folgenden Verfahren vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum Studium im Studiengang Psychologie/Bachelor of Science im ersten Fachsemester
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15 zuzulassen, sofern diese ihre Einschreibung bis zum 25. November 2014, 12.00 Uhr beantragen und die übrigen Einschreibungsvoraussetzungen vorliegen: a)
Vorabquote: b)
Leistung: c)
Wartezeit:
stehende einheitliche Begründung gegeben. I. Randnummer 2 Die Antragsteller erstreben im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Psychologie/Bachelor of Science
den für das Wintersemester 2014/15 maßgeblichen Rechtsverhältnissen. Randnummer 3 Am
dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
den Regeln der KapVO ermittelte Kapazität indiziere im Übrigen die Grenze der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Lehreinheit. Da die Verwerfung
konstitutioneller Gesetze dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sei, könne insoweit einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sei und die Hauptsache nicht vorweggenommen werde. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Immatrikulation sei insoweit problematisch. Randnummer 12 Auf den Hinweis der Kammer, dass die Begrenzung der Aufnahmekapazität durch die Satzung über die Zulassungshöchstzahlen voraussichtlich unwirksam sei und es daher auf eine anderweitig zu bestimmende Grenze der Leistungsfähigkeit der Hochschule ankomme, trägt die Antragsgegnerin ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Belastungsgrenze für die einzelnen Studiengänge bei den jeweils festgesetzten Zahlen liege. Diese Zahlen seien streng
der KapVO berechnet worden. Es könne der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden, dass sie in der Vergangenheit zusätzliche Studienanfänger habe aufnehmen müssen, weil die Kapazitätsberechnungen in gerichtlichen Eilverfahren korrigiert worden seien. In jüngster Zeit seien die Eilanträge in vielen Fächern erfolglos gewesen, weil die Berechnungen zutreffend gewesen seien. Auch die Aufnahme zusätzlicher Bewerber infolge technischer Überbuchungen in der Vergangenheit lasse nicht darauf schließen, dass die Belastungsgrenze mit den festgesetzten Anfängerzahlen nicht erreicht sei. Jede Überschreitung beeinträchtige die Ausbildungsqualität massiv. Die streitbefangenen Studiengänge seien bereits jetzt so sehr überbucht, dass auch ein Ausgleich durch eine horizontale Substituierung nicht möglich sei. Randnummer 13 Ergänzend trägt die Antragsgegnerin zur Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft vor, dass sich Einschränkungen aus dem so genannten „Zeitfenstermodell“ ergäben. Überbuchungen würden mit großer Anstrengung vermieden, indem das Annahmeverhalten empirisch analysiert worden und in ein Prognoseverfahren übertragen worden sei. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die die Zulassungsverfahren des Wintersemesters 2014/15 betreffende Generalakte des Gerichts, die Sammelakte 20 ZE Psych WS 14/15 und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsbericht (Stand: Juli 2014) verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind. Die Antragsgegnerin ist darauf hingewiesen worden, dass Zweifelsfragen zu ihren Lasten gehen würden. II. Randnummer 15 Soweit in einem Verfahren (…) kein Widerspruch gegen den ablehnenden Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vorgebracht wurde, fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Antrag hätte allerdings auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Randnummer 16 Die zulässigen Anträge haben im tenorierten Umfang Erfolg. Randnummer 17 Die Antragsteller haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung zum Studium, soweit die Kapazität des Studiengangs nicht erschöpft ist (A.). Es fehlt an einer wirksamen Begrenzung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin durch oder aufgrund eines Gesetzes, denn die allein in Betracht kommende Satzung über die Zulassungshöchstzahlen ist unwirksam (B.). Da somit keine Kapazitätsbegrenzung durch oder aufgrund eines Gesetzes vorliegt, ist die Kapazität nur dadurch begrenzt, dass eine weitere Zulassung von Studienanfängern zu einer Funktionsunfähigkeit der Antragsgegnerin führen würde. Dies ist im vorliegenden Studiengang erst dann der Fall, wenn mehr als 18 weitere Studienbewerber zugelassen werden (C.). Die zusätzlichen 18 Studienanfängerplätze sind den Antragstellern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zuzuweisen, um wesentliche
teile abzuwenden; die übrigen Anträge waren abzulehnen (D.). A. Randnummer 18 Die Antragsteller haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zum Studium. Dies ergibt sich sowohl aus dem HmbHG (1.) als auch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht (2.). Randnummer 19 1. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Zugang zum Studium aus dem Hamburgischen Hochschulrecht. Randnummer 20 Die Berechtigung zum Studium ergibt sich für grundständige Studiengänge aus §§ 37 , 38 HmbHG und für Masterstudiengänge aus § 39 HmbHG . Danach ist zum grundständigen Studium berechtigt, wer eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, bzw. zum Masterstudiengang, wer ein grundständiges Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Das Studium selbst wird ermöglicht durch die Mitgliedschaft an einer Hochschule, die durch Immatrikulation entsteht ( § 35 Abs. 1 Satz 1 HmbHG ). Der Immatrikulation ist bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Zulassung vorangestellt (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbHG ).
