Wohnungseigentumssache: Auslegung des Genehmigungsbeschlusses für einen Wirtschaftplan; Hausgeldzahlungspflicht auf Grund der Genehmigung eines Gesamtwirtschaftsplans; Zusammenfassung von Einzelwirtschaftsplänen nach Köpfen Leitsatz 1. Durch objektiv-normative Auslegung ist festzustellen, ob Gesamt- oder Einzelwirtschaftspläne beschlossen wurden. (Rn.16) 2. Ein Beschluss über einen (isolierten) Gesamtwirtschaftsplan löst keine Hausgeldzahlungspflichten aus. (Rn.21) 3. Einzelwirtschaftspläne dürfen nicht nach Köpfen zusammengefasst werden. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 7. März 2014, 102c C 87/12 Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.03.2014, Az. 102c C 87/12, unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der auf der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 zu TOP 4 gefasste Beschluss wird hinsichtlich der Einzelwirtschaftspläne 2012 für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits (I. und II. Instanz) werden gegeneinander aufgehoben. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 zu TOP 4 gefassten Beschlusses über die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2012 (Protokoll Anl. K 2; Einzelwirtschaftsplan der Klägerin vom 20.09.2012 Anl. K 1). Randnummer 2 Bereits auf der Eigentümerversammlung vom 23.05.2012 hatten die Wohnungseigentümer zu TOP 7 sowie nochmals inhaltsgleich unter "Sonstiges" den Wirtschaftsplan 2012 beschlossen, ohne dass diese Beschlüsse angefochten worden waren. Der am 27.09.2012 beschlossene Wirtschaftsplan 2012 in der Fassung vom 20.09.2012 sah hinsichtlich des Umlageschlüssels eine höhere Kostenbeteiligung der Klägerin als bisher vor. Randnummer 3 Das Amtsgericht hat auf Anfechtung der Klägerin mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 19.08.2013 (Az. 102c C 41/13, Beiakte) u.a. die auf der Eigentümerversammlung vom 22.05.2013 zu TOP 3 und 8 gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2012 und des Wirtschaftsplans 2013 für ungültig erklärt. Randnummer 4 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Randnummer 5 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.03.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin unzulässig sei. Der auf der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 zu TOP 4 gefasste Beschluss sei so auszulegen, dass lediglich der Gesamtwirtschaftsplan 2012 beschlossen worden sei. Gegen diesen habe die Klägerin keine Einwände erhoben. Eine Kostenbeteiligung im Wege von Einzelwirtschaftsplänen habe erst nach Ablauf der im Beschluss genannten Zeitspanne ("bis April/Mai 2013") erfolgen sollen. Da Wohngeldvorschüsse ohne Beschlussfassung über die Einzelwirtschaftspläne nicht fällig würden und die Frage des Verteilungsschlüssels erst im Rahmen der Beschlussfassung über die Einzelwirtschaftspläne zu klären sei, fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei auch unbegründet, da die genannten Kosten unstreitig anfallen würden. Die Klägerin hätte den Rechtsstreit spätestens mit der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass nur der Gesamtwirtschaftsplan beschlossen worden sei, für erledigt erklären müssen. Randnummer 6 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 10.03.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 27.03.2014 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie sogleich begründet hat. Randnummer 7 Die Klägerin trägt vor, dass die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Verhandlungstermin ins Blaue hinein erfolgt sei, weil auf der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 sehr wohl der Wirtschaftsplan 2012, bestehend aus Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen genehmigt worden sei. Der Beklagtenvertreter sei auf der Eigentümerversammlung nicht anwesend gewesen und habe die von ihm abgegebene Erklärung vorher nicht abgestimmt. Sie habe Beweis dafür angeboten, dass der Wirtschaftsplan 2012 in der Form beschlossen worden sei, wie er den Eigentümern zur Versammlung vorgelegen habe. Dies habe das Amtsgericht übergangen und eine Überraschungsentscheidung getroffen. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass auch die Einzelwirtschaftspläne beschlossen worden seien. Bei objektiver Auslegung des Beschlussinhalts und des beschlossenen Wirtschaftsplans 2012 bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass das gesamte Zahlenwerk genehmigt worden sei. Das Amtsgericht selbst ziehe die Korrektur des Abrechnungsschlüssels als Argument dafür heran, dass nur der Gesamtwirtschaftsplan beschlossen worden sei, obwohl die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben über die Einzelwirtschaftspläne erfolge. Der Klage hätte bereits deshalb stattgegeben werden müssen, weil für ihre drei Einheiten im Bürogebäude Fruchtallee 56 nur ein einziger Einzelwirtschaftsplan und nicht drei Einzelwirtschaftspläne erstellt worden seien. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht habe kein erledigendes Ereignis dargestellt. Sie sei auf der Grundlage der hier streitgegenständlichen Wirtschaftspläne 2012 bereits unter Klagandrohung zur Zahlung aufgefordert worden. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.03.2014, Az. 102c C 87/12, abzuändern und der Klage stattzugeben. Randnummer 10 Die Beklagten beantragen, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagten tragen vor, dass für sie in der Versammlung vom "12.09.2012" vorrangig von Bedeutung gewesen sei, den Gesamtwirtschaftsplan zu beschließen und die Einzelwirtschaftspläne zu erstellen, sobald eine tragfähige, von allen Eigentümern akzeptierte Grundlage für die Verteilung der Einzelkosten vorgelegen habe. Darauf sei in der Versammlung hingewiesen worden. Selbst wenn der angefochtene Beschluss die Einzelwirtschaftspläne mit erfasst hätte, wäre die Klage abzuweisen gewesen, weil der Klägerin dann lediglich ein Ergänzungsanspruch zugestanden hätte. Randnummer 13 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 14 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Randnummer 15 Der auf der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 zu TOP 4 gefasste Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2012 ist nur hinsichtlich der Einzelwirtschaftspläne für ungültig zu erklären. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 1. Randnummer 16 Der angefochtene Beschluss ist nach den maßgeblichen Auslegungskriterien so auszulegen, dass sowohl der Gesamtwirtschaftsplan 2012 als auch die Einzelwirtschaftspläne beschlossen wurden. Randnummer 17 Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer ankäme (BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093, Rn. 9, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 11. Auflage, § 23 Rdnr. 53). Maßgebend ist der Wortlaut sowie der sonstige Protokollinhalt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.11.2005 - 20 W 36/03, Rn. 29, zitiert nach juris). Randnummer 18 Zwar hat das Amtsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass es im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 zu TOP 4 nur heißt "Der vorliegende Wirtschaftsplan 2012 in der Fassung vom 10.09.2012 wird beschlossen. …", ohne dass dort (ausdrücklich) von Einzelwirtschaftsplänen die Rede ist. Dies sagt für sich genommen jedoch noch nichts aus, da es auch beispielsweise im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23.05.2012 zu TOP 7 (Anl. K 3) lediglich heißt "Der Wirtschaftsplan 2012 wird beschlossen." und insoweit unstreitig auch die Einzelwirtschaftspläne beschlossen worden sind. Auch wenn in einem Beschluss nur von "der Jahresabrechnung" oder "dem Wirtschaftsplan" die Rede ist, bedarf der Beschluss gleichwohl der Auslegung, ob die Jahreseinzelabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne mitbeschlossen wurden (vgl. OLG München, ZMR 2009, 64, Rn. 24, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 17.07.2013 - 318 S 9/13). Eine ergänzende Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme zum