ihrer Gründung zunächst keine wirtschaftlichen Aktivitäten am Markt ausgeführt. Seit dem ... 2010 erbrachte sie erstmals Leistungen, zum einen als Subunternehmerin, zum anderen als direkter Auftragnehmer bei überwiegend öffentlichen Aufträgen von Bauvorhaben im gesamten Bundesgebiet. Dabei griff die Klägerin bei der Ausführung dieser Bauvorhaben auf Subunternehmer zurück. Randnummer 4 Die Fa. A stellte der Klägerin in 2010 insgesamt 37 Rechnungen über Leistungen (insbesondere Kalkzement auffüllen und Gerüstauf- und -abbau) in Höhe von insgesamt 152.847,65 € zzgl. 29.041,06 € Umsatzsteuer. Randnummer 5 2. Die Klägerin erklärte in ihrer am 17.02.2011 übermittelten Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2010 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 254.684,00 € und Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 46.907,97 €, darin enthalten die in den Rechnungen der Fa. A ausgewiesene Vorsteuer, und ermittelte auf diese Weise eine Zahllast von 1.481,86 €. II. Randnummer 6 1. Das beklagte Finanzamt (FA) führte ab dem ... 2011 eine Umsatzsteuersonderprüfung betreffend das 4. Quartal 2010 bei der Klägerin durch (BpAA Bl. 3). Randnummer 7
Stunden) wurden von der A meist folgende Leistungen abgerechnet: - Transport (pauschal) - Arbeitskräfte (Anzahl) - Gerüstanbau (Fläche) - Gerüstabbau (Fläche) Randnummer 12 Für die von der Stpfl. [der Klägerin] erbrachten Leistungen (Innenputzarbeiten) stellt sich hier die Frage, warum für entsprechende Arbeiten innerhalb der Gebäude ständig von einer Fremdfirma Baugerüste auf- und wieder abgebaut werden müssen, die im allgemeinen außerhalb des Gebäudes anzubringen sind. Auch die Ermittlung der Mengen/Flächen, z. B. 339,221 qm a 6,50 €, ist ebenso wenig
vollziehbar wie die Leistungen "Kalkzement auffüllen" (z. B. 118,278 Stunden a 25,00 €). Randnummer 13 Bei Erkundungen des Prüfers am selben Tag wurde zudem festgestellt, dass sich unter dem angegebenen Firmensitz der A "X-Straße ..., C", ein ... befindet, jedoch keine Baufirma, geschweige denn Lager- oder Abstellflächen für Gerüste oder Kraftfahrzeuge. Eine LUNA-Abfrage hat ergeben, dass im ... 2010 die Geschäftsführung gewechselt hat und seitdem keine USt-Voranmeldungen mehr abgegeben wurden. Sämtliche, vorgefundenen Rechnungen datieren von Oktober bis Dezember, die Zeiträume der Leistungsausführung sollen zwischen Juni und Dezember 2010 gelegen haben. Weitere Abrechnungspapiere (Stundenzettel, Aufmaße etc.) wurden beim StB angefordert, können vermutlich aber nicht
gereicht werden. Randnummer 14 Außerdem konnte innerhalb der Buchführung keine einzige Zahlung an die A festgestellt werden, weder - wie in der Branche häufig vorzufinden - in bar, noch per Überweisung. Erfahrungsgemäß werden derart hohe Beträge direkt
Rechnungserteilung angefordert, um die eingesetzten Arbeitskräfte (offiziell oder inoffiziell) bezahlen zu können. Offenbar werden hier aber keinerlei Ansprüche seitens der A gestellt, so dass sämtliche Gelder innerhalb der Fa. der Stpfl. [der Klägerin] verblieben sind. (...)" Randnummer 15 d) aa) Im Verlauf der Prüfung legte die Klägerin dem Prüfer den mit der Fa. A geschlossenen
unternehmerrahmenvertrag vom ... 2010, zwei Bestätigungen der Fa. A vom 03.01.2011 und 14.02.2011 sowie in der Zeit zwischen dem ... 2011 und dem ... 2011 erstellte Abnahmeprotokolle für die Bauvorhaben XX in D, Schule-1 E, ..., Klinik-1 in F, Institut für ... in G und die Klinik-2 in H ein (BpAA Bl. 135f., 137 ff., 148 ff.). Sie erklärte dazu, die Fa. A habe ihren Sitz in der X-Straße ... und in der Y-Straße ... Die Rechnungen seien sämtlich erst im Februar und März 2011 bar gezahlt worden. Dies könne durch Quittungen belegt werden.
