Kommissionsvertrag: Schadenersatzanspruch des Kommittenten wegen Pflichtverletzungen des Kommissionärs im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Orientierungssatz
(1)Einwendungen gegen einen Geschäftsabschluss, der auf Grund eines Auftrags an den Makler in elektronischer Form zu Stande gekommen ist, können nur unter Berufung auf Fehler im technischem System der Börse oder bei objektiv erkennbaren groben Irrtümern bei der Eingabe der Aufträge oder des Kurses geltend gemacht werden. Einwendungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der nächsten Börsensitzung gegenüber dem Makler zu erheben. Randnummer 29 Die S... G... (als Emittent) hat sich fristgerecht bei dem zuständigen Makler gemeldet, der Makler hat uns zeitnah informiert und wir haben Ihnen die Information unverzüglich weitergegeben. Randnummer 30 Die von Ihnen beigefügte Aufstellung der Kurse vom 02.01.2002 bis 09.01.2002 kann zur Anfechtung der Mistrades nicht herangezogen werden, da für ein Mistrade bei Optionsscheinen der nicht marktgerechte Preis entscheidend ist und nicht, ob es eine erhebliche Abweichung gab. Randnummer 31 Auch zu diesem Punkt liefern die Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse eine rechtliche Grundlage. Unter § 12 b Abs. 1 und 2 Fehlerberichtigungen finden Sie Informationen zu der Marktgerechtigkeit von Optionspreisen. Die Gesetzestexte finden Sie in der Anlage. Randnummer 32 Es bleibt also festzuhalten, dass Ihre Orders vom 09.01.2002 ... ni c ht ausgeführt wurden! Randnummer 33 Wir bedauern Ihnen daher mitteilen zu müssen, dass Ihre entsprechenden Verkaufsorders somit auch gegenstandslos wurden, da ein Leerverkauf von Optionsscheinen nicht gestattet ist.“ Randnummer 34 Der Kläger nahm daraufhin die anwaltliche Hilfe der Rechtsanwälte T... und K... aus Ki... in Anspruch, die unter dem 24.01.2002 die Börse S... anschrieben. Diese antwortete mit Schreiben vom 19.02.2002 (vgl. Anlage K5), in dem das Ergebnis der „Überprüfung des … beanstandeten Sachverhalts und der aufgeworfenen Rechtsfragen“ dargestellt wurde und im Rahmen der Bewertung u.a. Folgendes ausgeführt wurde: Randnummer 35 „Die vom Skontroführer auf Antrag der Emittentin/Market-Makers vorgenommenen Kurskorrekturen entsprechen den Voraussetzungen des § 12 b Abs. 3 i.V.m. § 12 b Abs. 1 der Bedingungen der Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse. Randnummer 36 Die Preisfeststellung des Skontroführers wurde in beiden Fällen auf der Basis eines vom Emittenten/Market-Maker, S... G..., veröffentlichten, fehlerhaften Preises vorgenommen. Der Skontroführer ist dabei nach § 12 b der Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse berechtigt, eine Fehlerberichtigung vorzunehmen, wenn er den Preis auf der Grundlage eines zu einem nicht marktgerechten Preis erteilten Auftrags ermittelt hat. … Randnummer 37 Zur Berichtigung des Preises ist der Skontroführer bei fehlerhaften Aufträgen dann berechtigt, wenn die Fehlerhaftigkeit des Auftragspreises dem Skontroführer erkennbar hätte sein müssen. Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da der Skontroführer bei einer auf dem korrekten Unterlying basierenden Betrachtungsweise hätte erkennen müssen, das der vom Emittenten/Market-Maker gestellte Verkaufspreis von 0,20 EUR bzw. 0,84 EUR fehlerhaft ist und stattdessen ein deutlich höherer Verkaufspreis zur Verfügung gestellt hätte werden müssen. … Randnummer 38 Wir möchten Sie noch auf Folgendes hinweisen: Randnummer 39 Die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse kommen – wie an allen Börsen – zwischen den an der Börse zugelassenen Handelsteilnehmern – im vorliegenden Fall also der H... L... Bank und der S... G... – zustande. Damit