Spruchverfahren: Bestimmung eines Abfindungs- bzw. Ausgleichsanspruchs Orientierungssatz 1. Bei der Bestimmung einer angemessenen Abfindung ist hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Börsenwertes auf einen Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010, II ZB 18/09). (Rn.23) 2. Ist davon auszugehen, dass der gewichtete Durchschnittskurs aufgrund extremer Marktenge im Referenzzeitraum den wahren Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegeln konnte, kann es ggf. bei dem im Gewinnabführungsvertrag festgelegten Abfindungsbetrag verbleiben. (Rn.28) 3. Nur über die hinsichtlich der effektiven Steuerbelastung variable Bestimmung des Ausgleichs nach § 304 AktG kann sichergestellt werden, dass von einer Senkung der Steuerbelastung nicht nur die Mehrheitsaktionäre bzw. das herrschende Unternehmen profitieren bzw. eine Erhöhung der Steuerlast auf Unternehmensebene den Anspruch der Ausgleichsberechtigten angemessen mindert. (Rn.34) 4. Auch Solidaritätszuschlag und Gewerbeertragssteuer sind bei der Tenorierung des festen Ausgleichs als variable Abzugsposten zu berücksichtigen. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 20. Dezember 2011, 404 HKO 25/11, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2011 abgeändert: 1.) Die Ausgleichszahlung gem. § 304 Abs. 1 AktG aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1.) und 2. abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag vom 19.11.2001 wird auf € 1,85 (brutto) je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs einschließlich Solidaritätszuschlages sowie weiter abzüglich der durch Anwendung der jeweils geltenden Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag und hierauf des jeweils geltenden Hebesatzes ermittelten Gewerbeertragssteuerbelastung festgesetzt. 2.) Die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung des Abfindungsbetrages gem. § 305 Abs. 1 AktG auf mehr als € 21,50 je Stückaktie werden zurückgewiesen. Der Abfindungsbetrag ist für die Zeit vom 16.03.2002 bis zum 31.08.2009 mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, für die Zeit seit dem 01.09.2009 mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. 3.) Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz einschließlich der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Die Vergütung für die Tätigkeit des Gemeinsamen Vertreters erster Instanz hat die Antragsgegnerin zu 1, diejenige für die zweite Instanz die Antragsgegnerin zu 2 zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Randnummer 2 1.) Die Antragsgegnerinnen wenden sich mit ihrer am 10.01.2012 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gegen die Erhöhung von Abfindungs- und Ausgleichsbetrag durch den ihnen am 28.12.2011 zugestellten Beschluss. Randnummer 3 Sie beanstanden zunächst, dass der Zinsausspruch des Landgerichts nicht der gesetzlichen Regelung entspreche. Randnummer 4 Weiter sei die Heraufsetzung des Abfindungsbetrages nach Maßgabe des gewichteten Durchschnittskurses in den drei Monaten vor Bekanntmachung der Strukturmaßnahme auf € 21,61 je Stückaktie nicht sachgerecht - tatsächlich habe seinerzeit hinsichtlich der ...-Aktie Marktenge bestanden. Da tatsächlich im Referenzzeitraum nur 0,0059% der Aktien gehandelt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht auf einen "regen Börsenhandel" habe schließen können. Ebenso unzutreffend sei die Annahme des Landgerichts, die Bildung von über dem Limit der Dauerkauforder der Antragsgegnerin zu 1 von € 21,50 liegenden Kursen an nur zwei Handelstagen führe nicht zu der Annahme, dass diese Ausschläge ohne Bindung an die reale Wertschätzung des Unternehmens am Markt rein spekulativ gebildet worden seien. Randnummer 5 Hinsichtlich des Ausgleichsbetrages wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Anwendung der Grundsätze der sog. "Ytong-Entscheidung" (BGH II ZB 17/01 vom 21.07.2003) durch das Landgericht. Randnummer 6 Tatsächlich sei - in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum - weiterhin von der Nettoberechnung des Unternehmenswertes auszugehen und damit die am Stichtag zu prognostizierende Definitiv-Steuerbelastung vom Unternehmenswert in Abzug zu bringen. Der vom BGH hinsichtlich der künftigen Körperschaftssteuerbelastung vorgenommene Bruttoansatz verletze tatsächlich das im Übrigen auch vom BGH stets betonte Stichtagsprinzip bei der Unternehmensbewertung, ohne