HG ist die Immatrikulation in einem zulassungsbeschränkten Studiengang zu versagen, wenn die Zulassung abgelehnt worden ist. Mindestvoraussetzung für eine Zulassungsverpflichtung und erst Recht für eine rechtmäßige Ablehnung eines Zulassungsantrages ist aber eine wirksame Zulassungsbeschränkung. Ohne eine solche könnte sich jeder hochschulzugangsberechtigte Bewerber unmittelbar um die Immatrikulation bewerben. Randnummer 21 2. Die Antragsteller haben zudem – soweit sie Deutsche oder EU-Bürger sind – grundsätzlich einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum Hochschulstudium. Randnummer 22
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zugang zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfG, Beschluss v. 22.10.1991, 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris Rn. 65 m.w.N.). Randnummer 23 Dieses Zugangsrecht entsteht insoweit nicht erst durch gesetzliche oder untergesetzliche Vorschriften über die Zulassung und ist auch begrifflich nicht auf die Zulassung als Vorstufe zu einer Immatrikulation beschränkt. Es verbürgt vielmehr das Recht auf Zugang zur Ausbildungseinrichtung mit dem Ziel, an den mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Hochschulen tatsächlich zu studieren zu können. Dieser Anspruch steht jedem Bürger und EU-Staatsangehörigen offen, nicht aber Nicht-EU-Ausländern, und zwar unabhängig von einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.11.2009, 13 C 406/09, juris Rn 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.9.1996, Bs III 8/96, juris). Randnummer 24 Einer näheren Aufklärung der Staatsangehörigkeit der Antragsteller bedurfte es
Auffassung der Kammer nicht, weil sich die Nicht-EU-Ausländer insoweit auf die einfach-gesetzlichen Vorschriften berufen können. B. Randnummer 25 Die Satzung über Zulassungshöchstzahlen zur Begrenzung der Aufnahmekapazität ist nichtig, denn das AKapG, auf dem die Satzung beruht (1.), sowie die danach geschlossene Kapazitätsvereinbarung 2014, die den Rahmen für diese Satzung vorgibt (2.), unterliegen
summarischer Prüfung im Eilverfahren so erheblichen rechtlichen Bedenken, dass im Ergebnis keine wirksame Zulassungsbeschränkung angenommen werden kann. Unabhängig davon begegnen die Regelungen der Satzung weiteren rechtlichen Bedenken (3.). Randnummer 26 1. Das Ausbildungskapazitätsgesetz verstößt voraussichtlich gegen höherrangiges Recht. Randnummer 27 Das Gesetz ist jedenfalls für einzelne Fächer an den verfassungsrechtlichen Maßstäben eines absoluten NC zu messen und
diesen Maßstäben verfassungswidrig (a). Es ist zweifelhaft, ob das Gesetz für andere Studiengänge Bestand haben kann (b). Randnummer 28
dem Willen des Gesetzgebers offenbar – gemäß der Regelung zum Ziel des Gesetzes in § 1 Abs. 1 Satz 2 AKapG – nur Fächer, die einem zentralen Vergabeverfahren unterliegen. Dies sind derzeit die Fächer Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin. Damit sind aber nicht alle Fächer erfasst, die einem absoluten NC unterliegen. Zwar sollen
1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung Studiengänge dann in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden, wenn für diese Fächer an allen staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der Studienplätze übersteigt. Diese rechtliche Vorgabe rechtfertigt allein nicht den normativen Rückschluss, dass für alle Fächer, die nicht einbezogen sind, bundesweit ausreichend viele Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. Die Kammer geht aufgrund allgemein zugänglicher Informationen (z.B. www.studis-online.de; www.hochschul-kompass.de) vielmehr davon aus, dass weitere Fächer bundesweit einer Zulassungsbeschränkung unterliegen und die Zahl der Bewerber bundesweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Hierzu gehören jedenfalls einzelne Fächer, die bis vor wenigen Jahren (deswegen) noch dem zentralen Vergabeverfahren unterlagen, und zwar Betriebswirtschaftslehre B. Sc., Psychologie B. Sc. sowie Lebensmittelchemie/Staatsexamen. Die Antragsgegnerin geht selbst davon aus, dass Psychologie B. Sc. einer bundesweiten Zulassungsbeschränkung unterliegt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es auf ein ggf. zulassungsfreies Studienangebot an der Fernuniversität Hagen nicht ankommt.
