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LG Hamburg 22. Zivilkammer 322 O 378/09 Urteil Erbengemeinschaft: Klage gegen einen Miterben wegen Verfügungen vom Konto des Erblassers zu dessen Lebz

Erbengemeinschaft: Klage gegen einen Miterben wegen Verfügungen vom Konto des Erblassers zu dessen Lebzeiten; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast; Anforderungen an die Auslegung eines Testaments

§ 812BGB.

  1. a)Randnummer 252 Der Beklagte ist auf Kosten des Nachlasses bereichert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die vorstehend genannten Überweisungsbeträge vom Konto der Erblasserin bezahlt wurden.
  2. b)Randnummer 253 Die Bereicherung erfolgte auch ohne Rechtsgrund.

(1)Randnummer 254 Die Beweislastverteilung richtet sich nach den Regeln für vom Beklagten selbst vorgenommenen Verfügungen über das Konto zur eigenen Bereicherung. Die Klägerin hat zulässigerweise behauptet, die vorstehend genannten Überweisungen seien vom Beklagten selbst vorgenommen worden; denn sie hat sich insofern auf Anlage K 14 bezogen, in welcher diese Überweisungen in der ersten und zweiten Zeile aufgeführt sind und zu denen die Erblasserin mit Anlage K 14 und ihrer Gegenzeichnung mittels Paraphe erklärt hat, es handele sich um vom Beklagten zu Unrecht selbst vorgenommene Verfügungen. Randnummer 255 Der Beklagte hat zwar mit Nichtwissen bestritten, die Verfügungen selbst vorgenommen zu haben. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht wirksam, denn es ist nicht nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Die Frage, ob der Beklagte die Verfügungen selbst vorgenommen hat, unterliegt seiner eigenen Wahrnehmung. Der Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, er könne infolge Zeitablaufs diese Frage nicht mehr beantworten. Darauf darf sich der Beklagte vorliegend zulässigerweise jedoch nicht berufen. Denn zum einen war er aufgrund seiner Bevollmächtigung durch die Erblasserin dieser gegenüber ohnehin gehalten, über von ihm vorgenommene Verfügungen Auskunft geben zu können, so dass er sich insofern pflichtwidrig gegenüber dem Nachlass in Beweisnot gebracht hätte, wenn er diese Auskunft nicht geben könnte. Darüber hinaus bestand spätestens seit Mai 2007 für den Beklagten Veranlassung, sich darüber zu vergewissern, welche Verfügungen er vom Konto der Erblasserin vorgenommen hatte, weil zu diesem Zeitpunkt bereits entsprechende Nachfragen seitens des Nebenintervenienten an den Beklagten gerichtet worden waren. Schließlich handelt es sich bei der Begleichung der Heizölkosten um erhebliche Positionen, wobei die Überweisungen offensichtlich auch gleichzeitig mit der Bezahlung für Heizöllieferungen für das Haus der Erblasserin A.. Straße ... vorgenommen worden sind, für das der Beklagte die Verwaltung übernommen hatte, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beklagte an das Vorgehen aus Anlass der Heizöllieferungen keine Erinnerung mehr haben sollte; denn es ist naheliegend, dass er entweder durch eigene Verfügung sämtliche Kosten der Lieferungen gleichzeitig beglichen hat oder dass er neben den maßgeblichen Rechnungen für das Haus A.. Straße ... auch seine eigenen Rechnungen bzw. die entsprechenden Beträge der Erblasserin hätte mitteilen müssen, damit diese die entsprechenden Verfügungen hätte vornehmen können; zumindest daran müsste der Beklagte eine Erinnerung haben oder darlegen können, aus welchem Grund ihm eine solche Erinnerung fehlen sollte. Das gilt umso mehr, als sich der Beklagte darauf beruft, über die Zuwendung der Heizölkosten sei im Familienkreis wiederholt gesprochen worden.
(2)Randnummer 256 Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Erblasserin ihm die streitgegenständlichen Heizölkosten schenkungsweise zugewandt hat. Die vom Beklagten benannten Zeugen haben seine Behauptung nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Randnummer 257 Zwar hat der Zeuge O.. W.. angegeben, bei Gelegenheit von Familientreffen sei auch über das Thema Heizöl gesprochen worden, dabei sei es um die Frage gegangen, dass doch eine gebündelte Bestellung günstiger sei, seine Oma habe dann die Kosten für die Tankfüllung seines Vaters mit übernehmen wollen; der Zeuge hat aber auf Nachfrage einräumen müssen, Einzelheiten nicht in Erinnerung zu haben, insbesondere auch nicht, wer wann was gezahlt oder wem erstattet habe; auf Nachfrage hat er ferner angegeben, es sei richtig, dass mehrfach über das Heizöl gesprochen worden sei, aber auch in diesem Zusammenhang hat er keine genauen Zeitangaben machen können. Randnummer 258 Diese Angaben stehen in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben des Zeugen T.. W.. und der Zeugin L.. W.., die beide nur von einer Situation gesprochen haben, in der es darum gegangen sei, dass die Erblasserin Kosten für eine Heizöllieferung an den Beklagten habe übernehmen wollen. Dabei hat die Zeugin L.. W.. eingeräumt, dass sie nicht mehr genau angeben könne, ob sie entsprechende Äußerungen der Schwiegermutter selbst gehört oder nur von ihrem Mann, dem Beklagten, berichtet bekommen habe. Auf Nachfragen hat der Zeuge T.. W.. angegeben, er habe nicht mehr in Erinnerung, ob es hinsichtlich der Frage der Heizölkosten um eine Lieferung oder um mehrere Lieferungen gegangen sei, soweit mehrfach darüber gesprochen worden sei, könne er nicht mehr sagen, welches Jahr das betroffen habe und ob möglicherweise auch mehrfach über dieselbe Lieferung gesprochen worden sei. Randnummer 259 Der Zeuge H.. hat zur Frage der Heizkosten keine Angaben machen können. Randnummer 260 Auch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme hat den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt: Insbesondere hat der als Zeuge vernommene Nebenintervenient angegeben, seine Mutter habe ihm gegenüber erklärt, die Bezahlung der Heizöllieferungen nicht genehmigt zu haben. Randnummer 261 2. Arbeiten an der Heizölanlage H... Straße ... (Klageschrift Position 1. 2. b) Randnummer 262 Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung von € 7.598,53 an die Erbengemeinschaft verlangen.

