Nachlassverfahren: Verstoß der nach iranischem Recht unterschiedlichen Erbquoten gegen den deutschen ordre public; Kompensation des Verstoßes durch Gewährung der höheren Erbquote an die Ehefrau; Erhöhung des Ehegattenanteils im Rahmen der Zugewinngemeinschaft Leitsatz
(2009), 985 ff, 998 ) erbt der Ehemann von allen Gütern der Ehefrau, und die Ehefrau erbt im Falle des Vorhandenseins von Abkömmlingen 1/8 seines beweglichen Vermögens und 1/8 vom Wert seines unbeweglichen Vermögens, ungeachtet dessen, ob es sich um Grundstücke oder Gebäude handelt. Der Ehefrau steht damit lediglich ein quotaler Wertausgleich hinsichtlich des unbeweglichen Nachlassvermögens des Ehemannes zu. Randnummer 51 Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen eröffnet in Art. 8 Abs. 3 die Möglichkeit der Anwendung des allgemeinen ordre public-Vorbehalts des Art 6 EGBGB. Randnummer 52 Der erforderliche hinreichende Inlandsbezug ist gegeben. Der Erblasser hat seit 1981 bis zu seinem Tod in Deutschland gelebt, seine gesetzlichen Erben leben ebenfalls in Deutschland, hier befindet sich auch zumindest ein wesentlicher Teil seines Vermögens. Randnummer 53 Die nach iranischem Recht unterschiedlich hohen Erbquoten für Ehemann und Ehefrau verstoßen gegen den deutschen ordre public. Randnummer 54 Die unterschiedliche Erbquote für Mann und Frau ist nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, wonach niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf, Art 3 Abs. 2 GG. Randnummer 55 Ein Grundrechtseingriff setzt eine konkrete geschlechtsbedingte Benachteiligung der Frau gegenüber dem Mann voraus. Ein Gleichheitsverstoß kann nur festgestellt werden, wenn der zu prüfende Sachverhalt mit einem anderen Sachverhalt in Beziehung gesetzt wird. Zwar ist vorliegend dieser Vergleich nur fiktiv, da der Ehefrau ein tatsächlich existierender Vergleichspartner fehlt. Zu erwägen ist jedoch, was sie geerbt hätte, wenn sie ein erbender Ehemann wäre. In Abwesenheit eines realen kann auch ein fiktiver Vergleichssachverhalt einen ordre public-Verstoß begründen, jedenfalls in Fällen, in denen die Diskriminierung wirtschaftlicher Natur und damit messbar ist. Die Diskriminierung ergibt sich aus den unterschiedlichen Erbquoten, die einem männlichen und einem weiblichen Erben zugebilligt werden. Auch ist das Ergebnis der gleichheitswidrigen Rechtsanwendung konkret, handelt es sich doch beim fiktiven Vergleichssachverhalt nicht um einen unmöglichen Sachverhalt, sondern einen solchen, der in parallelen Situationen vorliegt, schon vorgelegen hat oder vorliegen könnte ( vgl. Scholz ZJS 2010 187 ff, 188 ). Randnummer 56 Die Grundrechtsverletzung ist auch keineswegs hypothetisch, sondern allenfalls der Vergleichsmaßstab, aus dem sich der gleichheitswidrige Charakter der Norm ergibt. Dieses ist eine für gleichheitswidrige Normen typische Konstellation. Entscheidend ist, dass die Frau im konkreten Fall weniger bekommt, weil sie eine Frau ist, nicht dass in einem anderen als dem konkreten Fall einem Mann eine höhere Erbquote zukommen würde ( vgl. Lorenz IPRax 1993, 148 ff, 150 ). Randnummer 57 Vorliegend ist auch das konkrete Ergebnis bei einer Anwendung des gleichheitswidrigen iranischen Rechts aus Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen. Randnummer 58 Die danach gegebene diskriminierende Behandlung der überlebenden Ehefrau ist vorliegend nicht anderweitig kompensiert. Randnummer 59 Eine