Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle wegen Überschneidung mit bereits bestehender Einigungsstelle Leitsatz Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig i.S.v. § 99 ArbGG, wenn sie für einen Regelungsgegenstand eingesetzt werden soll, der jedenfalls teilweise mit demjenigen einer bereits bestehenden Einigungsstelle identisch ist. (Rn.31) Das ist der Fall, wenn der Regelungsgegenstand der bereits bestehenden Einigungsstelle eine Regelung des Gegenstandes erlauben würde, den die neu beantragte Einigungsstelle regeln soll. (Rn.32) Die Befugnis der Einigungsstelle, unmittelbar und zwingend geltende Regelungen zu schaffen (§ 77 IV 1 BetrVG), macht es erforderlich, überschneidende Zuständigkeiten mehrerer Einigungsstellen bereits im Einsetzungsverfahren zu vermeiden. (Rn.32) Eine Abgrenzung der Zuständigkeit mehrerer Einigungsstellen zum gleichen Themenbereich kann nicht im Verfahren nach § 99 ArbGG erfolgen. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 11. November 2014, 5 BV 22/14, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.11.2014 (5 BV 22/14) wird zurückgewiesen. Beschluss Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.11.2014 (5 BV 22/14) wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 2) (i.F. Arbeitgeberin) betreibt mehrere, jeweils als eigenständige Betriebe organisierte Krankenhäuser in Hamburg. Der Beteiligte zu 1 (i.F. Betriebsrat) ist der in der Klinik S. gewählte Betriebsrat. Randnummer 3 Am 04.11.2013 verständigten sich die Beteiligten in einem anderen Rechtsstreit (29 BV 26/13) auf die Einsetzung einer Einigungsstelle unter Vorsitz des RiArbG G. mit folgendem Regelungsgegenstand: Randnummer 4 „Unterweisung der Beschäftigten (§ 12 ArbSchG), Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG), Regelungen der Anforderungen nach § 4 an die Arbeitsgestaltung und deren Umsetzung zur präventiven Gestaltung im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (§ 3 II ArbSchG) und Regelungen zur Organisation des Gesundheitsschutzes einschließlich der Vorkehrungen zur Einbeziehung von Führungskräften und Arbeitnehmern (§ 3 II ArbSchG)“. Die Einigungsstelle hat bisher keine Regelung getroffen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 12.09.2014 (Anl. A 2, Bl. 7ff d.A.) schlug der Betriebsrat der Arbeitgeberin mehrere Entlastungsmaßnahmen gemäß § 4 ArbSchG zur Verbesserung der aktuellen Personallage auf den Stationen des AK S. vor. Die Arbeitgeberin reagierte darauf nicht. Der Betriebsrat teilte der Arbeitgeberin daher mit Schreiben vom 25.09.2014 (Anl. A 3, Bl. 9 d.A.) mit, dass er beschlossen habe, die Einigungsstelle anzurufen. Randnummer 6 Am 23.10.2014 hat der Betriebsrat beantragt, Randnummer 7 1. zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung von Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, einschließlich der Organisation eines entsprechenden Verbesserungsprozesses auf den Stationen, Herrn H., Richter am Arbeitsgericht Hamburg, zu bestellen. Randnummer 8 2. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf jeweils drei festzusetzen. Randnummer 9 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 10 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, weil der Regelungsgegenstand der nunmehr begehrten Einigungsstelle bereits von der Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Herrn G. umfasst sei. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Regelung der menschengerechten Gestaltung der Arbeit sei die Einigungsstelle zwar grundsätzlich zuständig. Die offensichtliche Unzuständigkeit ergebe sich im vorliegenden Fall jedoch daraus, dass der begehrte Regelungsgegenstand mit demjenigen einer bereits bestehenden Einigungsstelle teilweise identisch sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 41 – 44 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 13 Der am 11.11.2014 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 14.11.2014 zugestellt. Mit der am 26.11.2014 bei Gericht eingegangen und sogleich begründeten Beschwerde hat der Betriebsrat die Ansicht vertreten, das Arbeitsgericht habe den erstinstanzlich gestellten Antrag aufgrund seiner Formulierung möglicherweise missverstanden. Tatsächlich seien die Regelungsgegenstände beider Einigungsstellen, obwohl es in beiden um Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gehe, voneinander abgrenzbar. In der am 04.11.2013 eingesetzten Einigungsstelle gehe es um Regelungen der Anforderungen aus § 4 ArbSchG an die Arbeitsplatzgestaltung und deren Umsetzung zur präventiven Gestaltung im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses. Es handle sich hierbei um den sog. Planungsansatz, nach welchem der Arbeitgeber gemäß § 4 ArbSchG verpflichtet sei, bereits bei der Gestaltung von Arbeit z.B. den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Demgegenüber richte sich das Regelungsbegehren des Betriebsrats im vorliegenden Verfahren auf eine Korrektur der Arbeitsgestaltung der Arbeitsbedingungen auf den Stationen. Betriebsrat und Arbeitgeber seien sich darüber einig, dass die Arbeitsbedingungen auf den Stationen über Gebühr belastend und damit gesundheitsgefährdend seien. Es gehe vorliegend darum, die sich daraus ergebenden Gesundheitsgefahren abzubauen bzw. zu verhindern. Das Regelungsbegehren des Betriebsrats richte sich auf arbeitsschutzrechtlich gebotene Korrekturen gesundheitlich gefährdender Arbeitsbedingungen auf der Grundlage der geregelten Ablaufprozesse. Ablauforganisatorische Regelungen zum Gesundheitsschutz unterlägen nach der neuesten Rechtsprechung des BAG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Jedenfalls von einer offensichtlichen Unzuständigkeit i.S.v. § 99 BetrVG könne keine Rede sein. Randnummer 14 Der Betriebsrat hat zunächst folgenden Antrag angekündigt, Randnummer 15 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.11.2014 (5 BV 22/14) Randnummer 16 1. zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung von Ablaufprozesses zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf den Stationen, Herrn H., Richter am Arbeitsgericht Hamburg, einzusetzen; Randnummer 17 2. die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf jeweils 3 festzusetzen. Randnummer 18 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Betriebsrat seine Anträge ein weiteres Mal dahingehend geändert, dass nunmehr beantragt wird, Randnummer 19 1 zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung von Ablaufprozessessen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf den Stationen C2 bis C8, H1, E3 IST, E3 INC, Herrn. H., Richter am Arbeitsgericht Hamburg, einzusetzen; Randnummer 20 2 die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf jeweils 3 festzusetzen. Randnummer 21 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 22 die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie widerspricht beiden Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass es im Betrieb der Arbeitgeberin außer den in der letzten Fassung des Antrags zu 1) genannten weitere Stationen gibt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 25 Die Beschwerde ist gem. § 99 II 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss (Bl. 41 – 44 d.A. des Beschlusses) an. Ergänzend ist lediglich auf das Vorbringen der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz einzugehen. Randnummer 26 1. Die Antragsänderungen des Betriebsrats in zweiter Instanz sind zulässig. Randnummer 27
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