§ 812BGB.

  1. a)Randnummer 263 Der Beklagte ist auf Kosten des Nachlasses bereichert. Es ist unstreitig, dass er die Verfügungen gemäß Anlagen K 21, 22 und 23 selbst vorgenommen hat, um eigene Handwerkerrechnungen bezüglich seiner Heizungsanlage zu bezahlen.
  2. b)Randnummer 264 Die Bereicherung erfolgte ohne Rechtsgrund. Randnummer 265 Anwendbar sind die Beweislastregeln für eigene Verfügungen des Beklagten mittels der Kontovollmacht zu eigenen Gunsten. Randnummer 266 Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass den hier erörterten Verfügungen ein entsprechendes Schenkungsversprechen der Erblasserin zugrunde lag.

(1)Randnummer 267 Die Zeugen H.. und O.. W.. konnten zu den hier erörterten Verfügungen keine Angaben machen; soweit O.. W.. Angaben zu Handwerkerrechnungen gemacht hat, bezogen sich diese ausdrücklich nicht auf das eigene Haus des Beklagten.
(2)Randnummer 268 Auch die Zeugin L.. W.. hat den Vortrag des Beklagten, ihres Ehemanns, nicht bestätigt. Auf Frage des Gerichts, ob es einmal Probleme mit der Heizung in der H... Straße ... gegeben habe und insofern etwas mit der Schwiegermutter besprochen worden sei, hat die Zeugin erklärt, um die Heizung kümmere sie sich nicht, das mache ihr Mann, ob dazu etwas mit ihrer Schwiegermutter gesprochen worden sei, das wisse sie nicht. Randnummer 269 Diese Angaben sind geeignet, erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beklagten zu wecken. Denn wenn seine Behauptung zutreffen würde, dass Hintergrund der Schenkungen durch seine Mutter gewesen sei, es ihm „schmackhaft“ zu machen, weiterhin in der H... Straße zu wohnen und nicht nach Alsterdorf umzuziehen, so wäre zu erwarten gewesen, dass seine Ehefrau über einen solchen Hintergrund informiert gewesen wäre.
(3)Randnummer 270 Auch der Zeuge T.. W.. hat die Angaben seines Vaters nicht bestätigt. Randnummer 271 Allerdings hat er angegeben, es sei einmal die Heizungsanlage defekt gewesen, es habe dann eine Vorfinanzierung seitens seiner Großmutter gegeben und sie habe später gesagt, „wir könnten das Geld behalten“. Randnummer 272 Zweifel ergeben sich allerdings daraus, dass nach den Angaben des Zeugen T.. W.. nicht gesichert ist, dass sich seine Darstellung der Äußerungen seiner Großmutter überhaupt auf die hier streitgegenständlichen Vorgänge bezieht, denn auf Nachfragen hat er angegeben, die von ihm erwähnte Vorfinanzierung habe stattgefunden zu einem Zeitpunkt, als er noch bei seinen Eltern im Haus gewohnt habe, er sei dort vor 10 Jahren ausgezogen; das ist angesichts des Datums der Beweisaufnahme dahin zu verstehen, dass der Vorgang sich spätestens im Jahre 2002 ereignet haben muss, also lange Zeit vor den hier maßgeblichen Arbeiten und Zahlungen. Randnummer 273 Auch auf Vorhalt, der Austausch der Heizung sei im Jahre 2004 gewesen, ob es nach der Erinnerung des Zeugen dann auch das Jahr 2004 gewesen sein könne, hat der Zeuge T.. W.. lediglich erklärt, er könne sich nur daran erinnern, dass die Heizung irgendwann einmal defekt gewesen sei und ein Heizungsbauer daran herum gebaut habe; wann die neue Heizung gekommen sei, das wisse er nicht mehr. Der Zeuge hat mit diesen Angaben gerade nicht seine vorherigen Angaben, der Vorgang habe sich abgespielt, als er noch bei seinen Eltern gewohnt habe, korrigiert; er hat auch nicht korrigiert, dass dieser Zeitraum bereits 10 Jahre her gewesen sei. Randnummer 274 Hinzu kommt, dass der Zeuge auch das von seinem Vater angegebene Motiv für die behauptete Schenkung, nämlich dem Beklagten ein Verbleiben in der H... Straße „schmackhaft“ zu machen, nicht bestätigt hat: Der Zeuge hat vielmehr von einer Vorfinanzierung gesprochen, was eine Darlehensgewährung oder dergleichen als Motiv erscheinen lässt; einen Grund dafür, dass seine Großmutter später angegeben haben soll, die Familie könne das Geld behalten, hat der Zeuge nicht angegeben. Auch bei diesem Zeugen, dem Sohn des Beklagten, wäre zu erwarten gewesen, dass er – insbesondere dann, wenn die Angelegenheit, wie vom Beklagten behauptet, im Familienkreis besprochen worden wäre – über die vom Beklagten behauptete Motivik der Großmutter informiert gewesen wäre.
