Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft: Aufklärungspflichtverletzung des Anlageberaters; Recht des Anlegers zur fristlosen Kündigung; Umfang der aus einer Abtretung folgenden Rechte Orientierungssatz 1. Eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft ist dadurch geprägt, dass in den atypisch stillen Gesellschaftsverträgen Regelungen getroffen sind, durch die die einzelnen Vertragsverhältnisse so koordiniert werden, dass zwischen den Anlegern und der Beteiligungsgesellschaft ein Gesellschaftsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013, II ZR 383/12). (Rn.34) 2. Überschreiten Vertriebsprovisionen eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals, ist der Anleger auch von einem nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater unaufgefordert über die Provision aufzuklären (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02). (Rn.39) 3. Der Anleger ist über das Blind-Pool-Risiko, d.h. die Gefahren, die sich daraus ergeben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung teilweise noch nicht bekannt war, in welche Objekte das von der Beteiligungsgesellschaft eingeworbene Kapital investiert würde, aufzuklären. (Rn.40) 4. Ebenfalls aufklärungsbedürftig ist eine ggf. bestehende Verpflichtung zur Rückzahlung erbrachter Ausschüttungen. (Rn.41) 5. Angesichts des üblichen Umfangs von Emissionsprospekten - vorliegend mindestens 135 Seiten - genügt es nicht, wenn dieser erst im Zeichnungstermin übergeben wird (vgl. u.a. OLG Köln, Urteil vom 4. September 2012, 24 U 65/11). (Rn.46) 6. Bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft begründet die Aufklärungspflichtverletzung ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligung. (Rn.50) 7. Eine Abtretung umfasst die Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind, wie etwa Ansprüche auf Auskunft - vorliegend über die Höhe des Abfindungsguthaben - und Rechnungslegung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012, VII ZB 117/09). (Rn.52) Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsguthabens für die Beteiligung des Drittwiderbeklagten an der Beklagten zur Vertragsnummer zum Stichtag 31.12.2011. II. Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus und in Zusammenhang mit der Beteiligung des Drittwiderbeklagten an der Beklagten aufgrund der Beitrittserklärung vom 20./31.01.2006 zur Vertragsnummer zustehen. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidung zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte ist eine Beteiligungsgesellschaft, die prospektgemäß schwerpunktmäßig in Logistikimmobilien investiert und an der sich Kapitalanleger in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligen konnten. Dabei war es möglich eine Einmalanlage (Variante Classic) oder eine monatliche Anlage (Variante Sprint) zu wählen. Der Drittwiderbeklagte zeichnete am 20.1.2006 eine Beitrittserklärung (Anlage K2=B1) über eine Beteiligungssumme von 10.000 € zuzüglich eines Agios von 600 € in der Variante Classic (Beteiligung Nr.) mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren. Die Beklagte nahm die Beitrittserklärungen an. Der Beteiligung lag der Emissionsprojekt 2005 zugrunde (Anlage B3). Randnummer 2 Auf dem Zeichnungsschein hat der Drittwiderbeklagte mit seiner Unterschrift die dort vorgedruckte Erklärung bestätigt: Randnummer 3 "Der Inhalt des Emissionsprospektes 2005 vom 4. Juni 2005, ist mir bekannt und ich nehme ihn billigend in Kauf. Diese gilt insbesondere für das auf den Seiten 12 bis 16 abgedruckte Kapitel "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken". Ich bestätige daß mein nachfolgender Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Darstellungen im Prospekt und der im Prospekt enthaltenen Verträge sowie dieser Beitrittserklärung erfolgt und mir keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden sind." Randnummer 4 Ferner enthält der Zeichnungsschein unterzeichnete Bestätigungen, wonach der Drittwiderbeklagte bestätigte, dass er rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ein Exemplar des Emissionsprospektes und der Beitrittserklärung erhalten und zur Kenntnis genommen habe und wonach der Vermittler bestätigt, dass er den Anleger rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung über den Inhalt der Vertragsbedingungen, der Angabenvorbehalte und der Risikohinweise zu der angebotenen