dass es hierfür eine tragfähige Begründung gebe. Randnummer 7 Selbst wenn man dem Bruttoansatz des BGH folgen wolle, so müsse zumindest auch der Abzug der Gewerbeertragssteuer in gleicher Weise wie der Abzug der effektiven Körperschaftssteuerbelastung angeordnet werden, da es sich auch bei dieser um eine auf Unternehmensebene anfallende Ertragsteuer handele. Randnummer 8 Daneben seien dem Landgericht mehrere Berechnungsfehler unterlaufen; insoweit wird auf Anl. AGG 14 a - c zum Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 09.01.2012 Bezug genommen. Randnummer 9 2.) Die Antragstellerin zu 2 beanstandet mit ihrer Beschwerde gleichfalls die Verzinsungsregelung des Landgerichts. Randnummer 10 Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass eine Abfindung von nicht weniger als € 22,- anzuordnen sei. Tatsächlich sei als Referenzperiode für die Festlegung des Aktienkurses nicht auf den Zeitraum von drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung vom 06.12.2001 (mit der die Strukturmaßnahme bekannt gemacht wurde) abzustellen, da bis zur beschlussfassenden Hauptversammlung am 27.06.2002 fast sieben Monate vergangen seien. Maßgeblich abzustellen sei auf den in der Hauptversammlung im Juni 2002 gefassten Beschluss zur Bestätigung des Beschlusses vom 28.01.2002, da gem. § 244 AktG derartige Bestätigungsbeschlüsse nicht rückwirkend sondern nur ex nunc wirkten. Randnummer 11 Im Übrigen dürfe ohnehin nicht auf die Grundsätze der "Stollwerck"-Entscheidung abgestellt werden, da diese Entscheidung aus dem Jahre 2010 stamme und daher nur mit Rücksicht auf die extrem lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens überhaupt anwendbar geworden sei. Randnummer 12 Zudem sei der Basiszins mit 6% zu hoch angesetzt worden, sachgerecht sei abgeleitet aus der Zinsstrukturkurve ein Basiszins von 5,48%, während der Wachstumsabschlag von 1% zu niedrig angesetzt sei, da er noch unter dem Mittelwert der Empfehlung des IdW von 0,5 - 2% für das Jahr 2002 liege. Randnummer 13 Die Antragsgegnerinnen halten dem entgegen, dass für die Bestimmung des maßgeblichen Referenzzeitraumes diejenige Hauptversammlung maßgeblich sein müsse, in der erstmals über den Gewinnabführungsvertrag abgestimmt worden sei. Nur so könne den Grundsätzen der "Stollwerck"-Entscheidung des BGH Rechnung getragen werden, wonach auf einen von den durch die Bekanntmachung der Strukturmaßnahme noch unbeeinflussten Börsenwert abzustellen sei. Zudem sei der Bestätigungsbeschluss im Juni 2002 nur rein vorsorglich im Hinblick auf erhobene Anfechtungsklagen gefasst worden. Randnummer 14 Die Zinssätze habe das Landgericht zutreffend bestimmt. Randnummer 15 3.) Die Antragstellerinnen zu 3 und 4 haben ihre Beschwerden unter dem 09.07.2012 zurückgenommen. Randnummer 16 Mit Verfügung vom 02.02.2012 sind sämtliche Beteiligte des Verfahrens erster Instanz über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens informiert worden, in der Folge haben lediglich die Antragsteller/innen zu 1, 6 und 7 die Zurückweisung der Beschwerden der Antragsgegnerinnen beantragt, in der Folge jedoch nicht weiter vorgetragen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 13 hat sich zur Akte gemeldet, jedoch gleichfalls nicht weiter vorgetragen. II. Randnummer 17 Die zulässigen Rechtsmittel der Antragsgegnerinnen haben teilweise Erfolg, die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist zurückzuweisen. Randnummer 18 Obwohl nunmehr durch § 5 Nr. 1 i.V.m. § 1 Nr. 1 SpruchG klargestellt ist, dass Antragsgegnerin des Spruchverfahrens im vorliegenden Fall der Überprüfung einer Abfindung bzw. eines Ausgleichs gem. §§ 304, 305 AktG nur die Antragsgegnerin zu 2 ist und das Beschwerdeverfahren gem. § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG neuem Recht folgt, ist auch die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 als statthaft und zulässig zu behandeln, da - nach alter Rechtslage zutreffend - auch sie durch den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung verpflichtet wurde. Randnummer 19 1.) Die Abfindung gem. § 304 AktG ist nicht höher als mit dem im Gewinnabführungsvertrag festgelegten Betrag von € 21,50 je Aktie anzusetzen. Randnummer 20 Der Senat folgt dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen darin, dass nicht auf den leicht höher liegenden gewichteten Durchschnittskurs von € 21,61 abzustellen ist, den das Landgericht herangezogen hat. Randnummer 21 Die Antragsgegnerinnen haben bewiesen, dass dieser gewichtete Durchschnittskurs tatsächlich nicht dem Verkehrswert entsprach, da während des Referenzzeitraumes praktisch kein Börsenhandel stattgefunden hatte. Randnummer 22 Ausweislich der Daten der "Deutschen Börse" (Anl. AGG 9 und AGG 11) wurden zwischen dem 6.09. und dem 6.12.2001 an den Börsen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt und Hamburg insgesamt 4.407 ...