dem Rahmenvertrag seien Zahlungen erst
Abnahme der einzelnen Bauleistungen zu leisten. Aufgrund des abgeschlossenen Rahmenvertrags seien die abgerechneten Leistungen in den Rechnungen nur sehr kurz beschrieben. Die Aufstellung von Gerüsten sei notwendig bei hohen Decken, um über eine durchgängig hohe Arbeitsplattform zu verfügen. Randnummer 16
unternehmervertrag vom ... 2010 enthält folgende Ausführungen zum Vertragsgegenstand (BpAA Bl. 137): Randnummer 18 Der Auftraggeber [die Klägerin] beauftragt den
unternehmer für die Durchführung mehrerer Bauvorhaben mit den Ausführungen von Auffüllungsarbeiten KZM auf Quadratmeter Basis. (...)" Randnummer 19
unternehmerverträge, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Lohnabrechnungen etc.) vorgefunden, eine vollständige und in sich schlüssige Buchführung lag jedoch nicht vor. (...). Randnummer 23 Die A GmbH erbringt in erster Linie Bauleistungen im Sinne des § 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG in den Gewerken Betonstahl-, Eisenflecht- und Abbrucharbeiten. Als verantwortlicher Bauleiter ist Herr J (...), der offenbar über langjährige Kontakte verfügt und für sämtliche Aufträge verantwortlich zeichnet, seit dem ... 2010 angestellt. Die Gesellschaft wird von Frau K, (...), als Geschäftsführerin seit dem ... 2010 vertreten. Die Aufträge werden überwiegend von wechselnden Arbeitskräften aus ... ausgeführt, die sowohl als nicht selbständige Arbeitnehmer, als auch als selbständige Kleinunternehmer tätig wurden. Der Wohn- und Geschäftssitz dieser Personen befindet sich in der X-Straße ..., C. Insgesamt hat die Firma bis zu 20 Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt. Randnummer 24 Aufgrund der im Rahmen der USt-Sonderprüfung gewonnenen Erkenntnisse hat die Stpfl. im Prüfungszeitraum nicht unerhebliche, steuerpflichtige Umsätze an die Fa. L GmbH (...) ausgeführt. (...). Randnummer 25 Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 liegen aufgrund einer Kontrollmitteilung insgesamt 37 Rechnungen vor, in denen steuerpflichtige Leistungen an die Fa B GmbH (...) abgerechnet wurden. (...). Die Rechnungen sind nicht fortlaufend nummeriert und wurden in der Buchhaltung auch nicht erfasst, die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge wurden bisher nicht angemeldet. Es wurden auch keinerlei Rechnungen über den Einkauf von Kalkzementputz oder sonstigem Baumaterial vorgefunden, die eine Lieferung und Ausführung entsprechender Arbeiten als leistende Subunternehmer überhaupt erst möglich erscheinen lassen. Da die Firma
Überprüfung der vorhandenen Unterlagen auch keine eigenen oder gemieteten Baugerüste besitzt, wäre eine Beauftragung der Stpfl. als Subunternehmer für Gerüstbauarbeiten weder plausibel, noch wirtschaftlich
vollziehbar. Letztendlich konnten im Prüfungszeitraum auch keine Zahlungseingänge von der Fa. B GmbH, weder per Banküberweisung, noch in bar festgestellt werden, so dass ein steuerbarer Leistungsaustausch (Leistungsausführung gegen Entgelt) zwischen den beteiligten Unternehmen offenbar nicht stattgefunden hat. (...). Randnummer 26