Kapitalanlage entsprechend dem Prospekt aufgeklärt habe. Randnummer 5 Mit der Vermittlung der Anlage beauftragte die Beklagte das Unternehmen R... & C...R... & C... bediente sich für die Vermittlung selbstständiger Finanzvermittlungsunternehmen. Die Anlage wurde dem Drittwiderbeklagten durch einen Vertriebspartner der damaligen R... & C..., Herrn R...K..., vermittelt. Randnummer 6 Die Beklagte zahlte an den Drittwiderbeklagte während der Laufzeit der Anlage Ausschüttungen in Höhe von 1.691,67 € aus. Der Drittwiderbeklagte forderte die Beklagte vorgerichtlich durch seine späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 04.06.2012 (Anlage K4) unter Berufung auf Fehler bei der Anlageberatung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.908,33 € auf. Hierbei handelt es sich um die vom Drittwiderbeklagten geleisteten Zahlungen abzüglich der an diesen geflossenen Ausschüttungen. Anschließend unterzeichneten er und die Klägerin am 26.6.2012 eine Erklärung, wonach der Drittwiderbeklagte "sämtliche Schadensersatzansprüche, die ihm gegen die G...L... AG im Zusammenhang mit der Beteiligung an der G...L... AG vom 20.01.2001 zur Vertragsnummer zustehen," an die Klägerin abtritt (Anlage K1). Randnummer 7 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 8 Die Klägerin behauptet, Herr K... sei an den Drittwiderbeklagten herangetreten und habe ihm eine attraktive Geldanlage mit gleichzeitigem Steuervorteil angeboten. Dabei habe er erklärt, dass die Anlage bei der Beklagten eine bessere Rendite als Lebensversicherungen und Bausparverträge verspreche, nämlich Ausschüttungen von 10 % jährlich. Ihm, Herrn K..., sei auf Einladung von R... & C... in H... eine Immobilie präsentiert worden. Ihm und anderen Vermittlern sei dabei mitgeteilt worden, dass das Projekt risikolos sei und von sich aus erhebliche Gewinne erwirtschaften würde, da es undenkbar sei, die prospektierten Immobilien unrentabel zu bewirtschaften. Die Beratung sei nicht auf der Grundlage des Prospektes sondern eines von der Beklagten herausgegebenen Werbeflyers (Anlage K3) vorgenommen worden. Der Emissionsprospekt sei dem Drittwiderbeklagten erst bei Zeichnung der Beteiligung übergeben worden. Bei ordnungsgemäßer Beratung über die mit der Anlage verbundenen Risiken hätte er diese nicht gezeichnet. Hätte er stattdessen das investierte Geld von Februar 2006 an auf einem Tagesgeldkonto angelegt, dann hätte er einen durchschnittlichen Zinssatz von 3 % erzielt. Randnummer 9 Sie meint, der Prospekt und die Aufklärung durch den Vermittler seien fehlerhaft gewesen. Der Drittwiderbeklagte hätte über die Risiken der Gesellschafterbeteiligung, insbesondere die Gefahr des Totalverlustes und die mögliche Verpflichtung zur Rückgewähr von Ausschüttungen informiert werden müssen sowie über die Höhe der weichen Kosten und darüber, dass die Auszahlungen das zur Verfügung stehende Investitionskapital minderten. Aufklärungsbedürftig sei auch die Platzierungskostenquote gewesen, die anders als im Prospekt irreführend ausgewiesen, bei 20,75 % (bzw. über 31 %) gelegen habe. Zudem hätte Herr K... über das Blind-Pool-Risiko aufklären müssen, welches darin bestand, dass für einen großen Teil des einzuwerbenden Kapitals noch keine Verwendung feststand sowie über den fehlenden Zweitmarkt und darüber, dass die Auszahlungen unter einem Liquiditätsvorbehalt stünden. Die Beklagte müsse sich ein Beratungsverschulden von Herrn K... zurechnen lassen. Die Drittwiderklage sei unzulässig, da sie nur der Ausschaltung des Ehemanns der Klägerin als möglichen Zeugen diene. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.908,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung mit der Vertragsnummer zu zahlen. Randnummer 12 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatzbetrag wegen entgangener Zinsen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 2.012,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 13 3. die Beklagte ist verpflichtet (sic!), die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen, Randnummer 14 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet. Randnummer 15 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 962,71 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 16 Sie beantragt hilfsweise unter der Bedingung, dass das Gericht die Beklagte als eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft ansieht, die Beklagte zu verurteilen Randnummer 17 1. Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsguthabens für die Beteiligung des Drittwiderbeklagten an der Beklagten zur Vertragsnummer zum Stichtag 31.12.2011, Randnummer 18 2. die Auskunft zu Ziffer 1. an Eides statt zu versichern, Randnummer 19 3. das Abfindungsguthaben zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, Randnummer 20 4. an sie 8.908,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2012 zu zahlen unter Anrechnung des Abfindungsguthabens gemäß Ziffer 1., Randnummer 21 5. an sie einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatzbetrag wegen entgangener Zinsen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 2.012,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 22 6. an sie weitere 962,71 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 23 Weiter hilfsweise beantragt sie, Randnummer 24 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz zu zahlen gemäß dem Hilfsantrag zu Ziffer 4. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 sowie widerklagend, Randnummer 28 festzustellen, dass dem Widerbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus und in Zusammenhang mit der Beteiligung des Widerbeklagten an der Beklagten aufgrund der Beitrittserklärung vom 20./31.01.2006 zur Vertragsnummer zustehen. Randnummer 29 Der Drittwiderbeklagte beantragt, Randnummer 30 die Drittwiderklage abzuweisen. Randnummer 31 Die Beklagte behauptet, Herr K... habe den Drittwiderbeklagten zutreffend über die Risiken der Beteiligung informiert. Der Prospekt sei in einem der Zeichnung vorhergehenden Termin übergeben worden. Vorgerichtliche Anwaltsgebühren seien nicht bezahlt oder jedenfalls auf die Rechtschutzversicherung des Klägers übergegangen. Randnummer 32 Sie meint, der Emissionsprospekt 2005 sei nicht zu beanstanden. Sie unterliege nicht der uneigentlichen Prospekthaftung, auch seien ihr Äußerungen des Vermittlers, Herrn K..., nicht zuzurechnen. Eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen, ein vertragliches Widerrufsrecht sei nicht fristgemäß ausgeübt worden. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Der Drittwiderbeklagte habe sich grob fahrlässig verhalten, wenn er trotz des Hinweises im Zeichnungsschein die Darstellung der Risiken im Prospekt nicht zur Kenntnis genommen haben sollte. Der mit dem Hilfsantrag zu 1. verfolgte Auskunftsanspruch sei nicht an die Klägerin abgetreten. Eine solche Abtretung würde auch dem Abspaltungsverbot des § 717 Satz 1 BGB widersprechen. Randnummer 33 Das Gericht hat den Drittwiderbeklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R...K.... Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 17.6.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der Verhandlung vom 11.04.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 34 Zu entscheiden ist hinsichtlich der Klage allein über die Hilfsanträge der Klägerin. Die Bedingung unter der statt der eigentlichen Klaganträge die Hilfsanträge gestellt wurden, ist erfüllt, da die Beklagte eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft ist. Eine solche Gesellschaft ist dadurch geprägt, dass die Beteiligungen der verschiedenen Anleger nicht unverbunden nebeneinander bestehen, sondern dass in den atypisch stillen Gesellschaftsverträgen Regelungen getroffen sind, durch die die einzelnen Vertragsverhältnisse so koordiniert werden, dass zwischen den Anlegern und der Beteiligungsgesellschaft ein Gesellschaftsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104, Rn. 23). Eine derartige Verzahnung der einzelnen Beteiligungen sieht der atypisch stille Gesellschaftsvertrag etwa in §§ 7 und 8 vor, in denen die Durchführung von Gesellschaftsversammlungen geregelt ist, wobei die Stimmverhältnisse proportional zur Beteiligung der Anleger an der Beklagten zu 1) verteilt sind. Auch die Regelung in § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Kündigung eines Anlegers nicht die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft insgesamt zur Folge hat, zeigt deutlich, dass der Gesellschaftsvertrag von einer alle Anleger umfassenden stillen Gesellschaft ausgeht (ausführlich zur Mehrgliedrigkeit der Beklagten: Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 23.8.2013, 11 U 114/12). Randnummer 35 Die Klage ist hinsichtlich der Hilfsanträge als Stufenklage zulässig, wobei