Als wichtiger Grund auf Seiten der Arbeitnehmer für die Beendigung der Zuweisung
Da die gesundheitlichen Gründe aber gerade zur Beendigung der Zuweisung führen, muss die gesundheitliche Beeinträchtigung auch mit der Zuweisung in einem kausalen Zusammenhang stehen und der gesundheitlichen Beeinträchtigung gerade durch die Beendigung der Zuweisung Rechnung getragen werden. (Rn.37)
und dem DBB Ha. und dem DGB-Bezirk Nord zur Steuerung des internen Arbeitsmarktes (Anlage K 9, Bl. 49 – 56 d. A.) eine Verpflichtung der Beklagten, seine Umsetzung/Versetzung zu fördern. Die Beklagte sei außerdem aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, eine Untersuchung des Personalärztlichen Dienstes darüber zu veranlassen, welche Tätigkeiten er, der Kläger, gesundheitlich zu verrichten in der Lage sei. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 1. die Beklagte zu verurteilen, die Zuweisung des Klägers
1 SGB II zum J. zu beenden; Randnummer 13
PersVG vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, und zwar
1 das Beratungsgespräch zu führen,
3 vorlaufende oder flankierende Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen,
4 dem Kläger zu ermöglichen, potenzielle Einsatzfelder durch Schnuppertage, Hospitationen oder auch zeitlich befristete Abordnungen kennenzulernen, Randnummer 16 hilfsweise, Randnummer 17 3. die Beklagte zu verpflichten, eine Untersuchung des Klägers beim PÄD zur Feststellung zu veranlassen, welche Tätigkeiten der Kläger gesundheitlich in der Lage ist zu verrichten. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger hatte zunächst auch das J. klageweise in Anspruch genommen, und zwar mit den Anträgen, (ursprünglich 4.) sie zu verurteilen, den Kläger nicht in Bereichen mit Publikumsverkehr und nicht in Bereichen einzusetzen, die mit Arbeitslosen-, Jugendamtsangelegenheiten oder Angelegenheiten der ehemaligen Sozialämter beschäftigt sind, (ursprünglich 5.) sie zu verpflichten, eine Umsetzung/Versetzung des Klägers auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz im Rahmen des Mobilitätsprogramms zu fördern und (ursprünglich 7.) sie zu verpflichten, eine Untersuchung des Klägers beim Personalärztlichen Dienst zur Feststellung zu veranlassen, welche Tätigkeiten der Kläger gesundheitlich in der Lage ist zu verrichten. Insoweit nahm er die Klage zwischenzeitlich zurück. Randnummer 21 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 22 Der Kläger habe einen wichtigen Grund für die Aufhebung seiner Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung J. nicht substantiiert dargelegt. Die von ihm behauptete Beschränkung sei nach aller Erfahrung sehr ungewöhnlich und bedürfe genauerer Beschreibungen von Ursache und Wirkung. Es sei zu bestreiten, dass der Kläger in seiner beruflichen Verwendbarkeit überhaupt eingeschränkt sei und ein kausaler Zusammenhang zwischen den Tätigkeitsinhalten des Klägers und seiner psychischen Befindlichkeit bestehe. Das Gutachten des PÄD aus August 2010 sei überholt, die vorgelegten Atteste seien unsubstantiiert. Randnummer 23 Im Übrigen gewähre § 44 g Abs. 5 Satz 1 SGB II einem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zuweisungsaufhebung, sondern nur einen Anspruch auf Entscheidung im Rahmen billigen Ermessens. Randnummer 24 Mangels ersichtlicher Einschränkung klägerischer Einsetzbarkeit und bestehenden kausalen Zusammenhangs zwischen den Tätigkeitsinhalten bei t. ha.und klägerischer psychischer Befindlichkeit bestehe weder ein Anspruch auf Umsetzung/Versetzung noch ein Anlass für eine Vorstellung beim Personalärztlichen Dienst. Randnummer 25 Auch ergebe sich aus der Dienstvereinbarung zur Steuerung des internen Arbeitsmarktes
PersVG kein Anspruch des Klägers auf Förderung seiner Umsetzung/Versetzung. Diese Dienstvereinbarung
PersVG schaffe keine individuellen Rechte, sondern verpflichte die oberste Dienstbehörde gegenüber den Vertragspartnern, d. h. hier gegenüber DBB und DGB. Randnummer 26 Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Die Klage ist nur teilweise zulässig. Randnummer 28 Soweit der Kläger seine Umsetzung/Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz begehrt, ist dieser Antrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 29
dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Der Streit der Parteien darf nicht in die Vollstreckung verlagert werden (vgl. BAG, 10.05.2005, 9 AZR 230/04). Diesen Anforderungen genügt der auf Umsetzung/Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz gerichtete Antrag nicht, weil nicht klar ersichtlich ist, welche konkreten Arbeitsplätze „leidensgerecht“ sein sollen. Randnummer 30 Eine entsprechende Klarheit ergibt sich auch nicht durch Auslegung unter Heranziehung des gesamten klägerischen Vorbringens. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden zu können, die in Beziehung stehen zu Arbeitslosen, Jugendamts- und ehemaligen Sozialamtsangelegenheiten und auch nicht in Gebäuden, in denen soziale Angelegenheiten in diesem Sinne bearbeitet werden. Eine eindeutige, positiv abgrenzbare Bestimmung möglicher in Frage kommender Arbeitsplätze ergibt sich hieraus jedoch nicht, weil bereits die aus Sicht des Klägers zu vermeidende „Nähe“ zu bestimmten Themen-/Sachgebieten nicht klar ist und daraus folgend auch nicht der mögliche Einsatzort. Randnummer 31 Auch der auf Durchführung von Maßnahmen nach der Dienstvereinbarung „Steuerung des internen Arbeitsmarktes“ gerichtete Antrag ist unbestimmt. Es ist bereits unklar, ob insoweit von der Beklagten die Einschaltung des Projektes P. zur Durchführung der begehrten Maßnahmen, die Einwirkung auf das Projekt P. zur Durchführung der begehrten Maßnahmen nach Einschaltung durch den Kläger oder aber die eigenständige Durchführung der begehrten Maßnahmen durch die beklagte Stadt begehrt wird. Randnummer 32 Außerdem ist insoweit das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zweifelhaft, weil der Kläger unstreitig das Mobilitätsprogramm bereits in Anspruch nahm und nicht ersichtlich ist, dass und in welcher Form er sich erneut an das Projekt P. gewendet hätte und dieses bzw. die beklagte Stadt eine Bearbeitung seines Begehrens verweigert hätte. Randnummer 33 Im Übrigen ist die Klage jedoch zulässig. II. Randnummer 34 Soweit zulässig, ist die Klage nur teilweise begründet. Randnummer 35 Die Beklagte hat vorliegend die Zuweisung des Klägers zur gemeinsamen Einrichtung J.
5 SGB II zu beenden, weil der Kläger dieses aus wichtigem Grund verlangt hat. Ein Anspruch des Klägers auf Veranlassung einer Untersuchung beim Personalärztlichen Dienst daraufhin, welche Tätigkeiten er gesundheitlich zu verrichten in der Lage ist, besteht jedoch nicht. Randnummer 36 1.
5 Satz 1 Nr. 2 SGB II kann die Zuweisung zu einer gemeinsamen Einrichtung auf Verlangen des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit beendet werden. Dies hat der Kläger im Oktober 2012 von der Beklagten verlangt. Randnummer 37 a) Es liegt auch ein wichtiger Grund zur Beendigung der Zuweisung vor. Als wichtiger Grund auf Seiten der Arbeitnehmer können auch gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden (Gagel/Wendtland SGB II 43. Erg. 2011 § 44 g Rn. 15). Dies ergibt sich eindeutig aus der Erläuterung zum Gesetzesendwurf vom 04.05.2010 zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BT-Drs. 17/1555). Danach können von Seiten der Beschäftigten „insbesondere wichtige gesundheitliche“ Umstände vorgetragen werden (BT-Drs. 17/15 55, Seite 28). Da die gesundheitlichen Gründe aber gerade zur Beendigung der Zuweisung führen, muss die gesundheitliche Beeinträchtigung auch mit der Zuweisung in einem kausalen Zusammenhang stehen und der gesundheitlichen Beeinträchtigung gerade durch die Beendigung der Zuweisung Rechnung getragen werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012, 4 Sa 1721/11). Randnummer 38 Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Atteste der ihn behandelnden Ärztin und Psychotherapeutin leidet der Kläger an Ängsten, Erschöpfung, innerer Unruhe und Anspannung, Unsicherheit, Schlafstörungen, Burn-Out. Eine Tätigkeit im J. – auch ohne Publikumsverkehr – würde danach seine Gesundheit