Kompensation der geringeren Erbquote im konkreten Fall könnte in Betracht gezogen werden, wenn Art. 1199 Abs. 2 iran. ZGB einschlägig wäre, wonach die Witwe den gemeinsamen Kindern nur nachrangig nach nächsten Vorfahren des Vaters unterhaltspflichtig ist. Vorliegend besteht jedoch gegenüber dem gemeinsamen Kind des Erblassers und seiner Ehefrau keine Unterhaltspflicht mehr. Im übrigen würde sich die Unterhaltspflicht der Eltern eines in Deutschland lebenden bedürftigen Kindes gemäß Art. 3 HUntProt nach deutschem Recht richten. Randnummer 60 Wenn man in der vertraglich vereinbarten Brautgabe überhaupt eine Kompensation der Diskriminierung der Ehefrau sehen wollte, wäre diese vorliegend nicht gegeben. Denn die vereinbarte Brautgabe für die Beteiligte zu
- besteht aus einem Koran und 100 Rial, die bereits in Empfang genommen worden waren sowie aus 1000 Rial und den Wert einer Pahlavi-Goldmünze, dieses sind umgerechnet ca. 2,8 Cent und ca. € 350,-- bis € 400,--. Randnummer 61 Auch die zu Lebzeiten vom Erblasser an seine Ehefrau erfolgten Vermögenszuwendungen in Form der Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts an der Ehewohnung im Jahr 1992 sowie der Schenkungen von insgesamt € 745.500,-- im Jahr 2006 sind unter den gegebenen Umständen nicht als Kompensation einer gleichheitswidrigen Erbbeteiligung der Ehefrau zu werten, sondern als ehebedingte Zuwendung zur angemessenen Altersvorsorge an die nicht anderweitig abgesicherte 24 Jahre jüngere Ehefrau. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu
- liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geldzuwendungen an die Ehefrau in erster Linie dem Zweck gedient haben, die Kinder des Erblassers aus erster Ehe, die Beteiligten zu
- und 4., bei der Beerbung zu benachteiligen. Randnummer 62 Die durch die Ausschaltung der ordre public-widrigen Vorschrift entstehende Lücke ist vorrangig aus dem anzuwendenden ausländischen Recht zu schließen. Dem Senat erscheint es sachgerecht, anstelle der gleichheitswidrigen Bestimmung hinsichtlich des Erbanteils der Witwe - mit der nachfolgend dargelegten Einschränkung - diejenige Vorschrift anzuwenden, die bei entsprechender Sachverhaltsgestaltung die Erbquote des Witwers regelt, wonach im vorliegenden Fall der überlebende Ehegatte % des Nachlasses erhält. Randnummer 63 Denn bei einer Angleichung der Erbquoten von Ehemann und Ehefrau geht es nicht darum, den Ehemann schlechter zu stellen, sondern um eine Gleichstellung der benachteiligten Ehefrau mit dem Ehemann. Randnummer 64 Insoweit hat dasselbe zu gelten, wie bei der Gleichstellung der Töchter mit den Söhnen. Denn auch insoweit ist das iranische Recht wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public zu korrigieren. Diese Gleichstellung wird dadurch erreicht, dass der Anteil der Töchter angehoben wird auf die gleiche Quote wie diejenige der Söhne. Randnummer 65 Selbst wenn die Quote der Ehefrau auf diejenige des Ehemannes angehoben wird, erhalten die Kinder noch den überwiegenden Anteil am Nachlass des Vaters, nämlich 3/