(4)Randnummer 275 Hinzu kommt, dass der Zeuge J.. W.. angegeben hat, ihm gegenüber habe seine Mutter es als so wörtlich „ungeheuerlich“ empfunden, dass der Beklagte auf ihre Kosten eine neue Anlage und Wartungskosten sich genehmigt habe. Randnummer 276 3. Zu den Ausgaben (Klageschrift Position I. 2.
  1. c)Randnummer 277 Bezüglich dieser Positionen ist zu differenzieren: Randnummer 278
  2. a)N.. S.. bzw. N.. S.. V..: Randnummer 279 Die Klägerin kann insofern keine Erstattung seitens des Beklagten an die Erbengemeinschaft verlangen. Ein Anspruch lässt sich weder nach § 280 Abs. 1 BGB noch nach § 12 BGB feststellen. Randnummer 280 Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Überweisung pflichtwidrig bzw. ohne Rechtsgrund erfolgte.
(1)Randnummer 281 Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtwidrigkeit bzw. die Beweislast für das Fehlen des vom Beklagten behaupteten Rechtsgrunds liegen bei der Klägerin. Randnummer 282 Es handelt sich zwar um Überweisungen, die vom Beklagten vorgenommen worden sind, die jedoch nicht in das Vermögen des Beklagten geflossen sind. Der Beklagte hat sich auf eine entsprechende Beauftragung seitens der Erblasserin berufen. Daher muss die Klägerin beweisen, dass dieser Vortrag des Beklagten falsch ist.
(2)Randnummer 283 Die Klägerin hat den Beweis nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt. Randnummer 284 Zwar hatte die Klägerin diese Positionen zunächst unter dem Stichwort „Polo-Pferdesport“ zusammengefasst, und zu dieser Position befragt hat der Zeuge J.. W.. angegeben, seine Mutter habe ihn gefragt, wie der Betrag zustande gekommen sei, er habe ihr die Aufschlüsselung in der Einzelübersicht gezeigt, sie habe sich daraufhin dahingehend geäußert, sie habe doch mit dem Pferdesport des Beklagten nichts zu tun. Randnummer 285 Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge dann jedoch eingeräumt, dass im Gespräch, welches er mit seiner Mutter geführt hatte, zwar auch über einzelne Positionen, jedoch nicht über alle, sondern jedenfalls über die größeren Beträge gesprochen worden sei (Protokoll Seite 9). Auch die vom Zeugen wiedergegebene Äußerung bezüglich des Pferdesports lässt sich nicht eindeutig auf einen Zahlungsempfänger „N.. S..“ bzw. „N.. S.. V..“ beziehen. Randnummer 286 Dass es sich dabei überhaupt um Ausgaben für Fachliteratur aus dem Bereich des Polosports handeln soll, ist von der Klägerin in keiner Weise weiter belegt oder sonst unter Beweis gestellt worden. Randnummer 287 Auch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Randnummer 288 b) Überweisungen an einen Herrn A..-D.. oder A..-A.. oder A.. Randnummer 289 Auch bezüglich dieser Teilforderung kann die Klägerin keine Erstattung seitens des Beklagten an die Erbengemeinschaft verlangen. Ein Anspruch lässt sich weder nach § 280 Abs. 1 BGB noch nach § 812 BGB feststellen. Auf die Ausführungen zu vorstehend a) kann verwiesen werden.
(1)Randnummer 290 Die Klägerin hat ihre Vermutung, bei den Zahlungsempfängern handele es sich um vom Beklagten im eigenen Interesse engagierte argentinische Pferdepfleger, nicht belegen können. Der Beklagte hat das Engagement solcher Pferdepfleger ausdrücklich bestritten. Die Klägerin hat insofern keinen Beweis angetreten.
(2)Randnummer 291 Daher Erbringen die Äußerungen des Zeugen J.. W.., seine Mutter habe erklärt, sie sei empört, dass der Beklagte von ihrem Konto Aufwendungen für den Polosport getätigt habe, nicht die Widerrechtlichkeit dieser Überweisungen des Beklagten. Randnummer 292
  1. c)Polo-Sport-Aufwendungen Randnummer 293 Es ist bereits im Rahmen des Tatbestands ausgeführt worden, dass der Beklagte diese Teilforderung anerkannt hat und insofern bereits Anerkenntnis-Teil-Urteil ergangen ist. Randnummer 294
  2. d)Aufwendungen für Theaterbesuche Randnummer 295 Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung von € 240,00 an die Erbengemeinschaft verlangen.