der Klagantrag zu 1. vorrangig zu entscheiden ist. Die Hilfsanträge zu 5. und 6. stehen zwar nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Hilfsantrag zu 1. Sie sind aber gleichwohl bislang nicht entscheidungsreif, da das Gericht der Beklagten bislang keinen Hinweis erteilt hat, ob und zu welchem Zeitpunkt es das Beteiligungsverhältnis des Drittwiderbeklagten an der Beklagten für beendet hält, um der Beklagte damit die Möglichkeit zu geben, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur mehrgliedrig atypisch stillen Gesellschaft zu möglichen Beschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit vorzutragen. II. Randnummer 36 Die Klägerin kann von der Beklagten die Mitteilung seines Abfindungsguthabens zum 31.12.2011 für die Beteiligung verlangen. Randnummer 37 1. Der Drittwiderbeklagte hat seine Beteiligung an der Beklagten mit dem Schreiben vom 4.6.2012 fristlos gekündigt, denn ein Gesellschafter, der erklärt, seinen Beitritt mit rückwirkender K... beseitigen zu wollen, bringt damit in der Regel zum Ausdruck, dass er die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung beenden wolle (BGH, Urt. v. 19.11.2013 – II ZR 383/12, BGHZ 199, 104). Randnummer 38 2. Dem Drittwiderbeklagten stand ein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund von für seinen Beitritt ursächlichen Aufklärungspflichtverletzungen zu. Die Beklagte war als Emittentin der Beteiligung und potentielle Vertragspartnerin des Anlegers nach §§ 311 Abs. 2, 280 BGB verpflichtet, die Anleger über die Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753; Urt. v. 26.9.2005 - II ZR 314/03, NJW-RR 2006, 178). Randnummer 39 Zu den Umständen über die danach aufzuklären war, gehörte unter anderem die Höhe der für die Vermittlung der Anlage anfallenden Provision. Zwar ist ein freier nicht bankmäßig gebundener Anlageberater grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären, da der Anleger, wenn er den Anlageberater nicht unmittelbar für die Anlageberatung bezahlt, damit rechnen muss, dass dieser die Kosten seiner Beratungstätigkeit aus Provisionen abdeckt. Allerdings muss der Anlageberater im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (BGH, Urt. v. 12.2.2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110; Urt. v. 3.3.2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen können und dass dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (Hans. OLG Hamburg, Beschluss v. 31.1.2014 - 11 U 76/13). Für diesen Rückschluss ist nicht maßgeblich, ob gerade der jeweilige Vermittler, der dem Anleger gegenüber tritt, eine Provision in dieser Größenordnung erhält. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamthöhe der Vertriebsprovision, da diese Kennziffer für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Anlage von Bedeutung ist. Aufklärungspflichtig war aufgrund der gleichen Erwägungen die Gesamthöhe der mit der Emission verbundenen Kosten, die nicht für die prospektierten Anlagezwecke zur Verfügung stand (sogenannte weiche Kosten), da auch deren Höhe einen Rückschluss auf die Rentabilität der Anlage zulässt. Randnummer 40 Ferner war der Drittwiderbeklagte über das Blind-Pool-Risiko aufzuklären, also die Gefahren, die sich daraus ergaben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung teilweise noch nicht bekannt war, in welche Objekte das von der Beklagten eingeworbene Kapital investiert würde. Eine solche Aufklärung war in diesem Fall insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Beklagte teilweise bereits in Immobilien mit Mietverträgen, deren Laufzeit zum Teil sogar den Anlagehorizont überstiegen, investiert hatte und dies vom Vermittler K... auf der Grundlage von Werbematerial der Beklagten zum Gegenstand des Beratungsgespräches gemacht wurde (Protokoll der Verhandlung vom 17.6.2014, Seite 7f.). Damit drohte beim Anleger der Eindruck zu entstehen, dass die Anlageobjekte bereits feststünden. Randnummer 41 Aufklärungsbedürftig war auch der Umstand, dass den Drittwiderbeklagten gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Rückzahlung der von der Beklagten zu erbringenden Ausschüttungen treffen könnte, da diese gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Insolvenz oder Liquidation zur Folge hätten, dass die Einlage nicht als vollständig erbracht gälte. Randnummer 42
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