← Deutschland

ArbG Hamburg 3. Kammer 3 Ca 248/12 Teilurteil Schadensersatz in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag - kremierte Wertgegenstände § 280 Abs 1 BGB, § 611 B

Schadensersatz in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag - kremierte Wertgegenstände Sonstiger Orientierungssatz Entnimmt ein Mitarbeiter eines städtischen Krematoriums nach Kremierungen aus den Ascherückständen Schmuckgegenstände, Zahngold oder sonstige Edelmetalle, begründet dieses Verhalten keine Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers im Sinne der §§ 611 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB, da es an einem ersatzfähigen Schaden mangelt. Nach der Kremierung stellen sich solche Gegenstände als herrenlose Sachen dar und nicht als Eigentum des Arbeitgebers, vergleiche Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom

  1. Dezember 2011 - 2 Ws 123/11 -. (Rn.52) (Rn.53) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg
  2. Kammer,
  3. Juni 2013, 5 Sa 110/12, Berufung eingelegt nachgehend BAG,
  4. August 2014, 8 AZR 655/13, Urteil Tenor Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 2.156,99 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  5. Dezember 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abgewiesen. Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 275.839,45 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Zahlung von Schadensersatz, gegenüber dem Beklagten zu 1) darüber hinaus wegen Gehaltsüberzahlung. Randnummer 2 Der Beklagte zu 1) war bei der Klägerin bis zum
  6. Oktober 2011 beschäftigt. Er war zunächst im Krematorium H.-Ö. als Bediener der Einäscherungsanlage eingesetzt und seit dem
  7. Juni 2005 überwiegend im Büro des Krematoriums tätig und führte nur noch aushilfsweise Einäscherungen durch. Er erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von € 2.746,
  8. Randnummer 3 Bei Einäscherungen sind im Anschluss an die Verbrennung Aschereste von dem mit der Einäscherung befassten Arbeitnehmern auf Edelmetalle und Implantate zu untersuchen. Zahngold und sonstiges Gold sind sodann in ein dafür vorgesehenes Tresorbehältnis zu legen. Der Beklagte zu 1) war u.a. für die Entleerung des Tresorbehältnisses zuständig. Sowohl der Schlüssel für das Tresorbehältnis, als auch ein Entnahme-Aufzeichnungsbuch wurde vom Beklagten zu 1) verwahrt beziehungsweise geführt, streitig ist, ob dies allein durch den Beklagten zu 1) erfolgte. Auch hat der Beklagte zu 1) entnommenes Edelmetall gewogen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  9. März 2003 (Anlage K2, Bl. 40 d.A.) wurde der Beklagte zu 1) unter anderem darauf hingewiesen, dass an der Leiche befindlicher Schmuck nicht eigenmächtig entfernt oder an Dritte übergeben werden dürfe. Ausgenommen seien der beauftragte Bestatter, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei im Rahmen angeordneter Untersuchungen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflicht neben der Möglichkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber auch Schadensersatzansprüche auslösen könne. Randnummer 5 In einem weiteren diesbezüglichen Schreiben vom
  10. Februar 2004 an den Beklagten zu 1) heißt es, dass Wertgegenstände wie Schmuckgegenstände, Gold und andere sonstige wertvolle Materialien in den Einäscherungsrückständen niemals entnommen werden dürfen (Anlage K3, Bl. 41 d.A.). Sollte es zu erneuten Vorfällen kommen, an denen der Beklagte zu 1) beteiligt sei, werde das Arbeitsverhältnis umgehend fristlos gekündigt und Strafanzeige erstattet. Randnummer 6 Mit in diesem Zusammenhang arbeitgeberseitig abgeforderter Erklärung vom
  11. Februar 2004 bestätigte der Beklagte zu 1), dass er das Schreiben vom