§ 812BGB.

(1)Randnummer 296 Aus dem unstreitigen Vortrag ergibt sich, dass der Beklagte auf Kosten des Nachlasses bereichert ist. Denn der Beklagte hat eingeräumt, dass diese Überweisungen zur Bezahlung von Karten für ein Familien-Abonnement für Theaterbesuche dienten, wobei das Abonnement nicht für die Erblasserin, sondern für die Familie des Beklagten abgeschlossen worden war.
(2)Randnummer 297 Der Beklagte ist beweispflichtig für das von ihm behauptete Schenkungsversprechen der Erblasserin, denn die entsprechenden Überweisungen sind vom Beklagten mittels seiner Kontovollmacht vorgenommen worden. Der Beklagte hat das Schenkungsversprechen nicht bewiesen: Randnummer 298 Er hat zwar schlüssig behauptet, Hintergrund des Abonnements sei gewesen, dass die Erblasserin gewünscht habe, dass die Familie des Beklagten sie bei Theaterbesuchen habe begleiten sollen. Randnummer 299 Die Klägerin hat diesen Vortrag aber in erheblicher Weise dadurch bestritten, dass sie geltend gemacht hat, die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Zahlungen, die vorliegend streitgegenständlich sind, körperlich nicht mehr in der Lage gewesen, das Theater zu besuchen. Randnummer 300 Der Beklagte ist dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Er hat keinen Beweis für das Schenkungsversprechen angetreten. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass auch das Ergebnis der Beweisaufnahme den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt hat. Randnummer 301 4. Reisekosten (Klageschrift Position I. 2.
  1. d)Randnummer 302 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der unter dem Stichwort „Reisekosten“ geltend gemachten Einzelforderungen gegen den Beklagten an die Erbengemeinschaft zu.
  2. a)Randnummer 303 Ein Anspruch nach § 812 BGB lässt sich nicht feststellen, denn die Klägerin hat schon nicht bewiesen, dass der Beklagte selbst durch diese Überweisungen bereichert worden wäre. Randnummer 304 Der Beklagte hat in Abrede genommen, dass es sich um Aufwendungen für von ihm getätigte Reisen gehandelt habe. Randnummer 305 Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, die Erblasserin selbst sei zu den genannten Zeitpunkten nicht mehr reisefähig gewesen; das hat auch der Zeuge J.. W.. bestätigt. Damit allein ist aber nicht bewiesen, dass es sich um Aufwendungen für Reisen des Beklagten gehandelt hat. Der genaue Verwendungszweck bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unklar.
  3. b)Randnummer 306 Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die streitgegenständlichen Zahlungen auf pflichtwidriges Handeln des Beklagten zurückzuführen sind. Randnummer 307 Der Beklagte hat schon in Abrede genommen, die streitgegenständlichen Zahlungen überhaupt selbst veranlasst zu haben.
(1)Randnummer 308 Die Klägerin hat für die als Überweisungen geltend gemachten Zahlungen keine Überweisungsträger mit der Unterschrift des Beklagten vorlegen können. Randnummer 309 Soweit sie sich auf das Zeugnis der Bankmitarbeiterin B.. berufen hat, hat diese in der Beweisaufnahme zu einzelnen Buchungen keine Angaben machen können. Soweit sie auf Nachfrage angegeben hat, die Erblasserin habe wohl in den letzten Jahren, nämlich etwa seit 2007, nicht mehr selbst Überweisungsanweisungen ausgefüllt, so schließt das nicht aus, dass die hier erörterten streitgegenständlichen Überweisungen von der Erblasserin selbst veranlasst worden waren, denn sie beziehen sich auf die Jahre 2002, 2003, 2005 und 2006.
(2)Randnummer 310 Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe die Zahlung an die Reisebank am Flughafen Hamburg mittels einer ihm für das Konto der Erblasserin ausgehändigten EC-Karte vorgenommen, so hat die Klägerin auch diesen Vortrag nicht bewiesen. Randnummer 311 Der Beklagte hat in Abrede genommen, überhaupt eine EC-Karte erhalten zu haben. Randnummer 312 Die Zeugin B.. hat hierzu nur angeben können, sie gehe davon aus, dass der Beklagte wohl auch eine EC-Karte erhalten habe. Damit allein ist aber noch nicht bewiesen, dass die streitgegenständliche Zahlung mit einer etwa dem Beklagten ausgehändigten EC-Karte vorgenommen worden ist. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Erblasserin habe ihre EC-Karte zusammen mit der PIN in einer Schublade aufbewahrt, was im Familienkreis bekannt gewesen sei und auch anderen, die mit der Erblasserin zu tun gehabt hätten. Die Klägerin hat diese Behauptung nicht widerlegen oder sonst ausschließen können. Randnummer 313 Danach bleibt unklar und lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts ausschließen, dass die erörterte Zahlung nicht mittels EC-Karte durch den Beklagten, sondern mittels der EC-Karte der Erblasserin, sei es durch diese, sei es durch eine dritte Person, sei es berechtigt oder missbräuchlich, ausgeführt worden ist.
(3)Randnummer 314 Auch soweit die Klägerin eine Devisen-Barauszahlung an den Beklagten behauptet hat, hat sie diesen Vortrag nicht beweisen können. Die Beweisaufnahme hat hierzu überhaupt kein Ergebnis erbracht. Insbesondere konnte sich die Zeugin B.. an Einzelheiten der Kontoführung nicht erinnern. Randnummer 315 5. Zahlung an Volkshochschule (Klageschrift Position I. 2. e) Randnummer 316 Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung in Höhe von € 218,00 an die Erbengemeinschaft verlangen.