Angabe von „www.hochschulkompass.de“ fehlen zulassungsfreie Angebote nicht nur für Psychologie B. Sc., sondern auch für das Fach Lebensmittelchemie. Ob Betriebswirtschaftslehre B. Sc. zulassungsfrei angeboten wird, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin allenfalls offen. Von den vier
weisen bei „www.hochschulkompass.de“ dürfte das Angebot an der Universität der Bundeswehr Hamburg unbeachtlich sein, weil hier Studiengebühren zu zahlen sind. Die drei verbleibenden zulassungsfreien Angebote betreffen jeweils Technische Universitäten, deren Abschlüsse
den Erfahrungen der Kammer beispielsweise für die Zulassung zum Masterstudium von der Antragsgegnerin nicht immer anerkannt werden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin beruht der Gesetzentwurf insoweit auf der unzutreffenden Annahme, dass das AKapG nur Fächer betreffe, für welche die
frage
Studienanfängerplätzen nur an einzelnen Studienorten nicht gedeckt werden kann (sog. lokaler NC) (vgl. Bü-Drs. 20/9095, S. 11). Das für einen früheren Gesetzesentwurf erstellte Gutachten von Prof. Kluth beruhte im Zeitpunkt seiner Fertigstellung im April 2010 möglicherweise noch auf der seinerzeit zutreffenden Annahme, dass Psychologie B. Sc. dem zentralen Vergabeverfahren unterliege und damit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes falle, denn das Fach war bis zur entsprechenden Änderung bis Mai 2010 zentral vergeben. Randnummer 32 Eine andere Betrachtung des Anwendungsbereichs ergibt sich jedenfalls für das Fach Psychologie B. Sc. auch nicht daraus, dass es inzwischen in das dialogorientierte Serviceverfahren einbezogen ist, denn dieses Serviceverfahren ist kein zentrales Vergabeverfahren. Es fällt durch die Einbeziehung in das Serviceverfahren – wie auch das Fach Rechtswissenschaft – nicht deswegen aus dem Anwendungsbereich des AKapG. Tatsächlich ist das Gesetz auch für diese Fächer angewendet worden, indem für die Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft und für die Fakultät für Rechtswissenschaft Zahlen vereinbart und für die entsprechenden Studiengänge Zulassungszahlen durch Satzung festgesetzt worden sind. Randnummer 33 Darüber hinaus erstreckt sich das Gesetz auch auf Fächer, die – wie z.B. Sozialökonomie oder „Mensch-Computer-Interaktion“ – nur von der Antragsgegnerin angeboten werden und dabei zulassungsbeschränkt sind. Auch für diese Fächer wirkt sich eine Zulassungsbeschränkung möglicherweise absolut aus, weil diese Fächer – entgegen der Annahme des Gesetzes – nicht an anderen Orten studiert werden können. Allerdings weist die Antragsgegnerin hierzu zutreffend darauf hin, dass diese Studiengänge nicht notwendig einem bestimmbaren Berufsfeld zugeordnet werden bzw. diese Berufsfelder auch mit anderen Hochschulabschlüssen zugänglich sein können. Inwieweit vergleichbare Studienangebote an anderen öffentlichen Hochschulen existieren, wäre ggf. für künftige Zulassungsverfahren oder in einem Hauptsacheverfahren aufzuklären. Randnummer 34 bb) Soweit das AKapG sich danach auch auf Fächer erstreckt, die bundesweit zulassungsbeschränkt sind, ist es voraussichtlich verfassungswidrig. Randnummer 35
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind (absolute) Zulassungsbeschränkungen nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss v. 22.10.1991, 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris Rn. 65). Dabei sind die wesentlichen Vorgaben vom Gesetzgeber selbst zu treffen: Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind objektivierte und
prüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln.