  12. Februar 2004 erhalten, gelesen und verstanden habe. Er erklärte, niemals Wertgegenstände wie Schmuck oder Uhren von Verstorbenen ohne entsprechende Genehmigung ebenso wenig wie wertvolle Materialien, wie z.B. Gold aus Einäscherungsrückständen entwendet zu haben (Anlage K3, Bl. 42 d.A.). Randnummer 7 In einer Verfügung der Klägerin vom
  13. Februar 2005 (Anlage K4, Bl. 43 d.A.) zum Umgang mit Zahngold, Schmuck und Körperersatzteilen im Anschluss an die Kremation heißt es: Randnummer 8 „
  14. Das mit der Übernahme eines Verstorbenen entstandene Gewahrsamsverhältnis besteht nach der Einäscherung fort. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke. Sie gehen mit der Kremation in das Eigentum der H. Friedhöfe über. Randnummer 9
  15. Mitarbeiter an den Einäscherungsanlagen sind verpflichtet, in den Einäscherungsrückständen offensichtlich befindliches Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzrückstände zu sichern und der durch örtliche Anweisung festgelegten Sortierung zuzuführen. Randnummer 10
  16. Die Wegnahme der Sachen aus dem Eigentum der H. Friedhöfe wird als Diebstahl angezeigt und hat außerdem arbeitsrechtliche Konsequenzen. Randnummer 11
  17. Aussortiertes Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke werden namens und im Auftrag der H. Friedhöfe durch Veräußerung verwertet. Die Erlöse werden folgenden Zwecken zugeführt: Randnummer 12 - Veräußerungserlöse aus der Verwertung von Zahngold und Schmuckrückständen werden der Kinderkrebshilfe gespendet. - Veräußerungserlöse aus der Verwertung von Körperersatzstücken werden zur Verbesserung der Arbeits- und Dienstbedingungen der Mitarbeiter des Hamburger Krematoriums verwendet. Randnummer 13
  18. Organisation und Durchführung vorstehender Verfügung liegen bei K
  19. Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen Ansprüche von Angehörigen auf Herausgabe von Zahngold oder Schmuckresten geltend gemacht werden.“ Randnummer 14 Diese Verfügung vom
  20. Februar 2005 wurde mit der Arbeitsanordnung vom
  21. Februar mit Wirkung zum
  22. März 2005 umgesetzt. (Anlagenkonvolut K5, Bl. 44-
  23. D.A.) Darin wurde auf Folgendes angewiesen: Randnummer 15 „
  24. Alle Mitarbeiter an den Einäscherungsanlagen sind verpflichtet, in den Einäscherungsrückständen sichtbar vorhandenes Zahngold und Schmuckreste zu entnehmen, zu sammeln und unter Verschluss aufzubewahren. Randnummer 16
  25. Verantwortlich für diese Maßnahme in jeder Schicht ist immer der Bediener der 3-er Anlage. Die Übernahme und die Weitergabe des Sammelgutes in einer Stahlblechkassette gehört zu seinen Dienstpflichten. Die Stahlblechkassette ist abbausicher an einer Wand zu befestigen. Randnummer 17
  26. Täglich übergibt der Bediener der 3-er Anlage in der Frühschicht das Vortagesergebnis an Herrn Q. oder einer von KO bestimmten Mitarbeiter. Die Lagerung erfolgt im Safe im Dienstzimmer von KO. Randnummer 18
  27. Zur Nachweisführung und zur Sicherheit des Bedieners erfolgt am Ende jeder Schicht ein Eintrag in ein dafür vorliegendes Heft- auch bei negativem Ergebnis- mit Unterschrift. Die in der Geschäftsführerverfügung angewiesene Verpflichtung zur Sicherung von Schmuckresten und des Zahngoldes erfordert gewissenhafte Arbeit. Randnummer 19
  28. Körperersatzstücke werden aus den Einäscherungsrückständen entnommen und in den dafür vorgesehenen Behältnissen eingelagert. Randnummer 20
  29. Die Veräußerung des Zahngoldes und der Schmuckreste erfolgt in Verantwortung von K 20/
  30. Dafür zugelassene Firmen sind regelmäßig zu kontaktieren und keine übermäßig großen Lagerbeständen zuzulassen. Bei allen Übergabehandlungen ist das Vier-Augen-Prinzip sicherzustellen. Körperersatzstücke sind nur auf Weisung von KO oder K 20/30 an Abholer ein Verstoß gegen die Dienstpflichten. Randnummer 21