- Randnummer 66 Hingegen verstößt der Umstand, dass der Ehefrau am unbeweglichen Nachlassvermögen lediglich ein Wertausgleichsanspruch zusteht, nicht gegen den deutschen ordre public. Randnummer 67 Auch das deutsche Recht kannte und kennt einen derartigen Ersatzanspruch anstelle einer Miterbenstellung. Randnummer 68 Der frühere Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes wurde erst durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 ( in Kraft getreten am 1.4.1998 ) abgeschafft. Bis dahin gab es auch im deutschen Recht eine Regelung, wonach erbberechtigte Personen unter bestimmten Umständen nicht direkt am Erbe mitbeteiligt waren, sondern ihnen lediglich ein wirtschaftlich gleich hoher Erbersatzanspruch zugestanden hat. Randnummer 69 Entgegen den Ausführungen der Beteiligten zu
- war die Bestimmung des § 1934 a BGB a.F. nicht verfassungswidrig. Vielmehr wurde aus Anlass der Wiedervereinigung das Erbrecht für nach dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder nach ihren Eltern in vollem Umfang eingeführt. Allerdings blieben die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder weiterhin von jeglichem Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihrem Vater ausgeschlossen, soweit es sich nicht um einen „DDR-Vater" gehandelt hat. Allein diese Bestimmung ist vom EuGHMR mit Urteil v. 28.5.2009 als nicht mit der EMRK vereinbar erklärt worden. Randnummer 70 Nach § 12 Abs. 1 HöfeO steht grundsätzlich den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu. Randnummer 71 Dem deutschen Recht ist damit ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch anstelle einer Erbbeteiligung nicht fremd. Soweit ein ausländisches Recht eine entsprechende Regelung enthält, verstößt diese daher nicht gegen den deutschen ordre public. Randnummer 72 Der der Ehefrau zustehende schuldrechtliche Ausgleichanspruch kompensiert in ausreichendem Maße ihre insoweit ausgeschlossene Miterbenstellung. Randnummer 73 Dabei ist unerheblich, ob die Ehefrau durch diese Regelung des iranischen Rechts von einer möglichen späteren Wertsteigerung der Immobilien ausgeschlossen wird. Denn insoweit handelt es sich zum einen lediglich um eine vage Aussicht; zum anderen kommt es aber für die Frage, ob eine Benachteiligung besteht, allein auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers an. Randnummer 74 Unbeachtlich ist für die Frage der Gleichstellung von Ehemann und Ehefrau, was mit dem Erbteil bzw. dem Ausgleichsanspruch der Ehefrau nach deren Tod geschieht. Denn Erbanteil und Ausgleichsanspruch werden deren eigenes Vermögen, welches diese z.B. zu Lebzeiten für eigene Zwecke verwenden kann. Randnummer 75 Auch geht es bei der Gleichstellung der Ehefrau mit dem Ehemann am jeweiligen Nachlass des Erstversterbenden nicht um eine wertmäßige Gleichstellung, sondern darum, dass bei der gesetzlichen Erbfolge die Quoten der jeweiligen Beteiligung am Nachlass in gleicher Höhe bestimmt werden.
- Randnummer 76 Eine Erhöhung des Erbanteils der Ehefrau gemäß § 1371 Abs. 1 BGB erfolgt hingegen vorliegend nicht. Randnummer 77 Die Eheleute haben am 12.2.1966 in Teheran geheiratet und dort bis 1980 gemeinsam gelebt. Randnummer 78 Gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 geschlossen worden sind, bis zum 8.
- 1983 entweder ( Nr.1.) dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der Eheschließung angehörten, sonst ( Nr. 2.) dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen haben, hilfsweise (Nr. 3.) dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehört hat. Randnummer 79 Nach Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB ist für die Zeit nach dem 8.4.1983 Art 15 EGBGB anzuwenden. Dabei tritt für Ehen, auf die vorher Nr. 3 anzuwenden war, an die Stelle des Zeitpunktes der Eheschließung der 9.4.