G, a.a.O., juris Rn. 66). Randnummer 36 Diesen Vorgaben wird das AKapG nicht gerecht. Das Gesetz stellt nicht sicher, dass die knappen Kapazitäten ausgeschöpft werden (Gebot der Kapazitätsausschöpfung), weil es selbst keine Vorgaben zur Bestimmung der Kapazität enthält. Der Vorbehalt des Gesetzes gebietet aber, dass die wesentlichen Bestimmungen zur Kapazitätsbestimmung vom Gesetzgeber selbst geregelt werden. Hieran fehlt es. Das Gesetz enthält insoweit lediglich die programmatische Zielvorgabe, die
frage
Studienplätzen angemessen zu befriedigen. Eine mittelbare Vorgabe enthalten allenfalls die Regelungen, wonach die Lehrleistung zu vereinbaren bzw. – vom Präsidium – auf die Studiengänge zu verteilen ist. Auch insoweit bleibt aber schon offen, welche Bedeutung dies für die Ermittlung der Aufnahmekapazitäten haben soll. Randnummer 37 Diese für sich schon unzureichenden Vorgaben gelten zudem im Ergebnis nur für die eigenen Haushaltsmittel und gem. § 2 Abs. 2 AKapG von vornherein nicht für Bundesmittel aus dem Hochschulpakt. Auch insoweit sind die Hochschulen aber aus öffentlichen Mitteln finanziert. Allein aufgrund der am
dem AKapG im Wesentlichen aus der Lehrleistung. Dies folgt aus der Stellungnahme der federführenden Behörde für Wissenschaft und Forschung im Wissenschaftsausschuss (Drs. 20/21, S. 5). Die Lehrleistung ergibt sich aber ganz überwiegend aus dem Bestand des wissenschaftlichen Personals, das sich nicht kurzfristig auf die Fakultäten und Fachbereiche verteilen lässt, sondern vorhanden ist. Im Vordergrund stehen also die Ermittlung vorhandener Ressourcen und deren Verteilung. Das ist aber keine planerische Aufgabe, die eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle rechtfertigen würde. Entsprechendes gilt für die Kapazitätsvereinbarung selbst. Auch diese ist kein planerisches Instrument, mit dem flexibel einsetzbare Ressourcen
fachlichen Aspekten zu verteilen wären. Auch insoweit steht die Ermittlung vorhandener Mittel im Vordergrund. Randnummer 39 Die fehlende Vorgabe gesetzlicher Kriterien zur Kapazitätsbestimmung wird im AKapG auch nicht durch die Beteiligung der Bürgerschaft kompensiert, indem das vereinbarte Ergebnis parlamentarisch legitimiert würde. Die Bürgerschaft wird
dem AKapG im Rahmen der Haushaltsberatung zwar beteiligt. In dieser Beteiligung liegt zwar eine „demokratische Rückbindung“ (Bü-Drs. 20/9095, S. 16), aber keine hinreichende gesetzliche Bestimmung der Kapazität. Dem steht
der Verfassung der FHH schon entgegen, dass die Haushaltspläne zwar
den Regeln des Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden, selbst aber keinen Gesetzesrang haben (Art. 66 Abs. 2 HV). Der Haushalt wird danach nicht durch ein Haushaltsgesetz beschlossen, sondern durch einen Haushaltsplan. Im Übrigen käme dem lediglich formellen Haushaltsgesetz grundsätzlich auch keine materielle Regelungskraft zu, da der Haushaltsplan zwar verbindliche Kennzahlen enthalten kann, auch diese aber keine (einklagbare) Verpflichtung zur Leistungserbringung statuieren, sondern vorrangig eine Ausgabenermächtigung an die Exekutive enthalten. Die Verfehlung von Kennzahlen kann dann (lediglich) zu Leistungskürzungen führen. Randnummer 40 Für das Wintersemester 2014/15 tritt aufgrund der Übergangsbestimmungen hinzu, dass eine haushaltsplanerische Befassung mit den Studienanfängerzahlen praktisch entfällt, weil die Bürgerschaft lediglich über den Abschluss der Vereinbarung unterrichtet wird. Dieser bloßen Unterrichtung kommt erst Recht keine demokratische Legitimation zu: Die Bürgerschaft wurde mit der Drucksache 20/12817 vom Senat über die mit der Antragsgegnerin abgeschlossene Kapazitätsvereinbarung für das Studienjahr 2014 unterrichtet. Der Wirksamkeitsvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 AKapG soll
dem Willen des Gesetzgebers für das Studienjahr 2014 keine Rolle spielen, da das Budget für das Studienjahr 2014 mit dem Haushaltsplan für die Jahre 2013/2014 bereits beschlossen sei (Bü-Drs. 20/9095, S. 17). Dementsprechend regelt Art. 8 Satz 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts keine Abweichung von § 4 AKapG insgesamt, sondern lediglich abweichend von § 4 Abs. 3 AKapG die Pflicht zur Unterrichtung der Bürgerschaft spätestens zum Beginn des Wintersemesters. Dies begegnet rechtlichen Bedenken, die der Beteiligung der Bürgerschaft im Ergebnis weitere Legitimationswirkung nehmen: Die Kennzahlen im Haushaltsplan entsprechen denen der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2013/