komme (BpAA Bl. 238 ff.). Randnummer 28 g) In dem Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Quartal 2010 vom 27.10.2011 versagte das FA den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. A in Höhe von 29.040,57 € (RbA Bl. 8). III. Randnummer 29 1. Dagegen hat die Klägerin am 30.11.2011 Einspruch eingelegt (RbA Bl. 3). Zur Begründung führte sie aus, von der Fa. A und dem Baustellenleiter Herrn J seien Leistungen auf den Baustellen erbracht worden. Dies ergebe sich aus den Baustellenprotokollen, die sie, die Klägerin, nunmehr bei der Fa. A angefordert habe und dem FA sogleich
Erhalt aushändigen werde. Bei insgesamt 8 Rechnungen handele es sich um Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG (Rg Nr. 2, 4, 18, 21, 23, 28, 29, 32), so dass sie, die Klägerin, insoweit die Umsatzsteuer schulde und ihr ein Vorsteuererstattungsanspruch gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG zustehe (RbA Bl. 67 ff.). Randnummer 30 2. Aufgrund der am 10.01.2012 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 setzte das FA
der Anpassung der erklärten Beträge an die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung mit Bescheid vom 22.04.2013 die Umsatzsteuer für 2010 auf 41.819,08 € fest (Umsatzsteuerakte -UStA- Bl. 16 ff., RbA Bl. 11). Randnummer 31
einer fortlaufend lückenlosen numerisch aneinander anschließenden Rechnungsnummer nicht vereinbar. Art. 167 der MwStSystRL lasse das Recht des Vorsteuerabzugs nur vom Entstehen des Anspruchs abhängig sein und nicht von der Voraussetzung, dass die diesbezügliche Rechnung in der Auslegung des erkennenden Fachgerichts korrekt sei. Daher sei dem EuGH
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Frage vorzulegen, ob unter einer einmaligen Vergabe einer fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen zur Identifizierung der Rechnung eine lückenlose numerisch aneinanderreihende anschließende Zahlenvergabe zu verstehen sei. Randnummer 39 Alle Rechnungen bis auf vier Rechnungen, mit denen die Lieferung von Zement abgerechnet worden sei, enthielten eine Abgabe zum Leistungszeitraum. Bei den vier Rechnungen finde sich der Leistungszeitpunkt in den Lieferpapieren wieder. Dies sei
dem Gesetz ausreichend. Dem EuGH sei insoweit
das Leistungsdatum immer gesondert zu nennen sei, selbst wenn das Datum mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch sei. Randnummer 40 Die Finanzverwaltung trage
der neueren EuGH-Rechtsprechung, der sich z. B. das Finanzgericht Münster angeschlossen habe, die Beweislast bzgl. der Versagung des Vorsteueranspruchs, weil ansonsten ein effektiver Vorsteuerabzug nicht möglich sei. Dem EuGH sei insoweit die Frage vorzulegen, ob in einem Mitgliedstaat der Vorsteuerabzug eines Unternehmers davon abhängig gemacht werden dürfe, dass dieser
zuweisen habe, dass der Leistende alle Voraussetzungen für eine Rechnungsstellung im Sinne von Art. 226 MwStSystRL erfüllt habe, insbesondere auch die Frage der fortlaufenden Rechnungsnummer. Randnummer 41 Schließlich sei dem EuGH die Frage vorzulegen, ob Art 226 Nr. 6 MwStSystRL verlange, dass in der Rechnung die einzelnen Arbeitsschritte der Art und des Umfanges der erbrachten Dienstleistung detailliert beschrieben werden müssten oder nicht allgemein gängige Typenbezeichnungen (z. B. Verputzarbeiten; Gerüstbauarbeiten etc.) ausreichend seien und jede für den Vorsteuerabzug verlangte unpraktische Detailangabe der Leistungen bis ins kleinste Detail ein Hindernis für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr seien und insoweit den Vorsteuerabzug im Ergebnis unwirksam machten. Randnummer 42 Zum