weiter schädigen, da er allein beim Betreten des Gebäudes mit Herzrasen, Schwitzen, schnellem und flachem Atmen, Ohnmachtsgefühl und Ängsten reagiert. Die negativen beruflichen Erfahrungen haben zu einer Reihe von psychosomatischen Problemen und Versagensängsten geführt. Auch das Gutachten des Personalärztlichen Dienstes vom 16.08.2010 attestierte den Zusammenhang zwischen Arbeitssituation/beruflichen Erfahrungen und klägerischer Erkrankung/ Arbeitsfähigkeit. Randnummer 39 Warum die Beklagte angesichts der vorgelegten ärztlichen Atteste/ Stellungnahmen die Darlegung bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen und deren (Mit-)Verursachung durch die Tätigkeit des Klägers und den Einsatzort für unsubstantiiert hält, erschließt sich der Kammer nicht. Randnummer 40 Soweit die Beklagte entgegen der vorgelegten Atteste inhaltlich bestreitet, dass der Kläger gesundheitlich in seiner beruflichen Verwendbarkeit eingeschränkt sei und ein kausaler Zusammenhang zwischen den Tätigkeitsinhalten des Klägers und seiner psychischen Befindlichkeit bestehe, sind nicht hinreichend konkrete Umstände vorgetragen, die dies stützen. Dass die vom Kläger dargelegte Beschränkung ungewöhnlich sein mag, schließt ihr Vorliegen nicht aus. Insofern stellt sich das Bestreiten der Beklagten in der Sache hier als ein Bestreiten mit Nichtwissen dar. Dies ist vorliegend jedoch unzulässig. Randnummer 41 Eine Erklärung mit Nichtwissen ist
4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Auch wenn der Beklagten zuzugeben ist, dass der klägerische Gesundheitszustand und die Ursache diesbezüglicher Beeinträchtigungen nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung bzw. eigener sachkundiger Beurteilung zugänglich ist, so kann dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte vorliegend unproblematisch die Möglichkeit gehabt hätte, sich entsprechende Informationen zu verschaffen. So ist sie
5 TV-L nicht nur berechtigt, Beschäftigte bei begründeter Veranlassung amtsärztlich untersuchen zu lassen oder bei Zweifeln am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit
1 a SGB V den medizinischen Dienst der Krankenkassen einzuschalten. Hier begehrt der Kläger sogar ausdrücklich eine entsprechende Begutachtung durch den Personalärztlichen Dienst. Randnummer 42 Eine Partei ist im Rahmen ihrer Erklärungspflicht aus § 138 ZPO verpflichtet, ihr zugängliche Informationen einzuholen und ihr zumutbare Informationsmöglichkeiten im eigenen Bereich auszuschöpfen (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 22. Auflage, Leipold, § 138, Rn. 46 ff.). Dies hat die Beklagte vorliegend ersichtlich nicht getan, weshalb ihr ein Bestreiten der klägerischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Ursache im Tätigkeitsbereich und Einsatzort mit Nichtwissen verwehrt ist. Da eine unzulässige Erklärung mit Nichtwissen die Zugeständnisfiktion des § 138 Abs. 3 nach sich zieht (vgl. ebenda), gilt es als zugestanden, dass der Kläger an Ängsten, Erschöpfung, innerer Unruhe und Anspannung sowie Schlafstörungen leidet, jedenfalls mitverursacht durch seine beruflichen Erfahrungen, Tätigkeit und Einsatzort. Randnummer 43 Hieraus ergibt sich ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers durch eine Beendigung der Zuweisung abgestellt oder jedenfalls wesentlich gemildert werden können. Randnummer 44
5 TV-L ist der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung auf Verlangen des Arbeitnehmers ergibt sich aus § 3 Abs. 5 TV-L allerdings nicht. Randnummer 50 Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich entgegen seiner Auffassung auch nicht aus § 242 BGB unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, in anderer Form als durch amtsärztliche Untersuchung bestätigte Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers zu akzeptieren. III. Randnummer 51 Der Streitwert wurde
GG unter Berücksichtigung von §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff ZPO, 42 Abs. 2 GKG im Urteil festgesetzt, wobei die Anträge zu 1) und 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.