- Randnummer 80 Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Eheschließung Deutsche. Bei einem Mehrstaater, der auch Deutscher ist, geht diese Rechtsstellung auch im Rahmen des Art 220 Abs. 3 EGBGB jeweils vor, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ( vgl. BGH FamRZ 1986, 1200 ff, 1203 ). Randnummer 81 Im Iran wird die Ehe durch einen Vertrag geschlossen. Dieser zwischen der Ehefrau und dem Erblasser geschlossene Eheschließungsvertrag liegt in vollständiger Übersetzung vor. Vertragliche Regelungen über das Güterrecht enthält dieser Ehevertrag nicht. Randnummer 82 Der gesetzliche Güterstand im iranischen Recht ist der der Gütertrennung ( vgl. IPG 1970, Nr. 15 (Köln) ) Randnummer 83 Soweit die Eheleute zunächst unter Anwendung des alten verfassungswidrigen Kollisionsrechts von einer Geltung des als Heimatrecht des Ehemannes anzuwenden iranischen Güterrechts ausgegangen sein und dieses Recht für sich als maßgeblich angesehen haben sollten, ist mit dieser Begründung der gleichheitswidrige Zustand nicht dauerhaft aufrecht zu erhalten. Vielmehr findet auch in diesem Fall gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB ein Statutenwechsel nach dem 8.4.1983 statt (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 361 f ). Randnummer 84 Dafür, dass die Eheleute willentlich die Geltung des iranischen Güterrechts in das Konzept ihrer Ehe einbezogen haben (BGH, FamRZ 1988, 40; KG, IPRax 1988, 106), gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Randnummer 85 Zwar haben die Eheleute nach der Heirat im Iran dort zunächst ca. 15 Jahre gelebt, wobei der Erblasser dort einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Der Erblasser hat aber zuvor lange Zeit, von 1939 bis 1957, in Deutschland gelebt, wo er sein Studium abgeschlossen und anschließend gearbeitet und im Jahr 1976 eine Wohnung erworben hat. Zudem lebten seine beiden Schwestern in Deutschland; auch seine erste Ehefrau war eine deutsche Staatsangehörige. Der Erblasser hatte somit eine enge Beziehung zu Deutschland. Die Ehefrau hatte die deutsche Staatsangehörigkeit und die iranische nach Art. 976 Ziffer 6 iran. ZGB allein durch ihre Eheschließung erworben ( vgl. IPG 1870 Nr. 15 Köln ). Von daher kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser den Willen gehabt hat, die güterrechtlichen Wirkungen seiner zweiten Ehe dem iranischen Recht zu unterstellen. Insbesondere aber kann nicht angenommen werden, dass die Beteiligte zu
- den Willen gehabt hat, sich dem für sie fremden iranischen Güterrecht zu unterstellen, so dass es bereits aus diesem Grund an einer gemeinsamen Absicht der Eheleute gefehlt hat. Randnummer 86 Am 8.4.1983 haben die Eheleute beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, so dass gemäß Art 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB für ihre Ehe deutsches Güterrecht Anwendung findet. Randnummer 87 Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob bei Anwendung ausländischen Erbrechts gemäß Art 25 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich des Ehegattenerbrechts aufgrund des deutschen Güterrechtsstatutes § 1371 Abs. 1 BGB anzuwenden ist, denn diese Frage ist vorliegend vom Senat nicht zu entscheiden, da das iranische Erbrecht gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB i.V.m. Art 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen anzuwenden ist. Randnummer 88 Der Senat folgt zwar nicht der Auffassung des OLG Köln ( FamRZ 2014, 1585 ff, 1586 für den deutsch-türkischen