weis der Zahlungen der einzelnen Rechnungen an die Fa A hat die Klägerin Kopien von Quittungen zu folgenden Rechnungen vorgelegt: (...) Randnummer 43 Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 22.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Vorsteuern in Höhe von 27.262,09 € berücksichtigt werden. Randnummer 44 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 45 Es nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Fa. A sei unter Benennung maßgeblicher Gründe festgestellt worden, dass eine Beauftragung dieser Firma, der A, als Subunternehmerin für Gerüstbauarbeiten weder plausibel noch wirtschaftlich
vollziehbar sei. V. Randnummer 46
G als Vorsteuerbeträge die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Dabei trägt er die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (BFH-Urteile vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259; vom 04.09.2003 V R 9 und 10/02, BFH/NV 2004, 149; BFH-Beschluss vom 03.08.2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368). Randnummer 52 1. Die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts setzt voraus, dass der Unternehmer eine
den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Randnummer 53 a) Eine
G ausgestellte Rechnung liegt vor, wenn sie die
G erforderlichen Pflichtangaben enthält. Die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und seine Überprüfung sicherzustellen (BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432).
ständiger Rechtsprechung des BFH müssen die Rechnungsangaben daher eine eindeutige und leicht
prüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695; BFH-Beschluss vom 06.04.2006 V B 22/06, HFR 2006, 1023). Dies bedeutet auch, dass der zutreffende Voranmeldungszeitraum leicht und einfach zu erkennen sein muss (BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432). Randnummer 54 Fehlen die erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (EuGH-Urteile vom 15.07.2010 C-368/09 -Pannon Gép-, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des EuGH -Slg.- 2010, I-7467, DStR 2010, 1475; vom 01.03.2012 C-280/10 -Polski Trawertyn-, UR 2012, 366; BFH-Urteile vom 15.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836; vom 02.09.2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235). Randnummer 55 b)
G muss eine Rechnung u. a. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
G die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung sowie
G den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 UStG den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teil des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Randnummer 56
dem Buchstabencode und der Postleitzahl (z. B. "XX-...")
einem Bindestrich eine laufende Nummer zwischen 01 und 11, wobei lediglich bei dem o. g. Extra-Rechnungskreis "YY-..." die 11 mit dem Ausstellungsmonat November übereinstimmt. Die Wahl der jeweiligen Nummer auf den übrigen Rechnungen lässt sich nicht
vollziehen.