sind auch nur die zugelassenen Handelsteilnehmer aus den Geschäftsabschlüssen berechtigt und verpflichtet und können daher Einwendungen aus den Geschäftsabschlüssen geltend machen. Nur die Handelsteilnehmer werden ferner durch das Regelwerk berechtigt und verpflichtet. Eine unmittelbare Anspruchsposition des hinter dem Handelsteilnehmer stehenden Bankkunden aus dem Regelwerk besteht hingegen nicht. Randnummer 40 Art, Umfang und Voraussetzungen einer Fehlerberichtigung und Aufhebung von Geschäftsabschlüssen ergibt sich aus dem Regelwerk der jeweiligen Wertpapierbörse. Insoweit kann es zu einer unterschiedlichen Praxis an den verschiedenen Börsenplätzen kommen. …“ Randnummer 41 Der Kläger nahm im Jahr 2005 die Emittentin S... G... aus ihm von der Beklagten abgetretenem Recht vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2/2 0 336/05) auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 279.832,- EUR nebst Verzugszinsen seit dem 01.02.2002 in Anspruch. Gleichzeitig verkündete er der Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit nicht beitrat. Nach Klageabweisung in erster Instanz schloss der Kläger mit der S... G... im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 16 U 191/07) am 02.06.2008 einen dahingehenden Vergleich, dass die S... G... zur Abgeltung der Klageforderung 220.000,- EUR zahlte. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Randnummer 42 Der Kläger verlangt nun von der Beklagten den Ausgleich des ihm über diese Zahlung hinaus entstandenen Schadens. Randnummer 43 Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm gegenüber die ihr nach § 384 Abs. 1 HGB obliegende Pflicht zur Interessenwahrung verletzt, indem sie der Stornierung der Wertpapierkäufe vom 09.01.2002 gegenüber der E... B... AG nicht widersprochen und trotz seiner anderslautenden Weisungen den allein ihr – der Beklagten - eröffneten Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Interessen nicht beschritten habe. Die Beklagte sei darum verpflichtet, den ihm nach dem Abschluss des gegen die S... G... geführten Rechtsstreits verbleibenden Schaden zu ersetzten. Randnummer 44 Der Kläger meint, die von der E... B... AG bzw. der Börse S... vorgenommene Stornierung seiner Wertpapierkäufe sei zu Unrecht erfolgt. Randnummer 45 Die Aufhebung der von ihm in Auftrag gegebenen Börsengeschäfte habe einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dargestellt, der fehlerhaft gewesen sei. Randnummer 46 Abgesehen davon, dass er zu dieser Entscheidung nicht angehört worden sei, habe § 12 b der Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse (Stand: Oktober 2001) mangels Ermächtigungsgrundlage keine taugliche Basis für den Erlass des Verwaltungsaktes dargestellt. Zu einer solchen Entscheidung sei allenfalls der Geschäftsführer der Börse als Behördenleiter ermächtigt gewesen, der vorliegend aber nicht gehandelt habe. Randnummer 47 Außerdem hätten die Voraussetzungen für eine Stornierung der Wertpapiergeschäfte nach § 12 b der Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse nicht vorgelegen; es habe sich nicht um den Fall eines Mistrades gehandelt. Ein Mistrade sei dadurch gekennzeichnet, dass ein Wertpapiergeschäft aus einer Kursfolge im Preis plötzlich nach oben oder unten deutlich ausreiße, wobei dies üblicherweise durch einen technischen Mangel oder durch ein dem Skontroführer zurechenbares Verhalten begründet sei. Tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme eines Mistrades sei also, dass es für den Skontroführer erkennbar sei, dass ein Wertpapier zu einem nicht marktgerechten Preis gehandelt werde. Dies sei bei den streitgegenständlichen Geschäften jedoch nicht der Fall gewesen. Ohne den Berichtigungsantrag