der Auffassung der Kammer daher auf die Unterrichtung der Bürgerschaft, ohne eine auch nur haushaltsplanerische Zustimmung des Parlaments zu den Studienplatzzahlen für das Wintersemester 2014/15. Randnummer 41 b) Weiter ist zweifelhaft, ob das Gesetz für andere Studiengänge, für die kein bundesweiter NC gilt, Bestand haben kann. Randnummer 42 Zwar dürfte
der Aufhebung von Art. 7 Abs. 6 StV für diese Studiengänge der Rahmen, kapazitätsreduzierende Beschränkungen vorzunehmen, weiter zu fassen sein, als in den Fällen, in denen ein Studienfach bundesweit nicht zulassungsfrei studiert werden kann. Randnummer 43 Dennoch dürfte auch in einem solchen Fall einer allein „lokal“ geltenden Zulassungsbeschränkung das Kapazitätserschöpfungsgebot im Ergebnis anwendbar sein. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Berufswahl, sondern ausdrücklich auch die freie Wahl der Ausbildungsstätte. Bereits der Parlamentarische Rat betonte, dass unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden müsse, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können, um sich entsprechend vielseitig auszubilden. Diese freie Wahl der Ausbildungsstätte stellt einen wesentlichen Teilaspekt des Schutzbereichs dieses Grundrechts dar (vgl. BVerfG, Urteil v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/71, BVerfGE 33, 303, juris Rn. 66; BVerwG, Urteil v. 23.3.2011, 6 CN 3.10, juris Rn. 25), das durch die Festlegung von Höchstzahlen für Studienanfänger mit der Zulassungshöchstzahlensatzung, zu der das AKapG ermächtigt, eingeschränkt wird. Dies dürfte in dieser Form nicht gerechtfertigt sein. Zwar fällt das Hochschulzulassungsrecht in die Zuständigkeit des jeweiligen Landesgesetzgebers. Das Hochschulwesen ist jedoch ein bundesweit zusammenhängendes System, in dem nicht alle Studiengänge überall angeboten werden und deshalb eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, 1 BvL 1/08, BVerfGE 134, 1, juris Rn. 62). Alle Bundesländer tragen daher eine Mitverantwortung für die kooperative Verwirklichung des Grundrechtsschutzes der Studienbewerber (BVerwG, Urt. v. 17.12.1986, 7 C 41-42/84, 7 C 41/84, 7 C 42/94, NVwZ 1987, 682, juris Rn. 16) und auch die Wahl der Ausbildungsstätte fällt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser Verantwortung entzieht sich der Hamburgische Gesetzgeber, indem er die Kapazitäten in einer gerichtlich nicht überprüfbaren Weise festsetzt und hierdurch abgewiesene Bewerber auf vereinzelt noch zulassungsfreie Studiengänge in anderen Ländern verweist, und er verhindert gleichzeitig eine Wahrnehmung der oben genannten Rechte. Randnummer 44 Eine weitere Folge dürfte sein, dass durch dieses Vorgehen auch die (noch) zulassungsfreien Studiengänge in anderen Bundesländern wegen vermehrter
frage vor einer Zulassungsbeschränkung stehen. Randnummer 45 Selbst wenn die durch § 3 Satz 5 AKapG der Antragsgegnerin übertragene Satzungsbefugnis keinen unmittelbaren Eingriff in die Freiheit der Berufswahl darstellten – wovon der Hamburgische Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ausgeht (vgl. Bü-Drs. 20/9095, S.3ff., kritisch hierzu Klafki in NVwZ 2014, 986) – sondern lediglich einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bewirkte, müsste dieser Eingriff jedenfalls durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Dabei kann
Auffassung der Kammer unterstellt werden, dass die Sicherstellung qualitativ hochwertiger Studienbedingungen, die gut ausgebildete Absolventen und eine hohe Studienerfolgsquote gewährleisten (vgl. Bü-Drs. 20/9095, S. 4), als Gemeinwohlerwägungen prinzipiell dazu ausreichen könnten, von den strengen Anforderungen, die bei einem bundesweiten NC gelten, abzuweichen, und insoweit nicht dem „Verbot der Niveaupflege“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 8.2.1980, VII C 93.77, BVerwGE 60, 25, juris Rn. 62; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2000, 3 Nc 1/00, juris, Rn. 17) unterliegen. Aber auch in einem solchen Fall muss der Eingriff in das Grundrecht jedenfalls verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Daran fehlt es