Konsularvertrag ), wonach es sich bei der Frage, ob § 1371 Abs. 1 BGB zur Anwendung kommt, um eine Vorfrage des IPR handelt. Denn eine Vorfrage liegt dann vor, wenn der Tatbestand einer vom deutschen IPR zur Anwendung berufenen ausländischen Sachnorm einen Rechtsbegriff enthält, für den das deutsche IPR eine spezielle Kollisionsnorm bereithält. Dann stellt sich die Frage, ob dieser Rechtsbegriff selbständig ( nach deutschem Kollisionsrecht ) oder unselbständig ( nach dem für die Hauptfrage maßgeblichen Recht ) zu bestimmen ist. Vorfrage wäre z.B. für das Erbrecht der Ehefrau nach iranischem Recht, ob eine wirksam geschlossene Ehe mit dem Erblasser gegeben ist. Um eine derartige Vorfrage geht es jedoch nicht bei der Frage, ob neben dem ausländischen Erbrecht die nach wohl h.M. allein güterrechtlich zu qualifizierende Norm des § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Randnummer 89 Die Frage des maßgeblichen Güterstandes wäre nur dann eine erbrechtliche Vorfrage ( siehe hierzu Staudinger/Dörner
(2007)Rdnr. 598 zu Art 25 EGBGB und Rdnr. 179 Vorbem zu Art. 25 EGBGB; Münchener Kommentar/Birk Rdnr. 80 zu Art. 25 EGBGB ), wenn nach dem iranischen Recht der Güterstand der Eheleute erbrechtliche Auswirkungen hätte. Dieses ist aber nicht der Fall. Randnummer 90 Dennoch ist der Ansatz des OLG Köln grundsätzlich zutreffend. Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen bestimmt, dass in Bezug auf das Erbrecht der Erblasser als iranischer Staatsangehöriger dem iranischen Recht unterworfen bleibt. Damit respektiert das deutsche Recht - vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit dem deutschen ordre public - unter Ausschluss der allgemeinen Kollisionsnormen des deutschen Rechts aufgrund des abgeschlossenen Staatsvertrages für das Erbrecht des Erblassers die ausschließliche Anwendung des iranischen Rechts. Dieses aber schließt es aus, dass in teilweiser Anwendung deutschen (Güter-)Rechts die Erbfolge nach iranischem Recht abgeändert wird. Auch wenn der Ausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB güterrechtlich zu qualifizieren ist, bedient er sich eines erbrechtlichen Instruments und wirkt damit in das Erbrecht hinein. Nach dem maßgeblichen Staatsvertrag aber richtet sich das Erbrecht eines iranischen Staatsangehörigen ausschließlich nach iranischem Recht. Würde man auf das iranische Erbrecht deutsches Güterrecht einwirken lassen, wäre dieses ein unzulässiger Eingriff in das iranische Erbstatut, dessen ausschließliche Anwendung durch Staatsvertrag festgelegt worden ist. Die materiellen iranischen Erbrechtsvorschriften würden um eine diesem Recht unbekannte Rechtsnorm erweitert. Randnummer 91 Als so genannter Fremdrechtserbschein ist zudem in ihm anzugeben, dass die Erbfolge sich - korrigiert gemäß Art. 6 EGBGB - nach iranischem Recht richtet. Diese Angabe könnte nicht erfolgen, wenn die sich nach dem - korrigierten - iranischen Recht festzulegenden Erbquoten der Miterben durch die Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB verändert würden. Randnummer 92 Der Senat vermag daher der vom OLG Schleswig ( ZEV 2014, 96 f ) und vom OLG München ( FamRZ 2013, 36 ff ) sowie auch in der Literatur ( vgl. Palandt/Thorn
- Auflage Rdnr. 26 zu Art. 15 EGBGB Münchener Kommentar/Siehr
- Auflage Rdnr. 117 zu Art. 15 EGBGB ) vertretenen Rechtsauffassung, wonach bei der Geltung ausländischem Erbrechts und deutschen Güterrechts eine pauschalierte Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB zulässig ist, nicht beizutreten.
