Beihilfe für 24-Stundenpflege eines behinderten Kindes Leitsatz Auf Beihilfeleistungen besteht in Ausnahmefällen ein Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Dies ist der Fall, wenn den Beamten unzumutbare finanzielle Belastungen treffen, d.h. wenn der Beamte mit erheblichen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann - hier bejaht für Aufwendungen zur Pflege für ein schwer behindertes Kind, das auf eine "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" angewiesen ist. (Rn.33) (Rn.34) Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Januar 2015, ab dem 1. Januar 2015 längstens jedoch bis zum 31. Juli 2015, gegen Vorlage geeigneter Nachweise die Aufwendungen – auch soweit sie im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 über einen Betrag von 3.174,86 hinausgehen - für die Betreuung ihrer Tochter X entsprechend der ärztlichen Verordnung des Arztes Y vom 11. August 2014 bis zu einem Umfang von 20 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche mit einem Beihilfesatz von 80 Prozent zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 66.144,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt eine weitere Beihilfegewährung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Beamtin und Mutter der 2011 geborenen X . Randnummer 3 Die Tochter der Antragstellerin leidet an einer schweren globalen Entwicklungsstörung mit besonderer Ausprägung im psychomotorischen Bereich, an einer symptomatischen Epilepsie, an einer ausgeprägten Dysphagie (Schluckstörung) und an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom. Randnummer 4 Nach einem ersten Anfall im Dezember 2012 kommt es bei der Tochter der Antragstellerin teils mehrmals täglich zu Anfällen unterschiedlich starker Ausprägung, die lebensbedrohliche Ausmaße annehmen können u.a. durch eine deutlich erhöhte Aspirationsgefahr und Apnoen. Randnummer 5 Die Versorgung der Tochter der Antragstellerin wurde in den ersten dreieinhalb Jahren von der Antragstellerin, die bis zum Oktober 2014 in einer Beziehung lebte und ihre Arbeitszeit auf 12 Stunden/ Woche reduziert hatte, selbst wahrgenommen. Seit August 2014 besucht die Tochter der Antragstellerin den Kindergarten. Randnummer 6 Der behandelnde Arzt der Tochter der Antragstellerin verordnete aufgrund des ab August 2014 anstehenden Kindergartenbesuchs zunächst häusliche Krankenpflege im Umfang von acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 als Interventionsbereitschaft bei letaler Gefährdung. Die Kosten belaufen sich auf 39,- Euro/ Stunde (= 1.560,- Euro/ Woche). Die Antragstellerin beantragte die Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen bei der Antragsgegnerin und forderte für den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil eine Kostenübernahmeerklärung ihrer privaten Krankenversicherung. Randnummer 7 Nachdem die private Krankenversicherung der Antragstellerin die Kostenübernahme verweigert hatte, verurteilte das Landgericht Hamburg die private Krankenversicherung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Kostenerstattung mit Urteil vom 29. Juni 2014. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin übernahm die Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 am 1. Juli 2014. Randnummer 9 Mit Verordnung vom 11. August 2014 verordnete der behandelnde Arzt der Tochter der Antragstellerin häusliche Krankenpflege im Umfang von 20 Stunden täglich an sieben Tage in der Woche als Interventionsbereitschaft bei letaler Gefährdung. Die Antragstellerin beantragte die Übernahme dieser Leistungen bei der Antragsgegnerin. Randnummer 10 Am 19. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage einer weiteren ärztlichen Verordnung für acht Stunden täglich an fünf Tagen der Woche die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2015. Randnummer 11 Nachdem die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Mitteilung erhalten hatte, dass eine weitere Beihilfefähigkeit geprüft werde, hat die Antragstellerin sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst wegen der Übernahme der aus der Verordnung für acht Stunden an fünf Tagen an das Gericht gewandt. Zur Begründung führt sie aus: Sie erziele derzeit ein monatliches Brutto- wie Nettoeinkommen von 905,36 Euro und verfüge über kein nennenswertes Bankguthaben. Sie sei deshalb nicht in der Lage für die Betreuungskosten aufzukommen. Auf sozialhilferechtliche Ansprüche, die gegenüber Ansprüchen auf Beihilfe nachrangig seien, könne man sie nicht verweisen. Als Beamtin sei sie beihilfefähig, ihre Tochter bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig. Beihilfefähig