dieser zweistelligen Nummer folgt
einem Bindestrich eine dreistellige Nummer (in der Regel 001). Daran schließt sich ein Bindestrich an, dem eine einzelne Zahl folgt (1 bis 9). Im Regelfall folgt darauf noch einmal eine weitere einstellige Zahl (z. B. XX-...-06-001-2-2). Randnummer 64 Durch diese Aneinanderreihung von Zahlen und Bindestrichen wird die Prüfung der Einmaligkeit der Rechnung in unzulässiger Weise erschwert (z. B. gibt es die Rechnungen XX-...-06-001-3 und XX-...-06-001-3-1), zumal kein vernünftiger Grund für die Rechnungsausstellerin ersichtlich ist, in der beschriebenen Weise zu verfahren. Randnummer 65 Hinzu kommt, dass in unzulässiger Weise innerhalb eines Rechnungskreises zum Teil mehrere fortlaufende Rechnungsnummern existieren: Für das Bauvorhaben XX wurde z. B. am 26.11.2010 eine Rechnung mit der Nummer XX-...-06-001-2-1 (Nr. 5) und eine mit der Nummer XX-...-06-001-3 (Nr. 6) geschrieben. Am 30.11.2010 wurden für dieselbe Baustelle zwei Rechnungen geschrieben, die jeweils beide die Rechnungsnummern vom 26.11.2010 fortsetzten (XX-...-06-001-3-1 (Nr. 7) und XX-...-06-001-2-2 (Nr. 8)). Randnummer 66 ccc) Da auch
Ansicht des entscheidenden Gerichts eine lückenlose zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern grundsätzlich nicht zwingend ist (oben aaa)), bedarf es der von der Klägerin angeregten EuGH-Vorlage zur Klärung der Frage, ob unter einer einmaligen Vergabe einer fortlaufenden Nummer eine lückenlose numerisch aneinanderreihende anschließende Zahlenvergabe zu verstehen ist, nicht. Randnummer 67 ddd) Die Rechnungsnummern EE-...-05-001 (Nr. 24 und 25) sowie RR-...-01-001 (Nr. 35 und 36) wurden unstreitig jeweils zweimal vergeben. Insoweit scheidet ein doppelter Vorsteuerabzug von Vornherein aus. Randnummer 68 bb) Die in den Rechnungen enthaltene Leistungsbeschreibung entspricht in der Mehrzahl der Fälle nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG. Randnummer 69 aaa)
G muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten, also Angaben tatsächlicher Art, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht
prüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich
den Umständen des Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 18.02.2013 XI B 117/11, BFH/NV 2013, 981; FG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2012 2 V 264/12 , juris). Lediglich allgemeine Bezeichnungen wie "Fliesenarbeiten" oder "Außenputzarbeiten" genügen den Anforderungen ohne nähere Konkretisierung nicht (BFH-Urteil vom 15.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836). Randnummer 70 Ein Rechnungsaussteller kann grundsätzlich, statt die Leistungshandlung zu beschreiben, mit Angaben tatsächlicher Art den beim Leistungsempfänger eintretenden Erfolg der Leistungshandlung bezeichnen. Wird daher als Leistungsgegenstand "geleistete Ein- und Ausschalarbeiten in der Zeit v. ...", "für geleistete Montagearbeiten" oder "Montage von Einbauschränken" bezeichnet und kommt kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht als entweder die Ausführung dieser Arbeiten oder die Überlassung von Arbeitskräften für die entsprechenden Tätigkeiten, ist dies für die Angabe des Leistungsgegenstandes ausreichend (BFH-Urteile vom 12.12.1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; vom 24.09.1987 V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694; vom 24.09.1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688; BGH-Beschluss vom 12.02.2003 5 StR 165/02, HFR 2003, 806). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer für die Herstellung bestimmter Gewerke überlassen werden und diese Gewerke auch erstellt haben (BFH-Urteil vom 21.01.1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384). Randnummer 71 bbb) Soweit die Rechnungen vorliegend die Leistungsbeschreibung "Putzarbeiten" (Nr. 2, 29), "Fugenarbeiten" (Nr. 4, 18, 21), Kalkzement auffüllen" (Nr. 6, 7, 9-17, "Kalkzementputz" (Nr. 28, 32) sowie "Estricharbeiten" (Nr. 23) sowie "Gerüstan- und -abbau" (Nr. 1, 20, 22, 24-27, 30, 32-37) enthalten, entsprechen diese Leistungsbeschreibungen nicht den obigen Vorgaben, da sie - neben der Angabe der abgerechneten Stunden bzw. m2 - keine weitere Angaben z. B. zu