der Emittentin habe der Skontroführer bei der S... Börse die Fehlerhaftigkeit des Auftragspreises nicht erkennen können. Randnummer 48 Der Kläger meint, seine Argumentation werde dadurch untermauert, dass an der F... Börse Geschäfte mit den gleichen Optionsscheinen zu vergleichbaren Preisen abgeschlossen und nicht storniert worden seien. Randnummer 49 Der Stornierung der Wertpapiergeschäfte habe auch entgegen gestanden, dass der Berichtigungsantrag nicht unverzüglich gestellt worden sei. Der Kläger behauptet, die Emittentin habe bereits vor dem 09.01.2002 Kenntnis davon gehabt, dass die von ihr gebildeten Preise nicht marktgerecht seien, so dass ihr – so meint der Kläger - zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Randnummer 50 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei ihm gegenüber aus dem Kommissionsvertrag verpflichtet gewesen, zur Wahrung seiner Interessen nach Erhalt der Information über die Stornierung der Geschäfte unverzüglich gegenüber der Emittentin und der E... B... AG gegen diese vorzugehen. Die Beklagte habe in Nr. 8 Satz 1 ihrer Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäftes durch ihren Vertragspartner übernommen. Obwohl sie die „Unüblichkeit“ des Vorgehens der E... B... AG erkannt und er sie ausdrücklich aufgefordert habe, tätig zu werden, habe die Beklagte jedoch keine Maßnahmen ergriffen. Auch wenn der Kommissionär nicht verpflichtet sei, Ansprüche des Kommittenten durchzusetzen, obliege es ihm als ordentlichem Kaufmann doch, die Kommission sachgerecht und für den Kommittenten vorteilhaft auszuführen. Dazu gehöre es im Wertpapierhandelsgeschäft, eigenständig, zumindest aber auf Weisung gegen Maßnahmen der Börse vorzugehen, wenn dieses Vorgehen ausschließlich dem Kommissionär als Handelspartner der Börse möglich sei. Randnummer 51 Dies gelte umso mehr, als die S... G... als Emittentin und alleinige Preisstellerin dadurch, dass sie für die Optionsscheine keine Kurse mehr gestellt habe, eine grobe Pflichtverletzung begangen habe, was der Beklagten bekannt und bewusst gewesen sei. Außerdem sei der Beklagten – wie sie mit Schreiben vom 12.12.2006 (vgl. Anlage K4) selbst eingeräumt habe – vorher nicht bekannt gewesen, dass die Börse S... Fehlerberichtigungen durch eine Stornierung der Geschäfte durchführe. Dass dies trotzdem erfolgt sei, habe die Beklagte aufmerken lassen müssen. Randnummer 52 Der Kläger behauptet, der Zeuge J... R... sei als Mitarbeiter der E... B... AG der zuständige Skontroführer gewesen. Dieser hätte, wenn die Beklagte unverzüglich – dh. noch direkt am 09.01.2002 bzw. spätestens am Morgen des 10.01.2002 bis 10.00 Uhr - bei ihm gegen die Stornierung der Wertpapiergeschäfte interveniert und darauf hingewiesen hätte, dass es sich nach den Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse nicht um einen Mistrade handele, die Eingriffsvoraussetzungen des § 12 b der Bedingungen nicht vorlägen und darum eine Stornierung nicht zulässig sei, seine Entscheidung noch einmal überprüft, die Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung erkannt und die Stornierung der Wertpapierkäufe aufgehoben. Für diese Prüfung hätte der Skontroführer ausreichend Zeit gehabt, da es sich nicht um ein day-trading Geschäft gehandelt habe. Für den Zeugen sei der Mistradeantrag der S... G... nichts Ungewöhnliches gewesen, so dass er ihn „einfach durchgewunken“ habe, ohne sich Gedanken zu machen. Grundsätzlich sei die Stornierung eines abgeschlossenen Geschäftes an deutschen Börsenplätzen zum damaligen Zeitpunkt nur üblich gewesen, wenn beide Handelsteilnehmer einverstanden gewesen seien. Randnummer 53 Der Kläger meint, der Umstand, dass die Börse S... ihm mit Schreiben vom 