Arbeitnehmer-Beiträge zur Seemannskasse als Sonderausgaben Leitsatz Arbeitnehmer-Beiträge zur Seemannskasse stellen keine Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen i. S.
G dar und sind deshalb nicht als Sonderausgaben abziehbar. Sie dienen nicht der nach dieser Vorschrift begünstigten sog. Basisversorgung. Die Seemannskasse erbringt durch Gewährung eines Überbrückungsgeldes bis zum Erreichen des Rentenalters gem. § 137b SGB VI lediglich eine Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Rn.10) (Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) . Orientierungssatz Die Beiträge können auch nicht als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. abgezogen werden, weil sie nicht dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung dienen. Die Seemannskasse ist nicht kapitalgedeckt, sondern umlagefinanziert (§ 137c Abs. 3 SGB VI). Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf umlagefinanzierte Versorgungseinrichtungen kommt nicht in Betracht (Rn.12) (Rn.14) . Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Berücksichtigung
Arbeitnehmerbeiträgen an die Seemannskasse als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des im Streitjahr 2012 geltenden Einkommensteuergesetztes (EStG a. F.). Randnummer 2 Der Kläger bezog im Streitjahr als ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er Arbeitnehmerbeiträge zur Seemannskasse in Höhe
672,00 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gelten. Mit Einkommensteuerbescheid vom
G a. F. berücksichtigt werden. Die anderslautende seinerzeitige Rechtsauffassung der OFD sei infolge gesetzlicher Änderungen überholt. Am 23. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 3 Unter Bezugnahme auf das OFD-Schreiben und eine Äußerung der Finanzbehörde Hamburg zur steuerrechtlichen Behandlung
Überbrückungsgeldern aus der Seemannskasse vom 23. Mai 2007 (Anlage K 4) hält der Kläger an seiner Auffassung zur Abzugsfähigkeit der streitigen Beiträge als Vorsorgeaufwendungen fest. Randnummer 4 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid für 2012 über Einkommensteuer vom 1. Oktober 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 29. November 2013 zu ändern und 672,00 EUR als Vorsorgeaufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. zu berücksichtigen. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und nimmt auf seine Ausführungen im Einspruchsverfahren Bezug. Randnummer 6 Die den Kläger betreffende Einkommensteuerakte nebst Rechtsbehelfsakte zur Steuernummer .../.../... hat vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 7 Das Gericht entscheidet gem. § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. I. Randnummer 8 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Beiträge für die Seemannskasse steuermindernd zu berücksichtigen. Randnummer 9
Hinterbliebenen vorsieht. Die hier in Rede stehenden Beiträge des Klägers zur Seemannskasse stellen keine Sonderausgaben im Sinne dieser Bestimmungen dar. Randnummer 10 b) Die Beiträge zur Seemannskasse stellen keine Werbungskosten dar und sind auch nicht wie Werbungskosten zu behandeln. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Beiträge aber auch keine Aufwendungen i. S.
G a. F. Diese Vorschrift ordnet bestimmte Aufwendungen für die Altersvorsorge den Sonderausgaben zu. Uneingeschränkt geschieht dies für die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a. F. Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersversorgung müssen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zusätzlich besondere Voraussetzungen erfüllen. Randnummer 11 aa) Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a. F. sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, Sonderausgaben. Seit 2005 besteht die gesetzliche Rentenversicherung aus der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung, deren Träger u. a. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist (§ 125 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Seemannskasse, deren Aufgabe gem. § 137b SGB VI die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des
G a. F. darstellten. Abgesehen davon, dass eine derartige Äußerung einer Finanzbehörde keine Bindungswirkung für das Gericht entfalten würde, beruht sie auf einer nicht mehr geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom
Beiträgen, Einmalzahlungen und Überbrückungsgeldern aus der Seemannskasse (IV 301-S 2255- 1/07) vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.