der genauen Örtlichkeit zur Identifizierung der abgerechneten Leistung enthalten, so dass nicht festgestellt werden kann, welche Leistung konkret abgerechnet wurde und ob ggf. eine Leistung mehrfach abgerechnet wurde. So wurde z. B. bei dem Bauvorhaben XX mit insgesamt 11 Rechnungen der Leistungsgegenstand "Kalkzement auffüllen" und mit Rechnungen vom 19.10.2010 und 22.10.2010 (Nr. 26 und 27) bei dem Bauvorhaben Klinik-2 H zwei Mal identische Gerüstbauarbeiten (jeweils 339,221 m2 Gerüstan- und -abbau) abgerechnet, ohne dass eine andere Leistungszeit/ein anderer konkreter Leistungsort angegeben wurde. Randnummer 72 cc) Die Rechnungen enthalten in der Mehrzahl der Fälle keine den Vorgaben des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG genügende Angabe zum Leistungszeitpunkt. Randnummer 73 aaa)
G muss eine Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, enthalten. Randnummer 74 Der Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist - entgegen der bis zum 19.12.2006 geltenden Fassung - insofern eindeutig, als danach der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung stets in der Rechnung anzugeben ist. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Tag der Leistung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt (vgl. Begründung zur Gesetzesänderung "redaktionelle Änderung" BT-Drucksache 16/2712 S. 76). Randnummer 75 bbb) Die Rechnungen vom 15.10.2010, 19.11.2010, 26.11.2010, 30.11.2010, 20.12.2010 (Nr. 3, 5, 8, 19 und 31) sind bereits deshalb nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG, da sie entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG keine Angabe des Leistungszeitpunkts enthalten. Randnummer 76 ccc) Die Rechnungen, die einen Leistungszeitraum von mehreren Monaten enthalten (Nr. 1, 6, 7, 9 - 17, 20, 22, 25 - 26 und 36), entsprechen ebenfalls nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6. Da diese Rechnungen einen langen Leistungszeitraum von mehreren Monaten enthalten, ist für die Finanzverwaltung nicht mehr ersichtlich, in welchem Voranmeldungszeitraum die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden sind. Randnummer 77 ddd) Der von der Klägerin beantragten EuGH-Vorlage zur Klärung der Frage, ob das Lieferdatum bzw. das Leistungsdatum immer gesondert zu nennen ist, selbst wenn das Datum mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, bedarf es nicht. Das Gericht hat keine Zweifel, dass der deutsche Gesetzgeber insoweit die MwStSystRL zutreffend umgesetzt hat. Art. 226 Nr. 7 MwStSystRL enthält bezüglich der Leistungszeit die Vorgabe, dass die Rechnung das Datum enthalten muss, "an dem die Gegenstände geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im Sinne des Artikels 220 Nummern 4 und 5 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist".
der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt und die der Gesetzgeber auch ausdrücklich in den Wortlaut der Norm aufgenommen hat (oben II.1.c)cc)aaa)), bezieht sich der letzte Halbsatz ("sofern dieses Datum...") ausschließlich auf die Vorauszahlungen (BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432, zweifelnd FG Nürnberg, Urteil vom 02.07.2013 2 K 360/11 EFG 2013, 1531). Randnummer 78 Im Übrigen hat der EuGH in seinem Urteil vom 15.07.2010 (C-368/09 - Pannon Gép Centrum kft, UR 2010, 693) bereits ausdrücklich entschieden, dass in der Rechnung
StSystRL der Tag, an dem die Leistung ausgeführt wurde, genau anzugeben ist. Einen Vorbehalt, dass diese Angabe entfällt, wenn das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt, enthält die Entscheidung nicht. Randnummer 79 2. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. A steht der Klägerin auch wegen einer Beteiligung der Klägerin an einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem nicht zu. Randnummer 80 a) Der Vorsteuerabzug ist trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise zu versagen, wenn der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war (BGH-Beschluss vom 08.02.2011 1 StR 24/10, NJW 2011, 1616; BFH-Urteile vom 19.05.2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132; vom 19.04.2007 V R 48/04 BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315).