19.02.2002 mitgeteilt habe, die Stornierung sei berechtigt gewesen, stehe dem nicht entgegen. Denn – so behauptet der Kläger - der Zeuge R... habe zunächst allein entschieden; die Handelsüberwachungsstelle bei der S... Börse sei vor der Entscheidung über die Stornierung nicht mit dem Sachverhalt befasst gewesen. Es sei nicht verwunderlich, dass die Börse Wochen später das falsche Vorgehen des Skontroführers gerechtfertigt habe. Randnummer 54 Der Kläger behauptet darüber hinaus, dass selbst dann, wenn die E... B... AG bzw. die Börse S... auf eine Intervention der Beklagten am
- oder 10.01.2002 die Stornierung nicht aufgehoben hätte, dies in einem von der Beklagten eingeleiteten Verwaltungsrechtsverfahren erfolgt wäre und vertritt die Auffassung, die Beklagte habe für ihn den Rechtsweg beschreiten müssen. Der Kläger verweist darauf, dass er selbst nach den Bedingungen für Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse nicht Handelsteilnehmer und damit aus den Geschäftsabschlüssen weder berechtigt noch verpflichtet gewesen sei. Randnummer 55 Der Kläger ist letztlich der Auffassung, ihm könne – anders als dem Kläger in dem von der Beklagten zitierten Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 25.01.2007 (Az. 10 O 8762/05) – kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Er habe seine Wertpapierkäufe weder in Tranchen aufgeteilt noch im Vergleich zu den sonst von ihm getätigten Geschäften überdurchschnittlich hoch investiert. Außerdem habe er sich angesichts der Kursentwicklung der streitgegenständlichen Optionen nicht treuwidrig der Kenntnis von einem Kalkulationsirrtum entzogen. Randnummer 56 Der Kläger berechnet den ihm insgesamt aus den streitgegenständlichen Optionsgeschäften entstandenen Schaden inklusive Zinsen und Kosten auf 446.395,71 EUR. Randnummer 57 In Bezug auf den geltend gemachten entgangenen Gewinn behauptet er, am Abend des 10.01.2002 und damit im Zeitpunkt der von ihm erteilten Verkaufsaufträge sei die E...-Aktie mit einem Kurs von 370,- EUR notiert gewesen. Randnummer 58 Der innere Wert der Optionsscheine errechne sich darum wie folgt: Randnummer 59 WKN-: (370,- EUR - 160,- EUR) : 50 = 4,20 EUR WKN-: (370,- EUR - 120,- EUR) : 50 = 5,00 EUR Randnummer 60 Somit sei ihm folgender Gewinn entgangen: Randnummer 61 WKN-: pro Papier 4,00 EUR x 50.000 Stück = 200.000,- EUR WKN-: pro Papier 4,16 EUR x 20.000 Stück = 83.200,- EUR. Randnummer 62 Für seine außergerichtliche Rechtsverfolgung gegenüber der S... G..., der Beklagten, der E... B... AG und der Börse S... durch Rechtsanwalt T... seien ihm insgesamt Kosten von 20.237,94 EUR entstanden (vgl. Kostenrechnungen Anlagen K6 bis K9). Randnummer 63 Im Rahmen des vor dem Land- bzw. Oberlandesgericht Frankfurt a.M. geführten Verfahrens habe er Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 22.346,43 EUR zu tragen gehabt. Randnummer 64 Nach Abzug der von der S... G... an ihn gezahlten Summe von 220.000,- EUR verbleibe ihm also ein Schaden in Höhe der eingeklagten Hauptforderung, der ab dem 20.06.2008 zu verzinsen sei (vgl. Forderungsaufstellung Anlage K12). Randnummer 65 Der Kläger beantragt, Randnummer 66 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 226.395,71 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus seit dem 20.06.2008 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Randnummer 67 Die Beklagte beantragt, Randnummer 68 die Klage abzuweisen. Randnummer 69 Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei als Kommissionärin nicht verpflichtet gewesen, Ansprüche des Klägers als Kommittenten gegenüber der Emittentin S... G..., der E... B... AG oder der Börse S... durchzusetzen. Sie habe ihre Verpflichtung, die Kommissionen