Beschlussinhalt kommt nicht in Betracht (OLG München, a.a.O.), weil es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer nicht ankommt, soweit diese nicht im Protokoll der Eigentümerversammlung ihren Niederschlag gefunden haben. Der Vorwurf der Klägerin, das Amtsgericht habe ihr Beweisangebot übergangen, dass die Beschlussfassung auch die Einzelwirtschaftspläne umfasst habe, geht damit ins Leere. Randnummer 19 Aus der Niederschrift der Eigentümerversammlung braucht nicht ausdrücklich hervorzugehen, dass auch die Einzelabrechnungen beschlossen wurden. Es genügt, wenn sich aus den Umständen ergibt, über welche Abrechnungen die Wohnungseigentümer beschlossen haben. Regelmäßig sind dies die Abrechnungen die den Wohnungseigentümern vor der Versammlung übersandt worden sind (BayObLG, WuM 1993, 487, 488, Rn. 13, zitiert nach juris; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 28 Rdnr. 188). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn es wie hier um die Frage geht, ob auch die Einzelwirtschaftspläne beschlossen worden sind. Unstreitig ist den Parteien (Wohnungserbbauberechtigten) zur Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 der Wirtschaftsplan 2012 mit Datum vom 10.09.2012 (Anl. K 1) übersandt worden. Bei diesem handelte es sich um den Gesamt- und den jeweiligen Einzelwirtschaftsplan. Der übersandte Wirtschaftsplan enthält den jeweiligen Umlageschlüssel, die auf das Wohnungserbbaurecht entfallenden Anteile und die Angabe der monatlichen Wohngeldhöhe. Am Ende des Wirtschaftsplans heißt es: "Falls Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, wird der entsprechende Betrag abgebucht." Vor diesem Hintergrund umfasste der angefochtene Beschluss auch die Einzelwirtschaftspläne. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Sätze 2 bis 6 des angefochtenen Beschlusses nicht dahingehend auszulegen, dass nur der Gesamtwirtschaftsplan 2012 beschlossen werden sollte. Vielmehr befasst sich der Beschluss insoweit mit der Frage, ob die Einheiten der Klägerin "an den Kosten 2012 beteiligt" werden. Dies bezieht sich auf die Abrechnung, was auch daran deutlich wird, dass es in Satz 3 heißt, dass über die anfallenden Kosten des Jahres 2012 voraussichtlich in April/Mai 2013 abgerechnet werde. Dass der beschlossene Wirtschaftsplan 2012 nicht für die Höhe der zu leistenden Wohngeldzahlungen maßgeblich sein soll, ist der Beschlussfassung nicht zu entnehmen. Vielmehr wollte man die Klägerin dadurch von einer Beschlussanfechtung abhalten, dass ihr signalisiert wurde, der Jahresabrechnung 2012 ggfs. einen anderer Kostenverteilungsschlüssel zugrunde zu legen, wenn sich die Wohnungseigentümer bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahresabrechnung über eine Änderung der Teilungserklärung geeinigt hätten. Randnummer 21 Zwar verkennt die Kammer nicht, dass im Beschlusswortlaut (anders noch als in dem im Protokoll wiedergegebenen Beschlussantrag) Regelungen zum monatlichen Wohngeld fehlten. Dies erlaubt jedoch nicht den Rückschluss, dass "der vorliegende Wirtschaftsplan 2012" nur im Sinne des Gesamtwirtschaftsplans zu verstehen ist und von der Genehmigung der Einzelwirtschaftspläne bewusst abgesehen worden ist. Wäre dies der Fall gewesen, hätte im Beschlusswortlaut eine deutliche Einschränkung erfolgen müssen, dass von dem den Eigentümern vor der Eigentümerversammlung übersandten Wirtschaftsplan 2012 in der Fassung vom 10.09.2012 nur der Teil "Gesamtwirtschaftsplan" beschlossen worden sei. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Beschlussfassung eines isolierten Gesamtwirtschaftsplans keine Zahlungspflichten der Wohnungserbbauberechtigten für die laufenden Wohngeldvorauszahlungen enthielt und damit evident den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen hätte. Zudem wäre bei der Genehmigung ausschließlich des Gesamtwirtschaftsplans ein klarstellender Hinweis zu erwarten gewesen, wonach sich die Höhe der monatlichen Zahlungspflicht richten soll, wenn nicht nach den Einzelwirtschaftsplänen in der Fassung vom 10.09.2012. Randnummer 22 Schließlich stellt sich die Frage, welchen Sinn eine Beschlussfassung nur über den Gesamtwirtschaftsplan 2012 gehabt haben sollte. Das Wirtschaftsjahr 2012 war zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 bereits zu ¾ vorbei. Über die endgültige Kostenverteilung für 2012 musste ohnehin durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2012 entschieden werden. Unabhängig davon, dass ein Gesamtwirtschaftsplan nur die vermuteten Gesamtausgaben und -einnahmen für ein Wirtschaftsjahr enthält, nicht aber den Kostenverteilungsschlüssel hinsichtlich der einzelnen Positionen verbindlich festlegt, hätte selbst eine Beschlussfassung und damit verbindliche Festlegung über den jeweiligen Umlageschlüssel im Wirtschaftsplan 2012 nicht den in der Jahresabrechnung 2012 anzuwendende Kostenverteilungsschlüssel präjudiziert. 2. Randnummer 23 Der auf der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 zu TOP 4 gefasste Beschluss über den Wirtschaftsplan 2012 ist hinsichtlich der Genehmigung des Gesamtwirtschaftsplans nicht zu beanstanden. Randnummer 24 Die Klägerin hat insoweit innerhalb der Klagebegründungsfrist keine inhaltlichen Einwendungen erhoben. Ihrem Einwand, dass es sich um einen unzulässigen abändernden Zweitbeschluss zu dem Beschluss über den Wirtschaftsplan 2012 der Eigentümerversammlung vom 23.05.2012 handele, ist nicht zu folgen. Ein abändernder Zweitbeschluss ist grundsätzlich zulässig, sofern dieser "aus sich heraus einwandfrei" ist. Jedoch kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass seine schutzwürdigen Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 20.12.1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, Rn. 8 f., zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 10. Auflage, § 23 Rdnr. 75). Schutzwürdige Belange können insbesondere dann beeinträchtigt sein, wenn der Erstbeschluss ein subjektives Recht eines Wohnungseigentümers begründet, das durch den Zweitbeschluss wieder entzogen werden soll. Dies ist dann der Fall, wenn der Wohnungseigentümer einen rechtlichen Nachteil im Verhältnis zum Erstbeschluss erleidet. Das bedeutet jedoch nicht, dass durch den abändernden Beschluss etwaige tatsächliche Vorteile erhalten bleiben müssen, die ein Wohnungseigentümer nach dem Erstbeschluss gehabt hätte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2004 - 20 W 34/02, OLGR Frankfurt 2005, 334; Bärmann/Merle, a.a.O., Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 23 Rdnr. 62 f.). Randnummer 25 Dies zugrunde gelegt, ist der angefochtene Zweitbeschluss (bei dem es sich genau genommen um einen Drittbeschluss handelt, weil der Wirtschaftsplan 2012 auf der Eigentümerversammlung vom 23.05.2012 zweimal mit demselben Inhalt genehmigt worden ist) für sich betrachtet ordnungsgemäß, weil er eine Kostenverteilung entsprechend den Vorgaben der Teilungserklärung (wenn auch entgegen der davor jahrelang geübten Praxis) enthält. Die Parteien hatten sich auch nicht im Wege einer Vereinbarung über eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels aus der Teilungserklärung geeinigt, auch wenn sich die Klägerin insoweit mit den übrigen Eigentümern in Gesprächen befand. Schutzwürdige Belange der Klägerin aus dem Erstbeschluss wurden nicht verletzt. Zum einen legt der Wirtschaftsplan die Verteilung der Lasten und Kosten nur vorläufig fest; erst durch die Jahresgesamtabrechnung nebst Jahreseinzelabrechnungen werden die Lasten und Kosten endgültig auf die Wohnungseigentümer verteilt. Die Klägerin kann sich während des laufenden Wirtschaftsjahres nicht darauf berufen, darauf vertraut zu haben, die Lasten und Kosten würden für dieses Wirtschaftsjahr auch weiterhin gemäß der zuvor geübten langjährigen Praxis und entgegen der Teilungserklärung verteilt werden. Eine schutzwürdige Rechtsposition hatte die Klägerin durch den Beschluss vom 23.05.2012 nicht erlangt. 3. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.