seien dabei die dem Grunde nach notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen. Die verordneten Überwachungsmaßnahmen seien medizinisch notwendig, da eine medikamentöse Einstellung nicht ausreichend sei. Während des Kindergartenbesuchs stehe sie – die Antragstellerin – nicht zur Verfügung. Die Erzieherinnen und Erzieher im Kindergarten verfügten nicht über die notwendige Qualifikation, um den lebensbedrohlichen Gesundheitsstörungen adäquat begegnen zu können. Ein Anspruch auf Zahlung der Beihilfe ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung führe auch nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache, in jedem Fall führe eine durchzuführende Folgenabwägung dazu, dass dem Interesse der Antragstellerin vorliegend der Vorzug zu geben sei. Randnummer 12 Sie hat zunächst beantragt, Randnummer 13 die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig, bis zu einer Entscheidung über den Antrag vom 19. Dezember 2014 auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten der durch Verordnung des Arztes Y für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 zugunsten des Kindes X verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege, längstens aber bis zum 31. März 2015, der Antragstellerin gegen Vorlage geeigneter Nachweise die Aufwendungen für die durch Verordnung des Arztes Y für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 zugunsten des Kindes X verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Umfang von acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche mit einem Beihilfesatz von 80 vom Hundert zu erstatten. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin hat beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Zur Begründung führt sie aus: Die Aufwendungen der häuslichen Behandlungspflege würden gem. § 13 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (HmbBeihVO) vom 12. Januar 2010 (GVBl. 2010, S. 6) nur bis zur Höhe der monatlichen Vergütung einer Pflegekraft der Entgeltgruppe 7a KR in Höhe von 3.968,57 als beihilfefähig anerkannt. Hiervon seien 80%, mithin 3.174,86 an die Antragstellerin zu erstatten. Für den darüber hinaus begehrten Betrag werde eine Ausnahmeentscheidung nach § 80 Abs. 9 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (GVBl. 2009, S. 405) abgelehnt. Es werde zwar anerkannt, dass sich die Antragstellerin in einer sehr schwierigen Lage befinde, dennoch seien an die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 9 HmbBG strenge Anforderungen zu stellen. Danach solle grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, kurzfristige Härten zu verhindern. In solchen Fällen könne es aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht auch angemessen sein, höhere Bemessungssätze zu gewähren. Im vorliegenden Fall sei aber nach Vorlage der umfangreichen pflegerischen und ärztlichen Stellungnahmen deutlich geworden, dass die Tochter der Antragstellerin eine dauerhafte bzw. zumindest langjährige schwere Beeinträchtigung haben werde. Die Antragstellerin habe daher auch bereits einen Antrag auf Leistungsgewährung für spezielle Krankenbeobachtung mit jederzeitiger Interventionsbereitschaft im Umfang von 20 Stunden täglich gestellt. Dabei würden insgesamt Kosten in Höhe von ca. 23.000,- Euro im Monat entstehen. Ein auf Dauer bzw. mindestens langjähriger Bedarf sei von der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 8 HmbBG nicht gedeckt und würde sie – die Antragsgegnerin – über alle Maßen finanziell belasten. Randnummer 17 Daraufhin hat die Antragstellerin ihren ursprünglich gestellten Antrag erweitert und zur Begründung ausgeführt: Mit der in der Antragserwiderung erklärten Bereitschaft, einen Betrag in Höhe von 3.968,57 als beihilfefähig anzuerkennen, sei die Entscheidung der Antragsgegnerin verbunden, den weitergehenden Antrag abzulehnen. Gegen diese Ablehnung habe sie Widerspruch eingelegt. Ebenso sei dem Schriftsatz der Antragsgegnerin zu entnehmen, dass der Antrag auf Übernahme der Kosten, die aus der Verordnung über häusliche Pflege für 20 Stunden täglich an sieben Tage in der Woche ergeben würden, abgelehnt werde. Diese Entscheidungen der Antragsgegnerin seien rechtswidrig. Eine Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 9 Satz 10 HmbBG sei nicht getroffen worden. Doch selbst wenn eine solche Ermessensentscheidung getroffen worden wäre, sei diese rechtsfehlerhaft, weil ihre Belange den öffentlichen Belangen vorgingen. Auf Dauer sei es ihr nicht zuzumuten, die Versorgung ihrer Tochter unter Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit selbst wahrzunehmen. Dies führe zu einer Schädigung ihrer eigenen Gesundheit und ihrer konstitutionellen Verfassung. Mit der Trennung von ihrem Lebensgefährten im Oktober 2014 hätten sich die auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert, weil sie nunmehr allein darauf angewiesen sei, für die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und ihre Tochter zu sorgen. Dies werde notwendigerweise zu einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit führen, so dass sie dann auch verstärkt auf die Nachtstunden als Regenerationsphasen angewiesen sei. Einen entsprechenden Antrag auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit habe sie bereits vorbereitet, aber noch nicht abgeschickt. Der Vater ihrer Tochter könne bei einem Nettoeinkommen von 1.500,- Euro monatlich nicht nennenswert zum Unterhalt und für die Aufwendungen für die Pflege beitragen. Schon vor seinem Auszug habe sich der Vater ihrer Tochter nicht nennenswert an deren behandlungspflegerischer Versorgung beteiligt. Randnummer 18 Die Antragstellerin beantragt nunmehr, Randnummer 19 die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Januar 2015 gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2015, längstens aber bis zum 31. Juli 2015, der Antragstellerin gegen Vorlage geeigneter Nachweise die Aufwendungen für die durch Verordnung des Arztes Y vom 11. August 2014 zugunsten des Kindes X verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Umfang von 20 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche mit einem Beihilfesatz von 80 vom Hundert zu erstatten, für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 allerdings nur soweit sie über den mit Schreiben des Zentrums für Personaldienste Hamburg vom 7. Januar 2015 zugesagten Erstattungsbetrag von 3.174,86 Euro hinausgeht. Randnummer 20 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 21 den Antrag abzulehnen. Randnummer 22 Sie trägt zur weiteren Begründung vor: Im Hinblick auf die Interessenabwägung sei auch ihre finanzielle Belastung mit einzubeziehen, da sie im Gegensatz zur Freien und Hansestadt Hamburg insolvenzfähig sei. Von ihren rund 2000 Beschäftigten seien ca. 10 % in einem beamtenrechtlichen Status tätig. Nicht nachvollziehbar sei, warum sich der Betreuungsaufwand auf einmal derart erhöht habe. Bislang habe die Antragstellerin selbst die Betreuung sicherstellen können. Dass sich ihre Lebensumstände derart verändert hätten, dass nunmehr eine so umfangreiche Betreuung sichergestellt werden müsse, werde mit Nichtwissen bestritten. Auch dass ein Betreuungsbedarf in einem Umfang von 20 Stunden täglich bestehe, werde mit Nichtwissen bestritten. Auch müsse sich der Vater des Kindes an der Betreuung und deren Kosten beteiligen. Derzeit arbeite die Antragstellerin auch noch 12 Stunden in der Woche, eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit stehe nicht an, so dass es der Antragstellerin zuzumuten sei, einen Großteil der Versorgung und Überwachung ihrer Tochter weiterhin selbst zu übernehmen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von der Antragstellerin eingereichten ärztlichen Atteste und Verordnungen Bezug genommen. II. Randnummer 24 Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin ist antragsgemäß zu verpflichten, die nachgewiesenen Aufwendungen für die durch die Verordnung des Arztes Y vom 11. August 2014 zugunsten der Tochter der Antragstellerin verordneten Leistungen im Umfang von bis zu 20 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche mit einem Beihilfesatz von 80 Prozent zu erstatten. Die Antragstellerin hat mit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor (3.). Der Anspruch war dabei auf den beantragten Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2015 sowie für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vorliegt, zu befristen (4.). Randnummer 25 1. Die Antragstellerin hat einen - über den bereits bewilligten Betrag von 3.174,86 Euro hinausgehenden - Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Tochter der Antragstellerin ist nach Auffassung der Kammer im verordneten Umfang auf Pflegeleistungen angewiesen (a). Ein beihilferechtlicher Anspruch auf Erstattung dieser Aufwendungen dürfte sich zwar nicht unmittelbar aus der HmbBeihVO ergeben (b). Offen bleiben kann, ob sich ein Anspruch aus der Härtefallregelung des § 80 Abs. 9 Satz 10 HmbBG ergibt (c). Jedenfalls kann die Antragstellerin ihren Erstattungsanspruch aber aus dem Wesenskern der Fürsorge selbst herleiten (d). Randnummer 26
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