für den Kläger sachgerecht und vorteilhaft auszuführen, dadurch erfüllt, dass sie auftragsgemäß die beiden Optionsscheine gekauft und den Kläger über die Ausführung des Geschäfts informiert habe. Randnummer 70 Sie sei darüber hinaus nicht verpflichtet gewesen, gegen die aus Sicht des Klägers unzulässige Stornierung der Geschäfte vorzugehen. Randnummer 71 In Bezug auf die von dem Kläger geforderte Beschreitung des Rechtswegs behauptet die Beklagte, der Kläger habe ihr dazu schon keine Weisung erteilt. Randnummer 72 Darüber hinaus meint die Beklagte, sie habe nach der Stornierung der Wertpapierkäufe ihre Pflicht als Kommissionärin dadurch erfüllt, dass sie den Kläger über diese Entwicklung zeitnah informiert habe. Außerdem sei sie jederzeit bereit gewesen, dem Kläger sich ggf. aus den Kommissionsgeschäften ergebende Ansprüche gegen Dritte abzutreten. Tatsächlich sei ja auch eine Forderungsabtretung in Bezug auf Ansprüche gegen die S... G... erfolgt. Randnummer 73 Damit sei der Kläger als Kommittent nicht unbillig benachteiligt, weil er zwar einen (behaupteten) Schaden, jedoch keinen Anspruch habe. Denn mit dem Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation habe er die Möglichkeit, den Schaden des Kommittenten nach Forderungsabtretung geltend zu machen. So werde eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die es angeht, ermöglicht. Randnummer 74 Die Beklagte ist der Ansicht, der schon am 24.01.2002 anwaltlich beratene Kläger habe auch schon zu diesem Zeitpunkt erkennen können und müssen, dass ein rechtliches Vorgehen gegen sie ohne Aussicht auf Erfolg sei und der richtige Weg darin bestehe, gegen die Emittentin bzw. die E... B... AG und die Börse S... aus abgetretenem Recht vorzugehen. Randnummer 75 Es könne darum letztlich dahinstehen, ob es sich bei den Wertpapierkäufen vom 09.01.2002 um Mistrades gehandelt habe oder nicht. Sei dies der Fall, sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Sei nicht von einem Mistrade auszugehen, sei die Rechtslage im Verhältnis zu ihr nicht anders. Dann habe der Kläger von ihm selbst geltend zu machende Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen die S... G... Dass der Kläger den Rechtsstreit gegen die Emittentin nicht bis zum Prozesserfolg durchgezogen, sondern einen Vergleich akzeptiert habe, sei nicht ihr - der Beklagten - anzulasten. Randnummer 76 Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass die E... B... AG bzw. die Börse S... die Stornierung der streitgegenständlichen Wertpapiergeschäfte zurückgenommen hätte, wenn sie selbst kurzfristig gegen diese Maßnahme vorgegangen wäre. Da die Geschäfte am Abend des 09.01.2002, als sie – die Beklagte – von dem Vorgang erfahren habe, bereits storniert gewesen seien, sei keine Einflussnahme auf den Börsenhändler mehr möglich gewesen. Dieser habe sein Ermessen bereits ausgeübt. Der Skontroführer sei nicht berechtigt gewesen, eine getroffene Entscheidung wieder abzuändern. Außerdem habe die Börse S... grundsätzlich über Mistradeanträge ohne Anhörung des anderen Handelsteilnehmers entschieden. Randnummer 77 Dass die E... B... AG bzw. die Börse S... zu einer Aufhebung der Stornierung nicht bereit gewesen seien, ergebe sich im Übrigen schon daraus, dass auch auf die Intervention des Klägers hin die Stornierung aufrechterhalten worden sei. Randnummer 78 In Bezug auf den von dem Kläger geltend gemachten Schaden, rügt die Beklagte, dass der Kläger im Zusammenhang mit den Kosten, die in dem vor dem Land- bzw. Oberlandesgericht Frankfurt a.M. geführten Rechtsstreit entstanden seien, auch Kosten für eine Vertretung gegenüber der E... B... AG und der Börse S... geltend mache. Randnummer 79 Darüber hinaus könne der