  31. Im Bereich des H. Krematoriums ist über alle Verkaufs- und Spendenaktivitäten Nachweis zu führen.“ Randnummer 22 Auf diese der Arbeitsanordnung zu Grunde liegende Verfügung wurde der Beklagte zu 1) in Dienstbesprechungen vom
  32. Dezember 2005,
  33. August 2006 und 14 Januar 2008 sowie mit E-Mail vom
  34. Oktober 2006 hingewiesen (Anlagenkonvolut K6, Bl. 46ff. d.A). Randnummer 23 In einem Vermerk der Polizei H. vom
  35. August 2010 (Anlage K7, Bl. 50 d.A.) bzgl. der Auswertung von Videoüberwachungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens heißt es u.a.: Randnummer 24 „Die Auswertung hat ergeben, dass sich die Beschuldigten […], LA., […] die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchen, um diese selektierten Gegenstände anschließend zu verwerten.“ Randnummer 25 In sog. „Edelmetallbegleitschreiben“ aus dem Zeitraum zwischen dem
  36. Mai 2003 und dem
  37. Mai 2010 (in Anlagen K11- K53, Bl. 57-144 d.A.) machte die Beklagte zu 2) gegenüber der E. Ed. u.a. jeweils Angaben zu Scheidgut und gewünschter Überweisung auf eine angegebene Bankverbindung. Eine der Bankverbindungen lautet: …, Bankleitzahl: …, Kontonummer: …; dabei handelt es sich um das Konto des Beklagten zu 1). Im Übrigen ist ein Konto mit der Nummer … bei der … angegeben, deren Kontoinhaberin die Beklagte zu 2) gewesen ist. Die E. Ed. bescheinigte gegenüber der Beklagten zu 2) diverse Gutschriften bzgl. von Scheidgutanlieferungen und erklärte „Betrag wird überwiesen“. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlagen K11- K53 Bezug genommen. Randnummer 26 Mit Schreiben vom
  38. August 2010 (Anlage K55, Bl. 146 d.A.) teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit, dass sie beabsichtige das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, stellte den Beklagten zu 1) unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und erteilte ihm ein Hausverbot. Randnummer 27 Nach eingeholter Zustimmung durch den Personalrat stellte die Klägerin dem Beklagten zu 1) am
  39. Oktober 2010 ein Schreiben vom selben Tage zu, mit dem die Klägerin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich zum
  40. Juni 2011 kündigte. Randnummer 28 Ende Oktober 2011 erhielt der Beklagte zu 1) von der Klägerin im Rahmen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses eine doppelte Gehaltszahlung in Höhe von netto € 2.156,99, welche für den Monat September 2010 ausgezahlt wurde. Mit Schreiben vom
  41. November 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit, dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt habe und forderte ihn zur Rückzahlung des Nettobetrages bis zum
  42. November 2011 auf (Anlage K 62, Bl. 178 d.A.). Randnummer 29 Mit Schreiben vom
  43. November 2011 verweigerte der Beklagte zu 1) die Rückzahlung (Anlage K 63, Bl. 179 d.A.) mit Hinweis darauf, dass er die Zahlung als Teilerfüllung für die seinerseits erhobenen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Zahlungsklage wegen noch nicht gezahlter Gehälter ansehe. Randnummer 30 Mit Schreiben vom
  44. Dezember 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit, dass dieser nach nunmehr abgeschlossenen Kündigungsschutzprozess und fristlos beendetem Arbeitsverhältnis zum
  45. Oktober 2011 den überzahlten Betrag bis zum