§ 812BGB.

Randnummer 317 Der Beklagte ist unstreitig auf Kosten des Nachlasses bereichert. Er hat eingeräumt, dass die streitgegenständliche Überweisung zum Zwecke der Bezahlung eines von ihm selbst besuchten Computerkurses gedient habe. Randnummer 318 Die Bereicherung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Beklagte ist für den Rechtsgrund beweispflichtig, denn er hat eingeräumt, die Überweisung selbst veranlasst zu haben. Der Beklagte hat sich auf eine schenkweise Zuwendung durch die Erblasserin berufen. Die Klägerin hat das bestritten. Der Beklagte hat insofern keinen Beweis angeboten. Auch keiner der Zeugen hat insofern den Vortrag des Beklagten bestätigt. Randnummer 319 6. Zahlung an H.. H.. Bahn AG (Klageschrift Position I. 2.

  1. f)Randnummer 320 Die Klägerin kann wegen dieser Forderung keine Erstattung seitens des Beklagten an die Erbengemeinschaft verlangen.
  2. a)Randnummer 321 Ein Anspruch nach § 812 BGB lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat eine Bereicherung des Beklagten nicht schlüssig vorgetragen, denn sie hat nicht geltend gemacht, der Beklagte habe eine Fahrkarte für sich gekauft. Der Vortrag der Klägerin, die Erblasserin habe seit 2002 keine eigene Karte mehr gehabt, genügt insofern für einen schlüssigen Vortrag nicht.
  3. b)Randnummer 322 Auch ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat bereits in Abrede genommen, die streitgegenständlichen Überweisungen veranlasst zu haben. Randnummer 323 Die Klägerin hat keine Überweisungsträger insofern vorgelegt. Randnummer 324 Die Zeugin B.. hat sich an einzelne Überweisungsvorgänge nicht erinnern können; sofern sie von der Erblasserin ausgefüllte Überweisungsaufträge für die Zeit ab 2007 ausgeschlossen hat, trifft das nicht auf die hier erörterten Überweisungen aus den Jahren 2002 und 2003 zu. Randnummer 325 Der Beweisantritt „Auskunft der H.. S... Kasse“ ist in dieser Form unzulässig, da eine als Zeuge zu vernehmende Auskunftsperson benannt wird und eine solche auch nicht bestimmbar ist. Randnummer 326 7. Zahlungen auf Auto-Reparaturrechnungen (Klageschrift Position I. 2.
  4. g)Randnummer 327 Streitgegenständlich ist insofern eine Forderung von € 5.041,56 abzüglich von der Klägerin zugestandener € 967,05, mithin restlicher € 4.073,61. Die Klägerin kann vom Beklagten Erstattung dieses Betrages an die Erbengemeinschaft verlangen. Der Anspruch folgt aus § 812 BGB.
  5. a)Randnummer 328 Der Beklagte hat nicht in Abrede genommen, dass die Zahlungen seinem Vermögen zugutegekommen sind, weil es um die Begleichung von Verpflichtungen ging, die er gegenüber D.. Autowerkstatt eingegangen war.
  6. b)Randnummer 329 Die Bereicherung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Beklagte ist für das Schenkungsversprechen beweispflichtig, denn er hat auch nicht in Abrede genommen, die zugrunde liegenden Überweisungen selbst veranlasst zu haben. Die Beweisaufnahme hat den Vortrag des Beklagten, die Reparaturkosten seien ihm schenkweise von seiner Mutter zugewendet worden, nicht bestätigt. Randnummer 330 Die Zeugin L.. W.. hat angegeben, sie wisse nicht mehr, ob ihre Schwiegermutter etwas mit den Autoreparaturen zu tun gehabt habe. Randnummer 331 Der Zeuge T.. W.. hat lediglich angegeben, er glaube, dass seine Großmutter einmal Reifen für das Auto bezahlt habe; hierzu hatte die Klägerin aber ausdrücklich geltend gemacht, dass Reifen von dem Konto überhaupt nicht bezahlt worden seien, das heißt, eine solche Zahlung ist vorliegend überhaupt nicht streitgegenständlich. Randnummer 332 Entsprechendes gilt für die Angabe des Zeugen O.. W.., er glaube, seine Großmutter habe auch seinem Vater einmal Winterreifen geschenkt. Randnummer 333 Soweit der Zeuge J.. W.. angegeben hat, es möge sein, dass seine Mutter einmal eine Reparatur des Autos zugestimmt habe, so deckt diese Angabe keinen weiteren Abzug von der Forderung, als die Klägerin ihn schon selbst zugunsten des Beklagten vorgenommen hat. Randnummer 334 8. Aufwendungen für Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung (Klageschrift Position I. 2.