Kläger nicht die Erstattung von Kosten für seine „Vertretung gegenüber der H... N... Bank“ (vgl. Kostenrechnung Anlage K7) verlangen. Die Beklagte behauptet, Rechtsanwalt T... habe den Kläger ihr gegenüber nicht vertreten. Randnummer 80 Die Beklagte meint, der Kläger habe insgesamt die behaupteten Schadenspositionen nicht hinreichend substantiiert und bestreitet, dass der Kläger die Optionsscheine zu dem von ihn angesetzten Kurs hätte verkaufen können. Randnummer 81 Letztlich ist die Beklagte der Auffassung, das Vorgehen des Klägers stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar und behauptet, der Kläger habe als hoch erfahrener Anleger die streitgegenständlichen Orderaufträge in positiver Kenntnis der Tatsache erteilt, dass die am 09.01.2002 gestellten Preise von 0,84 EUR bzw. 0,20 EUR fernab jeder Marktrealität gewesen seien. Randnummer 82 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 20.09.2010 und 01.08.2011 Bezug genommen. Randnummer 83 Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich zum Sachverhalt angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen J... R... Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 84 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 85 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadenersatzanspruch zu. Randnummer 86 Zwischen den Parteien ist es zwar im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Optionsscheine zum Abschluss eines Kommissionsvertrags gekommen, der die Beklagte nach § 384 Abs. 1 HGB verpflichtete, den Erwerb der Optionsscheine mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen und dabei das Interesse des Klägers wahrzunehmen und dessen Weisungen zu folgen. Randnummer 87 Soweit der Kläger eine Verletzung dieser Pflicht in dem Verhalten der Beklagten am 09.01.2002 und 10.01.2002 sieht, ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Ursächlichkeit einer – unterstellten – Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden zu beweisen ( d a zu un t e r 1 . ). Randnummer 88 Nach dem 10.01.2002 war die Beklagte jedenfalls nicht mehr verpflichtet, wegen der Stornierung der Optionsgeschäfte im Namen des Klägers gegen die E... B... AG oder die Börse S... vorzugehen ( d a zu un t e r 2 . ).
- Randnummer 89 Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die durch die E... B... AG bzw. die Börse S... veranlasste Stornierung der streitgegenständlichen Optionsgeschäfte begründet war und - falls dies nicht der Fall war - ob die Beklagte am Abend des 09.01.2002 aufgrund ihrer vertraglichen Treupflicht oder am 10.01.2002 nach der durch den Kläger erteilten Weisung verpflichtet war, wegen der Stornierung der Optionsgeschäfte bei der E... B... AG oder der Börse S... zu intervenieren. Randnummer 90 Für eine solche Verpflichtung der Beklagten als Kommissionärin spricht allerdings, dass sich der ihr erteilte Auftrag auf Ausführung der Optionsscheinkäufe nicht nur auf den Abschluss eines interessengerechten Ausführungsgeschäfts, sondern auch auf dessen Abwicklung bezog. Macht dabei der Handelspartner Aufhebungs- oder Rücktrittsrechte geltend, muss der Kommissionär deren Berechtigung grundsätzlich prüfen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB,