  46. Januar 2012 an die Klägerin zahlen solle (Anlage K 64, Bl. 180 d.A.). Eine Rückzahlung der Überzahlung ist durch den Beklagten zu 1) nicht erfolgt. Randnummer 31 Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe durch die Entwendung und Veräußerung von Zahngold in einer Vielzahl von Fällen vorsätzlich gegen die Weisungen der Klägerin verstoßen. Dies sei auch durch die polizeilich aufgenommenen Videoaufzeichnungen belegt worden, wo zu sehen sei, wie der Beklagte zu 1) mehrfach Gegenstände aus den Ascherückständen entnommen und nicht in das hierfür vorgesehene Tresorbehältnis gelegt habe. Die Videoaufzeichnungen würden zeigen, dass sich der Beklagte zu 1) die aus der Asche aussortierten Edelmetalle in die Hosentasche gesteckt habe. Da der Beklagte zu 1) auch in Kenntnis des Verstoßes gegen die ausdrücklichen Anweisungen der Klägerin gehandelt habe, habe er auch vorsätzlich gehandelt. Der Beklagte zu 1) habe noch im Jahr 2010 mehr als 350 Einäscherungen durchgeführt. Randnummer 32 Seit Oktober 2009 seien Edelmetallrückstände aus der Asche Verstorbener an die El. D. geliefert worden. Diese habe der Klägerin mitgeteilt, dass in anderen Krematorien mit nur ca. 10% der Einäscherungen des Krematoriums der Klägerin die 10-15fache Menge an Edelmetallen anfallen würde. Randnummer 33 Die verstorbene Beklagte zu 2) habe in den Jahren 2003 bis 2010 an die E. Ed. insgesamt 31.709,80 Gramm Edelmetalle verkauft. Hierdurch sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von insgesamt € 273.682,97 entstanden. Dieser Betrag stelle den finanziellen Gegenwert der insgesamt entwendeten und mit der Beklagten zu 2) abgesetzten 31,7098 kg Zahngold dar und lasse sich durch die Vorlage der ausgestellten Begleitschreiben der E.-S. belegen. Durch die Entnahme des Zahngoldes habe die Klägerin die ihr zustehende Verfügungsgewalt hierüber verloren. Randnummer 34 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe im Wege der Aneignung durch In-Eigenbesitznahme an dem Zahngold und den übrigen Ascherückständen Eigentum erworben. Der Aneignungswille sei in Ziffer 1 der Verfügung der Geschäftsführung vom
  47. Februar 2005 geltend gemacht worden, in der die Klägerin hinsichtlich des kremierten Zahngoldes bekundete, dass das mit der Übernahme eines Verstorbenen entstandene Gewahrsamsverhältnis auch nach der Einäscherung fortbestehe und Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke mit der Kremation in das Eigentum der Klägerin übergehe. Randnummer 35 Dass die Erlöse aus den Zahngoldverkäufen in der Vergangenheit an soziale Einrichtungen gespendet worden seien, hindere die Annahme eines ersatzfähigen Schadens nicht. Der Schaden liege darin, dass die zweckgebundenen finanziellen Mittel der Klägerin verringert worden seien, ohne dass der damit verbundene Zweck habe erreicht werden können. Randnummer 36 Im Hinblick auf das Rückzahlungsverlangen in Höhe von € 2.156,99 ist die Klägerin der Auffassung, das überzahlte Gehalt habe dem Beklagten zu 1) nicht zugestanden. Randnummer 37 Die Klägerin beantragt, Randnummer 38
  48. den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 25.317,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  49. Dezember 2003, weitere € 40.825,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  50. Dezember 2004, weitere € 29.163,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  51. Dezember 2005, weitere € 37.577,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  52. Dezember 2006, weitere € 9.014,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  53. Dezember 2007, weitere € 42.458,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  54. Dezember 2008, weitere € 71.255,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  55. Dezember 2009, weitere € 18.072,056 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  56. Dezember 2010 zu zahlen und
  57. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin € 2.156,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  58. Dezember 2011 zu zahlen. Randnummer 39 Der Beklagte zu 1) beantragt, Randnummer 40 die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, die Klägerin habe an den sich in den Ascherückständen befindlichen Edelmetallen kein Eigentum erworben. Diese seien vielmehr herrenlos gewesen. Randnummer 42 Ein Eigentumserwerb sei auch nicht durch die Umsetzung der Arbeitsanweisung vom