- Randnummer 93 Auf die Beschwerden der Beteiligten zu
- und
- ist daher die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern, als der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu
- und
- vom 8.8.2013 zurückzuweisen ist. Randnummer 94 Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 4., die sich gegen die Zurückweisung seines eigenen Erbscheinsantrages vom 17.3.2014 richtet, ist hingegen unbegründet. Randnummer 95 Über die von der Beteiligten zu
- mit Schriftsatz vom 3.7.2014 erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Erbscheinsanträge hat der Senat nicht zu entscheiden. Randnummer 96 In der Beschwerdeinstanz kann nur ein beim Amtsgericht gestellter Antrag weiter verfolgt werden, denn nur darüber liegt eine Entscheidung erster Instanz vor ( vgl. Keidel/Zimmermann FamFG
- Aufl. Rdnr. 143 zu § 352 ). Randnummer 97 Die Beteiligte zu
- hat in erster Instanz keinen eigenen Erbscheinsantrag gestellt. Randnummer 98 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.5.2014 hat das Amtsgericht zwar auch den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu
- zurückgewiesen. Randnummer 99 Beschwerdeberechtigt bei der Zurückweisung eines Erbscheinsantrages ist derjenige, der in seinen Rechten beeinträchtigt ist und der zusätzlich in erster Instanz den Antrag gestellt hat, § 59 Abs. 2 FamFG. Allerdings ist auch beschwerdeberechtigt derjenige, der - wie die Beteiligte zu
- - einen gleichgelagerten Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht hätte stellen können. (vgl. Keidel/Zimmermann a.a.O. Rdnr. 142 zu § 352 ). Randnummer 100 Der Beteiligte zu
- hat am 10.3.2014 jedoch den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der die Ehefrau als Miterbin zu 3/24 und die drei Kinder des Erblassers zu Miterben zu je 7/24 ausweist. Randnummer 101 Bei sämtlichen in der Beschwerdeinstanz von der Beteiligten zu
- gestellten Anträgen und Hilfsanträgen handelt es sich hingegen um abweichende Anträge gegenüber dem Antrag des Beteiligten zu
- Die Beteiligte zu
- verfolgt somit nicht selber auch den vom Beteiligten zu
- gestellten Erbscheinsantrag. Randnummer 102 Die in der Beschwerdeinstanz gestellten neuen Anträge hat das Beschwerdegericht daher unbeachtet zu lassen, da über sie zuerst das Amtsgericht zu entscheiden hat ( vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 1359f,1360 ) Randnummer 103 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Da die Beschwerde der Beteiligten zu
- vollen Umfangs und die Beschwerde des Beteiligten zu
- zum Teil erfolgreich sind, entspricht es der Billigkeit, wenn die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selber zu tragen haben. Randnummer 104 Hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrens bedarf es wegen § 25 Abs. 1 GNotKG keiner Entscheidung. Randnummer 105 Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahrens folgt aus den §§ 61 Abs. 1 u. 2, 40 Abs. 1 GNotKG. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs. Mit ihren Beschwerden haben sich die Beteiligte zu
- und
- gegen den auf den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu
- und
- ergangenen Beschluss des Amtsgerichts gewandt, wonach die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt geachtet worden sind. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu
- hat keinen hiervon abweichenden Wert. Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden. Anders als in bestimmten Fallgestaltungen nach der früher geltenden KostO kann bei dieser neuen Gesetzeslage gemäß den §§ 61, 40 GNotKG im Erbscheinverfahren in der Beschwerdeinstanz nicht mehr darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel der Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte. Eine Ausnahme ergibt sich insoweit lediglich aus § 40 Abs. 2 GNotKG, wonach sich der Geschäftswert nach dem Anteil des Miterben bestimmt, wenn sich das Erbscheinverfahren nur auf das Erbrecht des Miterben bezieht. Dieser Fall ist hier hingegen nicht gegeben, denn das vorliegende Erbscheinverfahren bezieht sich auch in der Beschwerdeinstanz auf die vollständige Erbfolge nach dem Erblasser. Randnummer 106 Mithin ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls - unter Abzug nur der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten - zu bestimmen. Dieser beträgt nach den Angaben der Beteiligten zu
- € 1.051.226,97 abzüglich € 1.582,06, mithin € 1.049.644,
- Randnummer 107 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Die Fragen, inwieweit die Erbrechtsvorschriften des iranischen Rechts beim Tod des Ehemanns gegen den deutschen ordre public verstoßen und ob bei der Anwendung ausländischen Erbrechts und deutschen Güterrechts eine pauschalierte Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB zulässig ist, sind zum einen von grundsätzlicher Bedeutung und erfordern im Hinblick auf abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.