der neueren EuGH-Rechtsprechung (Urteile vom 13.02.2014 X-18/13, Maks Pen EOOD, HFR 2014, 380; vom 21.06.2012 C-80/11, C 142/11, Mahagebén und Dávid, UR 2012, 591) kann der Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen wegen Einbindung des Umsatzes in eine Umsatzsteuerhinterziehung allerdings nur verweigert werden, wenn aufgrund der von den Steuerbehörden beigebrachten objektiven Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige hiervon wusste oder hätte wissen müssen. Der Steuerpflichtige hat keine (anlasslose) Pflicht, umfassend die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse des Leistenden aufzuklären (vgl. EuGH-Urteil vom 18.07.2013 C-78/12, Evita-K, DStRE 2014, 167). Allerdings muss der Rechnungsempfänger alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind (EuGH-Urteile vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11, UR 2012, 591; vom 06.09.2012 C-324/1, Tóth, UR 2012, 851). Randnummer 81 b) Handelt es sich bei dem Unternehmer um eine GmbH, ist dieser im Rahmen der Prüfung, ob sie von der Einbindung des Umsatzes in eine Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder dies wissen konnte, nicht nur das etwaige Wissen ihres Geschäftsführers als ihres gesetzlichen Vertreters
HG, sondern auch das Wissen ihrer sonstigen Angestellten in analoger Anwendung von § 166 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zuzurechnen (BFH-Urteil vom 19.05.2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132). Randnummer 82 c) Ausgehend von diesen Kriterien steht der Klägerin ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. A nicht zu. Randnummer 83 Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Fa. A nicht der tatsächlich leistende Unternehmer war, sondern es sich bei den Rechnungen der Fa. A um sog. Abdeckrechnungen handelte, um sowohl steuerliche Belastungen zu umgehen bzw. Vorsteuerbeträge geltend machen zu können als auch Schwarzlohnzahlungen zu vertuschen (aa)), und die Klägerin dies wusste (bb)). Randnummer 84 aa)
der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt der Anspruch auf Vorsteuerabzug nur dann in Betracht, wenn der Rechnungsaussteller bzw. der Empfänger der Gutschrift und der leistende Unternehmer im Sinne von § 2 UStG, der die in der Rechnung bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt hat, identisch sind (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; vom 04.09.2003 V R 9, 10/02 BStBl. II 2004, 627; vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233; vom 16.08.2001 V R 67/00, UR 2002, 213; Urteil des FG Hamburg vom 20.09.2011 2 K 139/09 , juris). Randnummer 85 aaa) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH-Urteile vom 12.05.2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541; vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867; vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259, vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233). Randnummer 86 bbb) Leistender kann dabei auch ein "Strohmann" sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr (sog. "Strohmann") im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der - aus welchen Gründen auch immer - nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. "Hintermann"), ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind dem "Strohmann" auch solche Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des "Strohmannes" tatsächlich ausgeführt hat (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867). Randnummer 87 Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft (vgl. § 41 Abs. 2 AO) nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d. h. wenn die Vertragsparteien - der "Strohmann" und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.10.2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235). Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH-Urteile vom 17.02.2011 V R 30/10, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769; vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867; BFH-Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622). Randnummer 88 ccc) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Fa. A nicht als der leistende Unternehmer bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungen anzusehen. Die Fa. A beschäftigte zwar