  7. h)Randnummer 335 Hierbei geht es um die in Anlage K 7 untere Hälfte aufgeführten Positionen. Die Klägerin kann diese Positionen nicht vom Beklagten an die Erbengemeinschaft erstattet verlangen.
  8. a)Randnummer 336 Ein Anspruch nach § 812 BGB lässt sich nicht feststellen.

(1)Randnummer 337 Der Beklagte hat eine eigene Bereicherung lediglich hinsichtlich der beiden Positionen für das Auto mit dem Kennzeichen H.. (€ 168,10 und € 380,23) eingeräumt. Randnummer 338 Er hat sich insoweit in ausreichender Form auf eine Schenkung der Erblasserin berufen; soweit die Klägerin fehlende Substanz des Beklagtenvortrags rügt, trifft das nicht zu, denn der Beklagte hat sich auf dieselbe Motivik wie für die Schenkung bezüglich der Kosten der Autoreparaturen berufen und damit die Substantiierungsanforderungen des BGH bereits erfüllt. Randnummer 339 Die Klägerin ist beweispflichtig für das Fehlen des vom Beklagten behaupteten Rechtsgrundes, denn der Beklagte hat bestritten, die Überweisungen selbst veranlasst zu haben, und die Klägerin hat insofern keinen Nachweis geführt, insbesondere keine Überweisungsträger vorgelegt; soweit sie sich auf das Zeugnis der Bankangestellten B.. berufen hat, hat diese zu einzelnen Überweisungen nichts angeben können, ihr Ausschluss von Überweisungen seitens der Erblasserin selbst für die Zeit ab 2007 trifft auch auf die hier streitgegenständlichen Vorgänge nicht zu; der pauschale Beweisantritt „Auskunft der H.. S... Kasse“ ist – wie gesehen - unzulässig. Randnummer 340 Die Klägerin hat den Beweis des Fehlens des Rechtsgrundes nicht geführt. Der Zeuge J.. W.. hat zu diesen beiden Einzelpositionen keine Angaben gemacht. Bereits zu den Ausgaben für D.. Autowerkstatt hat der Zeuge ausweichend geantwortet und nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern er die Positionen mit seiner Mutter vor deren Unterzeichnung von Anlage K 14 bzw. K 15 durchgesprochen hatte. Auch bei den hier erörterten beiden Positionen für die Kfz-Steuer handelt es sich um kleine Positionen, zu denen der Zeuge J.. W.. angegeben hatte, solche kleinen Positionen seien wohl mit seiner Mutter nicht im Einzelnen erörtert worden. Damit verbleiben Zweifel, ob die Erklärungen Anlage K 14 bzw. 15 bezüglich der hier erörterten beiden Kfz-Steuer-Positionen zutreffen.
(2)Randnummer 341 Auch bezüglich der übrigen Positionen kann die Klägerin keine Erstattung an die Erbengemeinschaft verlangen. Der Beklagte hat insofern eine eigene Bereicherung in Abrede genommen, die Klägerin hat dazu nicht substantiiert vorgetragen, so dass sich ein Anspruch nach § 812 BGB gegen den Beklagten nicht feststellen lässt.
  1. b)Randnummer 342 Aber auch ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB lässt sich nicht feststellen, denn der Beklagte hat zu diesen weiteren Zahlungen in Abrede genommen, diese veranlasst zu haben, und die Klägerin hat insofern den Beweis – wie eben ausgeführt – ebenfalls nicht führen können. Randnummer 343 9. Zahlungen an diverse Versicherungen (Klageschrift Position I. 2.
  2. i)Randnummer 344 Die Erstattungsforderungen der Klägerin bezüglich der diversen Zahlungen an verschiedene Versicherungen gemäß Position I. 2. i der Klageschrift sind überwiegend begründet. Im Einzelnen: Randnummer 345
  3. a)Unstreitige Zahlungen an A... L... Lebensversicherung und an V... (Anlagen K 45, 46, 49) Randnummer 346 Die Klägerin kann Erstattung von € 22.889,15 seitens des Beklagten an die Erbengemeinschaft verlangen.