den Regelungen des AKapG. Zweifelhaft dürfte schon sein, ob die Regelungen in dieser Form überhaupt erforderlich sind, weil das Gericht davon ausgeht, dass die genannten Ziele auch
altem Kapazitätsrecht, das gerade eine ausgewogene Abwägung von Fragen des Lehrangebots und der Lehrnachfrage darstellte, zu erreichen waren. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gerade in Hamburg für jeden Studiengang im Hinblick auf die Festsetzung des die Lehrnachfrage
bildenden CNW jeweils nur ein Wert festzusetzen ist. Jedenfalls aber bedürfte der mit dem AKapG verbundene Eingriff in das Grundrecht auch auf der Stufe der Berufsausübung einer hinreichenden demokratischen Legitimation durch den Gesetzgeber selbst. Hieran fehlt es, weil – wie oben ausgeführt – das AKapG selbst nicht sicherstellt, wie die Kapazitäten in den einzelnen Studiengängen zu ermitteln sind. Vielmehr überlässt es diese gewichtige Entscheidung ohne eine ausreichende Vorgabe entsprechender Parameter durch die Satzungsbefugnis in § 3 Satz 5 AKapG der Antragsgegnerin selbst. Randnummer 46 2. Auch die Kapazitätsvereinbarung ist keine tragfähige Grundlage für eine Zulassungsbeschränkung. Es ist bereits fraglich, ob die Vereinbarung nicht in unzulässiger Weise in Rechte Dritter eingreift (a). Ihr fehlt jedenfalls für die Fächer Psychologie B. Sc. und Lebensmittelchemie die notwendige gesetzliche Grundlage (b). Es spricht viel dafür, dass dies insgesamt zur Nichtigkeit der Vereinbarung führt (c). Unabhängig davon genügt die Begründung der Vereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht
vollziehbar erkennen lässt, ob die vereinbarten Werte plausibel sind (d). Randnummer 47 a) Es muss im Rahmen des Eilverfahrens offen bleiben, welche Rechtsnatur die
G geschlossene Vereinbarung hat, und ob die Vorschriften der §§ 54 ff. HmbVwVfG anzuwenden sind. Diese Frage ist schon bei Ziel- und Leistungsvereinbarungen nicht abschließend geklärt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 54 Rn. 40g m.w.N.), von denen sich die Kapazitätsvereinbarung allerdings dadurch unterscheidet, dass sie verbindliche Regelungen enthalten soll. Die verbindliche Regelung besteht darin, dass die Lehrleistung und die Aufnahmekapazität auf Fakultätsebene abschließend durch die Vereinbarung bestimmt werden. Die Ermächtigung zur Festsetzung von Zulassungshöchstzahlen bewegt sich in diesem Rahmen. Es bedürfte daher insbesondere näherer Betrachtung, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zulasten Dritter im Sinne von § 58 Abs. 1 HmbVwVfG handelt, weil er in Rechte eines Dritten eingreift. Als solches Recht Dritter käme hier das Teilhaberecht der hochschulzugangsberechtigten Studienplatzbewerber in Betracht. Zweifel ergeben sich allein daraus, dass der Personenkreis nicht hinreichend bestimmbar wäre. Der unmittelbare Eingriff in das Teilhaberecht wird insoweit möglicherweise erst durch die Satzung über die Zulassungshöchstzahlen bewirkt. Randnummer 48
G Gegenstand der Haushaltsberatungen sein sollten und die entsprechenden Zahlen als Haushaltskennzahlen übernommen werden sollten. Das der Antragsgegnerin zugewiesene Globalbudget lässt sich nicht
Fakultäten aufteilen. Die Vereinbarung ergibt mit anderen Worten nur als vollständige Regelung für alle Fakultäten erst ihren Sinn. Randnummer 50 d) Unabhängig von den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das AKapG genügt die Vereinbarung in formeller Hinsicht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen des AKapG selbst. Dabei legt die Kammer die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, den Beteiligten ein planerisches Ermessen einzuräumen, das nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
G sind die Vereinbarungen dementsprechend allerdings so zu begründen, dass die Erwägungen von der Bürgerschaft und von den Gerichten
vollzogen werden können (Bü-Drs. 20/9095, S. 15 f.). Die Begründung muss erkennen lassen, dass die materiellen Anforderungen aus § 2 Abs. 2 und Abs. 3 AKapG eingehalten wurden. Hierzu gehört nicht nur die Beachtung bzw. Abwägung ggf. gegenläufiger Belange, sondern bereits die Darlegung der planerischen Grundlagen.
