der Beweislast auszugehen. Die wesentlichen Arbeiten am Errichterschiff hätten im Juni 2013 erledigt sein sollen. Auch ergebe sich aus dem Shipbuilding Service Contract vom 09.02.2013 und dem Addendum 1 vom 13.06.2013 (Bl. 110ff. d. A.), dass die Fertigstellung des Errichterschiffes zuerst bis 31.03.2013 und dann bis 31.07.2013 vereinbart gewesen sei. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 3 Ziff. 4 des Teil-Interessenausgleichs berufen, da es ja um einen Investor gegangen sei, der bis zum 31.07.2013 hätte gefunden werden sollen. Die Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung stehe in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages. Es sei damit versucht worden, Kosten zu sparen und Möglichkeiten für eine Übernahme qualifizierter Mitarbeiter zu schaffen. Schon vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er – der Beklagte zu 2) – weiterhin auf Investorensuche sei, die Unsicherheit der Betriebsstilllegung sei geradezu Geschäftsgrundlage gewesen. Auch der Teil-Interessenausgleich vom 11.03.2013 sei Teil der Geschäftsgrundlage gewesen. Ein Investor, der die Beklagte zu 1) übernommen habe, sei erst deutliche Zeit nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gefunden worden. Eine Umgehung des § 613a BGB sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Aufhebungsvertrag auf ein endgültiges Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb gerichtet gewesen sei. Der Auflösungsantrag sei ohnehin unbegründet, er könne auch nicht getrennt von einem Kündigungsschutzprozess gestellt werden. Randnummer 40 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 42 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Randnummer 43 Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird Folgendes ausgeführt: Randnummer 44 A. Soweit sich die Anträge des Klägers gegen die Beklagte zu 1) richten, sind sie unbegründet, weil die Beklagte zu 1) nicht passiv legitimiert ist. Randnummer 45 Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Damit kann der Schuldner als Vertragsarbeitgeber die aus der Arbeitgeberstellung fließenden Rechte und Pflichten nicht mehr ausüben; sie fallen dem Insolvenzverwalter zu. Dieser tritt in die Arbeitgeberstellung ein und übt für die Dauer des Insolvenzverfahrens statt des Vertragsarbeitgebers die Funktion des Arbeitgebers aus. Die materiell-rechtliche Funktion des Insolvenzverwalters als Arbeitgeber kraft Amtes bedingt prozessual seine Stellung als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Wenn - wie im Streitfall - zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Insolvenzverwalter bestellt ist, ist eine Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ebenso wie ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Randnummer 46 B. Soweit sich die Anträge gegen den Beklagten zu 2) richten, sind sie unbegründet. Denn das Arbeitsverhältnis wurde durch den Aufhebungsvertrag vom 21.03.2013 wirksam beendet. Randnummer 47 1. Der Aufhebungsvertrag vom 21.03.2013 hat das Arbeitsverhältnis wirksam aufgelöst. Randnummer 48
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