  59. Februar 2005 erfolgt, da der Rechtsordnung einen Eigentumserwerb durch Umsetzung fremd sei. Randnummer 43 Der Beklagte zu 1) ist ferner der Ansicht, die Klägerin habe daher mangels Eigentümerstellung nicht anordnen dürfen, die Gegenstände nicht zu entwenden, da ihr hierfür die Legitimation gefehlt habe. Randnummer 44 Bzgl. eines etwaigen Gehaltsrückzahlungsanspruchs der Klägerin sei eine wirksame Aufrechnung des Beklagten zu 1) mit einem Rückzahlungsanspruch zu berücksichtigen. Randnummer 45 Der Beklagte zu 1) bestreitet ferner die Richtigkeit sämtlicher im Verfahren von der Klägerin vorgelegten, aber nicht beglaubigten Kopien. Randnummer 46 Mit Beschluss vom
  60. Juni 2012 hat das Gericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Mit Beschluss vom
  61. September 2012 hat das Gericht das Verfahren gegen die am
  62. Juni 2012 verstorbene Beklagte zu 2) auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) ausgesetzt. Randnummer 47 Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien und ihrer Rechtsauffassungen im Übrigen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst eingereichter Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Der Rechtsstreit war hinsichtlich der Klaganträge gegenüber dem Beklagten zu 1) in der Sache entscheidungsreif. Insoweit war durch streitiges Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zu erkennen. Im Übrigen – d.h. bezogen auf die Beklagte zu 2) – ist der Rechtsstreit ausgesetzt. Randnummer 49 Die Erwägungen, auf denen das vorliegende Teilurteil in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Randnummer 50
  63. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 273.682,97 steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) nicht zu. Randnummer 51 a) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 611 i.V.m. 280 Abs. 1 BGB. 52 Ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin scheitert jedenfalls mangels Vorliegens eines ersatzfähigen Schadens, auch wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, der Beklagte zu 1) habe aus Ascherückständen nach Kremierungen Schmuckgegenstände, Zahngold oder sonstige Edelmetalle entnommen. Derartig entnommene Gegenstände/Metalle standen nämlich zu keinem Zeitpunkt im Eigentum der Klägerin. 53 aa) Nach Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (Beschluss vom
  64. Dezember 2011 - 2 Ws 123/11 - juris), der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, stellt das nach der Einäscherung des menschlichen Leichnams kremierte Zahngold zunächst eine herrenlose Sache dar. Randnummer 54 Zwar wird dem menschlichem Leichnam und den mit ihm fest verbundenen Teilen eine Sachqualität zuerkannt, gleichwohl stehen Leichen in niemandes Eigentum und sind damit herrenlos, solange sie zur Bestattung vorgesehen sind. Dementsprechend sind auch Substitutiv-Implantate zunächst herrenlos. Etwas anderes folgt für künstliche Körperteile eines Verstorbenen, wenn ihre feste Verbindung mit dem Leichnam gelöst wird. Infolge der Einäscherung steht das Zahngold nicht mehr in fester Verbindung zu den menschlichen Rückständen und stellt ab diesem Zeitpunkt eine bewegliche herrenlose und eigentumsfähige Sache dar. Randnummer 55 Mit dem Hanseatischen OLG ist weiter festzuhalten, dass auch die Erben der Verstorbenen nach deren Kremation nicht im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB Eigentümer an den mitkremierten Gegenständen werden. Danach geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen auf die oder den Erben über. Gemeint sind demnach lediglich Vermögenswerte, welche zur Erbmasse gehören. Eine Leiche kann jedoch nicht als Bestandteil des Vermögens angesehen werden und gehört demnach auch nicht zur Erbschaft (RGSt 64,315). Randnummer 56 bb) Ein Eigentumserwerb der Klägerin im Wege der Aneignung konnte nicht angenommen werden. Randnummer 57