dem Willen des Gesetzgebers „sind die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Vereinbarungen beruhen, anzugeben, beispielsweise die den Hochschulen zur Verfügung stehenden Ressourcen“ (ebd.). Zu den Ressourcen enthält die Begründung aber nur die ungefähre Angabe der Professuren sowie die studienjährliche budgetfinanzierte Lehrleistung. Letztere ist allerdings Gegenstand der Vereinbarung selbst, so dass ein Verweis darauf in der Begründung nicht weiter führt. Insoweit bleibt es bei der ungefähren Angabe der Zahl der Professuren, deren Lehrleistung 40 % ausmachen soll. Die weiteren Ressourcen werden nicht dargestellt. Die Vereinbarung der Lehrleistung ist damit anhand der Begründung nicht
vollziehbar. Entsprechend ist auch die Vereinbarung der Aufnahmekapazität nicht
vollziehbar. Randnummer 51 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Vereinbarung nicht deswegen hinreichend
vollziehbar, weil sie praktisch im Wesentlichen noch auf einer Kapazitätsberechnung beruhe und Abweichungen ggf. begründet seien. Eine Bezugnahme auf den übergangsweise zu erstellenden Kapazitätsbericht findet sich zwar im Präsidiumsbeschluss über die Verteilung der Lehrleistung und der Aufnahmekapazität, nicht aber in der Vereinbarung. Randnummer 52
ihrer Präambel auf § 3 Sätze 1 bis 3 sowie Satz 5 AKapG , Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Unterstützung der Einführung eines neuen Kapazitätsrechts und zur Bereitstellung vergleichender Daten in der Übergangszeit sowie auf § 2 Satz 2 HZG in Verbindung mit der Kapazitätsvereinbarung vom
einer Beschränkung der Zulassungszahl bestehen kann, wenn ansonsten ein Zusammenbruch des Lehrbetriebs zu befürchten wäre (vgl. OVG Hamburg, B. v. 10.10.2001, 3 Nc 150/00, NVwZ-RR 2002, 747, juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.9.1986, 7 C 64/84, DVBl. 1987, 310, juris Rn. 12) oder die Antragsgegnerin ansonsten bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit belastet wäre (vgl. OVG Hamburg, B. v. 29.3.2000, 3 Nc 1/00, juris Rn. 21). Randnummer 56 Dabei ergibt sich diese Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus der Überschreitung der Anzahl der Studienanfängerzahl aus dem
1 des Gesetzes zur Neuregelung des Kapazitätsrechts vorzulegenden Kapazitätsberichts der Antragsgegnerin. Denn allein aus der Überschreitung der durch das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung gebildeten Grenze folgt nicht, dass ein Zusammenbruch des Lehrbetriebs zu befürchten wäre (vgl. OVG Hamburg, B. v. 29.3.2000 a.a.O.). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin in einer Vielzahl von Studiengängen aufgrund technischer Überbuchungen in vielen Berechnungszeiträumen faktisch gezwungen gewesen ist, Studienanfänger über diese Grenze hinweg aufzunehmen. Selbst wenn dabei einzuräumen ist, dass dies in Einzelfällen zu durchaus erheblichen Mehrbelastungen im Ausbildungsbetrieb der Antragsgegnerin geführt hat, folgt daraus nicht, dass hierdurch die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht worden wäre. Dies gilt ebenso im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin durch gerichtliche Entscheidungen in der Vergangenheit verpflichtet worden ist, eine höhere Anzahl von Studienanfängern aufzunehmen als von ihr selbst
(altem) Kapazitätsrecht errechnet worden sind. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass im vergangenen Berechnungszeitraum in verschiedenen Studiengängen alle Anträge durch das Verwaltungsgericht abgelehnt worden sind, ist dies überdies nahezu flächendeckend darauf zurückzuführen, dass das Gericht zwar mehr Studienanfängerplätze als die Antragsgegnerin errechnet hat, diese Studienplätze aber aufgrund technischer Überbuchungen bereits besetzt gewesen sind (z. B. in Psychologie, Geografie oder Sozialökonomie). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Berechnungssystem
der Kapazitätsverordnung gerade im Bereich der Lehrnachfrage und der damit verbundenen Festsetzung von Curricularnormwerten und Curriculareigenanteilen wertende Faktoren enthalten sind, die „weiche“ und somit nicht exakt zu bestimmende Parameter enthalten. Dies zeigt sich insbesondere deutlich an der Festlegung der Gruppengrößen. Entscheidend für die Frage, ob die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht ist, ist vielmehr, ob durch die Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger die Ausbildung unmöglich wird. Dies ist