den Feststellungen des Betriebsprüfers eigene Arbeitnehmer (oben II.1.e)) und ist deshalb nicht als reines Scheinunternehmen zu qualifizieren. Gleichwohl ist das Gericht aufgrund der im Folgenden aufgeführten Besonderheiten bei der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin davon überzeugt, dass die Fa. A die abgerechneten Leistungen nicht selbst erbracht hat: Randnummer 89
unternehmervertrag datiert auf den ... 2010 - einen Zeitpunkt, als Herr J noch gar nicht bei der Fa. J angestellt war (oben II.1.e)). Herr J war im Übrigen kein offizieller, d. h. im Handelsregister eingetragener, Vertreter der Fa. A. Randnummer 92
4 bzw. 2 Monaten abgerechnet wurde (z. B. bei dem Bauvorhaben Klinik-2 in H 4 und 2 Monate, Rechnungen HH-...-06-001 bzw. HH-...-01-001 und bei dem Bauvorhaben Halle-1 R 2 Monate, Rechnung RR-...-01-001), obwohl die Güte der abgerechneten Leistung sofort
ihrer Erbringung zu erkennen ist und insbesondere
Abbau des Gerüstes kein Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen würde, dass der Leistende, der seinerseits seine Arbeitnehmer entlohnen muss, 2 bis 4 Monate mit der Abrechnung und damit auf die Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs wartet. Insoweit trägt auch nicht die von Herrn B-1 in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Begründung, die Abnahme der einzelnen Leistungen der Fa. A sei hinausgezögert worden im Hinblick auf die Abnahmen der Leistung der Klägerin durch die jeweiligen Auftraggeber. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Abnahme der Leistung "Gerüstauf- und -abbau" von der Leistungsabnahme der von der Klägerin erbrachten Leistungen durch ihren Auftraggeber abhängig sein sollte. Im Übrigen datieren die vorgelegten Abnahmeprotokolle auf Daten im Januar und Februar 2011, also auf Zeitpunkte
der Rechnungserstellung. Die Abnahme hatte somit für die Abrechnung durch die Fa. A keine unmittelbare Bedeutung. Randnummer 93
Vorhalt der Quittungskopien erklärte er erst
reiflicher Überlegung, die Rechnungen bezahlt zu haben. An genauere Umstände der Zahlung konnte er sich zunächst nicht erinnern, erst
Einwürfen von Herrn B-1 machte Herr B-2 zögernd einzelne Angaben zu Zahlungsempfänger und -ort. Randnummer 96
vollziehbar, weshalb sich das Geld für 2 - 3 Rechnungen in einem Umschlag befunden haben soll und dann akribisch für jede einzelne Rechnung eine Quittung mit Cent-Beträgen ausgestellt wurde. Randnummer 97
eigenen Angaben nicht über die Funktion des Herrn J und seinen Befugnissen/Vollmachten erkundigt hat. Randnummer 100 Darüber hinaus ist von besonderer Bedeutung, dass Empfänger/Verwender von Abdeckrechnungen naturgemäß vorsätzlich eine Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) begehen, indem sie die Abdeckrechnungen zum Vorsteuerabzug verwenden, die nicht von dem tatsächlichen Leistenden ausgestellt wurden, sondern die von ihnen, den Verwendern, gerade zu dem Zweck beschafft wurden, um die Zahlungen an die tatsächlich Leistenden, die in der Regel "schwarz" entlohnt werden, in der Buchhaltung "abzudecken". Randnummer 101 3. Ein (isolierter) Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. A steht der Klägerin auch nicht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG zu.
dieser Vorschrift kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang die von der Fa. A abgerechneten Leistungen Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG darstellen, denn der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug nur bei gleichzeitiger Anmeldung der
G für diese Umsätze geschuldeten Umsatzsteuer geltend machen, was die Klägerin vorliegend unstreitig nicht getan hat. II. Randnummer 102
Ansicht des BFH die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei einem der Leistungsbeziehung zu Grunde liegenden Strohmannverhältnis unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des EuGH vom 21.06.2012 (C-80/11 Mahagebén und David) und vom 13.02.2014 (C-18/13 Maks Pen EOOD) noch nicht abschließend geklärt (BFH-Beschluss vom 16.04.2014 V B 48/13, BFH/NV 2014, 1423), soweit der Leistungsempfänger auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen. Vorliegend hat die Würdigung jedoch ergeben, dass die Klägerin wusste, dass es sich bei den Rechnungen der Fa. A um Abdeckrechnungen handelte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.