§ 812BGB.

(1)Randnummer 347 Der Beklagte ist auf Kosten des Nachlasses bereichert. Er hat eingeräumt, dass es sich bei diesen Zahlungen um die Erfüllung von Versicherungsprämien aus Versicherungsverträgen handelte, die er selbst für sich abgeschlossen hatte.
(2)Randnummer 348 Die Bereicherung erfolgte ohne Rechtsgrund. Soweit der Beklagte sich auf eine Schenkung bezüglich sämtlicher Einzelzahlungen durch die Erblasserin berufen hat, lässt sich eine solche nicht feststellen. Randnummer 349 Der Beklagte ist für das Schenkungsversprechen der Beklagten beweispflichtig, denn er hat nicht in Abrede genommen, die streitgegenständlichen Zahlungen mittels seiner Kontovollmacht veranlasst zu haben. Randnummer 350 Der Beklagte hat den Nachweis einer Schenkung bezüglich der Versicherungsbeiträge nicht geführt: Die Zeugin L.. W.. hat hierzu befragt angegeben, zur Begleichung von Versicherungsprämien vom Konto der Schwiegermutter wisse sie nichts. Auch der Zeuge T.. W.. hat angegeben, über die von ihm näher geschilderten Punkte zu möglichen Schenkungen der Erblasserin an den Beklagten hinaus könne es sein, dass noch über Weiteres gesprochen worden sei, was er jedoch nicht mehr in Erinnerung habe. Auch der Zeuge O.. W.. hat auf die Frage, ob er Kenntnis von weiteren Gesprächsthemen habe, die etwa Verfügungen seines Vaters über das Konto der Großmutter betroffen hätten, lediglich auf Handwerkerrechnungen verwiesen, jedoch nicht auf Versicherungszahlungen. Die weiteren Zeugen haben zur Frage von Schenkungen bezüglich Versicherungszahlungen keine Angaben gemacht. Randnummer 351
  1. b)Zahlung € 607,38 Randnummer 352 Die Klägerin kann nicht im Rahmen der Position I. 2. i der Klageschrift (erneut) Erstattung von € 607,38 wegen einer entsprechenden Zahlung vom 17. Januar 2003 verlangen. Denn diese Erstattungsforderung war bereits Gegenstand der Position I. 2. h der Klageschrift (nicht: I. 2. g). Der Beklagte rügt insofern zu Recht eine Doppelforderung der Klägerin. Randnummer 353
  2. c)Zahlung Anlage K 48 Randnummer 354 Die Klägerin kann auch nicht Erstattung der € 654,48 wegen der aus Anlage K 48 ersichtlichen Zahlung verlangen. Randnummer 355 Ein Anspruch aus § 812 BGB lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat in Abrede genommen, hierzu Einzelheiten benennen zu können. Er hat damit auch seine eigene Bereicherung in Abrede genommen. Die Klägerin hat hierzu nicht vorgetragen. Randnummer 356 Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat – jedenfalls konkludent – in Abrede genommen, diese Zahlung selbst veranlasst zu haben. Die Klägerin hat das auch nicht nachgewiesen, denn sie hat nur den Kontoauszug Anlage K 48 vorgelegt. Die Zeugin B.. konnte sich an einzelne Überweisungsvorgänge nicht erinnern. Soweit sie eigene Überweisungsaufträge der Erblasserin für die Zeit nach 2007 ausgeschlossen hat, trifft das auf den vorliegenden streitgegenständlichen Vorgang aus 2004 nicht zu. Der weitere Beweisantritt „Auskunft der H.. S... Kasse“ ist in dieser Form – wie gesehen - unzulässig. Randnummer 357 10. Zahlungen an P.. N.. (Klageschrift Position I. 2.
  3. j)Randnummer 358 Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung in Höhe von € 1.636,16 an die Erbengemeinschaft verlangen.