(1)Grundsätzlich kann zwar gemäß § 958 Abs. 1 BGB an herrenlosen künstlichen Körperteilen im Wege der Aneignung durch In-Eigenbesitznahme Eigentum erworben werden. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe ihr Aneignungsrecht in der Verfügung der Geschäftsführung vom 9. Februar 2005 geltend gemacht, indem sie ihren Aneignungswillen hinsichtlich des kremierten Zahngoldes bekundete, ergab sich daraus kein Eigentumserwerb. Randnummer 58 So heißt es in Ziffer 1 der Verfügung zwar: „Das mit der Übernahme eines Verstorbenen entstandene Gewahrsams-verhältnis besteht nach der Einäscherung fort. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Zahngold, Schmuckreste und Körperersatzstücke. Sie gehen mit der Kremation in das Eigentum der H. Friedhöfe über.“ Randnummer 59
(2)Der Eigentumserwerb hiernach war jedoch gesetzlich ausgeschlossen, denn durch die Aneignung hat die Klägerin das Aneignungsrecht der Totensorgeberechtigten verletzt im Sinne von § 958 Abs. 2 BGB verletzt. Inhaber des Aneignungsrechts an getrennten organischen oder künstlichen Körperteilen iSd. § 958 Abs. 2 BGB ist – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des verstorbenen – der Totensorgeberechtigte (Jickeli/Stieper in: Staudinger, BGB § 90 Rn 49 u. 50). Randnummer 60 Den bezgl. der kremierten Leichname Totensorgeberechtigten stand mithin ein vorrangiges Aneignungsrecht zu, welches die Klägerin durch die Inbesitznahme des kremierten Zahngoldes verletzte. Hinter dem Aneignungsrecht der Totensorgeberechtigten steht dann ein nachrangiges Aneignungsrecht des Betreibers der Einäscherungsanlage. Von diesem kann jedoch nur mit der Zustimmung der Totensorgeberechtigten Gebrauch gemacht werden. Randnummer 61 Zu berücksichtigen war dabei, dass die bloße Nichtausübung des Aneignungsrechts der Totensorgeberechtigten keinen konkludenten Verzicht zu Gunsten der Klägerin dargestellt hat. Demnach war, trotz der Nichtausübung des Aneignungsrechts durch die Hinterbliebenen, die Ausübung des Aneignungsrechtes der Klägerin von der Zustimmung der Totensorgeberechtigten abhängig. Randnummer 62
(3)Auf die Ausübung des Aneignungsrechts haben die Totensorgeberechtigten auch nicht durch eine Freigabe der Leichen zur Kremierung bei der Klägerin verzichtet. Ein konkludenter Verzicht dahingehend, dass die Klägerin das Verhalten der Totensorgeberechtigten nach den besonderen Umständen des Falles und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dahin verstehen konnte, diese hätten mit der Überlassung des Leichnams zur Bestattung ohne weitere Erklärung auf ihr Aneignungsrecht verzichtet, kann nicht angenommen werden. Die totensorgeberechtigten Angehörigen bzw. Erben haben durch die Übergabe des Leichnams an die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Bestattung des Leichnams wünschten. Daraus konnte nicht geschlossen werden, dass sie, die sie selbst nicht mit dem Leichnam fest verbundenen werthaltigen künstlichen Körperteilen an sich nehmen wollten, mit einer Ansichnahme durch Dritte stillschweigend einverstanden waren. Randnummer 63