den konkreten Verhältnissen zu beurteilen, die in dem jeweiligen Berechnungszeitraum in der Lehreinheit herrschen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 29.3.2000 a.a.O.) und von der Antragsgegnerin im Eilverfahren plausibel zu machen. Randnummer 57 Zu den Verhältnissen der Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaften hat die Antragsgegnerin lediglich allgemein vorgetragen, dass sie hohe Anstrengungen unternommen habe, um (technische) Überbuchungen zu vermeiden. Zu den konkreten Verhältnissen des hier streitbefangenen Studiengangs fehlt ein greifbarer Vortrag zu den künftigen Verhältnissen und den sich daraus ab einer bestimmten Teilnehmerzahl ggf. ergebenden Beeinträchtigungen. Randnummer 58 Andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin unbegrenzt dazu verpflichtet werden könnte, weitere Studienanfänger aufzunehmen. Die Grenze der Funktionsfähigkeit ist
Auffassung der Kammer vielmehr in einem abgestuften Verfahren unter besonderer Betrachtung des jeweiligen Studiengangs und der gesamten Lehreinheit, der er zugeordnet ist, zu ermitteln. Dabei ist in einem ersten Schritt die absolute Anzahl der Antragsteller in dem jeweiligen Studiengang in das Verhältnis zu der errechneten Höchstzahl und der Zahl der bereits zugelassenen Studienbewerber zu setzen und zu hinterfragen, ob eine zusätzliche Aufnahme dieser Antragsteller eine Ausbildung unmöglich macht (1.). In einem zweiten Schritt ist die absolute Anzahl der Antragsteller und der zugelassenen Bewerber mit den Zulassungszahlen aus der gesamten Lehreinheit zu vergleichen (2.). Schließlich dürften sich Rückschlüsse auf die Unmöglichkeit der Ausbildung daraus ergeben, in welcher Höhe die Zulassungszahlen
dem Berechnungen der KapVO ermittelt worden sind und diese Zahlen mit den Zulassungszahlen aus früheren Semestern auch unter Berücksichtigung der dazu –
altem Recht – ergangenen Entscheidungen der Kammer und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu vergleichen (3.). Danach ist die Grenze mit 18 weiteren Studienanfängern erreicht (4.). Randnummer 59
der KapVO errechnet hatte (WS 13/14 178 Studienanfänger bei 150 festgesetzten Plätzen; WS 11/12: 229/202, und im Hinblick darauf, dass diese Zahl – wie oben ausgeführt – eben nicht die Grenze der Funktionsfähigkeit bestimmt, ist generell davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin gegenüber der festgesetzten Zahl eine Überlast hinzunehmen hat. Diese Überlast wird dabei nicht durch die in den letzten Jahren von den Gerichten errechnete Zahl bestimmt, sondern ist an der Unmöglichkeit einer angemessenen Ausbildung zu messen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass – sofern nicht schon aus den Erwägungen unter 1. und 2. eine Funktionsunfähigkeit auch bei Aufnahme aller Antragsteller zu verneinen ist – eine 15%-ige Überbuchung auf die in der Satzung festgesetzte und
altem Kapazitätsrecht errechnete Anzahl von Studienanfängerplätzen für die Antragsgegnerin in jedem Studiengang vertretbar sein müsste, die wegen des Nichtbestehens einer wirksamen Zulassungsbeschränkung durch eine Erhöhung der Veranstaltungszahl oder eine erhöhte Teilnehmerzahl in den jeweiligen Veranstaltungen aufgefangen werden muss. Dies entspräche einer gerade noch hinnehmbaren Zahl von 161 Studienanfängern (140 + 15 % = 140 + 21 = 161). Randnummer 62 4. Danach dürfte die Grenze der Funktionsfähigkeit noch nicht erreicht sein, wenn 18 Antragsteller zusätzlich zu den bereits eingeschriebenen 143 Studienanfängern zugelassen werden. Es wären dann maximal 161 Studienanfänger auszubilden, was einer Überlast von 15 % entspräche und beispielsweise noch unter den Zahlen aus dem Wintersemester 13/14
Leistung und Wartezeit im Verhältnis von 60 zu 40 für angemessen (Beschluss v. 17.10.2012, 20 ZE REW WS 12/13, juris Rn. 126). Randnummer 70 Zwei Antragstellern ist im Rahmen der Härtefallregelung ein Studienplatz vorläufig zuzuweisen (…), da in beiden Fällen eine Bindung an den Studienort Hamburg glaubhaft gemacht worden ist. In einem dritten Fall bedurfte es keiner bevorzugten Berücksichtigung, weil die Antragstellerin über die anderen Quoten Erfolg hat (…). In einem vierten Fall konnte der Härtefallantrag im Rahmen der Verteilung nicht berücksichtigt werden, weil er nicht form- und fristgerecht mit der Bewerbung im Zulassungsverfahren gestellt worden ist (…). Randnummer 71 Von den verbleibenden 16 Plätzen sind 10
Leistungsliste und 6
Warteliste zu vergeben. Dabei sind Antragsteller außer Betracht geblieben, die trotz Aufforderung keinen Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vorgelegt haben, aus dem sich der jeweilige Rang in den Listen ergeben würde. Randnummer 72
Leistungsliste sind vorläufig die 10 Antragsteller der
stehenden Verfahren zuzulassen: …. Randnummer 73
Wartezeit sind vorläufig die 6 Antragsteller der
stehenden Verfahren zuzulassen: … Randnummer 74 Die übrigen Anträge waren abzulehnen. III. Randnummer 75 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs.1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr.1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.