§ 812BGB.

Randnummer 359 Der Beklagte hat sich bezüglich dieser Versicherungsprämien dahin eingelassen, es gelte dasselbe wie für die Zahlungen an die A... L... Lebensversicherung und an die V... (oben 9. a). Der Beklagte hat auch für die hier streitgegenständlichen Prämienzahlungen ein Schenkungsversprechen der Erblasserin nicht nachgewiesen. Auf die Ausführungen oben unter 9. a kann verwiesen werden. Randnummer 360 11. Zahlungen an und für N.. P.. (Klageschrift Position I. 2.

  1. k)Randnummer 361 Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der an und für N.. P.. geleisteten Zahlungen vom Konto der Erblasserin zu.
  2. a)Randnummer 362 Ein Anspruch gegen den Beklagten lässt sich nicht bereits nach § 812 BGB feststellen. Randnummer 363 Eine Bereicherung des Beklagten ist nicht erkennbar. Der Beklagte hat in Abrede genommen, selbst mit Frau N.. P.. in einer Verbindung gestanden zu haben. Die Klägerin hat auch nicht nachvollziehbar zu etwaigen Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber Frau N.. P.. vorgetragen.
  3. b)Randnummer 364 Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO feststellen.

(1)Randnummer 365 Soweit dies diejenigen Zahlungen an Frau P.. betrifft, bei denen die Klägerin keine vom Beklagten unterzeichneten Überweisungsträger vorgelegt hat, hat der Beklagte in Abrede genommen, solche Zahlungen, insbesondere den offensichtlich erteilten Dauerauftrag zugunsten der Frau P.., selbst veranlasst zu haben. Die Klägerin hat dies zwar behauptet, jedoch nicht bewiesen. Randnummer 366 Die von der Klägerin benannte Zeugin B.. konnte sich als Bankangestellte an einzelne Zahlungsverfügungen nicht mehr erinnern. Soweit diese Zeugin pauschal angegeben hatte, dass Überweisungsverfügungen ab dem Jahr 2007 wohl nicht mehr von der Erblasserin selbst gezeichnet worden seien, so trifft dies auf die meisten der in Anlage K 9 aufgeführten Zahlungen an Frau P.. nicht zu, da diese aus der Zeit vor 2007 stammen. Jedoch auch die drei Zahlungen aus dem Jahr 2007, nämlich vom
  1. Januar,
  2. Februar und
  3. März 2007, jeweils über € 400,00, für die keine Überweisungsträger von der Klägerin vorgelegt worden sind, dürften wohl nicht unter den pauschalen Ausschluss durch die Zeugin B.. fallen, denn es handelt sich schon nach den Daten (jeweils etwa zum Monatsende) und den immer gleichen Beträgen ersichtlich um einen Dauerauftrag, was der Beklagte ausdrücklich geltend gemacht und die Klägerin zuletzt auch nicht in Abrede genommen hat. Dieser Dauerauftrag dürfte schon nach der Auflistung in Anlage K 9 bereits seit August 2006 bestanden haben, kann also auch nach der Zeugenaussage B.. noch von der Erblasserin selbst eingerichtet worden sein. Randnummer 367 Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge J.. W.. unter Verweis auf die von ihm erstellten Anlagen K 9, K 14 und K 15 von seinem Gespräch mit der Erblasserin berichtet hat, in welchem diese die in den Anlagen genannten Verfügungen als unberechtigt gekennzeichnet hat. Zwar trifft insbesondere auf die Anlage K 9 zu, dass auch diese unten auf der Seite ersichtlich von der Erblasserin abgezeichnet worden ist; dazu hat der Zeuge J.. W.. in seiner Vernehmung angegeben, dies sei auf Veranlassung des Notars geschehen, der die Erblasserin zur Kenntnisnahme der einzelnen Auflistungen habe anhalten wollen. Gleichwohl verbleiben für das Gericht Zweifel, ob der Erblasserin im Hinblick auf die an Frau P.. erfolgten Zahlungen die Bedeutung ihrer Paraphe hinreichend verdeutlicht worden ist. Immerhin hat der Zeuge J.. W.. eingeräumt, nicht alle Positionen mit der Erblasserin im Einzelnen durchgesprochen zu haben. Zu der Position der Zahlungen an Frau P.. hat der Zeuge keine näheren Angaben gemacht, inwiefern seine Mutter hierzu Äußerungen ihm gegenüber getan hat. An sich wäre zu erwarten gewesen, dass, wenn es sich tatsächli

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