-Aktien gehandelt, wobei eine Order in Düsseldorf am 6.12.2001 über 320 Aktien zu € 23,- bereits nach Bekanntgabe des Gewinnabführungsvertrages im Wege der ad-hoc-Mitteilung (Anl. AGG 8) an diesem Tage erfolgte und daher nicht zu berücksichtigen ist. Randnummer 23 Der Referenzzeitraum ist damit zutreffend bestimmt: Mit den Grundsätzen der "Stollwerck"-Entscheidung (BGH II ZB 18/09 vom 19.07.2010) ist auf die drei Monate vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme abzustellen. Nur die von gerade durch die Strukturmaßnahme ausgelösten Spekulationen unbeeinflusste Marktkapitalisierung ist geeignet, die tatsächlichen Erwartung des Marktes an das Unternehmen und damit den wahren inneren Wert der Aktie wiederzuspiegeln. Aus eben diesem Grunde ist es auch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2 - ohne Belang, dass auf einer Hauptversammlung im Juni 2002 ein Beschluss über die Bestätigung des ursprünglichen Beschlusses über den Gewinnabführungsvertrag vom 28.01.2002 gefasst wurde. Entscheidend ist, dass von der Strukturmaßnahme unbeeinflusste Daten zur Marktkapitalisierung nach Bekanntwerden der Maßnahme am 06.12.2001 nicht mehr vorlagen, womit auch dahinstehen kann, ob tatsächlich erst dem Beschluss vom 27.06.2002 konstitutive Wirkung zukam. Randnummer 24 Von den 4.087 (s.o.) zu berücksichtigenden Aktien wurden 40 zu € 24,-, 40 zu € 24,50 und 40 zu € 25 gehandelt. Der gesamte Rest von 3.987 Aktien wurde zu € 21,50 verkauft und damit offenbar auf Grund der - unstreitig - von der Antragsgegnerin zu 2 erteilten auf diesen Preis limitierten Dauer-Kauforder gehandelt, was sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass an allen vier Börsen nahezu durchgängig Geldkurse in Höhe von eben € 21,50 festgesetzt wurden. Randnummer 25 Damit wurden im Referenzzeitraum insgesamt lediglich 0,022% des Aktienbestandes der ... AG gehandelt und davon lediglich 0,00065% zu einem Preis, der über dem praktisch von der Antragsgegnerin gestellten Wert lag. Randnummer 26 Damit kann nach Auffassung des Senats von einem nennenswerten Börsenhandel nicht die Rede sein, insbesondere zeigt schon der Umstand, dass die Preisbildung fast ausschließlich auf der Dauerorder der Antragsgegnerin zu 1 beruhte, dass hier von einer echten Marktpreisbildung nicht die Rede sein konnte. Randnummer 27 In der Tat wäre den außenstehenden Aktionären ein Deinvestment zu € 21,50 ohne Weiteres möglich gewesen, der Handel minimaler Stückzahlen an nur drei Tagen zu etwas höheren Kursen lässt es jedoch als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass auch nur ein minimaler Bruchteil aller weiteren außenstehenden Aktien - nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts etwa 502.000 Stück - tatsächlich zu mehr als € 21,50 hätte veräußert werden können - denn auch bezogen auf die Summe des außenstehenden Aktien wurden nur 0,024% zu mehr als € 21,50 gehandelt. Randnummer 28 Vor dem Hintergrund, dass der tatsächliche Unternehmenswert je Aktie deutlich unter € 21,50, nämlich bei € 21,08 lag (s.u.), geht der Senat daher davon aus, dass der gewichtete Durchschnittskurs auf Grund extremer Marktenge im Referenzzeitraum den wahren Verkehrswert der ...-Aktie nicht widerspiegeln konnte. Randnummer 29 Es verbleibt daher bei dem im Gewinnabführungsvertrag festgelegten Abfindungsbetrag von € 21,50 je Aktie, womit die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung zurückzuweisen sind. Randnummer 30 Zu korrigieren ist zugleich der Zinsausspruch: Gem. § 20 Abs. 5 EGAktG i.V.m. § 305 Abs. 3 S. 3 AKtG a.F. beträgt der Zinsfuß für die Zeit vom 16.03.2002 bis zum 31.08.2009 2%-Punkte über Basiszins, für die Zeit seither gem. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG n.F. i.V.m. § 20 Nr. 5 EGAKtG 5%-Punkte über Basiszins. Randnummer 31 2.) Auch der Ausspruch zum festen Ausgleichsbetrag ist zu berichtigen. Randnummer 32
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