- Aufl., § 384 Rdn. 4 m.w.N.). Dies kann bei einem Wertpapiergeschäft im Falle der Geltendmachung eines Mistrades bedeuten, dass der Kommissionär diesen Einwand nicht einfach akzeptieren darf (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., a . A . LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.01.2007, Az. 10 O 8762/05 zitiert nach juris). Randnummer 91 Doch auch wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, gleich bei der ersten Information über die Stornierung der Optionsgeschäfte, zumindest nach Zuordnung des Vorgangs zu dem in ihrem Haus zuständigen Mitarbeiter am Morgen des 10.01.2002 bzw. auf die im Laufe des 10.01.2002 erteilte Weisung des Klägers hin, die E... B... AG bzw. die Börse S... darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen Mistradefall handele, und auf die Ausführung des Geschäfts zu drängen, ist der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht begründet. Randnummer 92 Denn Voraussetzung für einen aus § 280 Abs. 1 BGB in Verb. mit dem Kommissionsvertrag oder im Hinblick auf die Weisung des Klägers aus § 385 Abs. 1 HGB abgeleiteten Schadenersatzanspruchs ist es, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Kläger geltend gemachten Schaden festzustellen ist. Die Beweislast trägt insoweit grundsätzlich der Kläger als Gläubiger des Schadenersatzanspruchs (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB,
- Aufl, § 280 Rdn. 38 m.w.N.). Randnummer 93 Im vorliegenden Fall ist dem Kläger der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der – unterstellten - Pflichtverletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden jedoch nicht gelungen. Randnummer 94 Dabei war nach dem Vortrag der Parteien davon auszugehen, dass für die Beklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung bzw. Stornierung der Wertpapiergeschäfte am 09.01.2002 und 10.01.2002 nur die Möglichkeit bestand, gegenüber dem zuständigen Skontroführer bzw. der Handelsüberwachungsstelle bei der Börse S... gegen die bereits erfolgte Stornierung der Optionsgeschäfte mündlich oder per Telefax zu protestieren. Denn vor der Stornierung war nach den Bedingungen für die Geschäfte an der Börse S... ein förmliches Verfahren zur Entscheidung über den Mistradeantrag der S... G... nicht vorgesehen, so dass es nicht zu einer Anhörung der Beklagten gekommen war. Randnummer 95 Nach dem Vortrag der Parteien und der Beweisaufnahme ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein nach der Stornierung der Wertpapierkäufe mündlich oder schriftlich vorgebrachter Protest der Beklagten gegenüber dem Skontroführer der E... B... AG bzw. der Handelsüberwachungsstelle zu einer Änderung der Entscheidung geführt hätte mit der Folge, dass die Optionsgeschäfte ausgeführt und die von dem Kläger behaupteten Gewinne erzielt worden wären. Randnummer 96 Dagegen spricht bereits, dass die Börse S... in ihrem Schreiben vom 19.02.2002 (vgl. Anlage K5) bei der zeitnah von dem damaligen anwaltlichen Vertretung des Klägers eingeleiteten Prüfung des Vorgangs keine Fehlentscheidung des zuständigen Skontroführers festgestellt sondern vielmehr die Position vertreten hat, der Sachverhalt, so wie er auch in diesem Verfahren unstreitig ist, stelle einen Mistradefall dar. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Preises nach § 12 b der Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse hätten vorgelegten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Skontroführer bei seiner Entscheidung, die Optionsgeschäfte zu stornieren, eine fehlerhafte Interessensabwägung vorgenommen habe. Randnummer 97 Angesichts dieser – allerdings nachträglichen ergangen - Einschätzung der Börse S... ist es bereits wenig wahrscheinlich, dass der zuständige Skontroführer seine Entscheidung, die Optionsgeschäfte zu stornieren, auf einen Protest der Beklagten hin wieder geändert bzw. die Handelsüberwachungsstelle bei der Börse S... nicht an der Aufhebung der Optionsgeschäfte festgehalten hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - anders als der Kläger meint -, die Frage, ob im vorliegenden Fall die „Fehlerhaftigkeit des Auftragspreises dem Skontroführer erkennbar sein musste“ (vgl. § 12 b