(4)Zwar mag sich kremiertes Zahngold auch nach Kremierung in dienstlicher Verwahrung der Klägerin befunden haben. Eine Sache befindet sich in dienstlicher Verwahrung, wenn sie von einer Behörde oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Gewahrsam genommen wurde, um sie für bestimmte, über das bloße Funktionsinteresse der Behörde hinausgehende Zwecke zu erhalten und vor unbefugtem Zugriff zu bewahren (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. November 2009 - 1 St OLG Ss 163/09 – juris). Soweit der Beklagte zu 1) durch eine Ansichnahme von Edelmetallen aus der Asche das hieran – gegenüber den Totensorgeberechtigten bzw. Erben bestehende – Verwahrungsverhältnis gestört hat, ist dies noch nicht mit dem Eintritt eines Vermögensschadens bei der Klägerin gleichzusetzen. Ein solcher würde erst eintreten, wenn die Klägerin auf ein Herausgabeverlangen entsprechenden Wertersatz gegenüber den Totensorgeberechtigten bzw. Erben zu leisten hätte. Allein die Gefahr, dass diesbezügliche Ansprüche drohen könnten, ist nicht mit dem Schadenseintritt gleichzusetzen. Eine (bloße) Freihaltung der Klägerin von etwaigen Regressansprüchen war auch nicht Streitgegenstand. Randnummer 64 Nach alledem liegen die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb auf Seiten der Klägerin nicht vor. Ein Schaden wurde von der Klägerin mithin nicht vorgetragen. Randnummer 65
  1. b)Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB i.V.m §§ 242, 243 StGB oder § 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 242, 243, 22, 23 StGB steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Randnummer 66 Ob der Beklagte zu 1) sich durch eine Ansichnahme von Zahngold oder sonstigen Edelmetallen strafbar gemacht hat, bedurfte keiner Entscheidung. Mangels Eigentumserwerbes durch die Klägerin (s.o.) konnte ihr durch das behauptete etwaige strafbare Verhalten des Beklagten zu 1) kein Schaden an der Vermögensmasse entstehen. Randnummer 67 Der Beklagte zu 1) war nach alledem zur Zahlung von € 273.682,97 nicht verpflichtet. Randnummer 68 2. Der Klagantrag zu 2) war begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung einer Gehaltsüberzahlung in Höhe von € 2.156,99 aus § 812 Abs. 1 Alt.1 BGB gegenüber dem Beklagten zu 1) zu. Randnummer 69
  2. a)Zu Gunsten des Beklagten zu 1) erfolgte eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung. Durch die Überzahlung des Gehaltes erhielt der Beklagte zu 1) eine zweckgerichtete Mehrung seines Vermögens. Randnummer 70 Die Überzahlung durch die Klägerin stellte eine Leistung dar, denn diese erfolgte zwecks Erfüllung einer vermeintlich noch nicht nachgekommenen Verbindlichkeit (hier: Vergütungsanspruch für September 2010 nach § 611 BGB). Die Überzahlung resultierte aus der Absicht der Klägerin, die durch Vertrag eingegangene Verpflichtung der Lohnzahlung nach zu kommen. Hierbei ging sie irrtümlich davon aus, der Anspruch bestünde noch und sei nicht durch Erfüllung erloschen. Randnummer 71 Der auf Lohnzahlung gerichtete Anspruch des Beklagten zu 1) war bereits durch die erste Zahlung des Gehaltes gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden. Ein Anspruch auf erneute Zahlung stand ihm weder aus Gesetz noch aus Vertrag zu. Die Überzahlung erfolgte demnach ohne Rechtsgrund. Randnummer 72
  3. b)Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung gemäß § 387 ff. BGB erloschen. Der Beklagte zu 1) trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich ein Aufrechnungsanspruch gegenüber der Klägerin ergeben könnte. Randnummer 73
  4. c)Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB. II. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Randnummer 75 Bei der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes war für den Antrag zu 1) die Höhe der bezifferten Klageforderung (EUR 273.682,46) zu Grunde zulegen. Für den Antrag zu 2) die Höhe der bezifferten Klageforderung (EUR 2.156,99). Hieraus ergab sich der Gesamtstreitwert in Höhe von (EUR 275.839,45).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.